579. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in
den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten
für Fremdenverkehrsberufe wird wie
folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung
anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach
Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
a) die von ihm gemäß § 7 Abs. 2 und 3 gewählten
zwei Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben,
b) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie
c) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."
2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung er-
folgreich abgelegt haben, können um Entfall
von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete
der bereits abgelegten Reifeprüfung
waren, wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen
Entfall angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff
jener Unterrichtsgegenstände umfaßt,
die das Prüfungsgebiet bilden, um
dessen Entfall angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener
Unterrichtsgegenstände beträgt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der
Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils
der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form,
Fachrichtung) ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."
3. § 5 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) eine Klausurarbeit (Projektarbeit) mit
überwiegend graphischer bzw. praktischer
Arbeit gemäß der Anlage in dem dort vorgesehenen
Prüfungsgebiet und der dort vorgesehenen
Form."
4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Projektarbeit hat Aufgaben gemäß
der Anlage zu umfassen. Die Arbeitszeit hat
40 Stunden zu betragen."
5. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Drei mündliche Teilprüfungen haben die
in der Anlage unter „Mündliche Prüfung" genannten
Prüfungsgebiete zu umfassen, wobei der
Prüfungskandidat jeweils ein Prüfungsgebiet gemäß
lit. c der in Betracht kommenden Zahl der
Anlage zu wählen hat."
6. § 12 Abs. 11 hat zu lauten
„(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht
mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die
Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten
nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere
Frage gemäß Abs. 8 gestellt wurde. Die Begrenzung
der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden. Im Falle schwerer
körperlicher Behinderungen eines Prüfungskandidaten
(§ 20) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung
diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die
für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen
nötig ist."
7. Im § 21 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung
„(1)" zu erhalten und ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen."
8. Der 8. Abschnitt hat zu lauten
„8. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die Höhere
Lehranstalt textilkaufmännischer
Richtung
§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 hat die Klausurprüfung
zu umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch
(§ 6 Abs. 1);
b) eine schriftliche Klausurarbeit in einer der
beiden als Pflichtgegenstand geführten
Fremdsprachen nach Wahl des Prüfungskandidaten;
diese Klausurarbeit hat eine
Aufgabe im kaufmännischen Schriftverkehr
und die Übersetzung eines fremdsprachigen
Textes von 250 bis 300 Wörtern ins
Deutsche zu umfassen; die Arbeitszeit hat
vier Stunden zu betragen; die gewählte
Fremdsprache hat der Prüfungskandidat
gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung
bekanntzugaben;
c) eine Projektarbeit gemäß der Anlage; die
Arbeitszeit hat 36 Stunden zu betragen.
(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist zusätzlich
zu den Prüfungen gemäß § 7 Abs: 5
eine Prüfung in der Fremdsprache abzulegen, sofern
die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht
genügend" beurteilt "wurde.
(3) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurarbeit
in der Fremdsprache im Sinne des § 10
Abs. 1 hat zwei Aufgabenstellungen mit je zwei
Aufgaben in Schriftverkehr und Übersetzung zu
umfassen."
9. An Stelle der Anlage I ist die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende „Anlage" anzufügen.
10. Die Anlage II hat zu entfallen.
ARTIKEL II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft, soweit die
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Es treten in Kraft
a) die 2. 4.6. der Anlage mit 1. September
1978,
b) die Z. 4.4. der Anlage mit 1. September
1979 und
c) die 2. 2.1., 2.3., 2.4., 4.2., 4.3., 5.1., 5.2,
5.3. und 6.3. der Anlage mit 1. September
1980.
(3) Für Nebentermine sind hinsichtlich der Projektarbeit
und der Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung die für den Haupttermin geltenden
Bestimmungen anzuwenden.