579. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Altlengbach der A 1 West
Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Neustift-
Innermanzing wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Zu- bzw. Abfahrtsstraße
zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle
zu einem Vollanschluß liegen zwischen
km 35,764 und km 35,937 der bestehenden A 1
West Autobahn und stellt die Verbindung mit der
B 19 Tullner Straße von und in Richtung Linz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Neustift-
Innermanzing aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. A1/5-88 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.