57. Bundesgesetz: Verkehrsteuernovelle 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Versicherungsteuer.
Das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937,
Deutsches R. G. Bl. I S. 793, in der Fassung der
Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes
vom 31. August 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 208, wird abgeändert wie folgt
a) In § 2, Abs. (1), entfällt Z. 2 und die Bezeichnung
Z. 1.
b) In § 3, Abs. (1), zweiter Satz, sind nach den
Worten „gehört nicht" die Worte: „die Feuerschutzsteuer,
die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gesondert in Rechnung stellt,
ferner nicht dasjenige," einzufügen.
Dem Abs. (2) wird folgender Satz hinzugefügt
„Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung
eines Teiles der Prämie für schadenfreien
Verlauf (Bonus)."
c) In § 4, dem die Bezeichnung Abs. (1) beigefügt
wird, tritt in Z. 2, lit. a, an Stelle der
Wertziffer „500 Reichsmark" die Wertziffer
„1500 Schilling" und in lit. b an Stelle der Wertziffer
„60 Reichsmark" die Wertziffer „250 Schilling".
Z. 5 hat zu lauten
„5. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
genommen wird, um Aufwendungen dieser
Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
ihrer Mitglieder auszugleichen."
Die bisherigen Z. 5 bis 8 erhalten die Bezeichnung
6, 7, 8 und 9.
In der neuen Z. 7 tritt an die Stelle der
Wertziffer „4 Reichsmark" die Wertziffer
„15 Schilling".
In der neuen Z. 8 tritt an Stelle der Wertziffer
„3000 Reichsmark" die Wertziffer
„15.000 Schilling".
Hinzugefügt wird eine neue Z. 10 mit folgendem
Wortlaut
„10. für Feuerversicherungen durch bäuerliche
Brandschadenversicherungsvereine, die vorwiegend
die Gewährung von Sachleistungen
(Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand
haben."
Folgende Abs. (2) und (3) werden neu eingefügt
„(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist
ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes
unmittelbar an einen ausländischen Versicherer
durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische
oder konsularische Vertretung oder durch
die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser
Vertretung, sofern diese Personen Angehörige
des Entsendestaates sind und entweder der inländischen
Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder
als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich
keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die
Steuer wird jedoch erhöben, wenn das Versicherungsentgelt
an einen inländischen Bevollmächtigten
des ausländischen Versicherers gezahlt
wird.
(3) Die in Abs. (1), Z. 3 und 4, angeführten
Ausnahmen von der Besteuerung bleiben in
gleichem Umfang auch für Versicherungen wirksam,
deren Einrichtungen durch künftige Sozialversicherungsgesetze
geregelt werden, die an
Stelle der dort angeführten Vorschriften
treten."
d) In § 5 hat Abs. (4) zu lauten
„(4) In Fällen, in denen die Feststellung der
Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig
schwierig sein würde, kann die Berechnung
und Entrichtung der Steuer im
Pauschverfahren zugelassen werden."
e) In § 6, Abs. (1), Z. 1, entfallen die Worte
„und bei einem Kapitalansammlungsvertrag".
Neu eingefügt werden folgende Abs. (3)
und (4)
„(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung
des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen
Versicherer, der zum Geschäftsbetrieb
im Inland nicht zugelassen ist, unterliegt mit
Ausnahme der in § 4, Abs. (2), bezeichneten
Fälle der Besteuerung nach den zehnfachen
Steuersätzen der Abs. (1) und (2). Die in § 4,
Abs. (1), unter Z. 2 und 8 angeführten Ausnahmen
von der Besteuerung gelten in diesem
Falle nicht.
(4) Für Versicherungszweige, die von befugten
inländischen Versicherern nicht betrieben und
durch Kundmachung des Bundesministeriums für
Finanzen bekanntgemacht werden, können die
in Abs. (3) vorgesehenen Steuersätze bis auf das
in den Abs. (1) und (2) angegebene Ausmaß
herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau und für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung nur aus allgemeinen
handels- oder wirtschaftspolitischen
Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen
des Abs. (3) zulassen."
f) Die bisherigen §§ 8 bis 12 erhalten die Bezeichnungen
§§ 7, 8, 9, 10 und 11.
g) Im neuen § 9 tritt in Abs. (3) an Stelle der
Wertziffer „600 Reichsmark" die Wertziffer.
„1200 Schilling".
h) Der neue § 11 hat zu lauten
„§ 11. Gebührenpflicht der Versicherungsurkunden.
Versicherungscheine, die von inländischen
oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inland
zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt
werden, unterliegen nicht der in § 14,
T. P. 12, des Gebührengesetzes 1946, B. G. Bl.
Nr. 184, festgesetzten Gebühr."
i) Hinzugefügt wird ein neuer § 12 mit folgendem
Wortlaut
„§ 12. Vollzug.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Finanzen, im Falle des
§ 6, Abs. (4), im Einvernehmen mit den dort
angeführten Bundesministerien betraut."
Artikel II.
Feuerschutzsteuer.
Das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 113, wird abgeändert
wie folgt
a) In § 1 wird folgender neuer Abs. (3) eingefügt
„(3) Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme
von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen
bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,
die vorwiegend die Gewährung
von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste)
zum Gegenstand haben."
b) In § 2, Abs. (1), erster Satz, wird nach den
Worten „zu bewirken ist" eingefügt: „mit Ausnahme
der vom Versicherungsnehmer gesondert
angeforderten Feuerschutzsteuer selbst".
Dem Abs. (2) wird folgender Satz hinzugefügt
„Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung
eines Teiles der Prämie für schadenfreien
Verlauf (Bonus)."
c) In § 3 entfällt der Abs. (3). Der Abs. (4)
erhält die Bezeichnung „(3)".
d) § 4 hat zu lauten
„§ 4. Steuersatz,
Die Steuer beträgt 8 v. H. des Gesamtbetrages
des Versicherungsentgeltes."
e) In § 5 lautet Abs. (3)
„(3) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die
Steuer bis zur Höhe von 4 v. H. des Versicherungsentgeltes
neben dem Versicherungsentgelt
vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern.
Nimmt er Rückversicherung, ist er
berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende
Entgelt um jenen entsprechenden
Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom
Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert
hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer,
der seinerseits Rückversicherung nimmt."
f) § 10 hat zu lauten
„§ 10. Vollzug.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Finanzen betraut."
Artikel III.
Kraftfahrzeugsteuer.
§ 1.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 23. März
1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 407, wird wie
folgt geändert
a) § 2 entfällt.
b) § 3 hat zu lauten
„§ 3. Ausnahmen von der Besteuerung.
(1) Von der Steuer befreit sind
1. Kraftfahrzeuge, solange sie für den Bund
oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen
sind und ausschließlich im Dienste der Polizei,
Gendarmerie oder Zollwache verwendet werden;
2. Personenkraftwagen, solange sie ausschließlich
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
verwendet und auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen für den öffentlichen Verkehr bereit
gehalten werden („Platzkraftwagen", auch
„Kraftdroschken");
3. Kraftfahrzeuge jener Personen, denen eine
Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen,
Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach
den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes
zukommt;
4. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und Kraftfahrzeuge,
die ohne Absicht auf Erzielung eines
Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung,
des Rettungswesens oder der Straßenreinigung
verwendet werden; das gleiche gilt für Krankenfahrstühle
mit maschinellem Antrieb;
5. Kraftfahrzeuge, solange sie ausschließlich
zur Beförderung (Fortbewegung) von Geräten
von und zur Arbeitsstätte und zum Antrieb dieser
Geräte verwendet werden, sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen;
6. Zugmaschinen ohne Güterladeraum, solange
sie ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben
verwendet werden;
7. Kraftfahrzeuge, solange damit nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften ausschließlich
Fahrten mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen
(weiße Schrift auf blauem Grunde) gemäß
§§ 42 und 43 der Kraftfahrverordnung
1947, B. G. Bl. Nr. 83, ausgeführt werden;
8. im inländischen Zulassungsverfahren zugelassene
Personenkrafträder, deren Hubraum
125 cm³ nicht übersteigt;
9. im ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene
und nicht der entgeltlichen Beförderung
von Personen dienende Personenkraftfahrzeuge,
wenn ihr Aufenthalt im Inland während
eines Kalenderjahres den Zeitraum von drei Monaten
nicht übersteigt und Gegenseitigkeit
gewährt wird. Mehrere Aufenthalte innerhalb
eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen.
(2) Kriegsbeschädigte, Zivilbeschädigte und
Opfer im Kampfe um ein freies demokratisches
Österreich (§ 4 des Opferfürsorgegesetzes,
B.G.Bl. Nr. 183/1947), die infolge ihrer erlittenen
körperlichen Beschädigung ein Kraftfahrzeug
zu ihrer persönlichen Fortbewegung halten
müssen, können über Vorschlag der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Kriegsbeschädigte
über Vorschlag des zuständigen Landesinvalidenamtes)
von der Steuer befreit werden."
c) § 11 hat zu lauten
„§ 11. Steuersatz.
(1) Die Jahressteuer beträgt für
(2) Bei Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht
von mehr als 2400 Kilogramm, die durch flüssige
Brennstoffe angetrieben werden und deren
Eigengewicht mehr als fünf Viertel der Nutzlast
erreicht, ermäßigt sich die Steuer nach Abs. (1)
auf jenen Betrag, der sich ergibt, wenn die Nutzlast
als Eigengewicht angesehen wird.
(3) Wird für zwei Kraftwagen desselben Besitzers,
von denen jeweils immer nur einer
benützt wird, gemäß § 38, Abs. (2), Kraftfahrverordnung
1947 ein einziges Kennzeichen zugewiesen
und nur ein Zulassungsschein ausgefertigt,
ist der auf jenes Kraftfahrzeug nach den
Abs. (1) und (2) entfallende Steuersatz anzuwenden,
der die höhere Jahressteuer ergibt.
(4) Zur Steuer nach den Abs. (1) bis (3) wird
bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1950 ein Aufbauzuschlag
von 5 v. H. erhoben."
d) § 13 hat zu lauten
„§ 13. Entrichtung der Steuer.
(1) Die Steuer ist unbeschadet der Vorschrift
des Abs. (3) jeweils im voraus für die Dauer
eines Jahres zu entrichten.
(2) Die Steuer kann in Ausnahmefällen in Teilzahlungen
entrichtet werden. In diesen Fällen
wird ein Aufgeld erhoben. Dieses beträgt
1. bei halbjährlichen Teilzahlungen 3 v. H.,
2. bei vierteljährlichen Teilzahlungen 6 v. H.,
3. bei monatlichen Teilzahlungen 8 v. H.
Die einzelne Teilzahlung ohne Aufgeld darf
ein Zwölftel der Jahressteuer nicht unterschreiten
und muß mindestens 5 Schilling betragen.
(3) Die Steuer kann für im ausländischen Zulassungsverfahren
zugelassene Kraftfahrzeuge, die
sich vorübergehend im Inland aufhalten, tageweise
entrichtet werden. Der Tagessteuersatz
beträgt für
1. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge 50 Groschen,
2. Personenkraftwagen 1 Schilling,
3. alle übrigen Kraftfahrzeuge 2 Schilling."
e) In § 14, Abs. (2), zweiter Satz, wird nach den
Worten: „eines Jahres" eingefügt: „bei Gewährung
von Teilzahlungen nach § 13, Abs. (2), für
die Dauer".
Der dritte Satz entfällt.
f) Nach § 14 ist ein § 14 a nachstehenden Inhaltes
einzufügen
„§ 14 a. Pauschalierung.
In den Fällen, in denen die Feststellung der
Unterlagen für die Steuerfestsetzung mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden sein
würde, kann die Berechnung und Entrichtung
der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden."
g) § 15 hat zu lauten
„§ 15. Bescheinigung über Steuerbefreiung.
Zum Nachweis, daß ein bestimmtes Kraftfahrzeug
gemäß § 3 von der Steuer befreit ist, erteilt
das Finanzamt eine Bescheinigung über die
Steuerbefreiung. Tritt eine Änderung in der Person
des Kraftfahrzeughalters oder in der Verwendung
oder Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges
ein, verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit."
h) In § 18 hat der Abs. (2) zu lauten
„(2) Ist das Kraftfahrzeug bei Ablauf des Versteuerungszeitraumes
weder abgemeldet noch
weiter versteuert worden, so hat die Zulassungsbehörde
auf Antrag des Finanzamtes den Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln einzuziehen
[Zwangsabmeldung, § 6, Abs. (1), Z. 2]
und die erfolgte Einziehung dem Finanzamt mitzuteilen."
Abs. (3) hat zu lauten
„(3) In den Fällen der Steuerabmeldung [§ 6,
Abs. (1), Z. 1] und der Rücknahme der Zulassung
[§ 35, Abs. (2), Kraftfahrverordnung 1947] hat
die Zulassungsbehörde dem Steuerschuldner auf
Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen,
an welchem Tag der Zulassungsschein und die
Kennzeichentafeln eingezogen, beziehungsweise
zurückgestellt oder hinterlegt worden sind."
Abs. (4) entfällt. Abs. (5) beikommt die Bezeichnung
„(4)" und hat zu lauten
„(4) Hat derjenige, für den ein Kraftfahrzeug
zugelassen worden ist, den Zulassungsschein und
die Kennzeichentafeln bei der Zulassungsbehörde
gemäß § 48, Abs. (2), Kraftfahrverordnung 1947
hinterlegt, dann dürfen ihm diese von der Zulassungsbehörde
nur gegen Vorweisung einer
neuen Steuerkarte oder einer neuen Bescheinigung
über die Steuerbefreiung wieder ausgefolgt
werden."
Nach § 18 ist ein § 19 mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„§ 19. Vollzug.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und für Verkehr betraut."
§ 2.
Aufgehoben werden
1. die Verordnung über die Befreiung von
Arbeitsmaschinen vom 21. Dezember 1936,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1140,
2. § 17 der Steuervereinfachungsverordnung
vom 14. September 1944, Deutsches R.G.Bl. I
S. 202,
3. die Verordnung vom 17. Mai 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 528.
Artikel IV.
Beförderungsteuer.
Das Beförderungsteuergesetz vom 29. Juni
1926, Deutsches R. G. Bl. I S. 357, in der Fassung
des Gesetzes vom 2. Juli 1936, Deutsches
R. G. Bl. I S. 531, und die hiezu ergangenen
Durchführungsbestimmungen treten mit 31. Dezember
1948 außer Kraft.
Artikel V.
Kapitalverkehrsteuer.
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober
1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1058, wird
abgeändert wie folgt
a) In § 13, Abs. (1), wird als Z. 3 eingefügt
„3. gegen inländische öffentlich-rechtliche
Kreditanstalten und inländische Hypothekenbanken."
b) In § 15, Abs. (1), Z. 1, lit. a, entfallen die
Worte „inländische öffentlich-rechtliche Kreditanstalten,
inländische Hypothekenbanken".
c) § 38 hat zu lauten
„§ 38. Vollzug.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Finanzen betraut."
Artikel VI.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1948
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten alle Durchführungsbestimmungen, die zu
den in den Artikeln I bis III abgeänderten Verkehrsteuergesetzen
erlassen wurden, außer Kraft.
(4) Neue Durchführungsbestimmungen zu den
durch dieses Bundesgesetz in den Artikeln I bis
III geänderten Steuergesetzen können bereits
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.