579. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 82 Seeberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Georgen am Längsee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 82
Seeberg Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Georgen am Längsee wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 4,20, verläuft sodann unter Ausschaltung
mehrerer Kurven, in gestreckter Linienführung
und bindet bei Plan-km 5,30 wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Georgen am
Längsee aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.