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579_1988 AT

579. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn — Anschlußstelle Altlengbach (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Neustift-Innermanzing

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Altlengbach der A 1 West

Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Neustift-

Innermanzing wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Zu- bzw. Abfahrtsstraße

zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle

zu einem Vollanschluß liegen zwischen

km 35,764 und km 35,937 der bestehenden A 1

West Autobahn und stellt die Verbindung mit der

B 19 Tullner Straße von und in Richtung Linz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Neustift-

Innermanzing aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. A1/5-88 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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