57. Bundesgesetz: Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Folgende Genossenschaften, die im Zusammenhang
mit der nationalsozialistischen Machtübernahme
durch Verschmelzung ihre Rechtspersönlichkeit
verloren haben, werden wiederhergestellt
§ 2. Die wiederhergestellten Genossenschaften
sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der
Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in
das Genossenschaftsregister einzutragen.
§ 3. (1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und
Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften
neu zu wählen.
(3) Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung
der Genossenschaften die Befugnisse
des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte
der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes
gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für
die Mitglieder des Aufsichtsrates.
(3) Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt,
so ist die Genossenschaft von Amts wegen
im Genossenschaftsregister zu löschen.
§ 4. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und Amtshandlungen sind von öffentlichen
Abgaben befreit.
§ 5. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.