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579. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (34. Novelle zur KDV 1967)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (34. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. Nr. 260/1991, wird wie folgt

geändert

1. § 1 b Abs. 2 lautet

„(2) Die im Abs. 1 angeführte Motorleistung ist

nach der ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 zu

bestimmen."

2. Im § 4 Abs. 5 Z 2 lautet die lit, c

„c) Spikesreifen dürfen nur vom 15. November

1991 bis zum 27. April 1992 verwendet

werden."

3. Im § 8 b Abs. 3 lautet der letzte Satz

„Bestätigungen, die nach dem 1. Oktober 1995

ausgestellt werden, müssen auch Angaben über die

Bereifung enthalten."

4. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch

einen Strichpunkt ersetzt und als neue lit. u

angefügt

„u) bei Personen- und Kombinationskraftwagen

mit Antrieb durch Verbrennungsmotor der

Kraftstoffverbrauch in Litern je 100 km

Fahrtstrecke, ermittelt gemäß der Regelung

Nr. 84, BGBl. Nr. 267/1991."

5. § 21 a Abs. 2 lautet

„(2) Im Typenschein sind die für die Zulassung

relevanten Daten auf einem Datenblatt zusammenzufassen.

Im Datenblatt für Personen- und

Kombinationskraftwagen ist der Kraftstoffverbrauch

in Litern je 100 km Fahrtstrecke, ermittelt

gemäß der Regelung Nr. 84, BGBl. Nr. 267/1991,

anzugeben. Das Datenblatt muß dem Muster nach

Anlage 3 d entsprechen. Die Schriftgröße muß

jedenfalls zehn bis zwölf Zeichen (Punkte) pro Zoll

betragen. Das Datenblatt ist im Typenschein auf

Seite zwei einzufügen."

6. Nach § 29 wird eingefügt

„Nachschulung

(Allgemeines Einstellungs- und Verhaltenstraining)

§ 29 a. (1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen

sollen durch die Teilnahme und Mitwirkung am

Kurs veranlaßt werden, eine risikobewußtere

Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und

sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten.

(2) Die Nachschulung ist in Gruppen mit

mindestens sechs und höchstens zehn Teilnehmern

durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit

einem Vorgespräch und vier Sitzungen von jeweils

drei Unterrichtseinheiten zu 50 Minuten (zwölf

Unterrichtseinheiten). Für Teilnehmer, die bereits

zum zweiten oder wiederholten Mal an einer

Nachschulung teilnehmen, kann der Kurs bis auf

20 Unterrichtseinheiten erweitert werden. Der Kurs

ist möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von

vier bis sechs Wochen zu verteilen. An einem Tag

darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.

(3) Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung

ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung

des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als

Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der

Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die

Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei

Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine

Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht

unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem

Schulfahrzeug durchzuführen. In diesem Fall gilt sie

als Schulfahrt gemäß §§ 108 und 114 KFG 1967.

Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen

Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf

Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen

Fahrzeug durchgeführt werden.

(4) In den Kursen sind die Verstöße, die bei den

Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung

geführt haben, und die Ursachen dafür zu erörtern.

Daraus ableitend sind individuelle und allgemeine

Probleme von Kraftfahrern, insbesondere von

Fahranfängern zu behandeln und der Bezug des

Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewußt

zu machen. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung

bei der Fahrprobe, Analysen

problematischer Verkehrssituationen, auch basierend

auf der Verhaltensbeobachtung bei der

Fahrprobe, und durch weitere Informationsvermittlung

soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten

erreicht werden. Dabei soll insbesondere die

Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr

geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die

Gefahrenerkennung verbessert werden.

(5) Die Nachschulungskurse dürfen nur von

einem Psychologen oder einer Psychologin, welche

die Voraussetzungen gemäß § 29 b Abs. 4 erfüllen,

durchgeführt werden. Die Fahrprobe ist von einem

besonders ausgebildeten Fahrschullehrer durchzuführen,

der jedenfalls auch bei der zweiten Sitzung

mitzuwirken hat.

Besondere Nachschulung

(Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige

Lenker)

§ 29 b. (1) An einem besonderen Nachschulungskurs

haben Besitzer einer Lenkerberechtigung

teilzunehmen, die

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb

genommen und hiebei eine Übertretung

gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen

haben, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1

Z 3 EGVG zu beurteilen ist, oder

2. die gegen § 64 a Abs. 4 KFG 1967 verstoßen

haben,

auch wenn sie dabei noch andere Verkehrsverstöße

begangen haben.

(2) Die besondere Nachschulung ist in Gruppen

mit mindestens sechs und höchstens zehn Teilnehmern

durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit

einem Vorgespräch und fünf Sitzungen von jeweils

drei Unterrichtseinheiten zu 50 Minuten (15 Unterrichtseinheiten).

Für Teilnehmer, die bereits zum

zweiten oder wiederholten Mal an einer besonderen

Nachschulung teilnehmen, kann der Kurs bis auf

20 Unterrichtseinheiten erweitert werden. Der Kurs

ist möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von

vier bis sechs Wochen zu verteilen. An einem Tag

darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.

(3) In den Kursen sind die Ursachen, die zur

Anordnung der Nachschulung geführt haben, zu

erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen

Einstellungen bewußt zu machen und die

Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln.

Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung

des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer

sollen geschlossen und individuell angepaßte

Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden,

um Trinkgewohnheiten zu ändern und Trinken und

Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die

Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die

Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen

Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluß

zu vermeiden.

(4) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen

nur von Kursleitern durchgeführt werden, die

folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Psychologe oder Psychologin (§ 1 Psychologengesetz),

2. mindestens dreijährige psychologische Berufserfahrung,

davon 160 Stunden theoretische

Ausbildung in Verkehrspsychologie und

120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie,

zB Diagnostik,

3. mindestens 160 Stunden Einführung in therapeutische

Interventionstechniken und

4. Einschulung in das Kursprogramm, davon

20 Stunden Theorie, zwei Kurse als Co-Trainer

und drei Kurse unter Supervision.

Beim Autor eines Kursprogrammes entfallen die

Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.

Ermächtigung zur Nachschulung

§ 29 c. (1) Die Ermächtigung zur Durchführung

von Nachschulungen gemäß §§ 29 a und 29 b darf

nur an Stellen gemäß § 64 a Abs. 5 KFG 1967 erteilt

werden. Als Stelle gilt eine Institution nur dann,

wenn sie bundesweit einen einheitlichen organisatorischen

Ablauf der Kurse, eine begleitende Kontrolle

der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und

Evaluation des Kursmodells) und eine einheitliche

Aus- und Weiterbildung der Kursleiter (Supervision)

sicherstellen kann und wenn sie ein sachgerechtes,

auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes

Nachschulungskonzept vorlegt. Ob diese

Voraussetzungen vorliegen, stellt der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fest.

(2) Die Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,

wenn die Stelle (Abs. 1) über

1. geeignetes Personal und

2. geeignete Räumlichkeiten sowie

3. bei Anträgen gemäß § 29 a auch über Schulfahrzeuge

verfügt.

(3) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

gegeben sind.

(4) Die ermächtigte Stelle hat unverzüglich nach

Abschluß eines Nachschulungskurses der Behörde

zu melden, wer

1. am Kurs teilgenommen hat,

2. den Kurs erfolgreich abgeschlossen hat und

3. den Kurs mangels ausreichender Mitarbeit

oder aus anderen Gründen nicht erfolgreich

abgeschlossen hat.

Die Meldung ist an die Behörde zu erstatten, welche

die Nachschulung angeordnet hat."

Artikel II

Die 24. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 455/1988, wird geändert

wie folgt

Dem Art. V wird angefügt

„(3) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen,

die nicht dem § 1 d Abs. 1 Z 2.1 KDV 1967

entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1991

nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere

Ausnahmebewilligung des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine

derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt,

wenn

a) das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen

war,

b) das Fahrzeug vor dem 30. Juni 1991 in

Österreich hergestellt oder nach Österreich

eingebracht worden ist und

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung

der Erfordernisse des § 1 d Abs. 1 Z 2.1 KDV

1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen

Belastung verbunden wäre."

Artikel III

Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 3

(§ 29 c) können bereits vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung erlassen werden; sie treten erst mit

1. Jänner 1992 in Kraft.

Artikel IV

Diese Verordnung, ausgenommen Art. I Z 6, tritt

mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Art. I Z 6 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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