578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Vertragswerkes in französischer und
russischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen.
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
EINGEDENK der Tatsache, daß der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe
und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, deren wirksame Bewältigung nur durch
verstärkte Zusammenarbeit sichergestellt werden kann;
BESORGT darüber, daß Veränderungen des Zustands grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler
Seen kurz- oder langfristig schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften
und auf das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) haben
oder zu haben drohen;
UNTER Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Maßnahmen zu treffen
zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung des Freisetzens von Gefahrstoffen in die aquatische
Umwelt und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Übersäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt,
insbesondere der Küstengebiete, vom Land aus;
IN LOBENDER ANERKENNUNG der von den ECE-Regierungen bereits unternommenen Anstrengungen
zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf zweiseitiger als auch auf mehrseitiger Ebene
zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu einer
nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, zur Erhaltung der Wasservorkommen und zum Schutz der Umwelt;
IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Stockholmer
Konferenz über die Umwelt des Menschen, die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa (KSZE), die Schlußdokumente der Madrider und Wiener Treffen der Vertreter
der KSZE-Teilnehmerstaaten, die regionale Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen
Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber
hinaus;
IM BEWUSSTSEIN der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei
der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der
grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur nachhaltigen Nutzung grenzüberschreitender
Gewässer und in diesem Zusammenhang eingedenk der Grundsatzerklärung der ECE über die Verhütung
und Bekämpfung der Wasserverschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung,
der Grundsatzerklärung der ECE über die rationelle Nutzung des Wasser, der ECE-Grundsätze in bezug
auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, der ECE-Charta der Grundwasserbewirtschaftung
und des Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender
Binnengewässer;
UNTER HINWEIS auf die von der Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer zweiundvierzigsten
und vierundvierzigsten Tagung gefaßten Beschlüsse I (42) und I (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-
Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober bis 3. November 1989);
UNTER BETONUNG der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern in bezug
auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch die Ausarbeitung
von Übereinkünften zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere
dort, wo solche Übereinkünfte bisher noch nicht geschlossen wurden –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet ,,grenzüberschreitende Gewässer“ oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die
Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen
befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fließen, enden diese grenzüberschreitenden
Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen
Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft;
2. bedeutet ,,grenzüberschreitende Beeinträchtigung“ jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf
die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei auf Grund einer durch
menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer,
deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt
einer anderen Vertragspartei befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt zählen
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und den Schutz des Menschen, auf die Pflanzen-
und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler
oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren;
hierzu zählen außer dem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale
Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;
3. bedeutet ,,Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei
dieses Übereinkommens;
4. bedeutet ,,Anrainerstaaten“ die Vertragsparteien, die an dasselbe grenzüberschreitende Gewässer
angrenzen;
5. bedeutet ,,gemeinsames Gremium“ jede zweiseitige oder mehrseitige Kommission oder sonstige
geeignete institutionelle Einrichtung für die Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten;
6. bedeutet ,,Gefahrstoffe“ Stoffe, die giftig, krebserregend, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ
sind, insbesondere wenn sie beständig sind;
7. bedeutet ,,Stand der Technik“ (die Begriffsbestimmung befindet sich in Anlage I dieses Übereinkommens).
TEIL I
BESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung
jeder grenzüberschreitenden Beeinträchtigung.
(2) Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen,
a) um die Verschmutzung von Gewässern, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung verursacht
oder zu verursachen droht, zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern;
b) um sicherzustellen, daß grenzüberschreitende Gewässer mit dem Ziel einer umweltverträglichen
und rationellen Wasserbewirtschaffung, der Erhaltung der Wasservorkommen und des Schutzes
der Umwelt genutzt werden;
c) um sicherzustellen, daß grenzüberschreitende Gewässer in angemessener und ausgewogener
Weise genutzt werden, wobei die Tatsache, daß sie grenzüberschreitend sind, im Fall von Tätigkeiten,
die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung verursachen oder zu verursachen drohen,
besonders berücksichtigt wird;
d) um die Erhaltung und, falls erforderlich, die Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen.
(3) Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Wasserverschmutzung werden,
soweit möglich, an der Quelle getroffen.
(4) Diese Maßnahmen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verlagerung der Verschmutzung
auf andere Teile der Umwelt führen.
(5) Bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 lassen sich die Vertragsparteien von folgenden
Grundsätzen leiten
a) dem Vorsorgeprinzip, wonach Maßnahmen zur Vermeidung möglicher grenzüberschreitender
Beeinträchtigungen durch das Freisetzen von Schadstoffen nicht deshalb verzögert werden dürfen,
weil für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Stoffen einerseits und der möglichen
grenzüberschreitenden Beeinträchtigung andererseits ein vollständiger wissenschaftlicher
Beweis nicht vorhanden ist;
b) dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung
der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind;
c) Wasservorkommen sind so zu bewirtschaften, daß der Bedarf der heutigen Generation gedeckt
werden kann, ohne künftigen Generationen die Fähigkeit zu nehmen, ihren eigenen Bedarf zu
decken.
(6) Die Anrainerstaaten arbeiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit insbesondere
durch zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte zusammen, um abgestimmte Leitlinien,
Programme und Strategien für die betreffenden Einzugsgebiete oder Teile davon auszuarbeiten, welche
auf die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen sowie auf
den Schutz der Umwelt grenzüberschreitender Gewässer oder der Umwelt gerichtet sind, die durch solche
Gewässer beeinflußt wird, einschließlich der Meeresumwelt.
(7) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen
oder zu einem Anstieg grenzüberschreitender Beeinträchtigungen führen.
(8) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, einzeln oder gemeinsam
strengere als die in dem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen anzunehmen und zu ergreifen.
Artikel 3
Verhütung, Bekämpfung und Verringerung
(1) Zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen arbeiten
die Vertragsparteien einschlägige rechtliche, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle und
technische Maßnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie um und bringen sie miteinander in Einklang, um
unter anderem sicherzustellen,
a) daß durch die Anwendung unter anderem von abfallarmer oder abfallfreier Technologie die
Emission von Schadstoffen an ihrer Quelle verhütet, bekämpft und verringert wird;
b) daß grenzüberschreitende Gewässer vor Verschmutzung aus Punktquellen dadurch geschützt
werden, daß das Einleiten von Abwasser vorher durch die zuständigen nationalen Behörden genehmigt
wird und das genehmigte Einleiten überwacht und kontrolliert wird;
c) daß die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf
dem Stand der Technik für das Einleiten von Gefahrstoffen beruhen;
d) daß strengere Vorschriften, die in Einzelfällen sogar zu einem Verbot führen, erlassen werden,
wenn die Qualität des aufnehmenden Wassers oder das Ökosystem diese erfordern;
e) daß zumindest, falls erforderlich schrittweise, eine biologische Behandlung oder ein gleichwertiges
Verfahren auf städtisches Abwasser angewandt wird;
f) daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, wie z. B. die Anwendung des Standes der Technik,
um Nährstoffeinträge aus industriellen und städtischen Quellen zu verringern;
g) daß geeignete Maßnahmen und die beste Umweltpraxis zur Verringerung der Einträge von Nährstoffen
und Schadstoffen aus diffusen Quellen entwickelt und umgesetzt werden, insbesondere
wenn die Landwirtschaft die Hauptquelle ist (Richtlinien zur Entwicklung der besten Umweltpraxis
befinden sich in Anlage II dieses Übereinkommens);
h) daß Umweltverträglichkeitsprüfungen und andere Arten der Prüfung angewandt werden;
i) daß eine nachhaltige umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasservorkommen gefördert wird,
einschließlich der Anwendung eines auf das Ökosystem bezogenen Konzepts;
j) daß eine Notfallplanung entwickelt wird;
k) daß zusätzliche konkrete Maßnahmen getroffen werden, um die Verschmutzung des Grundwassers
zu verhüten;
l) daß die Gefahr einer unfallbedingten Verschmutzung auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird.
(2) Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei für das Einleiten aus Punktquellen in oberirdisches
Wasser auf der Grundlage des Standes der Technik Emissionsgrenzwerte fest, die besonders auf einzelne
Industriebereiche oder Industrien anwendbar sind, von denen Gefahrstoffe herrühren. Die in Absatz 1
genannten geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung des Eintrags von Gefahrstoffen
aus Punktquellen und diffusen Quellen ins Wasser können unter anderem das vollständige
oder teilweise Verbot der Herstellung oder Verwendung solcher Stoffe enthalten. Bereits vorhandene
Listen solcher Industriebereiche oder Industrien und solcher Gefahrstoffe in internationalen Übereinkommen
oder Regeln, die auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet Anwendung finden, sind
zu berücksichtigen.
(3) Außerdem legt jede Vertragspartei, soweit es angebracht ist, Qualitätsziele für Wasser fest und
beschließt Qualitätskriterien für Wasser zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender
Beeinträchtigungen. Allgemeine Richtlinien zur Ausarbeitung solcher Ziele und Kriterien
befinden sich in Anlage III dieses Übereinkommens. Falls notwendig, bemühen sich die Vertragsparteien,
die Anlage auf den jeweils neuesten Stand zu bringen.
Artikel 4
Überwachung
Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer
ein.
Artikel 5
Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Erforschung und Entwicklung wirksamer Verfahren zur Verhütung,
Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem
Zweck bemühen sie sich auf zweiseitiger und/oder mehrseitiger Grundlage und unter Berücksichtigung
der in fachkundigen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls konkrete
Forschungsprogramme unter anderem mit folgender Zielsetzung einzuleiten oder zu verstärken
a) Methoden zur Bestimmung der Giftigkeit von Gefahrstoffen und der Schädlichkeit von Schadstoffen;
b) Verbesserung der Kenntnisse über das Auftreten, die Verteilung und die Umweltauswirkungen
von Schadstoffen und die dabei ablaufenden Prozesse;
c) Entwicklung und Anwendung umweltverträglicher Technologien und Herstellungsverfahren
sowie eines entsprechenden Verbraucherverhaltens;
d) allmähliche Abschaffung und/oder Ersatz von Stoffen, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen
hervorzurufen drohen;
e) umweltverträgliche Methoden der Entsorgung von Gefahrstoffen;
f) besondere Methoden zur Verbesserung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer;
g) Entwicklung umweltverträglicher wasserbaulicher Anlagen und Wasserregulierungstechniken;
h) materielle und finanzielle Bewertung des sich aus grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen
ergebenden Schadens.
Die Vertragsparteien übermitteln einander die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme nach
Artikel 6.
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den umfassendsten Austausch von Informationen
über die von diesem Übereinkommen erfaßten Themen.
Artikel 7
Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Anstrengungen zur Ausarbeitung von
Regeln, Kriterien und Verfahren betreffend Verantwortlichkeit und Haftung.
Artikel 8
Schutz von Informationen
Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund ihrer innerstaatlichen
Rechtssysteme und geltender supranationaler Vorschriften zum Schutz von Informationen im
Zusammenhang mit wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums
oder der nationalen Sicherheit, unberührt.
TEIL II
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANRAINERSTAATEN
Artikel 9
Zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit
(1) Die Anrainerstaaten schließen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit
zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen, soweit diese noch nicht bestehen,
oder passen, soweit notwendig, bereits vorhandene Übereinkünfte oder Vereinbarungen dahin gehend
an, daß Widersprüche zu den wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens beseitigt werden,
um ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf die Verhütung, Bekämpfung und
Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen festzulegen. Die Anrainerstaaten bestimmen das
Einzugsgebiet oder Teile davon, in dem die Zusammenarbeit erfolgen soll. Diese Übereinkünfte oder
Vereinbarungen umfassen die von dem vorliegenden Übereinkommen erfaßten einschlägigen Themen
sowie alle weiteren Bereiche, in denen die Anrainerstaaten eine Zusammenarbeit für notwendig halten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und sonstigen Vereinbarungen sehen die Schaffung
gemeinsamer Gremien vor. Diese gemeinsamen Gremien haben unter anderem, unbeschadet bereits vorhandener
einschlägiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, folgende Aufgaben
a) Sie sammeln Daten, stellen sie zusammen und werten sie aus, um die Verschmutzungsquellen zu
ermitteln, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu verursachen drohen;
b) sie arbeiten gemeinsame Überwachungsprogramme in bezug auf die Wasserqualität und Wassermenge
aus;
c) sie erstellen Verzeichnisse und tauschen Informationen über die in Absatz 2 Buchstabe a genannten
Verschmutzungsquellen aus;
d) sie arbeiten Emissionsgrenzwerte für Abwasser aus und bewerten die Wirksamkeit der Programme
zur Verschmutzungsbekämpfung;
e) sie arbeiten gemeinsame Qualitätsziele und -kriterien für Wasser aus unter Berücksichtigung des
Artikels 3 Absatz 3 und schlagen diesbezügliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und gegebenenfalls
Verbesserung der vorhandenen Wasserqualität vor;
f) sie entwickeln abgestimmte Aktionsprogramme zur Verringerung der Verschmutzungsbelastung
sowohl aus Punktquellen (zB städtische und industrielle Quellen) als auch aus diffusen Quellen
(insbesondere aus der Landwirtschaft);
g) sie führen Warn- und Alarmverfahren ein;
h) sie dienen als Forum für den Austausch von Informationen über gegenwärtige und geplante
Nutzungen des Wassers und damit zusammenhängender Einrichtungen, die grenzüberschreitende
Beeinträchtigungen zu verursachen drohen;
i) sie fördern die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über den Stand der Technik
nach Artikel 13 und unterstützen die Zusammenarbeit in wissenschaftlichen Forschungsprogrammen;
j) sie beteiligen sich an der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bezug auf
grenzüberschreitende Gewässer nach Maßgabe entsprechender internationaler Vorschriften.
(3) Ist ein Küstenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unmittelbar und beträchtlich
von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen betroffen, so können die Anrainerstaaten ihn im allgemeinen
Einvernehmen auffordern, sich in angemessener Weise an den Tätigkeiten der von den Vertragsparteien,
die Anrainer dieser grenzüberschreitenden Gewässer sind, geschaffenen mehrseitigen gemeinsamen
Gremien zu beteiligen.
(4) Die gemeinsamen Gremien im Sinne dieses Übereinkommens laden gemeinsame Gremien, welche
die Küstenstaaten zum Schutz der von grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen unmittelbar betroffenen
Meeresumwelt geschaffen haben, zur Zusammenarbeit ein, um ihre Arbeit anzugleichen und
die grenzüberschreitende Beeinträchtigung zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern.
(5) Bestehen in demselben Einzugsgebiet zwei oder mehr gemeinsame Gremien, so bemühen sich
diese, ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender
Beeinträchtigungen innerhalb des betreffenden Einzugsgebiets zu verstärken.
Artikel 10
Beratungen
Beratungen erfolgen auf Antrag eines der Anrainerstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
des guten Glaubens und der gutnachbarlichen Beziehungen. Die Beratungen dienen der Zusammenarbeit
bezüglich der von diesem Übereinkommen erfaßten Themen. Derartige Beratungen werden von einem
nach Artikel 9 geschaffenen gemeinsamen Gremium durchgeführt, sofern ein solches Gremium vorhanden
ist.
Artikel 11
Gemeinsame Überwachung und Bewertung
(1) Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 oder besonderer Vereinbarungen
stellen die Anrainerstaaten gemeinsame Programme auf zur Überwachung des Zustands grenzüberschrei-
tender Gewässer, einschließlich Überschwemmungen und Treibeis, sowie der grenzüberschreitenden
Beeinträchtigungen, und sie führen diese Programme durch.
(2) Die Anrainerstaaten einigen sich über Verschmutzungsparameter und Schadstoffe, deren Einleiten
in grenzüberschreitende Gewässer und deren Konzentrationen darin regelmäßig überwacht werden.
(3) Die Anrainerstaaten führen in regelmäßigen Abständen gemeinsame oder koordinierte Bewertungen
des Zustands grenzüberschreitender Gewässer und der Wirksamkeit der für die Verhütung, Bekämpfung
und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffenen Maßnahmen durch.
Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Artikels 16 zur Verfügung
gestellt.
(4) Zu diesem Zweck gleichen die Anrainerstaaten ihre Regeln für die Aufstellung und Durchführung
von Überwachungsprogrammen, Meßsystemen, Geräten, Analyseverfahren, Datenverarbeitungs-
und -auswertungsmethoden sowie der Methoden zur Erfassung eingeleiteter Schadstoffe einander an.
Artikel 12
Gemeinsame Forschung und Entwicklung
Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen
führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen,
die Qualitätsziele und -kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten
aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
Artikel 13
Informationsaustausch zwischen den Anrainerstaaten
(1) Die Anrainerstaaten tauschen im Rahmen einschlägiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen
nach Artikel 9 in angemessener Weise verfügbare Daten aus, die sich unter anderem auf folgende
Themen beziehen
a) ökologischer Zustand grenzüberschreitender Gewässer;
b) bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem neuesten Stand der Technik gewonnene
Erfahrung und Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;
c) Emissions- und Überwachungsdaten;
d) zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffene
und vorgesehene Maßnahmen;
e) von der zuständigen Behörde oder einer entsprechenden Stelle ausgestellte Genehmigungen oder
Vorschriften für das Einleiten von Abwasser.
(2) Zur Angleichung ihrer Emissionsgrenzwerte tauschen die Anrainerstaaten Informationen über
ihre innerstaatlichen Vorschriften aus.
(3) Wird ein Anrainerstaat von einem anderen Anrainerstaat ersucht, Daten oder Informationen zu
übermitteln, die nicht zur Verfügung stehen, so bemüht sich der erstgenannte Anrainerstaat, diesem Ersuchen
zu entsprechen; dabei kann er jedoch zur Bedingung machen, daß der ersuchende Staat die durch
die Sammlung und gegebenenfalls Verarbeitung solcher Daten oder Informationen entstehenden vertretbaren
Kosten trägt.
(4) Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Anrainerstaaten den Austausch von
Informationen über den Stand der Technik, insbesondere indem sie folgendes fördern: den kommerziellen
Austausch verfügbarer Technologie, unmittelbare industrielle Verbindungen und Zusammenarbeit,
darunter Gemeinschaftsunternehmen, den Austausch von Informationen und Erfahrung sowie technische
Hilfe. Die Anrainerstaaten veranstalten außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme und fachbezogene
Seminare und Treffen.
Artikel 14
Warn- und Alarmsysteme
Die Anrainerstaaten unterrichten einander unverzüglich über jede kritische Lage, die eine grenzüberschreitende
Beeinträchtigung hervorrufen könnte. Sie richten gegebenenfalls aufeinander abgestimmte
oder gemeinsame Nachrichten-, Warn- und Alarmsysteme ein und betreiben sie zum Zweck des Empfangs
und der Übermittlung von Informationen. Diese Systeme arbeiten auf der Grundlage kompatibler
Datenübertragungs- und -verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen, auf die sich die
Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten teilen einander die für diesen Zweck zuständigen Behörden
oder Verbindungsstellen mit.
Artikel 15
Gegenseitige Hilfe
(1) In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden
Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.
(2) Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich;
diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen
a) Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
b) örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung
zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
c) Vereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos
zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die
Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
d) Möglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.
Artikel 16
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß Informationen über den Zustand grenzüberschreitender
Gewässer, über bereits ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung
grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck veranlassen die Anrainerstaaten, daß der
Öffentlichkeit folgendes bekanntgemacht wird
a) Qualitätsziele für Wasser;
b) erteilte Genehmigungen und einzuhaltende Auflagen;
c) Ergebnisse der Probenahmen von Wasser und Abflüssen zum Zweck der Überwachung und
Bewertung sowie Ergebnisse der Überprüfung, inwieweit die Qualitätsziele für Wasser oder die
Genehmigungsauflagen eingehalten wurden.
(2) Die Anrainerstaaten stellen sicher, daß diese Informationen der Öffentlichkeit zu allen vertretbaren
Zeiten zur kostenlosen Einsicht zur Verfügung stehen und stellen Teilen der Öffentlichkeit vertretbare
Einrichtungen zur Verfügung, damit diese gegen angemessene Gebühr von den Anrainerstaaten Kopien
dieser Informationen erwerben können.
TEIL III
INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Tagung der Vertragsparteien
(1) Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
einberufen. Danach finden alle drei Jahre oder in den in der Geschäftsordnung festgelegten
kürzeren Abständen ordentliche Tagungen statt. Die Vertragsparteien halten eine außerordentliche Tagung
ab, wenn sie dies im Verlauf einer ordentlichen Tagung beschließen oder wenn eine Vertragspartei
schriftlich darum ersucht; allerdings muß dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es
allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt
werden.
(2) Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Übereinkommens;
vor diesem Hintergrund
a) prüfen sie ihre Verfahren und methodologischen Konzepte zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender
Gewässer im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Schutzes und der
Nutzung grenzüberschreitender Gewässer;
b) unterrichten sie einander über ihre Erfahrungen aus dem Abschluß und der Durchführung zweiseitiger
und mehrseitiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Gewässer, deren Vertragsparteien eine oder mehrere von ihnen sind;
c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der einschlägigen ECE-Gremien sowie sonstiger zuständiger
internationaler Gremien und Fachausschüsse für alle Fragen im Zusammenhang mit der
Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens;
d) beraten sie auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und beschließen sie
durch Konsens;
e) prüfen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und nehmen sie an;
f) prüfen und treffen sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens
als notwendig erweisen könnten.
Artikel 18
Stimmrecht
(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens
eine Stimme.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit
ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht,
welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht
aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Artikel 19
Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben
a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses
Übereinkommens erhalten hat;
c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Artikel 20
Anlagen
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 21
Änderungen des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Vertragsparteien
geprüft.
(3) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien
spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird.
(4) Eine Änderung dieses Übereinkommens wird von den Vertretern der auf einer Tagung der Vertragsparteien
anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie tritt für die Vertragsparteien
des Übereinkommens, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Verwahrer
hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere den Streitparteien
annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu
diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären,
daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der
Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als
obligatorisch anerkennt
a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage IV festgelegten Verfahren.
(3) haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so
darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren.
Artikel 23
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum
18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission
für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts-
und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status
haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche
Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten
die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit,
über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.
Artikel 24
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Übereinkommens
wahr.
Artikel 25
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten
und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 23 genannten Staaten und Organisationen zum
Beitritt offen.
(3) Jede in Artikel 23 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne
daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des
Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten
hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen
sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens
gleichzeitig auszuüben.
(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel
23 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten
in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen
dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation
hinterlegten Urkunden.
(3) Für alle in Artikel 23 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren,
annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Βeitrittsurkunde
durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Artikel 27
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses
Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation
von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang
der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Artikel 28
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Helsinki am 17. März 1992.
Anlage I
Bestimmung des Begriffs ,,Stand der Technik“
(1) Der Ausdruck ,,Stand der Technik“ bezeichnet den neuesten Stand in der Entwicklung von Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsmethoden; er weist darauf hin, daß eine bestimmte Maßnahme zur
Begrenzung von Einleitungen, von Emissionen und Abfällen für die Praxis geeignet ist. Für die Feststellung,
ob eine Reihe zusammengehöriger Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden den Stand der
Technik im allgemeinen oder im besonderen darstellt, ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen
a) vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden, die in jüngster Zeit erfolgreich
getestet wurden;
b) technische Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen
Verständnis;
c) die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer solchen Technologie;
d) Fristen für die Anbringung der Technologie in neue und alte Anlagen;
e) Art und Umfang der betreffenden Einleitungen und Abwässer;
f) abfallarme oder abfallfreie Technologie.
(2) Hieraus ergibt sich, daß sich der Begriff ,,Stand der Technik“ bei einem bestimmten Verfahren
im Lauf der Zeit angesichts technologischer Fortschritte und wirtschaftlich-sozialer Faktoren sowie angesichts
von Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis
ändert.
Anlage II
Richtlinien zur Entwicklung der besten Umweltpraxis
(1) Um für den Einzelfall die geeignetste Kombination von Maßnahmen auszuwählen, welche die
beste Umweltpraxis darstellen, ist der folgende abgestufte Maßnahmenkatalog zu prüfen
a) Unterrichtung und Unterweisung der Öffentlichkeit und der Benutzer über Umweltfolgen, die
durch die Wahl bestimmter Tätigkeiten und Erzeugnisse, deren Verwendung und endgültige Entsorgung
entstehen;
b) Ausarbeitung und Anwendung von Verhaltensvorschriften für eine gute Umweltpraxis, die alle
Aspekte der Lebensdauer eines Erzeugnisses umfaßt;
c) Etikettierung mit Hinweisen für den Benutzer auf die Umweltgefährdungen eines Erzeugnisses,
seine Verwendung und endgültige Entsorgung;
d) Bereitstellung von Sammel- und Entsorgungssystemen für die Öffentlichkeit;
e) Wiederverwertung, Rückgewinnung und Wiederverwendung;
f) Anwendung wirtschaftlicher Instrumente auf Tätigkeiten, Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen;
g) Einführung eines Genehmigungssystems mit einer Reihe von Einschränkungen oder Verboten.
(2) Für die Feststellung, welche Kombination von Maßnahmen im allgemeinen oder im besonderen
die beste Umweltpraxis darstellt, ist vor allem folgendes in Betracht zu ziehen
a) die Umweltgefährdung
i) durch das Erzeugnis;
ii) durch die Herstellung des Erzeugnisses;
iii) durch die Verwendung des Erzeugnisses;
iv) durch die endgültige Entsorgung des Erzeugnisses;
b) Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe;
c) Umfang der Verwendung;
d) mögliche Vorteile oder Nachteile für die Umwelt durch Ersatzmaterial oder Ersatztätigkeiten;
e) Fortschritte und Neuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen
Verständnis;
f) Fristen für die Umsetzung;
g) soziale und wirtschaftliche Folgen.
(3) Hieraus ergibt sich, daß sich die beste Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle im Lauf der Zeit
angesichts technologischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren und von Neuerungen in
den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem wissenschaftlichen Verständnis ändert.
Anlage III
Richtlinien für die Entwicklung von Qualitätszielen und -kriterien für Wasser
Die Qualitätsziele und -kriterien für Wasser
a) dienen dem Zweck, die vorhandene Wasserqualität zu erhalten und, falls erforderlich, zu verbessern;
b) sind darauf gerichtet, die durchschnittliche Verschmutzungsbelastung (insbesondere durch gefährliche
Stoffe) innerhalb einer bestimmten Frist auf einen bestimmten Grad zu verringern;
c) berücksichtigen besondere Anforderungen an die Wasserqualität (Rohwasser für Trinkwasserzwecke,
Bewässerung usw.);
d) berücksichtigen besondere Anforderungen an empfindliche und besonders geschützte Gewässer
und deren Umgebung, z. B. Seen, Grundwasservorkommen;
e) stützten sich auf die Anwendung ökologischer Klassifizierungsmethoden und Chemikalienindizes
für die mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität;
f) berücksichtigen den Grad, bis zu dem die Ziele erreicht werden, und die auf Emissionsgrenzwerten
beruhenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sein könnten.
Anlage IV
Schiedsverfahren
(1) Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 dieses Übereinkommens
unterworfen, so teilt die Vertragspartei oder teilen die Vertragsparteien dem Sekretariat den Gegenstand
des Schiedsverfahrens mit und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung
oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien
des Übereinkommens weiter.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als
auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen
einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder
Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer
dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt
gewesen sein.
(3) Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten
Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa
den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei Monate.
(4) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen
Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa
davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei
Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen
Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen weiterer zwei Monate vorzunehmen. Kommt die
Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.
(6) Ein nach dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(8) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.
(9) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen
ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen
und
b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig, Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen
einzuholen.
(10) Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens
vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
(11) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
(12) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache
zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine
endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern,
stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
(13) Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang
stehen, verhandeln und entscheiden.
(14) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes
beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den
Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien
eine Schlußabrechnung vor.
(15) Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand
und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des
Gerichts dem Verfahren beitreten.
(16) Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet
wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht
überschreiten.
(17) Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für
alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem
Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens
weiter.
(18) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs
können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht
nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche
Weise gebildet wird wie das erste.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide, der in
diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt,
die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. Juli 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 3 für Österreich mit 23. Oktober 1996 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das
Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten
Albanien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Estland, Finnland, Italien, Luxemburg, Moldova,
Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation,
Schweden, Schweiz und Ungarn.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde haben die Niederlande erklärt, daß sie für eine
nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber
jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt
a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage IV festgelegten Verfahren.