579_1979
AT
579. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Inneres)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 579. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Inneres)
1979_579_0 579. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Inneres)
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 11 Albs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,
über einen pauschalierten Kostenersatz bei der
Erteilung von Auskünften nach § 11 Abs. 3
des Datenschutzgesetzes sind auch vom Bundesministerium
für Inneres, den Sicherheitsdirektionen,
den Bundespolizeidirektionen und den Gendarmeriedienstellen
anzuwenden.