579. Bundesgesetz: Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, Änderungen des Finanzstrafgesetzes, des Zolltarifgesetzes 1988 und des Ausgleichsabgabegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Geflügelwirtschaftsgesetz 1988
§ 1. (1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an
Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt
sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten
Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind
(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern
des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen
1. Stabilisierung der Preise,
2. Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,
3. Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.
§ 3. (1) Für die im § 1 Abs. 1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche
Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte
Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes
zu bestimmen.
(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs. 1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August
und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem
höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.
(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation
auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.
(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Zielsetzungen
und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse
sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der
Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen
in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben
Rechnung zu tragen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs. 4 und 5 zu ermitteln.
Der Beirat gemäß § 9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser
Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze
ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkte
zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen
dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs. 5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs. 1 und 6
letzter Satz festsetzen.
(8) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 und 6 letzter Satz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den
Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
(9) Ist für im § 1 Abs. 1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine
Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.
§ 4. (1) Soweit es mit den im § 2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses
geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates
gemäß § 9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß § 3 ganz oder teilweise ermäßigt
wird.
(2) Wird der Bescheid gemäß Abs. 1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides
über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten
Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§ 5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§ 3 und 4 entgegenstehen,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen
ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.
§ 6. (1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,
1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42, 85
Abs. 2 und 127 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung zutreffen,
ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1000 S,
2. die im Rahmen des Ausgangsvormerkverkehrs im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, ausgenommen
im passiven Veredlungsverkehr, wieder eingeführt werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 ist nicht anzuwenden,
3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl.
Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
Zollfreiheit eingeräumt ist.
(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß § 4 gebunden.
Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.
(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß § 3 oder im
Bescheid gemäß § 4 anzuführen.
(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß § 4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung
einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen
Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften
ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu
erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob
die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der
Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der
Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die
Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.
(6) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1955 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft von der Rückbringung der Ware in das Zollgebiet zu verständigen.
§ 7. Der Bundesminister für Finanzen hat über Ersuchen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
automationsunterstützt verarbeitete Daten betreffend die zum freien Verkehr abgefertigten
Waren, die Menge, den Zollwert oder das geschuldete Entgelt gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, das Ursprungsland, das Handelsland, das Datum gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, den Importausgleichssatz
und den Importausgleich für Zwecke der Marktbeobachtung zu übermitteln.
§ 8. Die Eingänge aus dem Importausgleich sind für die Sicherung des Absatzes von Tieren und tierischen
Erzeugnissen zu verwenden.
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Von den Beiratsmitgliedern sind namhaft zu machen
1. drei Mitglieder von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
2. drei Mitglieder vom Österreichischen Arbeiterkammertag und
3. drei Mitglieder von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
(3) Beiratsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Namhaftmachung von Beiratsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung
aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der
Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die
sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu
der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben
sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person
namhaft gemacht hat.
(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen nicht
entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Beiratsmitglieder
zu bestellen.
(6) In gleicher Weise ist für den Beirat eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können.
(7) Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt, wenn
1. jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
2. Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zum Beirat gemäß Abs. 3
ausgeschlossen ist,
3. das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.
Wenn die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von
Amts wegen, in den übrigen Fällen auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, oder des
Mitgliedes selbst zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft erloschen ist.
(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(9) Den Vorsitz im Beirat führt einer der Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs.
§ 10. (1) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, ist der Beirat bei Anwesenheit
je eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen beschlußfähig. Gültige
Beschlüsse des Beirates sind einhellig zu fassen.
(2) Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für
Finanzen sind zu den Sitzungen des Beirates einzuladen. Sie können sich durch je einen Bediensteten ihres
Bundesministeriums vertreten lassen. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern
kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu.
(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen
ist und der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedarf.
§ 11. (1) Die Mitglieder des Beirates und deren Ersatzmitglieder sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer
Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die
Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im
Abs. 1 bestimmten Geheimhaltungspflicht.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 tritt das Bundesgesetz über die Erhebung eines Importausgleiches
bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, BGBl. Nr. 135/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 133/1979, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen,
2. hinsichtlich der §§ 6 und 7 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
ABSCHNITT II
Finanzstrafgesetz
Artikel I
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 2 lautet
„(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer sind
keine Abgaben im Sinne des Abs. 1."
Artikel II
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die Vollziehung des Art. I richtet sich nach § 265 des Finanzstrafgesetzes.
ABSCHNITT III
Zolltarifgesetz 1988
Artikel I
Das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, wird wie folgt geändert
Die Fußnote 1 im Kapitel 2 und die Fußnote 2 im Kapitel 4, einschließlich der Anführung „Fußnote",
sowie die Fußnote 1 im Kapitel 1 werden gestrichen. Die bei den Unternummern der Nummern 0105,
0207 und bei den Unternummern 0209 00 B und 0210 90 B1 nach den jeweiligen Zollsätzen angeführten
Fußnoten 1 sowie die bei den Unternummern 0407 00 A, 0408 11 B, 0408 19 B, 0408 91 B1, 0408 91 B2
und 0408 99 B nach den jeweiligen Zollsätzen angeführten Fußnoten 2 entfallen.
Artikel II
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die Vollziehung des Art. I richtet sich nach § 9 des Zolltarifgesetzes 1988.
ABSCHNITT IV
Ausgleichsabgabegesetz
Artikel I
Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 61/1979, wird wie folgt geändert
1. Der zweite Satz des § 2 Abs. 4 lautet
„Der jeweilige Gehalt an Erzeugnissen aus Hühnereiern ist auf die für deren Herstellung benötigte Menge
an Hühnereiern umzurechnen; für Hühnereier tritt an Stelle des Unterschiedes zwischen dem Inlands- bzw.
Schwellenpreis und dem Auslands- bzw. Frei-Grenze-Preis der Durchschnitt der Importausgleichssätze
für nicht als Bruteier gekennzeichnete frische Hühnereier der Unternummer 0407 00 A des Zolltarifs,
die in dem dem Festsetzungstermin gemäß Abs. 6 vorangegangenen Kalendervierteljahr mit Verordnung
gemäß § 3 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 bestimmt worden sind."
2. § 3 Abs. 1 lit. f entfällt.
Artikel II
(1) Art. I tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) Die Vollziehung des Art. I richtet sich nach § 7 des Ausgleichsabgabegesetzes.