579. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und örtliche
Bereiche festgesetzten Landesreserven ergeben sich
aus den in der Anlage den Kontingentzahlen beigefügten
Zahlen in Klammern.
(2) Die Landesreserven werden nach einvernehmlicher
Befürwortung der in der Anlage angeführten
Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
bei einzelnen Kontingenten anderes bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1984, sofern in der Anlage bezüglich einzelner
Kontingente nicht anderes bestimmt ist.