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579_1979 AT

579. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Inneres)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Inneres)

Auf Grund des § 11 Albs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers

vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,

über einen pauschalierten Kostenersatz bei der

Erteilung von Auskünften nach § 11 Abs. 3

des Datenschutzgesetzes sind auch vom Bundesministerium

für Inneres, den Sicherheitsdirektionen,

den Bundespolizeidirektionen und den Gendarmeriedienstellen

anzuwenden.

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