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57_1945 AT

57. Verordnung: Errichtung einer Repatriierungskommission.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 57. Verordnung: Errichtung einer Repatriierungskommission.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 10. Mai

1945, St. G. Bl. Nr. 11, über die Repatriierung

öffentlichen Vermögens (Repatriierungsgesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Die Repatriierungskommission wird

aus Vertretern aller Staatsämter gebildet; jedes

Staatsamt entsendet einen Vertreter. Für jeden

Vertreter ist mindestens ein Ersatzmann zu bestellen.

(2) Den Vorsitz in der Repatriierungskommission

führt der Vertreter des Staatsamtes für

Finanzen, beziehungsweise dessen Ersatzmann.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommission werden

im Staatsamte für Finanzen besorgt.

§ 2. (t) Der Repatriierungskommission obliegt

die Erfassung und Sicherstellung der im § 1 des

Repatriierungsgesetzes bezeichneten Vermögenschaften.

(2) Die Erfassung und Sicherstellung erübrigt

sich, insoweit der Eigentumsübergang derartiger

Vermögenschaften durch Gesetz angeordnet wird.

§ 3. (1) Die Erfassung erfolgt durch Verzeichnung

auf Grund des vorhandenen Materials

oder von Meldungen derjenigen Personen, die

von solchen Vermögenschaften Kenntnis haben.

(2) Die Repatriierungskommission kann die Erstattung

solcher Meldungen durch öffentliche

Kundmachung vorschreiben (§ 3 des Gesetzes).

§ 4. (1) Zur Sicherstellung hat die Kommission

die im § 1, Abs. (1), des Gesetzes bezeichneten Vermögenschaften

ehestens in die Verwaltung der

hiefür zuständigen Stelle (oberste Staats- oder

Landesbehörde) zu übertragen. Diese Zuständigkeit

richtet sich darnach, in wessen Wirkungskreis

jene Behörde, österreichische Gebietskörperschaft

oder Körperschaft öffentlichen Rechtes (einschließlich

ihrer Einrichtungen oder Anstalten) gegenwärtig

fällt, in deren Verwaltung oder Eigentum

die betreffende Vermögenschaft am 13. März

1938 stand.

(2) Die in § 1, Abs. (3), des Gesetzes bezeichneten

Vermögenschaften sind in die Verwaltung

derjenigen Stelle zu übertragen, in deren Zuständigkeit

der Aufgabenkreis der bisherigen Eigentümer

fällt. Soweit es sich um Vermögenschaften

und Vermögensrechte handelt, die im Sinne des

§ 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer

im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogener Vermögenschaften

den früheren Eigentümern entzogen wurden, kann

die weitere Behandlung sofort an das im § 2 des

genannten Gesetzes bezeichnete Amt übertragen

werden.

§ 5. Eine weitere Erfassung und Sicherstellung

erübrigt sich, insoweit die Mitteilung vorliegt,

daß bestimmte Vermögenschaften in die Verwaltung

einer Behörde, einer österreichischen Gebietskörperschaft

oder Körperschaft öffentlichen

Rechtes oder einer ihrer Anstalten oder Einrichtungen

übernommen wurden.

§ 6. (1) Der Vorsitzende der Repatriierungskommission

hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen

und zu leiten, die Verhandlungsgegenstände

vorzubereiten sowie für die Niederschrift

des Verhandlungsganges zu sorgen.

(2) Er ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen,

wenn ein Mitglied dies verlangt.

§ 7. (1) Der Vorsitzende hat das Recht, selbst

oder durch Beauftragte die für die Vorbereitung

der der Kommission übertragenen Arbeit erforderlichen

Erhebungen zu pflegen und zu diesem

Zwecke Auskunftspersonen einzuvernehmen und

Nachweisungen einzuholen.

(2) Er kann auch Staatsämter um Durchführung

solcher Erhebungen ersuchen.

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