579. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (34. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der
Verordnung BGBl. Nr. 260/1991, wird wie folgt
geändert
1. § 1 b Abs. 2 lautet
„(2) Die im Abs. 1 angeführte Motorleistung ist
nach der ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 zu
bestimmen."
2. Im § 4 Abs. 5 Z 2 lautet die lit, c
„c) Spikesreifen dürfen nur vom 15. November
1991 bis zum 27. April 1992 verwendet
werden."
3. Im § 8 b Abs. 3 lautet der letzte Satz
„Bestätigungen, die nach dem 1. Oktober 1995
ausgestellt werden, müssen auch Angaben über die
Bereifung enthalten."
4. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch
einen Strichpunkt ersetzt und als neue lit. u
angefügt
„u) bei Personen- und Kombinationskraftwagen
mit Antrieb durch Verbrennungsmotor der
Kraftstoffverbrauch in Litern je 100 km
Fahrtstrecke, ermittelt gemäß der Regelung
Nr. 84, BGBl. Nr. 267/1991."
5. § 21 a Abs. 2 lautet
„(2) Im Typenschein sind die für die Zulassung
relevanten Daten auf einem Datenblatt zusammenzufassen.
Im Datenblatt für Personen- und
Kombinationskraftwagen ist der Kraftstoffverbrauch
in Litern je 100 km Fahrtstrecke, ermittelt
gemäß der Regelung Nr. 84, BGBl. Nr. 267/1991,
anzugeben. Das Datenblatt muß dem Muster nach
Anlage 3 d entsprechen. Die Schriftgröße muß
jedenfalls zehn bis zwölf Zeichen (Punkte) pro Zoll
betragen. Das Datenblatt ist im Typenschein auf
Seite zwei einzufügen."
6. Nach § 29 wird eingefügt
„Nachschulung
(Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining)
§ 29 a. (1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen
sollen durch die Teilnahme und Mitwirkung am
Kurs veranlaßt werden, eine risikobewußtere
Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und
sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten.
(2) Die Nachschulung ist in Gruppen mit
mindestens sechs und höchstens zehn Teilnehmern
durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit
einem Vorgespräch und vier Sitzungen von jeweils
drei Unterrichtseinheiten zu 50 Minuten (zwölf
Unterrichtseinheiten). Für Teilnehmer, die bereits
zum zweiten oder wiederholten Mal an einer
Nachschulung teilnehmen, kann der Kurs bis auf
20 Unterrichtseinheiten erweitert werden. Der Kurs
ist möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von
vier bis sechs Wochen zu verteilen. An einem Tag
darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.
(3) Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung
ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung
des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als
Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der
Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die
Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei
Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine
Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht
unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem
Schulfahrzeug durchzuführen. In diesem Fall gilt sie
als Schulfahrt gemäß §§ 108 und 114 KFG 1967.
Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen
Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf
Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen
Fahrzeug durchgeführt werden.
(4) In den Kursen sind die Verstöße, die bei den
Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung
geführt haben, und die Ursachen dafür zu erörtern.
Daraus ableitend sind individuelle und allgemeine
Probleme von Kraftfahrern, insbesondere von
Fahranfängern zu behandeln und der Bezug des
Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewußt
zu machen. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung
bei der Fahrprobe, Analysen
problematischer Verkehrssituationen, auch basierend
auf der Verhaltensbeobachtung bei der
Fahrprobe, und durch weitere Informationsvermittlung
soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten
erreicht werden. Dabei soll insbesondere die
Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr
geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die
Gefahrenerkennung verbessert werden.
(5) Die Nachschulungskurse dürfen nur von
einem Psychologen oder einer Psychologin, welche
die Voraussetzungen gemäß § 29 b Abs. 4 erfüllen,
durchgeführt werden. Die Fahrprobe ist von einem
besonders ausgebildeten Fahrschullehrer durchzuführen,
der jedenfalls auch bei der zweiten Sitzung
mitzuwirken hat.
Besondere Nachschulung
(Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige
Lenker)
§ 29 b. (1) An einem besonderen Nachschulungskurs
haben Besitzer einer Lenkerberechtigung
teilzunehmen, die
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung
gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen
haben, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1
Z 3 EGVG zu beurteilen ist, oder
2. die gegen § 64 a Abs. 4 KFG 1967 verstoßen
haben,
auch wenn sie dabei noch andere Verkehrsverstöße
begangen haben.
(2) Die besondere Nachschulung ist in Gruppen
mit mindestens sechs und höchstens zehn Teilnehmern
durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit
einem Vorgespräch und fünf Sitzungen von jeweils
drei Unterrichtseinheiten zu 50 Minuten (15 Unterrichtseinheiten).
Für Teilnehmer, die bereits zum
zweiten oder wiederholten Mal an einer besonderen
Nachschulung teilnehmen, kann der Kurs bis auf
20 Unterrichtseinheiten erweitert werden. Der Kurs
ist möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von
vier bis sechs Wochen zu verteilen. An einem Tag
darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.
(3) In den Kursen sind die Ursachen, die zur
Anordnung der Nachschulung geführt haben, zu
erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen
Einstellungen bewußt zu machen und die
Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln.
Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung
des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer
sollen geschlossen und individuell angepaßte
Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden,
um Trinkgewohnheiten zu ändern und Trinken und
Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die
Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die
Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen
Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluß
zu vermeiden.
(4) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen
nur von Kursleitern durchgeführt werden, die
folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Psychologe oder Psychologin (§ 1 Psychologengesetz),
2. mindestens dreijährige psychologische Berufserfahrung,
davon 160 Stunden theoretische
Ausbildung in Verkehrspsychologie und
120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie,
zB Diagnostik,
3. mindestens 160 Stunden Einführung in therapeutische
Interventionstechniken und
4. Einschulung in das Kursprogramm, davon
20 Stunden Theorie, zwei Kurse als Co-Trainer
und drei Kurse unter Supervision.
Beim Autor eines Kursprogrammes entfallen die
Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.
Ermächtigung zur Nachschulung
§ 29 c. (1) Die Ermächtigung zur Durchführung
von Nachschulungen gemäß §§ 29 a und 29 b darf
nur an Stellen gemäß § 64 a Abs. 5 KFG 1967 erteilt
werden. Als Stelle gilt eine Institution nur dann,
wenn sie bundesweit einen einheitlichen organisatorischen
Ablauf der Kurse, eine begleitende Kontrolle
der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und
Evaluation des Kursmodells) und eine einheitliche
Aus- und Weiterbildung der Kursleiter (Supervision)
sicherstellen kann und wenn sie ein sachgerechtes,
auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes
Nachschulungskonzept vorlegt. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, stellt der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fest.
(2) Die Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die Stelle (Abs. 1) über
1. geeignetes Personal und
2. geeignete Räumlichkeiten sowie
3. bei Anträgen gemäß § 29 a auch über Schulfahrzeuge
verfügt.
(3) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
gegeben sind.
(4) Die ermächtigte Stelle hat unverzüglich nach
Abschluß eines Nachschulungskurses der Behörde
zu melden, wer
1. am Kurs teilgenommen hat,
2. den Kurs erfolgreich abgeschlossen hat und
3. den Kurs mangels ausreichender Mitarbeit
oder aus anderen Gründen nicht erfolgreich
abgeschlossen hat.
Die Meldung ist an die Behörde zu erstatten, welche
die Nachschulung angeordnet hat."
Artikel II
Die 24. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 455/1988, wird geändert
wie folgt
Dem Art. V wird angefügt
„(3) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen,
die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 2.1 KDV 1967
entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1991
nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere
Ausnahmebewilligung des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine
derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt,
wenn
a) das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen
war,
b) das Fahrzeug vor dem 30. Juni 1991 in
Österreich hergestellt oder nach Österreich
eingebracht worden ist und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung
der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 2.1 KDV
1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen
Belastung verbunden wäre."
Artikel III
Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 3
(§ 29 c) können bereits vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erlassen werden; sie treten erst mit
1. Jänner 1992 in Kraft.
Artikel IV
Diese Verordnung, ausgenommen Art. I Z 6, tritt
mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Art. I Z 6 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.