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57_1949 AT

57. Bundesgesetz: Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Folgende Genossenschaften, die im Zusammenhang

mit der nationalsozialistischen Machtübernahme

durch Verschmelzung ihre Rechtspersönlichkeit

verloren haben, werden wiederhergestellt

§ 2. Die wiederhergestellten Genossenschaften

sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der

Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in

das Genossenschaftsregister einzutragen.

§ 3. (1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und

Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften

neu zu wählen.

(3) Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung

der Genossenschaften die Befugnisse

des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte

der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes

gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für

die Mitglieder des Aufsichtsrates.

(3) Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt,

so ist die Genossenschaft von Amts wegen

im Genossenschaftsregister zu löschen.

§ 4. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen

Abgaben befreit.

§ 5. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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