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579_1989 AT

579. Bundesgesetz: Änderung des Entwicklungshilfegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Bundesgesetz: Änderung des Entwicklungshilfegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/

1974, wird geändert wie folgt

1. Dem § 2 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Entwicklungshilfeleistungen gemäß Abs. 1

und 2 können im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen auch vor Eintritt ihrer

Fälligkeit erbracht werden, wenn und soweit dies

wegen der Besonderheiten der Abwicklung eines

Vorhabens unter Beachtung der Erfordernisse der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

geboten erscheint."

2. § 10 hat zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 2 Abs. 4 und des § 8 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut."

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