579. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl.
Nr. 225/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 173/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde
Irland 9. September 1986
Portugal 7. Juli 1986
Syrien 11. Oktober 1985
Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
„1. In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 3 des
Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) wird ausgeschlossen, Streitigkeiten
bei der Anwendung der Einheitlichen
Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen
Rechtsvorschriften CIM gemäß Abs. 2 desselben
Artikels einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2. In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Einheitlichen
Rechtsvorschriften des CIV, wird die
Gesamtheit der Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften
über die Haftung der Eisenbahn bei
Tötung oder Verletzung von Reisenden nicht auf
Unfälle angewendet, die sich auf portugiesischem
Gebiet ereignen, wenn die betroffenen Personen
portugiesische Staatsangehörige oder Ausländer
mit ständigem Wohnsitz in Portugal sind."