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57_1950 AT

57. Bundesgesetz: Ausnahmebestimmungen für Ziviltechniker.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Ausnahmebestimmungen für Ziviltechniker.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die zum Nachweis der Befähigung zur

Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis nach § 9

lit. c der Ziviltechnikerverordnung vom 7. Mai

1913, RGBl. Nr. 77, vorgeschriebene Prüfung

kann durch ein Gutachten der Ingenieurkammer

ersetzt werden, mit dem das Vorhandensein der

erforderlichen Befähigung bescheinigt wird, wenn

die Voraussetzungen für die Zulassung des Bewerbers

zur Ziviltechnikerprüfung, das sind der

Nachweis der zurückgelegten Fachstudien, der

praktischen Verwendung, der österreichischen

Staatsbürgerschaft und des unbescholtenen

Lebenswandels, gegeben sind.

<2) Über die Zulassung zur Begutachtung durch

die Ingenieurkammer entscheidet der Landeshauptmann

am Sitz der Kammer, die die Begutachtung

vornehmen soll. Gegen eine Ablehnung

der Zulassung zur Begutachtung durch den

Landeshauptmann steht die Berufung an das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

offen.

§ 2. (1) Die Kammer erstattet ihr Gutachten

auf Grund der Beurteilung durch eine Komission,

die aus dem Landesbaudirektor als Vorsitzenden

und zwei Ziviltechnikern des betreffenden

oder eines verwandten Fachgebietes als Beisitzern

besteht.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden vorn

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und nur die Beisitzer auf Vorschlag der Ingenieurkammer

bestellt.

(3) Die Kommission gibt ihre Beurteilung nach

der Befragung des Bewerbers über seine Kenntnisse

auf nachstehenden Wissensgebieten ab

a) Volkswirtschaftslehre,

b) Österreichisches Verwaltungsrecht,

c) die in das Fachgebiet des Bewerbers einschlagenden

Gesetze und Verordnungen.

§ 3. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers wird

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verliehen. Ansuchen um Verleihung der

Befugnis sind beim Landeshauptmann des Bundeslandes

einzureichen, in dem der erwählte Berufssitz

liegt. Der Landeshauptmann hat das

Ansuchen nach Anhörung der zuständigen

Ingenieurkammer mit einer Begutachtung dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

vorzulegen.

(2) Die Eidesleistung im Sinne des § 13 b der

Staatsministerialverordnung vom 11. Dezember

1860, Z. 36.413 (Anhang zur Ziviltechnikerverordnung,

RGBl. Nr. 77/1913), in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 61/1937 wird beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

abgenommen. Dieses hat auch die in diesem

Zusammenhang vorgesehene Kundmachung im

Amtsblatt zu veranlassen.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1950 in Kraft. Seine Wirksamkeit erlischt am

31. Dezember 1950.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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