578. Bundesgesetz: 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III dieses Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 324/1987, wird geändert wie folgt
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern
oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,
die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen
erfaßt sind
(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,
die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-
Positionen erfaßt sind
(3) Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet
werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, BGBl.
Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Abs. 1 und 2 vorgenommene Unterscheidung
zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend.
(4) Als haltbare Waren aus den Unternummern 0401 10 A, 20 A und 30 A gelten Erzeugnisse, die
ultrahocherhitzt und unter aseptischen Bedingungen abgefüllt worden sind."
2. § 20 Abs. 1 lautet
„§ 20. (1) Die im § 1 angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen
die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet
an Stelle des Zolles einem Importausgleich."
3. § 20 Abs.. 5 lautet
„(5) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1, genannten Ziele kann der Fonds abweichend
von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden
Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in
Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird
4. § 21 Abs. 1 lautet
„§ 21. (1) Wird für im § 1 angeführte inländische Waren der Unternummern 0403 10 B und
0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ein Preisausgleichsbeitrag
nach § 3 oder ein Betrag nach § 11 eingehoben, so ist anläßlich der Einfuhr gleichartiger Waren in
das Zollgebiet ein Importausgleich in der Höhe dieses Beitrags oder Betrags zu erheben."
5. § 23 Abs. 1 lautet
„§ 23. (1) Anläßlich der Ausfuhr von im § 1 angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des
Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, in das Zollausland wird
ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze Zeit über den
Inlandspreisen gleichartiger inländischer Waren liegen. Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen."
6. § 26 lautet
„§ 26. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,
die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-
Positionen erfaßt sind
(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,
die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-
Positionen erfaßt sind
(3) Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern
oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,
die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen
erfaßt sind
(4) Industriegetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,
die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-
Positionen erfaßt sind
(5) Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern
des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988."
7. § 38 Abs. 1 lautet
„§ 38. (1) Die im § 26 angeführten Waren, ausgenommen die Waren der Unternummern 2309 10 A
und 2309 90 B 1 des Zolltarifs, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles
einem Importausgleich."
8. § 38 Abs. 8 lautet
„(8) Zur Erreichung der im § 27 Abs. 1, insbesondere in Z 1, genannten Ziele kann der Fonds abweichend
von Abs. 2 bei nachstehenden Waren, soweit sie im § 26 angeführt sind, einen Importausgleichssatz
bis zu einer Höhe von 38 vH des Zollwertes jedoch mindestens 170 S für 100 Kilogramm mit Bescheid
bestimmen
8 a. § 53 Abs. 2 lautet
„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich
der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues
zu verwenden. Der Fonds hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel über Verlangen Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden
indirekten Verwertungsmaßnahmen von Getreide im Bereich der Stärkewirtschaft zur Verfügung
zu stellen. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für indirekte Verwertungsmaßnahmen von
Getreide im Bereich der Stärkewirtschaft sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen. Über
die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem
Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der
jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten
Mittel für sonstige Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen."
9. § 53 b lautet
„§ 53 b. (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem
Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten
ex-Positionen erfaßt sind
(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern
des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.
(3) In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Warenerklärung ist bei den im
Abs. 1 angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und
Kali (K2O) anzugeben."
10. § 53 n Abs. 1 lautet
„§ 53 n. (1) Wer Saatgut von Hybridmais der Unternummer 1005 10 des Zolltarifs (im folgenden
„Saatgut" genannt)
1. erstmalig in Verkehr bringt oder
2. in das Zollgebiet einführt,
hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Saatgutbeitrag auf Hybridmais (im folgenden
„Saatgutbeitrag" genannt) zu entrichten."
11. § 73 Abs. 11 lautet
„ (11) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1987/88 bemißt sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie
nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl
die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
(§ 70 Z 2) zu leisten. Die Lieferrücknahmeprämie beträgt je Kilogramm übernommener Milch bei einer
tatsächlichen Lieferrücknahme von
Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das Wirtschaftsjahr 1987/88 geleisteten Prämienvorauszahlungen
anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist vom
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam mit der
Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene
Milch und Erzeugnisse aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag
ist gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig mit den Absatzförderungsbeiträgen
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger
zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung erhalten
hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern. Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie
zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds gelten die §§ 80
Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO sinngemäß."
Artikel HI
Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling,
die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden,
40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der
§§ 53 Abs. 2 und 53 v Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und
Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds
hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. II Z 11 mit 1. Juli 1987 und
2. hinsichtlich des Art. II — mit Ausnahme dessen Z 8 a und 11 — mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und
2. hinsichtlich der Art. II und III — soweit darin nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.