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579_1977 AT

579. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in

den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten

für Fremdenverkehrsberufe wird wie

folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung

anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach

Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a) die von ihm gemäß § 7 Abs. 2 und 3 gewählten

zwei Prüfungsgebiete der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben,

b) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie

c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."

2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung er-

folgreich abgelegt haben, können um Entfall

von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete

der bereits abgelegten Reifeprüfung

waren, wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen

Entfall angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff

jener Unterrichtsgegenstände umfaßt,

die das Prüfungsgebiet bilden, um

dessen Entfall angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener

Unterrichtsgegenstände beträgt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der

Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet

bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils

der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form,

Fachrichtung) ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."

3. § 5 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) eine Klausurarbeit (Projektarbeit) mit

überwiegend graphischer bzw. praktischer

Arbeit gemäß der Anlage in dem dort vorgesehenen

Prüfungsgebiet und der dort vorgesehenen

Form."

4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Projektarbeit hat Aufgaben gemäß

der Anlage zu umfassen. Die Arbeitszeit hat

40 Stunden zu betragen."

5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Drei mündliche Teilprüfungen haben die

in der Anlage unter „Mündliche Prüfung" genannten

Prüfungsgebiete zu umfassen, wobei der

Prüfungskandidat jeweils ein Prüfungsgebiet gemäß

lit. c der in Betracht kommenden Zahl der

Anlage zu wählen hat."

6. § 12 Abs. 11 hat zu lauten

„(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht

mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die

Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten

nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere

Frage gemäß Abs. 8 gestellt wurde. Die Begrenzung

der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden. Im Falle schwerer

körperlicher Behinderungen eines Prüfungskandidaten

(§ 20) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung

diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die

für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen

nötig ist."

7. Im § 21 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung

„(1)" zu erhalten und ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein

entsprechender Hinweis aufzunehmen."

8. Der 8. Abschnitt hat zu lauten

„8. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die Höhere

Lehranstalt textilkaufmännischer

Richtung

§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 hat die Klausurprüfung

zu umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

(§ 6 Abs. 1);

b) eine schriftliche Klausurarbeit in einer der

beiden als Pflichtgegenstand geführten

Fremdsprachen nach Wahl des Prüfungskandidaten;

diese Klausurarbeit hat eine

Aufgabe im kaufmännischen Schriftverkehr

und die Übersetzung eines fremdsprachigen

Textes von 250 bis 300 Wörtern ins

Deutsche zu umfassen; die Arbeitszeit hat

vier Stunden zu betragen; die gewählte

Fremdsprache hat der Prüfungskandidat

gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung

bekanntzugaben;

c) eine Projektarbeit gemäß der Anlage; die

Arbeitszeit hat 36 Stunden zu betragen.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist zusätzlich

zu den Prüfungen gemäß § 7 Abs: 5

eine Prüfung in der Fremdsprache abzulegen, sofern

die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht

genügend" beurteilt "wurde.

(3) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurarbeit

in der Fremdsprache im Sinne des § 10

Abs. 1 hat zwei Aufgabenstellungen mit je zwei

Aufgaben in Schriftverkehr und Übersetzung zu

umfassen."

9. An Stelle der Anlage I ist die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende „Anlage" anzufügen.

10. Die Anlage II hat zu entfallen.

ARTIKEL II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft, soweit die

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Es treten in Kraft

a) die 2. 4.6. der Anlage mit 1. September

1978,

b) die Z. 4.4. der Anlage mit 1. September

1979 und

c) die 2. 2.1., 2.3., 2.4., 4.2., 4.3., 5.1., 5.2,

5.3. und 6.3. der Anlage mit 1. September

1980.

(3) Für Nebentermine sind hinsichtlich der Projektarbeit

und der Prüfungsgebiete der mündlichen

Prüfung die für den Haupttermin geltenden

Bestimmungen anzuwenden.

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