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579_1996 AT

579. Verordnung: Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Verordnung: Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und

des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt

geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994 wird verordnet

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,

BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 95/13/EG vom

23. Mai 1995, ABl. Nr. L 136/28 vom 21. Juni 1995, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner mit Ausnahme

von

1. Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können,

2. kombinierten Wasch-/Trockenautomaten.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur

Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 61121:1994-02 und ÖVE EN 61121/A11

1995-06 (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind

diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl.

Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat

ferner zu enthalten

1. Name und Anschrift des Lieferanten,

2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des

Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

4. Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,

5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite

des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen

Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung

oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten Angaben

enthalten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,

BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Jänner 1983

über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswäschetrocknern, BGBl. Nr. 38/1983, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 640/1983 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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