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57. Bundesgesetz: Verkehrsteuernovelle 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Verkehrsteuernovelle 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Versicherungsteuer.

Das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937,

Deutsches R. G. Bl. I S. 793, in der Fassung der

Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes

vom 31. August 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 208, wird abgeändert wie folgt

a) In § 2, Abs. (1), entfällt Z. 2 und die Bezeichnung

Z. 1.

b) In § 3, Abs. (1), zweiter Satz, sind nach den

Worten „gehört nicht" die Worte: „die Feuerschutzsteuer,

die der Versicherer dem Versicherungsnehmer

gesondert in Rechnung stellt,

ferner nicht dasjenige," einzufügen.

Dem Abs. (2) wird folgender Satz hinzugefügt

„Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung

eines Teiles der Prämie für schadenfreien

Verlauf (Bonus)."

c) In § 4, dem die Bezeichnung Abs. (1) beigefügt

wird, tritt in Z. 2, lit. a, an Stelle der

Wertziffer „500 Reichsmark" die Wertziffer

„1500 Schilling" und in lit. b an Stelle der Wertziffer

„60 Reichsmark" die Wertziffer „250 Schilling".

Z. 5 hat zu lauten

„5. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen

öffentlich-rechtlicher Körperschaften

genommen wird, um Aufwendungen dieser

Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung

ihrer Mitglieder auszugleichen."

Die bisherigen Z. 5 bis 8 erhalten die Bezeichnung

6, 7, 8 und 9.

In der neuen Z. 7 tritt an die Stelle der

Wertziffer „4 Reichsmark" die Wertziffer

„15 Schilling".

In der neuen Z. 8 tritt an Stelle der Wertziffer

„3000 Reichsmark" die Wertziffer

„15.000 Schilling".

Hinzugefügt wird eine neue Z. 10 mit folgendem

Wortlaut

„10. für Feuerversicherungen durch bäuerliche

Brandschadenversicherungsvereine, die vorwiegend

die Gewährung von Sachleistungen

(Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand

haben."

Folgende Abs. (2) und (3) werden neu eingefügt

„(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist

ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes

unmittelbar an einen ausländischen Versicherer

durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische

oder konsularische Vertretung oder durch

die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser

Vertretung, sofern diese Personen Angehörige

des Entsendestaates sind und entweder der inländischen

Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder

als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich

keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die

Steuer wird jedoch erhöben, wenn das Versicherungsentgelt

an einen inländischen Bevollmächtigten

des ausländischen Versicherers gezahlt

wird.

(3) Die in Abs. (1), Z. 3 und 4, angeführten

Ausnahmen von der Besteuerung bleiben in

gleichem Umfang auch für Versicherungen wirksam,

deren Einrichtungen durch künftige Sozialversicherungsgesetze

geregelt werden, die an

Stelle der dort angeführten Vorschriften

treten."

d) In § 5 hat Abs. (4) zu lauten

„(4) In Fällen, in denen die Feststellung der

Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig

schwierig sein würde, kann die Berechnung

und Entrichtung der Steuer im

Pauschverfahren zugelassen werden."

e) In § 6, Abs. (1), Z. 1, entfallen die Worte

„und bei einem Kapitalansammlungsvertrag".

Neu eingefügt werden folgende Abs. (3)

und (4)

„(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung

des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen

Versicherer, der zum Geschäftsbetrieb

im Inland nicht zugelassen ist, unterliegt mit

Ausnahme der in § 4, Abs. (2), bezeichneten

Fälle der Besteuerung nach den zehnfachen

Steuersätzen der Abs. (1) und (2). Die in § 4,

Abs. (1), unter Z. 2 und 8 angeführten Ausnahmen

von der Besteuerung gelten in diesem

Falle nicht.

(4) Für Versicherungszweige, die von befugten

inländischen Versicherern nicht betrieben und

durch Kundmachung des Bundesministeriums für

Finanzen bekanntgemacht werden, können die

in Abs. (3) vorgesehenen Steuersätze bis auf das

in den Abs. (1) und (2) angegebene Ausmaß

herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung nur aus allgemeinen

handels- oder wirtschaftspolitischen

Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen

des Abs. (3) zulassen."

f) Die bisherigen §§ 8 bis 12 erhalten die Bezeichnungen

§§ 7, 8, 9, 10 und 11.

g) Im neuen § 9 tritt in Abs. (3) an Stelle der

Wertziffer „600 Reichsmark" die Wertziffer.

„1200 Schilling".

h) Der neue § 11 hat zu lauten

„§ 11. Gebührenpflicht der Versicherungsurkunden.

Versicherungscheine, die von inländischen

oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inland

zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt

werden, unterliegen nicht der in § 14,

T. P. 12, des Gebührengesetzes 1946, B. G. Bl.

Nr. 184, festgesetzten Gebühr."

i) Hinzugefügt wird ein neuer § 12 mit folgendem

Wortlaut

„§ 12. Vollzug.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Finanzen, im Falle des

§ 6, Abs. (4), im Einvernehmen mit den dort

angeführten Bundesministerien betraut."

Artikel II.

Feuerschutzsteuer.

Das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 113, wird abgeändert

wie folgt

a) In § 1 wird folgender neuer Abs. (3) eingefügt

„(3) Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme

von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen

bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,

die vorwiegend die Gewährung

von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste)

zum Gegenstand haben."

b) In § 2, Abs. (1), erster Satz, wird nach den

Worten „zu bewirken ist" eingefügt: „mit Ausnahme

der vom Versicherungsnehmer gesondert

angeforderten Feuerschutzsteuer selbst".

Dem Abs. (2) wird folgender Satz hinzugefügt

„Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung

eines Teiles der Prämie für schadenfreien

Verlauf (Bonus)."

c) In § 3 entfällt der Abs. (3). Der Abs. (4)

erhält die Bezeichnung „(3)".

d) § 4 hat zu lauten

„§ 4. Steuersatz,

Die Steuer beträgt 8 v. H. des Gesamtbetrages

des Versicherungsentgeltes."

e) In § 5 lautet Abs. (3)

„(3) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die

Steuer bis zur Höhe von 4 v. H. des Versicherungsentgeltes

neben dem Versicherungsentgelt

vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern.

Nimmt er Rückversicherung, ist er

berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende

Entgelt um jenen entsprechenden

Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom

Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert

hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer,

der seinerseits Rückversicherung nimmt."

f) § 10 hat zu lauten

„§ 10. Vollzug.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut."

Artikel III.

Kraftfahrzeugsteuer.

§ 1.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 23. März

1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 407, wird wie

folgt geändert

a) § 2 entfällt.

b) § 3 hat zu lauten

„§ 3. Ausnahmen von der Besteuerung.

(1) Von der Steuer befreit sind

1. Kraftfahrzeuge, solange sie für den Bund

oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen

sind und ausschließlich im Dienste der Polizei,

Gendarmerie oder Zollwache verwendet werden;

2. Personenkraftwagen, solange sie ausschließlich

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen

verwendet und auf öffentlichen Wegen

oder Plätzen für den öffentlichen Verkehr bereit

gehalten werden („Platzkraftwagen", auch

„Kraftdroschken");

3. Kraftfahrzeuge jener Personen, denen eine

Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen,

Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach

den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes

zukommt;

4. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und Kraftfahrzeuge,

die ohne Absicht auf Erzielung eines

Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung,

des Rettungswesens oder der Straßenreinigung

verwendet werden; das gleiche gilt für Krankenfahrstühle

mit maschinellem Antrieb;

5. Kraftfahrzeuge, solange sie ausschließlich

zur Beförderung (Fortbewegung) von Geräten

von und zur Arbeitsstätte und zum Antrieb dieser

Geräte verwendet werden, sowie selbstfahrende

Arbeitsmaschinen;

6. Zugmaschinen ohne Güterladeraum, solange

sie ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben

verwendet werden;

7. Kraftfahrzeuge, solange damit nach den

verkehrsrechtlichen Vorschriften ausschließlich

Fahrten mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen

(weiße Schrift auf blauem Grunde) gemäß

§§ 42 und 43 der Kraftfahrverordnung

1947, B. G. Bl. Nr. 83, ausgeführt werden;

8. im inländischen Zulassungsverfahren zugelassene

Personenkrafträder, deren Hubraum

125 cm³ nicht übersteigt;

9. im ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene

und nicht der entgeltlichen Beförderung

von Personen dienende Personenkraftfahrzeuge,

wenn ihr Aufenthalt im Inland während

eines Kalenderjahres den Zeitraum von drei Monaten

nicht übersteigt und Gegenseitigkeit

gewährt wird. Mehrere Aufenthalte innerhalb

eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen.

(2) Kriegsbeschädigte, Zivilbeschädigte und

Opfer im Kampfe um ein freies demokratisches

Österreich (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes,

B.G.Bl. Nr. 183/1947), die infolge ihrer erlittenen

körperlichen Beschädigung ein Kraftfahrzeug

zu ihrer persönlichen Fortbewegung halten

müssen, können über Vorschlag der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (Kriegsbeschädigte

über Vorschlag des zuständigen Landesinvalidenamtes)

von der Steuer befreit werden."

c) § 11 hat zu lauten

„§ 11. Steuersatz.

(1) Die Jahressteuer beträgt für

(2) Bei Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht

von mehr als 2400 Kilogramm, die durch flüssige

Brennstoffe angetrieben werden und deren

Eigengewicht mehr als fünf Viertel der Nutzlast

erreicht, ermäßigt sich die Steuer nach Abs. (1)

auf jenen Betrag, der sich ergibt, wenn die Nutzlast

als Eigengewicht angesehen wird.

(3) Wird für zwei Kraftwagen desselben Besitzers,

von denen jeweils immer nur einer

benützt wird, gemäß § 38, Abs. (2), Kraftfahrverordnung

1947 ein einziges Kennzeichen zugewiesen

und nur ein Zulassungsschein ausgefertigt,

ist der auf jenes Kraftfahrzeug nach den

Abs. (1) und (2) entfallende Steuersatz anzuwenden,

der die höhere Jahressteuer ergibt.

(4) Zur Steuer nach den Abs. (1) bis (3) wird

bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1950 ein Aufbauzuschlag

von 5 v. H. erhoben."

d) § 13 hat zu lauten

„§ 13. Entrichtung der Steuer.

(1) Die Steuer ist unbeschadet der Vorschrift

des Abs. (3) jeweils im voraus für die Dauer

eines Jahres zu entrichten.

(2) Die Steuer kann in Ausnahmefällen in Teilzahlungen

entrichtet werden. In diesen Fällen

wird ein Aufgeld erhoben. Dieses beträgt

1. bei halbjährlichen Teilzahlungen 3 v. H.,

2. bei vierteljährlichen Teilzahlungen 6 v. H.,

3. bei monatlichen Teilzahlungen 8 v. H.

Die einzelne Teilzahlung ohne Aufgeld darf

ein Zwölftel der Jahressteuer nicht unterschreiten

und muß mindestens 5 Schilling betragen.

(3) Die Steuer kann für im ausländischen Zulassungsverfahren

zugelassene Kraftfahrzeuge, die

sich vorübergehend im Inland aufhalten, tageweise

entrichtet werden. Der Tagessteuersatz

beträgt für

1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge 50 Groschen,

2. Personenkraftwagen 1 Schilling,

3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 2 Schilling."

e) In § 14, Abs. (2), zweiter Satz, wird nach den

Worten: „eines Jahres" eingefügt: „bei Gewährung

von Teilzahlungen nach § 13, Abs. (2), für

die Dauer".

Der dritte Satz entfällt.

f) Nach § 14 ist ein § 14 a nachstehenden Inhaltes

einzufügen

„§ 14 a. Pauschalierung.

In den Fällen, in denen die Feststellung der

Unterlagen für die Steuerfestsetzung mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden sein

würde, kann die Berechnung und Entrichtung

der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden."

g) § 15 hat zu lauten

„§ 15. Bescheinigung über Steuerbefreiung.

Zum Nachweis, daß ein bestimmtes Kraftfahrzeug

gemäß § 3 von der Steuer befreit ist, erteilt

das Finanzamt eine Bescheinigung über die

Steuerbefreiung. Tritt eine Änderung in der Person

des Kraftfahrzeughalters oder in der Verwendung

oder Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges

ein, verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit."

h) In § 18 hat der Abs. (2) zu lauten

„(2) Ist das Kraftfahrzeug bei Ablauf des Versteuerungszeitraumes

weder abgemeldet noch

weiter versteuert worden, so hat die Zulassungsbehörde

auf Antrag des Finanzamtes den Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln einzuziehen

[Zwangsabmeldung, § 6, Abs. (1), Z. 2]

und die erfolgte Einziehung dem Finanzamt mitzuteilen."

Abs. (3) hat zu lauten

„(3) In den Fällen der Steuerabmeldung [§ 6,

Abs. (1), Z. 1] und der Rücknahme der Zulassung

[§ 35, Abs. (2), Kraftfahrverordnung 1947] hat

die Zulassungsbehörde dem Steuerschuldner auf

Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen,

an welchem Tag der Zulassungsschein und die

Kennzeichentafeln eingezogen, beziehungsweise

zurückgestellt oder hinterlegt worden sind."

Abs. (4) entfällt. Abs. (5) beikommt die Bezeichnung

„(4)" und hat zu lauten

„(4) Hat derjenige, für den ein Kraftfahrzeug

zugelassen worden ist, den Zulassungsschein und

die Kennzeichentafeln bei der Zulassungsbehörde

gemäß § 48, Abs. (2), Kraftfahrverordnung 1947

hinterlegt, dann dürfen ihm diese von der Zulassungsbehörde

nur gegen Vorweisung einer

neuen Steuerkarte oder einer neuen Bescheinigung

über die Steuerbefreiung wieder ausgefolgt

werden."

Nach § 18 ist ein § 19 mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„§ 19. Vollzug.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und für Verkehr betraut."

§ 2.

Aufgehoben werden

1. die Verordnung über die Befreiung von

Arbeitsmaschinen vom 21. Dezember 1936,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1140,

2. § 17 der Steuervereinfachungsverordnung

vom 14. September 1944, Deutsches R.G.Bl. I

S. 202,

3. die Verordnung vom 17. Mai 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 528.

Artikel IV.

Beförderungsteuer.

Das Beförderungsteuergesetz vom 29. Juni

1926, Deutsches R. G. Bl. I S. 357, in der Fassung

des Gesetzes vom 2. Juli 1936, Deutsches

R. G. Bl. I S. 531, und die hiezu ergangenen

Durchführungsbestimmungen treten mit 31. Dezember

1948 außer Kraft.

Artikel V.

Kapitalverkehrsteuer.

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober

1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1058, wird

abgeändert wie folgt

a) In § 13, Abs. (1), wird als Z. 3 eingefügt

„3. gegen inländische öffentlich-rechtliche

Kreditanstalten und inländische Hypothekenbanken."

b) In § 15, Abs. (1), Z. 1, lit. a, entfallen die

Worte „inländische öffentlich-rechtliche Kreditanstalten,

inländische Hypothekenbanken".

c) § 38 hat zu lauten

„§ 38. Vollzug.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut."

Artikel VI.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1948

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten alle Durchführungsbestimmungen, die zu

den in den Artikeln I bis III abgeänderten Verkehrsteuergesetzen

erlassen wurden, außer Kraft.

(4) Neue Durchführungsbestimmungen zu den

durch dieses Bundesgesetz in den Artikeln I bis

III geänderten Steuergesetzen können bereits

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

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