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579_1993 AT

579. Verordnung: Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Verordnung: Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen

Auf Grund des § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, und des § 2 des Bundesgesetzes über evangelisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 248/1993, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet

1. ABSCHNITT Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Die evangelisch-theologischen Studienrichtungen sind an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien einzurichten und umfassen

1. das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung,

2. das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung,

3. das Erweiterungsstudium,

4. das Doktoratsstudium der evangelischen Theologie.

2. ABSCHNITT Fachtheologische Studienrichtung

Erster Studienabschnitt

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

1. Altes Testament (Exegese und Einleitung),

2. Neues Testament (Exegese und Einleitung),

3. Kirchengeschichte.

Zweiter Studienabschnitt

§ 4. Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 72 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern

Zahl der Wochenstunden

8. Kirchenrecht (Österreichisches Kirchenrecht, Staatskirchenrecht)...... 6

9. nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen aus den im Studienplan aufgeführten Wahlfächern nach Maßgabe des Angebotes der Fakultät. 7

Zweite Diplomprüfung

§ 5. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissioneile Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird.

(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer

1. Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

2. Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

3. Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),

4. ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer

1. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),

2. Praktische Theologie,

3. Religionspädagogik,

4. Kirchenrecht.

3. ABSCHNITT Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Erster Studienabschnitt

§ 6. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer.

(2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

1. Altes Testament (Einleitung, Exegese ohne Hebräisch),

2. Neues Testament (Einleitung, Exegese),

3. Kirchengeschichte.

Zweiter Studienabschnitt

§ 8. Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplans unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird.

(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer

1. Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

2. Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),

3. Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),

4. ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer

1. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),

2. Praktische Theologie,

3. Religionspädagogik,

4. Kirchenrecht.

Religionspädagogische Studienrichtung als Erweitungsstudium

§ 10. Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung kann von Absolventen, die das Lehramt für höhere Schulen für bereits zwei andere Studienrichtungen, ausgenommen die religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der derzeit geltenden Fassung, absolviert haben, auch als Erweiterungsstudium absolviert werden.

4. ABSCHNITT Doktoratsstudium

§ 11. (1) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription von vier Semestern.

(2) Das Doktoratsstudium umfaßt insgesamt 8 Wochenstunden aus folgenden Fächern

1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;

2. ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;

3. ein weiteres Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.

(3) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in mündlicher Form abzulegen ist.

5. ABSCHNITT Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

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