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579_1975 AT

579. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 579. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadt Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Die Straßenteile der B 121 Weyrer Straße

zwischen km 29,327 und km 31,879, welche durch

die Umlegung auf einen fertiggestellten und dem

Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

10. Oktober 1974, BGBl. Nr. 683, in seinem

Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich werden, werden als Bundesstraße

aufgelassen.

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