57. Verordnung: Errichtung einer Repatriierungskommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 10. Mai
1945, St. G. Bl. Nr. 11, über die Repatriierung
öffentlichen Vermögens (Repatriierungsgesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Die Repatriierungskommission wird
aus Vertretern aller Staatsämter gebildet; jedes
Staatsamt entsendet einen Vertreter. Für jeden
Vertreter ist mindestens ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Den Vorsitz in der Repatriierungskommission
führt der Vertreter des Staatsamtes für
Finanzen, beziehungsweise dessen Ersatzmann.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommission werden
im Staatsamte für Finanzen besorgt.
§ 2. (t) Der Repatriierungskommission obliegt
die Erfassung und Sicherstellung der im § 1 des
Repatriierungsgesetzes bezeichneten Vermögenschaften.
(2) Die Erfassung und Sicherstellung erübrigt
sich, insoweit der Eigentumsübergang derartiger
Vermögenschaften durch Gesetz angeordnet wird.
§ 3. (1) Die Erfassung erfolgt durch Verzeichnung
auf Grund des vorhandenen Materials
oder von Meldungen derjenigen Personen, die
von solchen Vermögenschaften Kenntnis haben.
(2) Die Repatriierungskommission kann die Erstattung
solcher Meldungen durch öffentliche
Kundmachung vorschreiben (§ 3 des Gesetzes).
§ 4. (1) Zur Sicherstellung hat die Kommission
die im § 1, Abs. (1), des Gesetzes bezeichneten Vermögenschaften
ehestens in die Verwaltung der
hiefür zuständigen Stelle (oberste Staats- oder
Landesbehörde) zu übertragen. Diese Zuständigkeit
richtet sich darnach, in wessen Wirkungskreis
jene Behörde, österreichische Gebietskörperschaft
oder Körperschaft öffentlichen Rechtes (einschließlich
ihrer Einrichtungen oder Anstalten) gegenwärtig
fällt, in deren Verwaltung oder Eigentum
die betreffende Vermögenschaft am 13. März
1938 stand.
(2) Die in § 1, Abs. (3), des Gesetzes bezeichneten
Vermögenschaften sind in die Verwaltung
derjenigen Stelle zu übertragen, in deren Zuständigkeit
der Aufgabenkreis der bisherigen Eigentümer
fällt. Soweit es sich um Vermögenschaften
und Vermögensrechte handelt, die im Sinne des
§ 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer
im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogener Vermögenschaften
den früheren Eigentümern entzogen wurden, kann
die weitere Behandlung sofort an das im § 2 des
genannten Gesetzes bezeichnete Amt übertragen
werden.
§ 5. Eine weitere Erfassung und Sicherstellung
erübrigt sich, insoweit die Mitteilung vorliegt,
daß bestimmte Vermögenschaften in die Verwaltung
einer Behörde, einer österreichischen Gebietskörperschaft
oder Körperschaft öffentlichen
Rechtes oder einer ihrer Anstalten oder Einrichtungen
übernommen wurden.
§ 6. (1) Der Vorsitzende der Repatriierungskommission
hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen
und zu leiten, die Verhandlungsgegenstände
vorzubereiten sowie für die Niederschrift
des Verhandlungsganges zu sorgen.
(2) Er ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen,
wenn ein Mitglied dies verlangt.
§ 7. (1) Der Vorsitzende hat das Recht, selbst
oder durch Beauftragte die für die Vorbereitung
der der Kommission übertragenen Arbeit erforderlichen
Erhebungen zu pflegen und zu diesem
Zwecke Auskunftspersonen einzuvernehmen und
Nachweisungen einzuholen.
(2) Er kann auch Staatsämter um Durchführung
solcher Erhebungen ersuchen.