57. Bundesgesetz: Ausnahmebestimmungen für Ziviltechniker.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die zum Nachweis der Befähigung zur
Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis nach § 9
lit. c der Ziviltechnikerverordnung vom 7. Mai
1913, RGBl. Nr. 77, vorgeschriebene Prüfung
kann durch ein Gutachten der Ingenieurkammer
ersetzt werden, mit dem das Vorhandensein der
erforderlichen Befähigung bescheinigt wird, wenn
die Voraussetzungen für die Zulassung des Bewerbers
zur Ziviltechnikerprüfung, das sind der
Nachweis der zurückgelegten Fachstudien, der
praktischen Verwendung, der österreichischen
Staatsbürgerschaft und des unbescholtenen
Lebenswandels, gegeben sind.
<2) Über die Zulassung zur Begutachtung durch
die Ingenieurkammer entscheidet der Landeshauptmann
am Sitz der Kammer, die die Begutachtung
vornehmen soll. Gegen eine Ablehnung
der Zulassung zur Begutachtung durch den
Landeshauptmann steht die Berufung an das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
offen.
§ 2. (1) Die Kammer erstattet ihr Gutachten
auf Grund der Beurteilung durch eine Komission,
die aus dem Landesbaudirektor als Vorsitzenden
und zwei Ziviltechnikern des betreffenden
oder eines verwandten Fachgebietes als Beisitzern
besteht.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden vorn
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und nur die Beisitzer auf Vorschlag der Ingenieurkammer
bestellt.
(3) Die Kommission gibt ihre Beurteilung nach
der Befragung des Bewerbers über seine Kenntnisse
auf nachstehenden Wissensgebieten ab
a) Volkswirtschaftslehre,
b) Österreichisches Verwaltungsrecht,
c) die in das Fachgebiet des Bewerbers einschlagenden
Gesetze und Verordnungen.
§ 3. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers wird
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verliehen. Ansuchen um Verleihung der
Befugnis sind beim Landeshauptmann des Bundeslandes
einzureichen, in dem der erwählte Berufssitz
liegt. Der Landeshauptmann hat das
Ansuchen nach Anhörung der zuständigen
Ingenieurkammer mit einer Begutachtung dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
vorzulegen.
(2) Die Eidesleistung im Sinne des § 13 b der
Staatsministerialverordnung vom 11. Dezember
1860, Z. 36.413 (Anhang zur Ziviltechnikerverordnung,
RGBl. Nr. 77/1913), in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 61/1937 wird beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
abgenommen. Dieses hat auch die in diesem
Zusammenhang vorgesehene Kundmachung im
Amtsblatt zu veranlassen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1950 in Kraft. Seine Wirksamkeit erlischt am
31. Dezember 1950.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.