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57_1947 AT

57. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes zur Anforderung einzelner Wohnräume in Innsbruck, Hall in Tirol, Ried im Innkreis und Wels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes zur Anforderung einzelner Wohnräume in Innsbruck, Hall in Tirol, Ried im Innkreis und Wels.

Auf Grund des § 5, Punkt 13, des Gesetzes

vom 22. August 1945, betreffend die Anforderung

und Vergebung von Wohn- und Geschäftsräumen

(Wohnungsanforderungsgesetz),

St. G. Bl. Nr. 138, wird verordnet

Auf Antrag des Amtes der Landesregierung

von Tirol und des Amtes der oberösterreichischen

Landesregierung wird für die Stadtgemeinden

Innsbruck, Hall in Tirol, Ried im Innkreis

und Wels auf die Dauer der Geltung des

Wohnungsanforderungsgesetzes das Recht auf

Anforderung einzelner Wohnräume dahin ausgedehnt,

daß bei der Berechnung der überzähligen

Wohnräume der Schlüssel von zwei

Personen je Zimmer und eine Person je Kabinett

ohne Rücksicht auf das Alter der Personen

zu gelten hat.

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