57_1947
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57. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes zur Anforderung einzelner Wohnräume in Innsbruck, Hall in Tirol, Ried im Innkreis und Wels.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 57. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes zur Anforderung einzelner Wohnräume in Innsbruck, Hall in Tirol, Ried im Innkreis und Wels.
1947_57_0 57. Verordnung: Ausdehnung des Rechtes zur Anforderung einzelner Wohnräume in Innsbruck, Hall in Tirol, Ried im Innkreis und Wels.
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Auf Grund des § 5, Punkt 13, des Gesetzes
vom 22. August 1945, betreffend die Anforderung
und Vergebung von Wohn- und Geschäftsräumen
(Wohnungsanforderungsgesetz),
St. G. Bl. Nr. 138, wird verordnet
Auf Antrag des Amtes der Landesregierung
von Tirol und des Amtes der oberösterreichischen
Landesregierung wird für die Stadtgemeinden
Innsbruck, Hall in Tirol, Ried im Innkreis
und Wels auf die Dauer der Geltung des
Wohnungsanforderungsgesetzes das Recht auf
Anforderung einzelner Wohnräume dahin ausgedehnt,
daß bei der Berechnung der überzähligen
Wohnräume der Schlüssel von zwei
Personen je Zimmer und eine Person je Kabinett
ohne Rücksicht auf das Alter der Personen
zu gelten hat.