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579_1986 AT

579. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen über den

internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl.

Nr. 225/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 173/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde

Irland 9. September 1986

Portugal 7. Juli 1986

Syrien 11. Oktober 1985

Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

„1. In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 3 des

Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr

(COTIF) wird ausgeschlossen, Streitigkeiten

bei der Anwendung der Einheitlichen

Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen

Rechtsvorschriften CIM gemäß Abs. 2 desselben

Artikels einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

2. In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Einheitlichen

Rechtsvorschriften des CIV, wird die

Gesamtheit der Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften

über die Haftung der Eisenbahn bei

Tötung oder Verletzung von Reisenden nicht auf

Unfälle angewendet, die sich auf portugiesischem

Gebiet ereignen, wenn die betroffenen Personen

portugiesische Staatsangehörige oder Ausländer

mit ständigem Wohnsitz in Portugal sind."

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