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578. Bundesgesetz: 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Bundesgesetz: 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 324/1987, wird geändert wie folgt

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern

oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen

erfaßt sind

(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-

Positionen erfaßt sind

(3) Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet

werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, BGBl.

Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Abs. 1 und 2 vorgenommene Unterscheidung

zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend.

(4) Als haltbare Waren aus den Unternummern 0401 10 A, 20 A und 30 A gelten Erzeugnisse, die

ultrahocherhitzt und unter aseptischen Bedingungen abgefüllt worden sind."

2. § 20 Abs. 1 lautet

„§ 20. (1) Die im § 1 angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen

die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet

an Stelle des Zolles einem Importausgleich."

3. § 20 Abs.. 5 lautet

„(5) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1, genannten Ziele kann der Fonds abweichend

von Abs. 2 bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden

Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in

Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird

4. § 21 Abs. 1 lautet

„§ 21. (1) Wird für im § 1 angeführte inländische Waren der Unternummern 0403 10 B und

0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ein Preisausgleichsbeitrag

nach § 3 oder ein Betrag nach § 11 eingehoben, so ist anläßlich der Einfuhr gleichartiger Waren in

das Zollgebiet ein Importausgleich in der Höhe dieses Beitrags oder Betrags zu erheben."

5. § 23 Abs. 1 lautet

„§ 23. (1) Anläßlich der Ausfuhr von im § 1 angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des

Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, in das Zollausland wird

ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze Zeit über den

Inlandspreisen gleichartiger inländischer Waren liegen. Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen."

6. § 26 lautet

„§ 26. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-

Positionen erfaßt sind

(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-

Positionen erfaßt sind

(3) Futtermittel im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern

oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen

erfaßt sind

(4) Industriegetreide im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz,

die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-

Positionen erfaßt sind

(5) Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern

des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988."

7. § 38 Abs. 1 lautet

„§ 38. (1) Die im § 26 angeführten Waren, ausgenommen die Waren der Unternummern 2309 10 A

und 2309 90 B 1 des Zolltarifs, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles

einem Importausgleich."

8. § 38 Abs. 8 lautet

„(8) Zur Erreichung der im § 27 Abs. 1, insbesondere in Z 1, genannten Ziele kann der Fonds abweichend

von Abs. 2 bei nachstehenden Waren, soweit sie im § 26 angeführt sind, einen Importausgleichssatz

bis zu einer Höhe von 38 vH des Zollwertes jedoch mindestens 170 S für 100 Kilogramm mit Bescheid

bestimmen

8 a. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues

zu verwenden. Der Fonds hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe der

vorhandenen Mittel über Verlangen Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden

indirekten Verwertungsmaßnahmen von Getreide im Bereich der Stärkewirtschaft zur Verfügung

zu stellen. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für indirekte Verwertungsmaßnahmen von

Getreide im Bereich der Stärkewirtschaft sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen. Über

die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem

Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der

jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten

Mittel für sonstige Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen."

9. § 53 b lautet

„§ 53 b. (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem

Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten

ex-Positionen erfaßt sind

(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern

des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.

(3) In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Warenerklärung ist bei den im

Abs. 1 angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und

Kali (K2O) anzugeben."

10. § 53 n Abs. 1 lautet

„§ 53 n. (1) Wer Saatgut von Hybridmais der Unternummer 1005 10 des Zolltarifs (im folgenden

„Saatgut" genannt)

1. erstmalig in Verkehr bringt oder

2. in das Zollgebiet einführt,

hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Saatgutbeitrag auf Hybridmais (im folgenden

„Saatgutbeitrag" genannt) zu entrichten."

11. § 73 Abs. 11 lautet

„ (11) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1987/88 bemißt sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie

nach dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge erfolgten Lieferrücknahme; sowohl

die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

(§ 70 Z 2) zu leisten. Die Lieferrücknahmeprämie beträgt je Kilogramm übernommener Milch bei einer

tatsächlichen Lieferrücknahme von

Auf die Lieferrücknahmeprämie sind die für das Wirtschaftsjahr 1987/88 geleisteten Prämienvorauszahlungen

anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist vom

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam mit der

Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb übernommene

Milch und Erzeugnisse aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag

ist gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig mit den Absatzförderungsbeiträgen

für das Wirtschaftsjahr 1987/88 fällig (§ 80 Abs. 1) und kann vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger

zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb eine Prämienvorauszahlung erhalten

hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern. Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie

zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und dem Milchwirtschaftsfonds gelten die §§ 80

Abs. 4 und 5 und 82 sowie die BAO sinngemäß."

Artikel HI

Sofern für die Förderung von Ökologieflächen im Kalenderjahr 1988 mehr als 100 Millionen Schilling,

die aus Mitteln des Bundes bereitzustellen sind, benötigt werden, sind für den darüber hinausgehenden,

40 Millionen Schilling nicht übersteigenden Finanzierungsanteil unter sinngemäßer Anwendung der

§§ 53 Abs. 2 und 53 v Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte Mittel des Bundes und

Mittel des Verwertungs-, Mühlen-, Förderungs- und Saatgutbeitrages zu verwenden. Der Getreidewirtschaftsfonds

hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des Art. II Z 11 mit 1. Juli 1987 und

2. hinsichtlich des Art. II — mit Ausnahme dessen Z 8 a und 11 — mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung und

2. hinsichtlich der Art. II und III — soweit darin nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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