579_1989
AT
579. Bundesgesetz: Änderung des Entwicklungshilfegesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 579. Bundesgesetz: Änderung des Entwicklungshilfegesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/
1974, wird geändert wie folgt
1. Dem § 2 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Entwicklungshilfeleistungen gemäß Abs. 1
und 2 können im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen auch vor Eintritt ihrer
Fälligkeit erbracht werden, wenn und soweit dies
wegen der Besonderheiten der Abwicklung eines
Vorhabens unter Beachtung der Erfordernisse der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
geboten erscheint."
2. § 10 hat zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 2 Abs. 4 und des § 8 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut."