578. Verordnung: Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden
gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung
BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.
§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten
für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz
1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen
Maut, BGBl. Nr. 697/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2000, außer Kraft.