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578_2003 AT

578. Verordnung: Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Verordnung: Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden

gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung

BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.

§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten

für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz

1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen

Maut, BGBl. Nr. 697/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2000, außer Kraft.

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