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57_1946 AT

57. Bundesgesetz: Altersgrenze der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Bundesgesetz: Altersgrenze der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz vom 6." November 1945,

St. G. Bl. Nr. 234, betreffend die Altersgrenze

der Richter, hat auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

Anwendung zu finden.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Rückwirkung

vom 19. Dezember 1945 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt betraut.

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