579_1975
AT
579. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 579. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs
1975_579_0 579. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Die Straßenteile der B 121 Weyrer Straße
zwischen km 29,327 und km 31,879, welche durch
die Umlegung auf einen fertiggestellten und dem
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
10. Oktober 1974, BGBl. Nr. 683, in seinem
Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich werden, werden als Bundesstraße
aufgelassen.