578. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975,
657/1976, 596/1977, 132/1981 und 181/1981 wird
wie folgt geändert: *)
Artikel I
1. § 28 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 28. Geltungsbereich,
Maßeinheiten und
Begriffsbestimmungen
(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
sind
a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste
Druckbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden
Betriebsdruck,
2. unter Druck gelösten Gasen mit einem
1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur
unter 50 °C liegt oder bei 50 °C
einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck
haben,
soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter
(lit. b) in Verkehr gebracht werden.
Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch
die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter
und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.
b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind ortsbewegliche
(§ 28 Abs. 7), im folgenden stets
als „Versandbehälter" bezeichnete Druckbehälter,
mit denen verdichtete, verflüssigte
oder unter Druck gelöste Gase transportiert
werden, die eine kritische Temperatur von
weniger als 50 °C oder bei 50 °C einen
Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als
Versandbehälter gelten auch die für den
Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am
Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks,
sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks
oder Aufsetztanks, die nur bei der
Beladung oder Entladung unter Gasdruck
stehen.
(2) Auf folgende ortsfeste Druckbehälter finden
die Bau- und Prüfbestimmungen (§§ 29 und 55)
keine Anwendung
a) Druckbehälter, deren festgesetzter höchster
Betriebsdruck 3 bar und bei denen das Produkt
aus Inhalt in Liter und festgesetztem
höchsten Betriebsdruck in bar die Zahl 300
nicht überschreitet;
b) Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase, deren Betriebsdruck auf Grund von
Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht überschreiten
kann.
Die unter lit. a und b angeführten Druckbehälter
müssen jedoch hinsichtlich der Ausrüstung und des
Fabriksschildes den Bestimmungen der §§ 30 und
31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe
sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem
Verwendungszweck entsprechen und sind vom
Verfertiger vor ihrer Inbetriebnahme oder nach
Reparaturen an den Druckbehälterwandungen
einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten
höchsten Betriebsdruck, mindestens aber
um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Hierüber
sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Die
Durchführung der Wasserdruckprobe kann durch
eine fachkundige Person des Betriebes oder einen
Sachverständigen erfolgen. Eine Bestätigung über
die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem
Benützer des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu
übergeben und von diesem aufzubewahren.
(3) Auf folgende Versandbehälter finden unbeschadet
der §§ 28, 36 a, 52 und 53 die Bestimmungen
der Abschnitte IV und V keine Anwendung
a) Versandbehälter für verdichtete Gase, die
weder brennbar noch giftig oder ätzend sind,
wenn der Füllungsdruck bei 15 °C 2 bar und
der Rauminhalt 1000 l nicht übersteigt; dies
gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als
2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen.
Diese Druckbehälter müssen die zu Abs. 2
lit. a und b vorgesehenen Auflagen sinngemäß
erfüllen.
b) Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte
Gase, die weder giftig noch ätzend sind,
mit einem Rauminhalt von höchstens 0,05 l,
wenn die in der Anlage 2 enthaltenen Bedingungen
eingehalten werden.
c) Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn
die in der Anlage 3 enthaltenen Bedingungen
eingehalten werden.
d) Versandbehälter für kohlensäurehältige
Getränke, wenn die in der Anlage 4 enthaltenen
Bedingungen eingehalten werden.
e) Nahtlose Flaschen aus Suhl mit einem
Rauminhalt von höchstens 0,22 l für verflüssigtes
Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid
mit den in der Tabelle A 2 des § 57
enthaltenen Füllgrenzen und Probedrücken,
wenn die Flaschen nach den in der Anlage 5,
Teil 1, enthaltenen Bestimmungen gefertigt
und den dort vorgeschriebenen Prüfungen
unterzogen worden sind, wobei diese durch
fachkundige Personen des Betriebes oder
einen Sachverständigen vorgenommen werden
können. Diese Flaschen sind gemäß
§ 35 a zumindest mit folgenden Angaben zu
versehen: laufende Erzeugungsnummer,
Höhe des Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht
(Tara), höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung,
Monat und Jahr der Erprobung,
Herstellerzeichen.
f) Versandbehälter für Butan sowie für Gemische
von Butan und Propan in Feuerzeugen
oder Ampullen zur einmaligen Verwendung,
wenn das Füllgewicht 100 g nicht übersteigt
und die Füllung derart bemessen ist, daß die
dampfförmige Phase bei einer Temperatur
von 60 °C noch erhalten bleibt. Die Wandungen
dieser Behälter müssen aus einem nicht
splitternden Werkstoff bestehen und beanspruchungsgerecht
ausgeführt sein. Versandstücke
sind mit einem Gefahrzettel
Nr. 2 A nach Rn 3902 ADR zu versehen.
g) Versandbehälter für in Wasser gelöstes
Ammoniak, wenn die Lösung nicht mehr als
35 Gewichtsprozent Ammoniak enthält.
h) Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks (§ 33 Abs. 1 lit. b, c, d, e) für
flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe,
die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung
mit verdichteten Gasen der Z 1 a oder
2 a (§ 32) mit höchstens 3 bar Überdruck
beaufschlagt, jedoch nur drucklos transportiert
werden. Übersteigt der dabei entstehende
Überdruck 1 bar, so sind die in der
Anlage 7 enthaltenen Bedingungen einzuhalten.
i) Flaschen für Versuchszwecke, die nicht in
den Verkehr gebracht werden, sofern die
Füllstelle (§ 36 a) die Verantwortung für die
Sicherheit der Flaschen beim Transport übernimmt
und die Zustimmung des zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorganes vorliegt.
j) Gefäße in Kühlapparaten (Kühlschränke,
Eismaschinen) mit höchstens 60 l verflüssig-
ten Gasen oder mit weniger als 5 l verflüssigten
Gasen mit höchstens 25 g Wasserstoff.
(4) Auf folgende Versandbehälter finden die
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung
a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im
Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.
b) Versandbehälter, die aus dem Ausland oder
von einem inländischen Verfertiger zur Füllung
gebracht werden und danach zur Ausfuhr
bestimmt sind.
c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige
Getränke sowie Druckgaspackungen
und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter
aus dem Ausland im gefüllten
Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder
befüllt werden.
d) Versandbehälter, die von Ausländern zu
ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach
Österreich gebracht und nach Beendigung
des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen
werden (Campingflaschen, Treibgastanks
usw.).
e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen).
Die Versandbehälter gem. lit. a bis d müssen jedoch
im Ausland zugelassen sein und der Internationalen
Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter
mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in
der geltenden Fassung bzw. dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung entsprechen.
Für den Transport mit Zivilluftfahrzeugen
sind die ICAO-Bestimmungen des Annex 18
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien maßgebend.
(5) Auf Versandbehälter gemäß § 33 Abs. 4, 5
und 7 finden die Bestimmungen der §§ 35, 35 a,
35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern
oder deren Verpackung ist die Bezeichnung
des Gases anzubringen.
(6) Die in dieser Verordnung verwendete Einheit
des Druckes ist das Bar. Die in dieser Verordnung
angegebenen Drücke sind mit Ausnahme des
Dampfdruckes, welcher als absoluter Druck angegeben
wird, Überdrücke.
(7) Im Sinn dieser Verordnung gilt als
Betriebsdruck: Der während des Betriebes
eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche
Innendruck;
Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen
eines Versandbehälters mit verdichteten oder unter
Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur
sich einstellende Innendruck;
Dampfdruck: Der bei der Umwandlung
eines verflüssigten Gases in den gasförmigen
Zustand bei gegebener unterkritischer Temperatur
herrschende Druck;
ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen
Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig am selben
Ort erfolgen muß;
Berechnungstemperatur: Jene Temperatur,
welche der Konstruktion des Versandbehälters
zugrunde liegt. Sie richtet sich nach den im
Betrieb zu erwartenden Temperaturen, denen die
Wandungen ausgesetzt sind;
Fülltemperatur: Die beim Befüllen der
Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste
Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.
(8) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der
Begriff „T a n k" Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer."
2. § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen
nach ÖNORM M 7320 zu versehen."
3. § 32 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 32. G a s e
(1) In die Versandbehälter dürfen nur die in der
nachstehenden Gaseliste (Abs. 4) angeführten Gase
eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer Gase
erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme auf die
§§ 36 Abs. 9 und 57 Abs. 7 durch den Bundesminister
für Bauten und Technik.
(2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil
gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von
Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen,
wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung
einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs-
oder Polymerisationsreaktion während
der Beförderung oder Lagerung getroffen wurden.
Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür
gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine
Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen
(§ 36 a Abs. 7 und 9).
(3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften
werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt
a) nicht brennbar
at) nicht brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
b) brennbar
bt) brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
c) chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet,
gelten die chemisch instabilen Gase als
brennbar)
ct) chemisch instabil, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung
„ätzend" versehen.
(4) Gaseliste
1. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur
unter — 10 °C liegt, in reinem und technisch
reinem Zustand
a) nicht brennbar
Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff,
Stickstoff, Tetrafluormethan
(R 14).
at) nicht brennbar, giftig
Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid
(ätzend).
b) brennbar
Deuterium, Methan, Wasserstoff.
bt) brennbar, giftig
Kohlenoxid.
ct) chemisch instabil, giftig
Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).
2. Gemische aus Gasen der Z 1
a) nicht brennbar
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff,
Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent
Kohlendioxid; nicht brennbare
Gemische aus zwei oder mehreren
der folgenden Gase: Wasserstoff,
Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon) und
höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid;
Stickstoff mit höchstens 6 Volumsprozent
Äthylen; Luft.
b) brennbar
Gemische von mindestens 90 Volumsprozent
Methan mit Kohlenwasserstoffen
der Z 3 b und 5 b; brennbare Gemische
aus zwei oder mehreren der folgenden
Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,
Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) und höchstens 30
Volumsprozent Kohlendioxid; Erdgas
(Naturgas).
bt) brennbar, giftig
Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit
höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff oder
15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;
Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit
höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;
Wassergas; Synthesegas (zB nach
Fischer-Tropsch); Gemische von
Kohlenoxid mit Wasserstoff oder
Methan.
ct) chemisch instabil, giftig
Gemische von Wasserstoff mit höchstens
10 Volumsprozent Diboran; Gemische
von Stickstoff oder Edelgasen (mit
höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran.
3. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder höher als 70 °C in
reinem und technisch reinem Zustand
a) nicht brennbar
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1),
Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan
(R 115), Chlortrifluoräthan
(R 133 a), Dichlordifluonnethan (R 12),
Dichlorfluormethan (R 21), Dichlortetrafluoräthan
(R 114), Octafluorcyclobutan
(RC 318), Bromchlordifluormethan
(R 12 B 1) mit auf höchstens 70 bar
bei 15 °C verdichtetem Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend),
Bromwasserstoff (ätzend), Chlor
(ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen)
(ätzend), Chlortrifluorid (ätzend),
Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid,
Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid (NO2), [Stickstofftetroxid
(N2O4)] (ätzend), Sulfurylfluorid,
Wolframhexafluorid;
b) brennbar
Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2,
iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan
(R 142 b), Cyclopropan,
1.1-Difluoräthan (R 152 a), Methylsilan,
Propan, Propen, l.l.l.-Trifluoräthan
(R 143).
bt) brennbar, giftig
Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethyläther,
Dimethylamin, Dimethylsilan, Methylamin,
Methylchlorid, Methylmercaptan,
Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff,
Trimethylamin, Trimethylsilan.
c) chemisch instabil
Butadien-1.2, Butadien-1.3, Vinylchlorid.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar)
(ätzend), Chlortrifluoräthylen
(R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther.
4. Gemische aus Gasen der Z 3
a) nicht brennbar
Gemische der in Z 3 a aufgezählten
Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen
der Z 3 at, die als
— Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 13 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C die-
jenige von Dichlorfluormethan
(1,30) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 19 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Dichlordifiuormethan
(1,21) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 30 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Chlordifluormethan
(1,09) nicht unterschreitet.
Ferner
— Gemisch R 500: azeotropes Gemisch
von Dichlordifiuormethan (R 12)
und 1.1.-Difluoräthan (R 152 a);
— Gemisch R 502: azeotropes Gemisch
von Chlorpentafluoräthan (R 115)
und Chlordifluormethan (R 22);
— Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent
Dichlordifiuormethan (R 12)
mit 79 bis 81 Gewichtsprozent
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1).
Die Gemische F 1, F 2, F 3 dürfen auch
Anteile von R 11, R 113, R 133 enthalten.
at) nicht brennbar, giftig
Gemische von Methylbromid und
Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von
mehr als 3 bar bei 50 °C.
b) brennbar
Gemische der in Z 3 b aufgezählten
Kohlenwasserstoffe und von Äthan und
Äthylen der Z 5 b, die als
— Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 11 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,525 nicht unterschreitet
(Handelsname Butan);
— Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 16 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,495 nicht unterschreitet
(Handelsname Butan);
— Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 21 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,485 nicht unterschreitet;
— Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 26 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,450 nicht unterschreitet;
— Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 31 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,440 nicht unterschreitet
(Handelsname Propan);
— Gemische von Kohlenwasserstoffen
der Z 3 b und 5 b, die Methan enthalten.
bt) brennbar, giftig
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Monomethylsilan,
Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische
von Methylchlorid und Methylenchlorid
mit einem Dampfdruck von
mehr als 3 bar bei 50 °C; Gemische von
Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische
von Methylbromid und Äthylenbromid,
beide mit einem Dampfdruck
von mehr als 3 bar bei 50 °C;
c) chemisch instabil
Gemische von Methylazetylen und Propadien
und Kohlenwasserstoffen der
Z 3 b, wobei die Analysewerte auf die
flüssige Phase bezogen sind, und zwar
— Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens 24
Volumsprozent Propan und Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C4 muß mindestens
14 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens 50
Volumsprozent Propan und Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C4 muß mindestens
5 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien, 30 Volumsprozent Propan
und 40 Volumsprozent Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C4 muß mindestens
4 Volumsprozent betragen.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent
Kohlendioxid; Äthylenoxid mit
höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat,
mit Stickstoff bis zu einem
maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei
50 °C; Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von 10
bar bei 50 °C; Dichlordifiuormethan mit
höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid;
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b mit
einem Dampfdruck bei 70 °C von höchstens
11 bar und einer Dichte bei 50 °C
von nicht weniger als 0,525.
5. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder über —10 °C aber
unter 70 °C in reinem oder technisch reinem
Zustand
a) nicht brennbar
Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan
(R 13), Distickstoffoxid
(N2O) mit einem Reinheitsgrad von mindestens
99%, Hexafluoräthan (R 116),
Kohlendioxid mit weniger als 1 Gewichtsprozent
Stickstoff, Sauerstoff,
Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid
(SF6), Trifluormethan (R 23),
Xenon; Bromtrifluormethan (R 13 B 1)
mit auf höchstens 60 bar bei 15 °C verdichtetem
Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Chlorwasserstoff (ätzend);
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff;
bt) brennbar, giftig
Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff;
c) chemisch instabil
1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid;
ct) chemisch instabil, giftig
Diboran.
6. Gemische aus Gasen der 2 5
a) nicht brennbar
Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent
Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder
Edelgasen; azeotropes Gemisch von
Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan
(R 23) (Gemisch R 503);
c) chemisch instabil
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent
Äthylenoxid;
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent,
aber höchstens 50 Gewichtsprozent
Kohlendioxid.
7. Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem
oder technisch reinem Zustand
a) nicht brennbar
Argon, Distickstoffoxid (NiO), Helium,
Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff,
Stickstoff, Xenon;
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff.
8. Gemische aus Gasen der Z 7
a) nicht brennbar
Gemische aus Gasen der Z 7 a; Luft;
b) brennbar
Gemische aus Gasen der 2 7 b; Erdgas.
9. Unter Druck gelöste Gase in reinem und
technisch reinem Zustand
at) nicht brennbar, giftig
Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35
bis höchstens 40 Gewichtsprozent
Ammoniak; Ammoniak, in Wasser
gelöst mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent
Ammoniak;
c) chemisch instabil
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Aceton.
ct) chemisch instabil, giftig
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Dimethylformamid
(DMF).
10. Gase für Druckgaspackungen
Die zur Befüllung von Druckgaspackungen
zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
11. Gase für Kartuschen
Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen
Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
12. Sonstige Gemische aus Gasen der Gaseliste
Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit
Dämpfen, sofern während der Beförderung
und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall
gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer
gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.
13. Versuchsgase
Gase und Gasgemische, die nicht unter den
Z 1 bis 12 der Gaseliste angeführt sind und
die nur für Laborversuche Verwendung finden,
vorausgesetzt, daß während der Beförderung
oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch
in jedem Fall gasförmig bleibt und
jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion
ausgeschlossen ist.
(5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe
sind auch die Handelsnamen (zB Algofrene,
Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Fresane,
Frigen, Isceon, Kaltron), gefolgt von der Indentifikationsnummer
des Gases ohne den Buchstaben R
zulässig.
(6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt
durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze
Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer
Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche
Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe."
4. § 33 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 33. Bauarten und
Bauausführungen
(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten
unterschieden
a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm
äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge
mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.
b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr
als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen
und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln,
die das Umsetzen desselben
ohne wesentliche Veränderung der
Gleichgewichtslage erlauben.
c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt
von höchstens 1000 l, soweit sie nicht
Flaschen (lit. a), Tankcontainer (lit. b), Treibgastanks
(lit. h) oder Druckgaspackungen
und Kartuschen (lit. j) sind; hiezu gehören
auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen.
d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen
(Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge)
dauernd fest verbundene Tanks, mit einem
Rauminhalt von mehr als 1000 l.
e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu
bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug
aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im
leeren Zustand von diesem abnehmbar sind,
mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l.
f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen
(lit. a), die untereinander mit einer Sammelleitung
verbunden und mit einem Metallrahmen
festgehalten sind.
g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend
aus Versandbehältern nach lit. b, c, d
oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr
verbunden und in einem Metallrahmen
festgehalten sind; sie werden entsprechend
ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank
oder Aufsetztank behandelt.
h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd
angebrachte Behälter zur Aufnahme von
dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten
Treibgasen (Kraftstoff).
i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder
pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke
der Beladung oder Entladung mit verdichteten
Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter
sind als Versandbehälter für
verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet
allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen
über den Transport gefährlicher Güter.
j) Druckgaspackungen und Kartuschen (§ 28
Abs. 3 lit. c) siehe Anlage 3.
(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung
mit den nachstehend angegebenen Gasen
nicht zugelassen (Bezeichnung nach § 32 Abs. 4
und 6)
a) Flaschen (Abs. 1 lit. a) für Gase der Z 7, 8
und 9 ct.
b) Für Versandbehälter gemäß Abs. 1 lit. b bis i
die Gase Siliciumtetrafluorid (Z 1 at), Stickstoffoxid
(Z 1 ct), Gemische von Wasserstoff
mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent
Arsenwasserstoff, Gemische von
Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent
Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff,
Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff
(Z 2 bt), Gemische von Wasserstoff mit
höchstens 10 Volumsprozent Diboran, Gemische
von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens
10 Volumsprozent Diboran (Z 2 ct), Bortrichlorid,
Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid,
Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Z 3 at),
Methylsilan (Z 3 b), Arsenwasserstoff, Dichlorsilan,
Dimethylsilan, Trimethylsilan,
Selenwasserstoff (Z 3 bt), Äthylenoxid,
Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct), Gemische der
Methylsilane (Z 4 bt), Siliciumwasserstoff
(Z 5 b), Gase der Z 5 bt und 5 ct sowie Gase
der Z 12 und 13.
c) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für
Gefäße (Abs. 1 lit. c) die Gase Fluor (Z 1 at),
Äthylenoxid mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent
Methylformiat; Distickstoffoxid der
Z 5 a, Distickstoffoxid und Kohlendioxid der
Z 7 a, Gemische mit Distickstoffoxid und
Kohlendioxid der Z 8 a, Gase der Z 7 b und
8 b sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct).
d) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Tankcontainer,
Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Gefäßbatterien (Abs. 1 lit. b, d, e, g) die Gase
Fluor und Äthylenoxid mit höchstens
50 Gewichtsprozent Methylformiat (Z 4 ct),
sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct).
Chlor und Chlorkohlenoxid (Z 3 at) darf
nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum
von mehr als 1000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks
mit einem Fassungsraum von
mehr als 10000 l sowie nicht in Aufsetztanks
und Gefäßbatterien gefüllt werden.
e) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Flaschenbündel
(Abs. 1 lit. f) Gase der Z 4 c und
4 ct außer Dichlordifluormethan mit höchstens
12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid
(Z 5 a) sowie Gase der Z 7 und
8.
f) Treibgastanks (Abs. 1 lit. h) für Gase, die
nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmt sind.
(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel aus
Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt
sein. Es sind jedoch zugelassen
a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme
von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt, 2 a
und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen
auf 15 °C, 20 bar nicht übersteigt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid
der Z 3 at, Äthylchlorid, Dimethyläther,
Methylchlorid der Z 3 bt, Vinylbromid
der Z 3 ct, der Gemische F 1, F 2 und
F 3 der Z 4 a, Äthylenoxid mit höchstens
10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der
Z 4 ct.
b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen für
Versandbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1b, 1 bt,
Stickstoffoxid der Z 1 ct und verdichteten
Gasen der Z 2 a, 2 b und 2 bt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid
der Z 3 at, verflüssigten Gasen der
Z 3 b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther,
Methylmercaptan und Selenwasserstoff
der Z 3 bt, Äthylenoxid der
Z 3 ct, verflüssigten Gasen der Z 4 a und
4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10
Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct,
verflüssigten Gasen der Z 5 a und 5 b
sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der
Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a
müssen trocken sein; § 36 Abs. 3).
c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für
Behälter zur Aufnahme von Gasen der Z 7
und 8.
(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende
verflüssigte Gase befördert werden, sofern die
Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad
der Röhren die nachstehenden Werte nicht
überschreiten
Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln
mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln
eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine
andere Versandverpackung von ausreichender
Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für Schwefeldioxid
(Z 3 at) sind auch starke Glasdruckflaschen
zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des
Gases enthalten und höchstens zu 88% gefüllt sein
dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl,
pulverförmiger Schlemmkreide oder einer
Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten
oder in einer anderen Versandverpackung von
ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet
sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit
Trageinrichtungen versehen sein.
(5) Die Gase der Z 3 a und 3 b, ausgenommen
Methylsilan, Z 3 bt, ausgenommen Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan
und Selenwasserstoff, Z 3 c und 3 ct, ausgenommen
Chlorcyan sowie die Gemische der Z 4 a und 4 b
dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens
bis zu dem in § 36 vorgesehenen Höchstgewicht
der Füllung auch in dickwandige Glasröhren
oder in dickwandige Röhren aus einem nach § 33
Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die
Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre
Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere
müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen
gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in
keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß
der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme
(zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Zubinden) so zu sichern, daß er sich während
der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren
sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten,
wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu
beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als
600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in
Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung
von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen.
Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen
Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem
Blech ausgekleidet sein.
(6) Gase der Z 7 und 8 müssen in doppelwandige
Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind,
daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen
können. Diese Metallbehälter müssen mit
einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen
sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch
in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach
Anlage 6 gefüllt werden.
(7) Gase der Z 7 a, ausgenommen Kohlendioxid
und Distickstoffoxid, und Z 8 a, ausgenommen
Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid,
dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt
werden, die nicht luftdicht verschlossen sind
a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand
und mit isolierenden saugfähigen Stoffen
umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch
Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen
einzusetzen;
b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang
so geschützt sind, daß sie sich weder
mit Tau noch mit Reif beschlagen können;
der Fassungsraum der Behälter darf 100 l
nicht übersteigen.
(8) Die Metallkästen nach Abs. 7 lit. a und die
Metallbehälter nach Abs. 7 lit. b sind mit Trageinrichtungen
zu versehen. Die Öffnungen der Behälter
nach Abs. 7 lit. b müssen mit gasdurchlässigen
Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen
von Flüssigkeit verhindern und die gegen das
Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (Z 7 a)
und für die Gemische mit Sauerstoff (Z 8 a) müssen
die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen
Stoffe, die die Behälter nach Abs. 7 lit. a umgeben,
aus nicht brennbarem Material bestehen.
(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel
müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.
(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck
bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder
geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und
Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar
beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die
Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist
und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
die Hartlösung als geeignet anerkennt.
(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,
deren Probedruck mehr als 50
bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter
aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren
Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen
auch geschweißt sein.
(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
dürfen, soweit in § 35 b nicht anders
bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die
mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß,
und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen
Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen
oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung
von Gasen der Z 3 b und 4 b dürfen diese Versandbehälter
zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des
Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen.
(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck
von höchstens 50 bar zugelassen."
5. § 34 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 34. Werkstoffe
(1) Die für die Herstellung von Versandbehältern
und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe
müssen so hergestellt und beschaffen sein,
daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen
und Temperaturen mit Sicherheit
standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit
und Zähigkeit der Werkstoffe
erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von der
Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher
Weise angegriffen werden und mit der Füllung
keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Sie
müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls
aber zwischen — 20 °C und 50 °C trennbruchsicher
und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion
sein. Werkstoffe für geschweißte Versandbehälter
müssen Schweißeignung besitzen. Zur Verwendung
zugelassen sind Werkstoffe, welche den in Abs. 2
bis 7 angegebenen Bedingungen entsprechen.
Andere Werkstoffe sind nur mit Genehmigung des
Bundesministers für Bauten und Technik zulässig.
Für Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase der Z 7 und 8 sind ferner die Bestimmungen
in Anlage 9 einzuhalten. Die Sonderbestimmungen
in § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind hievon unberührt.
(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die nicht
für Fülltemperaturen unter — 20 °C bestimmt sind,
ausgenommen Flaschen, müssen am fertigen Behälter
eine Mindestbruchdehnung in Querrichtung,
für Versandbehälter mit Wanddicken unter 12 mm
in Längsrichtung, gemäß nachstehender Formel,
jedoch nicht weniger als 14% aufweisen.
Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden
Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung
an der ungealterten Probe (DVM) bei
-20 °C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm²
nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke
abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse
darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und 0,04%
Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07% enthalten.
Die Streckgrenze darf 80% der garantierten
Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze der garantierten
Zugfestigkeit darf in der Regel 800 N/mm²
nicht überschreiten. Stahlsorten mit einem höheren
Streckgrenzenverhältnis bis 90% sowie mit einer
Zugfestigkeit über 800 N/mm², jedoch nicht mehr
als 900 N/mm² (Leichtstahl), dürfen mit Genehmigung
durch den Bundesminister für Bauten und
Technik verwendet werden. Für Stähle nahtloser
Flaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5
Teil 1 einzuhalten.
(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder
hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen hinsichtlich
Mindestanforderungen, Prüfung und
Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei
Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung
quer zur Walzrichtung bei Feinkornstählen
16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht unterschreiten
darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze
darf 460 N/mm², die obere Grenze der
garantierten Zugfestigkeit darf 725 N/mm² nicht
überschreiten. Die Stähle dürfen nicht wasservergütet
sein.
(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 2
einzuhalten.
(5) Bei der Herstellung nahtloser oder
geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3 und
4 einzuhalten.
(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer
als in Abs. 5 angeführter geschweißter Versandbehälter
müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen entsprechen.
Hiebei darf das Verhältnis der garantierten
Mindeststreckgrenze zur garantierten Mindestzugfestigkeit
nicht größer sein als 0,85. Für kupferhältige
Aluminiumlegierungen, für Aluminium-
Magnesiumlegierungen mit mehr als 3,5% Magnesium
sowie für Aluminiumlegierungen mit mehr als
2,5% Magnesium und weniger als 0,5% Mangan ist
der Nachweis der Beständigkeit gegen interkristalline
Korrosion gemäß § 57 Abs. 18 zu erbringen.
Aluminiumwerkstoffe für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainer müssen eine Mindestbruchdehnung
in Querrichtung von 14% aufweisen.
(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von
Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druck-
behälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen
entsprechen."
6. § 35 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 35. Bemessung und Herstellung
(1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und
Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die
größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck
an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze
bei Raumtemperatur überschreitet.
Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze
gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze. Für
Flaschen gelten darüber hinaus die Bemessungs- und
Herstellungsbestimmungen der Anlage 5. Für
Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Z 3 at
gilt ferner Abs. 4.
(2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern sind derart zu
bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung
beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der
garantierten Mindeststreckgrenze oder 1/2 der
garantierten Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur
überschreitet, wobei der zahlenmäßig kleinere
Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte
Streckgrenze gilt die 0,2%-Dehngrenze, bei
austenitischen Stählen die 1%-Dehngrenze. Ferner
müssen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen
beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende
Kräfte aufnehmen können
— Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
— einfaches Gesamtgewicht horizontal quer zur
Fahrtrichtung;
— zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts;
— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts.
Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich des
bei normalem Betrieb herrschenden Innendruckes
dürfen die für den Probedruck geltenden zulässigen
Beanspruchungen nicht überschritten werden.
(3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten
Stoff und dem Behälterwerkstoff eine fortschreitende
Verminderung der Wanddicke des
Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden
Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser
Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke
nach Abs. 1 und 2 nicht berücksichtigt werden.
(4) Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der
Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens
22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).
(5) Zur Ermittlung der in den Wandungen der
Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge
des Innendruckes auftretenden Beanspruchungen
sind sinngemäß die für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Berechnungsformeln
anzuwenden.
(6) Die Verfertiger nahtloser Versandbehälter
haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der Fertigung
im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen,
daß sie imstande sind, Versandbehälter in
gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung
in geeigneter Weise laufend zu prüfen.
(7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter,
ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß die
für die Schweißung an ortsfesten Druckbehältern
(§ 28 Abs. 1 lit. a) entsprechend einer Bewertung
der Schweißnähte mit v = 1,0 geltenden Bestimmungen
einzuhalten.
(8) Die Verfertiger von hartgelöteten Versandbehältern
müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der Fertigung
nachweisen, daß sie imstande sind, Hartlötungen
in gleichbleibender Güte auszuführen.
(9) Die Verfertiger von vakuumisolierten Versandbehältern
haben anzugeben, bis zu welcher
Grenze eine Verringerung des Vakuums zulässig
ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle
vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung
zu vermerken.
(10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten
Werkstoffe und die Bauausführung der
Versandbehälter trägt der Verfertiger die Verantwortung.
(11) Die Mindestwanddicke für Tanks mit Doppelmantelisolierung
(Anlage 6, Punkt 4.3) aus kalt-
zähem Werkstoff mit einer Mindestzugfestigkeit
von 490 N/mm² und einer Mindestbruchdehnung
von 30% beträgt unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 3 mm. Hiebei muß die Mindestwanddicke
des Außenmantels aus Baustahl mit einer
Mindestzugfestigkeit von 370 N/mm² und einer
Mindestbruchdehnung von 27% 6 mm betragen.
Bei Verwendung anderer Werkstoffe ergibt sich die
Mindestwanddicke s nach folgenden Formeln
7. Dem § 35 sind die folgenden §§ 35 a und 35 b
anzufügen
„§ 35 a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter
und leicht sichtbarer Weise zu vermerken
a) Name oder Zeichen des Verfertige«,
b) laufende Erzeugungsnummer,
c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen
Wunsch,
d) Nummer des Eigentümers auf dessen
Wunsch,
e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder
Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen
nach § 32 Abs. 4.
Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel
ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe
der Z 1 a, 3 a, 3 at, 3 b, 3 ct, 4 a, 5 a,
6 a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches
auch der Buchstabe R, gefolgt von
der Identifikationsnummer des Gases zulässig;
auf Versandbehältern für Edelgase darf
als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches
„Edelgase", für Gasgemische der Z 12
„Gasgemisch", für Gase der Z 13 „Versuchsgas"
angegeben werden, wenn die genaue
Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases
auf dem Versandbehälter in dauerhafter
Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben
ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise
Befüllung mit verschiedenen Gasen
zugelassen sind (§ 36 Abs. 1), ist die Bezeichnung
des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während
der Verwendung dauerhaft zu vermerken.
An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung
gemäß ÖNORM M 7395 auf dem
Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern
für Gase, die zu medizinischen
Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich
die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375
anzubringen.
f) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich
der Ausrüstungsteile, jedoch ohne
Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks
jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
g) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase
und Gase der Z 9 c und 9 ct, auf Wunsch
auch für andere Gase, das Eigengewicht des
Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile
(Leergewicht des Versandbehälters).
h) Höhe des Probedruckes.
i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase
die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter
zulässigen höchsten Füllungsdruckes
bei 15 °C, bei Versandbehältern für
Druckbe- und Druckentladung die Höhe des
zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der
Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 8 und für gelöste
Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht
der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit
verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen
höchsten Füllgewichte.
k) Bei Versandbehältern für die unter lit. j
genannten Gase sowie für Gase der Z 7 und
8, auf Wunsch auch für andere Gase, der
Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.
1) Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und 8
der festgesetzte höchste Betriebsdruck,
m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen
der Z 9 c und 9 ct
1. der zulässige höchste Füllungsdruck,
2. der Rauminhalt in Liter,
3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
4. das Gewicht des leeren Versandbehälters
einschließlich Ventil, poröser Masse und
Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton
ist.
n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist
zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze
bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten
Werkstoffes und das Glühzeichen,
nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete
Haschen anzubringen.
o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;
bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der
weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4).
p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
(Abs. 6), das die erste Erprobung bzw.
die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen
hat, neben dem Datum.
q) Buchstabenfolge „ASG" für Flaschen für
Atemschutzgeräte.
r) Buchstabenfolge „TG" für Flaschen für
Tauchgeräte.
s) Buchstabenfolge „PRG" für Flaschen für
Prüfgase.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem
verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn
ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden
ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft
und starr befestigten (angenieteten) Ring oder
einem solchen Fabriksschild aus nicht korrodierendem
Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e
vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können
auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer
Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien
angebracht werden. Bei angenieteten
Fabriksschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem
Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei isolierten
Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel
der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein
Fabriksschild mit den Vermerken gemäß Abs. 1
angenietet werden, wenn die Vermerke nach Abs. 1
am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt
sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf
nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich
anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter
eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnun-
gen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen,
Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig,
wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke
unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte
geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen
und andere Änderungen dürfen nur an vollständig
von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern
und nur mit Zustimmung des zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen
werden, das solche Behälter vor der neuerlichen
Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer
erneuten Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in
der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen
vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten
Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
(Abs. 6) einzuschlagen.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer
Farbkennzeichnung zu versehen
a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit
einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit
folgenden Farben
Sauerstoff blau
brennbare Gase rot
Stickstoff grün
Azetylen weiß
alle anderen Gase grau.
Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf
die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht
beeinträchtigen und muß in sichtbarem
Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung
ist auch entsprochen, wenn der Behälter
als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen,
die als Handfeuerlöscher verwendet werden,
sind von der Farbkennzeichnung befreit.
b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3
bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen
Streifen in Höhe der Tankachse allseitig
um den Tank.
c) Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens
drei, aus hinreichend beständigem
Material bestehenden Gefahrzetteln nach
Rn. 3902, Nr. 4 ADR, im oberen Drittel des
zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig
über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge
der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen.
An Flaschen mit einem Durchmesser
unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner
sein.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane
(Schlagstempel) sind derart auszuführen,
daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation
das die Prüfung oder Erprobung durchführende
Überwachungsorgan (§ 49) angehört. Schadhafte
Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie
sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter
Weise zu vernichten.
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1 ist
auf Tanks anzugeben
a) Registernummer der Bauart (§ 57 a).
b) Baujahr des Tanks.
c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei
Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt
sind.
d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur
der Tanks, wenn sie über 50 °C oder unter
—20 °C liegen.
e) Die Angabe „Wärmeisoliert" oder „Vakuumisoliert"
an Tanks mit Wärmeisolierung.
f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung,
ausgedrückt als absoluter
Druck in Millibar.
Die Vermerke nach Abs. 1 lit. f und g können entfallen.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern für Gase der Z 3 bis
8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel
anzugeben
a) Name des Betreibers,
b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage
gebracht wird,
c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
d) niedrigste zulässige Füllungstemperatur,
wenn diese niedriger als —20 °C ist,
e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen
Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige
Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das
höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets
auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf
die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit
auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht
mit leerem Treibstoffunk zu ermitteln. Das höchstzulässige
Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als
sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges
nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im
RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und
Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen,
auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen
dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben
a) Probedruck,
b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
c) Anzahl der Tanks,
d) gesamter Rauminhalt der Tanks,
e) Gasbezeichnung nach Abs. 1,
f) höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten
Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in
der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu
versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen
auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht
einschließlich der Schutzkappe angegeben ist,
dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe
gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge
zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten
Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht" durch
die Bezeichnung „ + SK" ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung in Verkehr gebracht wurden und
deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses
Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe
des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet werden,
wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung
entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete
Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen
des ADR bzw. RID mit den in Betracht
kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und
Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern
bzw. Versandstücken die Gefahrzettel
auch eine entsprechend geringere Seitenlänge
aufweisen dürfen.
§ 35 b. Ausrüstung
(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile
der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen
müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die
von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden
und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile
müssen den betriebsmäßig zu erwartenden
mechanischen Beanspruchungen, welche
zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen
Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten,
bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der
gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten.
Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen,
daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter
und der Handhabung derselben gegen Losreißen
und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der
Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des
Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges
gewährleistet sein.
(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von
Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen,
die in der Regel als Spindelventile mit Teller
oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es
können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten
verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft
sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen
und Bestimmungen für die Bauartprüfung
ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß
folgende Kennzeichen tragen
a) Nummer der Bauartzulassung,
b) Nummer oder Firmenzeichen des Verfertigers
des Ventiles,
c) Nenndruck,
d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn
das Ventil für Temperaturen unter —20 °C
bestimmt ist,
e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer,
Aufsetztanks und Fahrzeugtanks
bestimmt ist,
f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener
Durchflußrichtung.
(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen
und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit
Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung
beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der
Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen
sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu
versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor
der Z 1 at, Chloitrifluorid der Z 3 at und Chlorcyan
der Z 3 ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl
versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert
werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine
Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer
gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein,
die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile,
die im Inneren der Versandbehälter angeordnet
und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt
sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile
der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder
Fluor (Z 1 at), Nitrosylchlorid, Chloitrifluorid
oder flüssiges Ammoniak (Z 3 at), in Wasser gelöstes
Ammoniak (Z 9 at), Äthylamin, Dimethyiamin,
Trimethylamin oder Methylamin (Z 3 bt) sind Ventile
aus Kupfer oder einem anderen Metall, das
durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht
zulässig.
(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen
der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1 a),
Fluor (Z 1 at), Gemische von Sauerstoff (Z 2 a),
Stickstoffdioxid oder Chloitrifluorid (Z 3 at), Distickstoffoxid
(Z 5 a), Sauerstoff (Z 7 a), Gasgemische
der Z 8 a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent
Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen
Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.
(6) An Versandbehältern für die Gemische P 1,
P 2, P 3 der Z 4 c und für gelöstes Azetylen der
Z 9 c und 9 ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen,
die mit dem Inhalt in Berührung
kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5 und
7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 maßgebend.
(8) Absperrventile für Stahlflaschen müssen der
ÖNORM M 7390 entsprechen.
(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet
werden, sind mit einer Standfläche auszubilden.
Ausgenommen sind jene Flaschen, die in
Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren
oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in
Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen
mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen
Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet
(zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbela-
ges). Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen
mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen,
Ösen, Haken), die eine sichere
Handhabung mit mechanischen Fördermitteln
gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei
sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung
der Gefäßwände zur Folge haben kann.
(11) Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der
Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die
Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen
versehen sein, die ihre sichere Handhabung
gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil
müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und
so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen
geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und
des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß
anzuwenden.
(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33
Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende
Anforderungen erfüllen
a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen
sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen
sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter
angegebenen Betriebsdruck
(§ 35 a Abs. 1 lit. 1) öffnet. Es muß so gebaut
sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur
einwandfrei arbeitet. Die sichere
Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch
eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder
durch eine Bauartprüfung festzustellen und
nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem
Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten,
deren Ansprechdruck jenem des
Sicherheitsventils entsprechen muß. Die
Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen
der Anlage 6 entsprechen.
b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der
Versandbehälter müssen so beschaffen sein,
daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit
verhindern.
c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen
Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt
werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung
des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche
Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen
sein.
e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen
Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.
(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser
420 mm übersteigt sind durch Anordnung von
Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der
inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich
deren Ausführung Und Prüfung sind die
bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten.
Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen
keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern
(§ 33 Abs. 1 lit. c) darf im Einvernehmen mit dem
Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung
von Inspektionsöffnungen von der
ÖNORM M 7320 abweichen.
(15) Tanks (§ 28 Abs. 8) sind sicher und zuverlässig
am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben
gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel
zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk
darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile
bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige
Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung,
Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und
einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die
von der äußeren Absperrvorrichtung nach Abs. 2
unabhängig und mit dem Tank verbunden sein
muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von
oben oder von unten betätigt werden können. In
beiden Fällen muß deren Stellung „offen" oder
„geschlossen" — wenn möglich vom Boden aus —
kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der
inneren Absperrvorrichtung muß so. beschaffen
sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen
ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren
Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß
wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung
und deren Sitz müssen so beschaffen oder
geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer
Beanspruchungen nicht abgerissen werden können.
Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich
der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie
eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes
Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre
der Tanks müssen durch Blindflansche oder
gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.
Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen
a) An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter
verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen
Absperreinrichtungen auch außen angebracht
sein, wenn die Armaturen gegen äußere
Beschädigung durch einen stabilen Schutz,
der mindestens dieselbe Sicherheit wie die
Tankwand bietet, gesichert sind.
b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung
brennbarer Gase dürfen keine beweglichen
Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem,
nicht rostfreiem Stahl aufweisen,
wenn sie mit der Aluminiumwandung in
schlagende oder reibende Berührung kommen
können.
c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten
Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß
Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen
zum Befallen und Entleeren (§ 33 Abs. 12)
auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen
und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern,
Thermometern und Manometern
sowie mit Bohrungen für die Entlüftung
versehen sein, soweit diese für den
Betrieb, die Sicherheit oder den Umweltschutz
notwendig sind.
d) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei
Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen
sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz
je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens
20 cm² betragen muß. Die Ventile
müssen sich bei einem Druck, der das
0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des
Tanks beträgt, automatisch öffnen.
e) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können
(toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile
aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren
und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe
gemäß Anlage 6 angebracht.
f) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander
unabhängigen Sicherheitsventilen versehen
sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß
es die betriebsmäßig durch Verdampfung
entstehenden Gase abführen kann, wobei der
Druck im Tank den festgesetzten höchsten
Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen
darf. Die Sicherheitsventile müssen
gemeinsam eine solche Abblaseleistung
haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums
oder bei einer Beschädigung im Ausmaß
von 20% der Isolierung der Probedruck nicht
überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile
darf durch eine Berstscheibe
ersetzt werden, die beim Probedruck des
Behälters ansprechen muß. Ferner sind die
Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.
g) An Tanks für verflüsssigte, brennbare oder
giftige Gase müssen mit Ausnahme der Öffnungen
für die Sicherheitsventile und der verschlossenen
Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder
Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die
einen größeren Durchmesser als 1,5 mm
haben, mit einer innenliegenden selbsttätig
wirkenden Absperreinrichtung versehen sein.
h) Tanks für verflüssigte Gase können mit einer
Einrichtung versehen werden, welche zumindest
den höchsten zulässigen Füllstand bei
den in Betracht kommenden Gastemperaturen
(Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre.
Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt
mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen
nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen
sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar
durch die Tankwandung hindurchgesteckt
sein.
i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und
Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan
und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen
keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel
liegen.
j) An Tanks für verflüssigte brennbare und/
oder giftige Gase müssen die inneren
Absperreinrichtungen der Öffnungen für das
Befüllen und Entleeren schnellschließend sein
und bei einem ungewollten Verschieben des
Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens
automatisch schließen. Das Schließen
dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer
Entfernung ausgelöst werden können.
k) Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden
Öffnungen für das Befüllen und
Entleeren der Tanks müssen durch einen
Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung
abgeschlossen werden können.
(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetzunk oder
Tankcontainer aus mehreren Tankelementen
(Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende
Zusatzbestimmungen
a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen
auszurüsten und befinden sich
zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen,
so muß jedes Tankelement mit
einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen
Sicherheitsventilen versehen sein.
b) Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1 und
2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind
oder die eine Vergiftung bewirken können
(toxisch), und für brennbare Gase müssen
einzeln durch ein Ventil verschlossen werden
können.
c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3 bis
6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und
durch ein plombierbares Ventil getrennt werden
können.
d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht
durch Sammelrohre miteinander verbunden
sein.
e) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen
dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und
Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen
Sammelrohr angebracht sein.
(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden
Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende
Bestimmungen maßgebend
a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an
Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6
müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach
oder aus einer Isolierung gemäß
Anlage 6 bestehen.
b) Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3,
(Z 3 c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und
Chlortrifluoräthylen (Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach
gemäß Anlage 6 haben.
c) Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit
einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen
sein.
d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur
bei Atmosphärendruck unter
—182 °C liegt, dürfen weder die Isolierung
noch die Einrichtungen zu deren Befestigung
am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten.
An Tanks für Argon, Helium, Neon und
Stickstoff der Z 7 a und Wasserstoff der
Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen
Innen- und Außenbehälter Kunststoffe
enthalten, sofern das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
die Zustimmung
hiezu erteilt.
(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den
Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte
Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand
befördert werden, sind durch Schwallwände in
Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines
Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens
7500 1, bei Tankcontainern höchstens 5000 l
betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen,
daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung
des Fahrzeuges die Eigenbewegung
der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird
und daß die bei einer Belastung durch das zweifache
Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler
Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen
den Bestimmungen des § 35 entsprechen.
Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70%
der Querschnittsfläche des Tanks betragen.
Schwallwände sind derart auszubilden oder mit
einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung
der inneren Untersuchung möglich ist.
(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmten Treibgastanks für verflüssigte
Gase sind folgende weitere Anforderungen
maßgebend
a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit
1. einem Füllanschluß,
2. einem Entnahmeanschluß,
3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
4. einem Sicherheitsventil,
5. einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
6. einer Marke, welche die Einbaulage des
Behälters kennzeichnet.
Die Überfüllsicherung nach Z 5 kann durch
eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die
Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen
in sicheren Abständen von den Schweißnähten
des Behälters angeordnet sein. Am
Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung
für seine Reinigung vorhanden sein. Diese
muß durch einen Schraubverschluß
abschließbar sein, der nicht über die Außenseite
des Behälters hinausragt und durch
Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in
seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer
den Öffnungen für das Sicherheitsventil und
den Füllanschluß müssen alle Öffnungen,
durch die ein Querschnitt von mehr als
2 mm² für den Austritt von Treibgas aus dem
Behälter betriebsmäßig freigegeben werden
kann, mit einem im Inneren des Behälters liegenden
Rohrbruchventil versehen sein. Die
unter Z 1 bis 5 angeführten Vorrichtungen
müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen
werden können. Nachträgliche Schweißungen
an dem Behälter (zB zur Anbringung von
Halteeinrichtungen oder Abdeckungen), dürfen
nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes
durchgeführt werden.
b) Der Füllanschluß muß mit einer im Inneren
des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen
sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt.
Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten,
gegen unbeabsichtigtes Lockern
sicheren Verschlußkappe versehen sein, die
durch eine hinreichend lange Kette oder eine
gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen
gesichert ist. Der im Inneren des
Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses
muß im Dampfraum des Behälters enden, der
bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei
15 °C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß
eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß
nachstehender Konstruktionszeichnung aus
geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt
ist und das sichere und dichte Anschließen
der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage
an den Druckbehälter ermöglicht.
Der Füllanschluß muß derart ausgebildet
sein, daß die Klauenkupplung in der
Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen
Beschädigung geschützt angeordnet werden
kann. Die Verbindungsleitung zwischen
Klauenkupplung und Behälter muß für einen
Innendruck von 30 bar geeignet sein und
unmittelbar vor der Klauenkupplung ein
Rückschlagventil aufweisen.
c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten
Teil des Behälters reichen und mit einem
Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung
versehen sein; außerhalb des Behälters muß
er mit einem von Hand zu betätigenden
Absperrventil versehen sein.
d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet
sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis
des Behälters mit flüssigem
Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei
Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung
mit 80% des Fassungsraumes entsprechende
Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar
gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so
ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige
dauernd gewährleistet ist; sie müssen im
Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler,
die durch Quer- oder Längsneigungen
des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend
ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung
des Flüssigkeitsstandanzeigers mit
anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig,
wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit
der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei
der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme
von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen
in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden
nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem
Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst
hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten
zulässigen Füllungsmenge bei 15 °C
bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck
von 24 bar ± 2 bar ansprechen und
eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen
freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden
Öffnung mit einem lichten Durchmesser
von mindestens 10 mm entspricht; sie
müssen spätestens bei einem Überdruck von
30 bar mindestens 6 m³ Luft (bezogen auf
den Normalzustand) je Minute durchlassen,
bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen
des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90%
des Öffnungsdruckes wieder schließen und
nach dem Schließen gegen die Atmosphäre
gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil
austretende Gas muß durch eine gasdichte
Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.
f) Die automatisch wirkende Überfüllsicherung
muß das Befüllen des Behälters über 80% seines
Fassungsraumes zuverlässig verhindern.
Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im
Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung
muß mit einem im Behälter oder
am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr
versehen sein, das so weit ins Innere des
Behälters reicht, daß sich die Mündung des
Rohres in der Einbaulage des Behälters auf
der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet,
wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses
Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei
abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder
nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können.
Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung,
durch den Treibgas ins Freie austreten
kann, darf 2 mm1 nicht übersteigen. Die
Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen
sein, durch das das Rohr dicht abschließbar
ist. Die Lage der Mündung des Ventiles
muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß
die betätigende Person von dem austretenden
Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil
darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen
fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der
Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind
daher jede für sich mit einem Absperrventil auzurüsten.
Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr
ist gestattet.
(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente
u. dgl. müssen an dem Versandbehälter derart
angeordnet werden, daß weder gefährliche
Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen
entstehen können.
(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile
ist durch eine Bauartprüfung nach
Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung
durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
nachzuweisen."
8. § 36 einschließlich seiner Überschrift hat zu
lauten
„§ 36. Betrieb
(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach
§ 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen
werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der
Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen
Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8, dürfen
nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft
wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem
Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter,
die für ein Gas der Z 3 a oder 4 a, oder
für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan
oder Trifluormethan der Z 5 a geprüft wurden,
auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern
gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck
dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck
des Versandbehälters und das zu befördernde
Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht
auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen
Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die
für Kohlenwasserstoffgase der Z 3 b oder 4 b
geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas
gefüllt werden. Darüber hinausgehende
Erleichterungen für die wechselweise Verwendung
von Versandbehältern können vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden.
Der Versandbehälter ist dann entsprechend
seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen
verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8 inner-
halb einer Gruppe unter Maßgabe folgender Gruppeneinteilung
statthaft
Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der
Z 3 a und 4 a.
Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und
4 b, Butadien-1.3 der Z3c und
Gemische von Butadien-1.3 mit
Kohlenwasserstoffen der Z 4 c.
Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Äthylamin,
Dimethyläther, Dimethylamin,
Methylamin und Trimethylamin
(Z 3 bt) und Vinylchlorid (Z 3 c).
Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid
und Methylchlorid (Z 3 bt).
Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid
und von Äthylenoxid mit
Stickstoff (Z 4 ct).
Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O),
Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff
(Z 7 a), Luft und Gemische von
Stickstoff mit Edelgasen, Gemische
von Sauerstoff und Stickstoff, auch
solche, die Edelgase enthalten
(Z 8 a).
Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Z 7 b),
Gemische von Methan und Äthan,
auch mit Zusatz von Propan und
Butan (Z 8 b).
Ferner gilt folgendes
a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder
2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit
einem anderen Gas derselben Gruppe kein
Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase
enthalten.
b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis
7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit
einem anderen, derselben Gruppe angehörenden
Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung
in flüssiger Phase enthalten und müssen
entspannt sein.
c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig,
wenn alle Bedingungen für die im selben
Tank zu befördernden Gase eingehalten sind
und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dieser wechselweisen Verwendung
zustimmt.
d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die
Befüllung mit einem Gas einer anderen
Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks
vorher von verflüssigten Gasen vollkommen
entleert, entspannt und entgast werden. Die
Entgasung der Behälter muß durch das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
überprüft und bescheinigt werden.
(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium
oder Aluminiumlegierungen befördert werden,
müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein;
hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid
der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a nur
im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.
(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß
den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen
porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur
feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen
nicht angreifen, weder mit dem
Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen
eingehen und auch bei längerem
Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen
bis 60 °C weder zusammensinken noch
gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten
sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen
im Behälter muß durch die Füllmasse bei
Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen Stößen
wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung
der porösen Füllmasse und das Verhalten des
Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung
gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen
Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt
und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der
Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und
zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten
Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in
geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung
über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen
sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht
angreifen. In Raschen für gelöstes Azetylen (Z 9 c,
9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich
bei 15 °C jenen Wert nicht übersteigen, der
für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle
festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen
ist. Auch die Menge des Lösungsmittels
und des eingefüllten Azetylens muß dem in der
Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend
ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck
bei 15 °C die in der nachstehenden Liste
angegebenen Werte nicht überschreiten
(7) Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase gelten folgende Beschränkungen
des Füllvolumens (Nenninhalt)
(8) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at)
sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit
zu überwachen, ehe sie in den Verkehr
gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung
des Absenders den Transportpapieren beizugeben.
(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1,
A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57 Abs. 7 und 8 enthaltenen
Werte für die höchste zulässige Füllung.
Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase
erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung
auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten
und Technik. Treibgastanks dürfen bei der
Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes
gefüllt werden.
(10) Versandbehälter für Gase der Z 7 a und 8 a
dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck
nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern
für Gase der Z 7 b und 8 b ist der Füllungsgrad
so zu bemessen, daß bei Erwärmung des
Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck
dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile
entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des
Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.
(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für
den Straßenverkehr mit mehr als 7500 1 Rauminhalt
für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände
in Abteile von höchstens 7500 1 Rauminhalt
unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad
bei 15 °C mindestens 80 Volumsprozent
betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer
mit mehr als 5000 l Rauminhalt gilt diese
Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände
in Abteile von höchstens 5000 l unterteilt sind.
(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der
Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche
verwendet, so müssen diese mit mindestens
einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck
abgesichert sein.
(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch
Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist,
sind rechtzeitig zu erneuern.
(14) Versandbehälter für Gase der Z4c und
4 ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich
über die flüssige Phase entleert werden.
(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens
4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff
mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff
verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid
und Methylmercaptan dürfen nicht mit
Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit
Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß
einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent
haben. In der Gasphase von Butadien —
1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht
überschreiten.
(16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit
mehr als 1000 l Rauminhalt ist die Größe des
Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle
3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber
oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten
Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis
1000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten
und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die
Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen
zu führen. Eine Verringerung des Vakuums
über das zulässige Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine
übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen
Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist
dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
zu melden.
(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nich länger
als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet
werden (§ 57 Abs. 11).
(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern
gebildeten Versandstücken sind ferner
die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.
(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen
verwendete Aufsetztanks sind stets
die hiefür vorgesehenen Bescheinigungen (§ 55
Abs. 2) im Fahrzeug mitzuführen.
(20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung
für Gase der Z 3 bis 6 und der Z 9 bis 13 sind
während der Lagerung, des Transportes und der
Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der
Regel über 40 °C) zu schützen."
9. Dem § 36 ist folgender § 36 a anzufügen
„§ 36 a. Füllstellen
(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen
gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen
verfügen. Ausgenommen für
Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung
eines Dampfkesselüberwachungsorganes
nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer
von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an
derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt
werden, das vom Anlagenbetreiber laufend
geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen
zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan
einsehen kann.
(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn
sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend
und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen nach § 57 noch
nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter
Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden
am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind
von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere
ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde
zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht
ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand
auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor
dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu
kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist
der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen.
(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen,
daß in dem Versandbehälter keine schädlichen
Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten
sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist
Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in
den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen
oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile
von Fett oder Öl zu reinigen.
(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck
so zu bemessen, daß der zulässige
höchste Füllungsdruck des Versandbehälters
(§ 35 a Abs. 1 lit. i) und der höchste Füllungsdruck
gemäß § 36 Abs. 6 nicht überschritten werden.
(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck
gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand
zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung
angeschlossene Druckmesser vorhanden
sein. Diese Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan
nachweislich mindestens
einmal pro Jahr zu überprüfen.
(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht
gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß
über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal
zulässigen Fehlergrenze von ± 0,5% vom Skalenendwert
verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen
mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter
für verflüssigte Gase, die über eine
kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung
verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt
werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des
Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten
Versandbehälter, ausgenommen Treibgastanks und
Tanks für Gase der Z 7 a und 8 a, sind nach dem
Füllen mittels einer geeichten Waage nachzuwägen.
(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren,
insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und
ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter
gefüllt werden, in denen ein Restdruck des
Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter
feststellbar, so muß der Versandbehälter
vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten
Gasen gespült werden.
(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit
diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend
wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung
in trockene Flaschen gefüllt werden.
(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden
Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor
dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch
instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse
des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist
nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu beurteilen, und es
sind danach die erforderlichen Füllanweisungen
und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen
zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über
einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger
beizuziehen.
(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle
vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter
und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere
die Dichtheit der Absperrarmaturen zu
prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe
beim Transport gewährleistet sein.
(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte
Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil
oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung
zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter
zuverlässig gegen einen unzulässig hohen
Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls
überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für
Gase der Z 7 a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung
auch eine Berstscheibe verwendet werden.
Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrücke
vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile
für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein,
doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit
einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil
zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei
brennbaren oder die Verbrennung fördernden
sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die
gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil
oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu
gewährleisten.
(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2
oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle
derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum
Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen
ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu melden.
(13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos
auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend
ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge
durchzuführen.
(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit
brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung
elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
(15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden
keine Anwendung auf das Füllen von Tanks
mit Druckbe- oder Druckentladung (§ 28 Abs. 3
lit. h) und von Gefäßen in Kühlapparaten (§ 28
Abs. 3 lit. j)."
10. § 37 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 hat zu entfallen; Abs. 3 erhält die
Bezeichnung Abs. 2.
b) Dem neuen Abs. 2 sind folgende Abs. 3 bis 6
anzufügen
„(3) Druckbehälter der Gruppe I, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Benützung
standen oder nachweisbar zu diesem Zeitpunkt
schon in Auftrag gegeben oder in Fertigung
waren, dürfen in der bisherigen Weise weiterverwendet
werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische
Bedenken bestehen.
(4) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften
hergestellt und erprobt worden sind, ausgenommen
Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, und die den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen
einschließlich ihrer Ausrüstung unter den bisherigen
Bedingungen weiter verwendet werden, wenn
anläßlich der nächsten wiederkehrenden Untersuchung
das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dem zustimmt. Flaschen für Wasserstoff,
welche der nach Anlage 5 Teil 1 erforderlichen
Härteprüfung und Ultraschallprüfung durch den
Hersteller nicht unterzogen worden sind, sind
jedoch anläßlich der nächsten fälligen Wasserdruckprobe
vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
diesen fehlenden Prüfungen zu unterziehen.
Entspricht hiebei der Werkstoff dieser Flaschen
den in Anlage 5 Teil 1 vorgesehenen Anforderungen
nicht, so sind diese Flaschen jedenfalls
für die Weiterverwendung zur Befüllung mit Wasserstoff
auszuschließen. Zum Zeichen der positiv
durchgeführten Nachprüfung der Flaschen hat das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan seinen
Schlagstempel zusätzlich über dem Buchstaben
„W" der Gasbezeichnung „Wasserstoff gemäß
§ 35 a einzuschlagen.
(5) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, welche nach früheren Bestimmungen
hergestellt und erprobt worden sind und
den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,
dürfen bis zum 31. Dezember 1985 weiterverwendet
werden, wenn die Schweißnähte nach
Weisung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes
einer zerstörungsfreien Prüfung auf
äußere und innere Fehler unterzogen worden sind
und die wiederkehrenden Untersuchungen nach
den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Weiterverwendung
solcher Behälter bis zu einer Dauer
von 30 Jahren ab erster Inbetriebnahme (Baujahr)
zulässig, wenn auch die Ausrüstung, ausgenommen
Schwallwände, den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
auf Gund einer eingehenden
Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den
Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke einzutragen.
Bei Tanks gemäß § 28 Abs. 3 lit. h (Tanks
mit Druckbe- oder Druckentladung) darf mit
Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
von den nachträglich vorzunehmenden
Schweißnahtprüfungen auf innere Fehler abgesehen
werden.
(6) Die auf Grund des § 57 Abs. 10 in der bisher
geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen
der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre
Gültigkeit."
11. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Sonderbestimmungen für
Druckbehälter der Gruppe II
(Versandbehälter)
(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der
Versandbehälter sind beim Hersteller oder bei demjenigen
auszuführen, der sie in Verkehr setzt. Auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen darf
die Bauprüfung und die erste Erprobung auch im
Ausland erfolgen. Die zu deren Durchführung
befugten Sachverständigen werden vom Bundesminister
für Bauten und Technik bekanntgegeben.
Soweit Bauartprüfungen vorgesehen sind, sind
diese im Inland durchzuführen. Zur Durchführung
von Werkstoffprüfungen können die Dampfkesselüberwachungsorgane
staatliche oder staatlich autorisierte
Technische Versuchsanstalten beiziehen.
(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste
Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen
der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind
diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel
sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen.
Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln.
Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser
420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können
an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen
pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem
zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der
mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung
unterzogen wurde, durchgeführt werden.
Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf
äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für
alle übrigen Versandbehälter gelten folgende
Bestimmungen
1. Eine Bauartprüfung nach § 57 a kann durchgeführt
werden.
2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der
Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die rechnerische
Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen,
die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung,
bei Doppelmantelbehältern
auch die Isolierung einschließen müssen, die
Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der
Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen
sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere
der Schweißnähte. Hiebei haben die
für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung zu finden.
3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung
nach § 57 a Abs. 1 oder 2 vorliegt,
erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen
Vorprüfung.
4. Die Schweißnähte von Versandbehältern mit
einem Rauminhalt ab 450 l sind einer
100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu
unterziehen.
5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung
sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich
miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der
Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach
deren Montage eine Dichtheitsprüfung des
Versandbehälters nach Abs. 16 vorzunehmen.
6. Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung
und Kennzeichnung der Versandbehälter
zu prüfen.
(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35 a
anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich
Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern
für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung (Wägen
oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und
Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle.
Der Meßfehler muß weniger als 1% des
Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern
ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren
und in der Versandbehälterbescheinigung
zu vermerken.
(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung
(§ 36 Abs. 4) in einer weiteren Bauprüfung
zusätzlich die Beschaffenheit der porösen
Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel
zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat
zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die
unter Angabe der Behälternummern laufend die
festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der
porösen Masse versehenen und schließlich der mit
dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen
sind.
(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden,
wenn vom Hersteller eine Bestätigung der vorgeschriebenen
Herstellungskontrolle und allfällig
vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei
bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung
über die Bauartprüfung vorzulegen. Die
Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern
mit unvollständiger Kennzeichnung (§ 35 a) ist
im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
statthaft, wenn nach
Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die
Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden
Besichtigung unterzogen werden. Der
Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) ist erst nach dieser
abschließenden Besichtigung anzubringen.
(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels
Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten
Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem
1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen
Füllungsdruckes bei 15 °C, mindestens aber mit
10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos
transportiert werden, darf der Probedruck auch
weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase
sind höhere Probedrücke festgelegt
Fluor (Z 1 at) 200 bar
Bortrifluorid (Z 1 at) 300 bar
Bortrifluorid mit einer Füllmenge von
höchstens 0,715 kg/1 Inhalt 225 bar
Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) 200 bar
Gase der Z 2 bt, ausgenommen Stadtgas,
Wassergas, Synthesegas, Gemische
von Kohlenoxid und Wasserstoff oder
Methan 200 bar
Gase der Z 2 ct 200 bar
(7) Die Erprobung von Versandbehältern für
Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich
nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet. Die
Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte
Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad
mindestens mit den in den nachfolgenden
Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die
in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe
des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister
für Bauten und Technik festgelegt.
Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von höchstens 1500 mm für Gase der Z 3
und 4
Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle B 2 in Betracht kommt
Tabelle A 3
Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1500 mm für Gase der
Z 3 und 4
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung
für Gase der Z 5 und 6
(8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in der
nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken
Tabelle C
(9) Die Erprobung der Versandbehälter der Gase
der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des
auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen
Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit
3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit
Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe
des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck
um 1 bar zu erhöhen.
(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung
ist die erste Wasserdruckprobe vor dem
Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(H) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in
der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung
des äußeren und inneren Zustandes, der
Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung
und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff-
und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete
zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und
Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar
sind, ist das Leergewicht nach gründlicher
Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen
und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
stichprobenweise zu kontrollieren.
Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen
auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren
Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine
unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel
aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium
sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden.
Bei der Untersuchung von Versandbehältern
mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung
über die Vakuummessungen nach § 36
Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung
von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung
und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395.
Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die
Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr)
und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu versehen.
Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die
Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar
zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen
ein entsprechender Vermerk einzutragen
ist.
(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende Fristen
maßgebend
1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks
alle 5 Jahre.
Ausnahmen
a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für
Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der
Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen
Ammoniak, Hexafluorpropylen und
Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct
und für Gase der Z 5 at; Flaschen für tragbare
Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder
Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium
alle 2 Jahre.
b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte,
deren Rauminhalt 0,22 1 überschreitet
alle 3 Jahre.
c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren
Rauminhalt 0,22 I nicht überschreitet
alle 6 Jahre.
d) Flaschen mit höchstens 80 1 Rauminhalt
für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff,
Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenommen
1.1 -Difluoräthan, Chlordifluoräthan,
Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase
der Z 4 a und der Z 4 b, ausgenommen
Gemische mit Methan, sowie für in Aceton
gelöstes Azetylen mit einer monolitischen
(festen) porösen Füllmasse
alle 10 Jahre.
e) Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a, 3 b,
4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 1 und
deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und
7 30 bar nicht überschreiten, sind von der
Durchführung wiederkehrender Erprobungen
und Untersuchungen befreit.
2. Tankcontainer
alle 5 Jahre.
Ausnahmen
a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at),
Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor,
Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid
(Z 3 at), Schwefelwasserstoff
(Z 3 bt), für die ätzenden Gase der Z 4 at
und 4 ct und Chlorwasserstoff (Z 5 at)
alle 21/2 Jahre.
b) Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist
alle 21/2 Jahre.
Ausnahme für Tankcontainer gemäß lit. b
alle 6 Jahre.
3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr
auf öffentlichen und nichtöffentlichen
Verkehrsflächen
alle 6 Jahre.
Ausnahmen
a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in
diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten
Gase
alle 3 Jahre.
b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase
der Z 7 und 8
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und
Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender
Frist
alle 3 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b
alle 6 Jahre.
4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen
Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde
vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen,
mindestens aber
alle 8 Jahre.
Ausnahmen
a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz
unter Z 2 lit. a genannten Gase
mindestens alle 4 Jahre.
b) Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8
mindestens 8 Jahre nach
der ersten Inbetriebnahme
und danach alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist
mindestens alle 4 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b
mindestens alle 6 Jahre.
5. Flaschenbündel
Die Frist richtet sich nach den für die Flaschen
geltenden Fristen.
Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen
hat in der Regel vor Ablauf obiger Fristen
zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen solche
mit den Kennzeichen ASG und TG, darf mit
der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten
Neubefüllung der Flaschen zugewartet werden.
(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach
Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden
Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den
Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken)
zu überprüfen. Hiebei können vom
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in
begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8
Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen
Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl
von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt
werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen
zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen
sowie Veränderungen des Werkstoffes und der
porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser
Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten
Behälter zwei weitere in gleicher Weise
zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung
entscheidet, ob eine Weiterverwendung
der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten
Versandbehälter dieser Art und des fraglichen
Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im enteren Falle
ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan
festzulegenden Frist zu wiederholen.
Werden Flaschen neu präpariert, so ist
die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind
die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu
beachten.
(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren
Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist
(§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender
Untersuchungen befreit.
(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung
sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Auf-
setztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe
und innere Besichtigung (Abs. 11)
durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16) ersetzt werden,
welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung
durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.
(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern
gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der 2 1 bis 6 und 9
ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der 2 7
und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck
durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung
erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem
im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle
der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer
mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch
Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während
der Dichtheitskontrolle mittels Manometer
darf der Druck während eines Zeitraumes von acht
Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche
Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der
Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen
ergeben. 2ur Durchführung der Dichtheitsprüfung
sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17) Für die Durchführung der Druckproben
und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen,
den erforderlichen Druck aufzubringen.
zur Durchführung der äußeren und inneren
Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner
muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben
sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem
Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden
Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Erprobung,
Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich
um Azetylenflaschen handelt,
Prüfstempel,
Leergewicht „soll",
Leergewicht „ist".
(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen
Korrosionen von Aluminiumlegierungen
gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise
a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden
Lösung von ihrem Fett zu reinigen
und zu trocknen.
b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Magnesiumlegierung sind die Proben sieben
Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend
mit einer entsprechenden Lösung von
ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
c) Die Innenseite einer Probe von 1000 mm²
(33,3 X 30 mm) ist während 24 Stunden mit
11 einer wässerigen Lösung von 0,26 mol
NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur
zwischen 18 °C und 22 °C zu behandeln.
Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche
zu Vergleichszwecken abzudecken.
d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet
wurde, wird ein 20 mm langes Stück
davon — vorzugsweise nach elektrolytischem
Polieren — mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung
mikroskopisch untersucht. Die
Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als
bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion
geprüften Oberfläche; ist die ganze erste
Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur
ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei
den Profilen sind die Untersuchungen im
rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.
Falls es sich nach dem elektrolytischen
Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen
für die weitere Prüfung auszuätzen,
so ist hiezu das Einvernehmen mit dem
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
herzustellen.
e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter
Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes.
Über das Ergebnis der
Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und
Gutachten zu erstellen.
(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der
ersten Erprobung oder der wiederkehrenden
Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder
ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter
für denselben Verwendungszweck
wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck
der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.
(20) In Abweichung von den Bestimmungen des
§ 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung einer
Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich."
12. Dem § 57 ist folgender § 57 a anzufügen
„§ 57 a. Bauartzulassung
(1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter den
Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Dem
Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
Die Bauartprüfung umfaßt in der Regel
die zur Bauprüfung nach § 57 gehörenden Prüfungen.
Bei positiv verlaufener Bauartprüfung erhält
jede Bauart, die durch Angabe von Hersteller,
Typenbezeichnung und 2eichnungsnummern zu
kennzeichnen ist, eine Registernummer. Diese
Registernummer besteht, wenn die Bauprüfung
durch einen Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen
wurde, aus einem Buchstaben entsprechend
dem Kraftfahrzeugkennbuchstaben des
jeweiligen Bundeslandes (§ 48 Abs. 4 KFG 1967,
BGBl. Nr. 267), wenn die Zulassung durch einen
Dampfkesselinspektor vorgenommen wurde, aus
den Buchstaben TU, wenn die Zulassung durch
einen vom Bundesminister für Verkehr bestellten
Kesselprüfer vorgenommen wurde, aus den Buchstaben
BMV sowie jeweils aus einer fortlaufenden
Ordnungszahl unter Beifügung des Jahres der
Zulassung.
(2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung
auch auf die Befestigungseinrichtung des
Tanks am Fahrzeug.
(3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet
sich nach den Bestimmungen in Anlage 5."
13. § 58 Abs. 5 lit. c hat zu lauten
„c) von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung
bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen
mit einer Dauerleistung bis
370 kW;"
14. In § 70 Abs. 1 letzter Satz ist das Wort
„Anlage" durch „Anlage 1" zu ersetzen. Die
Anlage ist als "Anlage 1" zu bezeichnen.
15. Der Anlage 1 sind die folgenden Anlagen 2
bis 9 anzufügen
„Anlage 2
KLEINE VERSANDBEHÄLTER FÜR
VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE
GASE
Bau- und Prüfungsbestimmungen
1. Der Rauminhalt dieser Versandbehälter darf
0,05 1 nicht übersteigen.
2. Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des
§ 34 Abs. 1 nahtlos aus Stahl herzustellen.
3. Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter
ist so zu wählen, daß der Berstdruck
der Behälter bei Raumtemperatur mindestens
dem Doppelten des Probedruckes nach
§ 57 entspricht.
4. Für jede Type dieser Versandbehälter ist
eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
durchzuführen. Hiezu
sind mindestens an je fünf serienmäßig
erzeugten, komplett ausgerüsteten und
gekennzeichneten Behältern Berstversuche
durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform
die Eignung des Stahles zu beurteilen
ist.
5. Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom
Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen.
Dieses hat auch die Fülltoleranz
gemäß Z 6 festzulegen.
6. Die Füllung der Versandbehälter hat nach
den Bestimmungen der §§ 36 und 36 a zu
erfolgen. Die Fülleinrichtungen müssen eine
Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern.
Im Hinblick auf das relativ kleine
Volumen der Behälter sind geringfügige
Überfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck
der Behälter mindestens das Doppelte
des inneren Druckes bei 65 °C bei dem tatsächlichen
Füllgewicht beträgt.
7. Von 5000 Stück gefüllten Versandbehältern
ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens
fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen
derart zu erwärmen, daß der Druck im
Behälter 90% des Dampfdruckes des Inhaltes
bei 55 °C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung
ein Behälter birst, sind alle aus dem
gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu
prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen
ist laufend im Herstellerwerk ein Protokoll
zu führen.
8. Die Behälter sind in Abweichung von § 35 a
Abs. 5 ihrem Inhalt nach durch folgende
Farben deutlich zu kennzeichnen
a) Kohlensäure .. grün
b) Butan rot
c) Lachgas (Stickoxidul)
grau
d) Sauerstoff .... blau
e) alle anderen
nicht brennbaren
Gase grau, mit der Bezeichnung
des Gases als
Aufschrift
f) alle anderen
brennbaren
Gase rot, mit der Bezeichnung
des Gases als
Aufschrift
Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung
auf den Behältern nicht ohne weiteres
möglich ist, dürfen die Druckbehälter ohne
Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl.
in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen
die Bezeichnung des Inhaltes deutlich
lesbar angebracht ist. Die einschlägigen
Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
1973, BGBl. Nr. 627, werden
durch diese Regelung nicht berührt.
9. Bei im Inland hergestellten und gefüllten
Versandbehältern trägt der Verfertiger bzw.
die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern
der Importeur für die Einhaltung der
gestellten Bedingungen die Verantwortung.
10. Für Versandbehälter für Gase, die für den
menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur
Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers)
ist ein Gutachten der Bundesanstalt
für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen,
welche zu prüfen hat, ob die
Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, erfüllt sind.
11. Die Bescheinigung gemäß Z 5 darf erst ausgestellt
werden, wenn das Gutachten nach
Z 10 vorliegt.
12. Versandstücke für Versandbehälter für
brennbare oder chemisch instabile Gase sind
mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach Rn
3902 ADR zu versehen.
Anlage 3
DRUCKGASPACKUNGEN UND
KARTUSCHEN
Bau- und Prüfbestimmungen
1. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung
sind in der Regel für einmalige
Befüllung bestimmte Versandbehälter mit
einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung,
die einen Wirkstoff und,
sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden
Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt,
ein verdichtetes oder verflüssigtes
Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung
der Druckgaspackungen nach § 32
Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das
Druckgas einschließlich des Wirkstoffes,
bewertet, wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe
die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen
ist. Kartuschen im Sinne dieser
Verordnung sind zur einmaligen Verwendung
bestimmte Versandbehälter, die ein
verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten
und kein Entnahmeventil besitzen.
2. Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten
Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr
gebracht werden, darf der Rauminhalt 0,05 1
nicht überschreiten.
3. Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder
Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen
aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen
mit flüssigem, pastösem oder pulverförmigem
Wirkstoff dürfen auch aus Kunststoff
oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen
und Kartuschen mit Außendurchmesser
ab 40 mm müssen einen konkaven
Boden haben.
4. Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem
Kunststoff sind mit einem Splitterschutz
(engmaschiges Metallnetz, elastischer
Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der
beim Bersten des Behälters das Herausschleudern
von Splittern verhindert; ausgenommen
sind Behälter von höchstens 0,15 l
Fassungsraum und einem Innendruck bei
20 °C von weniger als 1,5 bar sowie solche
mit höchstens 0,03 l Fassungsraum und
einem Innendruck bei 20 °C von weniger als
3 bar.
5. Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden
Druckgaspackungen oder Kartuschen darf
1 l, derjenige von solchen aus anderen
Werkstoffen 0,25 l nicht überschreiten.
6. Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen
Füllung genügend beständig und erforderlichenfalls
wirksam geschützt sein.
7. Die Wanddicken der Druckgaspackungen
und Kartuschen sind derart zu bemessen,
daß die Behälter bei einem Druck vom
1,5fachen des durch den Inhalt verursachten
Innendruckes bei 50 °C, mindestens aber bei
10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden
weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen
aufweisen und ihr Berstdruck
mindestens das 1,2fache des Probedruckes
beträgt, wobei als Berstdruck jener Druck zu
verstehen ist, bei welchem ein aus der laufenden
Fertigung beliebig ausgewählter Behälter
im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe
durch Trennung der Wandungen oder
Deformationen undicht und unbrauchbar
wird. Bei Druckgaspackungen, die ausdrücklich
für die Verwendung an Kraftfahrzeugen
bestimmt sind und daher in der Regel im
Kraftfahrzeug mitgeführt werden, ist für die
Bemessung der Wanddicken eine Bezugstemperatur
von 70 °C zu berücksichtigen.
Kartuschen mit mehr als 40 mm Außendurchmesser
müssen bei der Berstprobe vor
dem Bersten eine Volumsdehnung von mindestens
15% erreichen.
8. Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7
ist durch eine von einem vom Verfertiger
unabhängigen Sachverständigen oder einer
technischen Versuchsanstalt durchzuführende
Bauartprüfung nachzuweisen.
9. Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf
Grund der physikalischen Eigenschaften des
Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß
Z 7) ist von einer fachkundigen Person des
Fertigungsbetriebes an mindestens einem
Behälter stündlich oder an mindestens fünf
Behältern pro Los zu 2500 Behälter jeder
Bauart und Größe durchzuführen. Versagt
ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter
zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls
sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten
Behälter zu verwerfen. Über die Vornahme
und das Ergebnis der Druckproben
sind Aufzeichnungen zu führen.
10. Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen
müssen einen dichten Verschluß der
Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes
Öffnen zu schützen. Ventile, die
nur auf Innendruck schließen, sind nicht
zugelassen. Schutzkappen an Druckgaspackungen
aus spröden Werkstoffen sind derart
anzubringen, daß diese an den Schutzkappen
angehoben werden können, ohne daß
sich hiebei die Druckgaspackung aus der
Schutzkappe lösen und zu Boden fallen
kann.
11. Der innere Druck der Druckgaspackungen
und Kartuschen darf bei 50 °C höchstens 2/3
des auf 50 °C bezogenen Probedruckes des
Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.
12. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen
bei 50 °C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes
durch den Wirkstoff einschließlich der
flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein.
Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist
das in einer verschlossenen, mit Ventilträger,
Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung
zur Verfügung stehende Volumen
zu verstehen. Die Verantwortung für die
Einhaltung der vorstehenden Bedingung
trägt das füllende Unternehmen.
13. Folgende Gase sind zur Befüllung von
Druckgaspackungen zugelassen: Gase der
Z 1 a, 1b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen
Methylsilan, Äthylchlorid und Dimethyläther
der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c,
Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der
Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff,
Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.
14. Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in
Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und
außerdem Methylbromid der Z 3 at, Äthylamin,
Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan
und Trimethylamin der Z 3 bt,
Äthylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethyläther
der Z 3 ct, Äthylenoxid mit höchstens
10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct
zugelassen.
15. Alle Druckgaspackungen und Kartuschen
sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad
bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit
zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß der
Innendruck jedes Behälters mindestens 90%
des Druckes erreicht, den die Behälter bei
55 °C haben würden. Ist jedoch der Inhalt
wärmeempfindlich oder sind die Behälter aus
Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur
weich würde, so ist die Prüfung bei
einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis
30 °C durchzuführen; je eine von 2000
Druckgaspackungen oder Kartuschen oder
eine von der Tagesproduktion, wenn diese
kleiner ist, ist außerdem bei der im ersten
Satz dieser Bedingung vorgesehenen Temperatur
zu prüfen. Bei diesen Prüfungen dürfen
weder Undichtheiten noch bleibende
Formänderungen bzw. bei Kunststoffbehältern,
die weich werden, keine Undichtheiten
auftreten. Die Verantwortung für die Erfüllung
dieser Bedingung trägt das füllende
Unternehmen.
16. Die Verwendung brennbarer Gase als Treibmittel
in Druckgaspackungen ist nur zulässig,
wenn durch ein Gutachten einer einschlägigen
Untersuchungs- oder Versuchsanstalt
bestätigt wird, daß das zu verpackende
und zu versprühende Produkt unter
ausschließlicher Verwendung unbrennbarer
Gase Korrosionserscheinungen hervorruft
oder nicht mit vergleichbarer Wirkung hergestellt
werden kann. Je eine Abschrift dieser
Gutachten ist dem Bundesministerium für
Bauten und Technik und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu übermitteln.
Gasgemische gelten als brennbar, wenn
deren Mischungen mit Luft zündfähig sind
und daher eine untere und obere Explosionsgrenze
aufweisen.
17. Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen
ist für die Verträglichkeit der
Inhaltsstoffe mit dem Druckgas und den
Verpackungselementen verantwortlich. Die
Vertriebsfirma hat Vorsorge zu treffen, daß
der Behörde auf Verlangen das füllende
Unternehmen jederzeit bekanntgegeben
werden kann.
18. Auf Druckgaspackungen, ausgenommen
jene aus spröden Werkstoffen, für welche
gemäß Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich
ist, und auf Kartuschen sind folgende
Kennzeichen und Warntexte anzubringen
a) Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma,
welche die Druckgaspackungen
oder Kartuschen in den Verkehr
bringt. Importierte Druckgaspackungen
und Kartuschen müssen den Namen des
Importeurs tragen.
b) Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
auch als Code.
c) Eine Aufschrift, aus der die Art oder der
Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar
ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem
Inhalt die Stoffbezeichnung.
d) In deutlicher, gut lesbarer Schrift an gut
wahrnehmbarer Stelle der Hinweis in
deutscher Sprache, daß die Druckgaspackungen
bzw. Kartuschen unter Druck
stehen, nicht gewaltsam geöffnet und
nicht über 50 °C, bei Druckgaspackungen
für Kraftfahzeuge 70 °C (Z 7),
erwärmt werden dürfen.
e) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen
mit mehr als 45% oder mehr als
250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch
instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol
gemäß Rn 3902, Gefahrzettel
Nr. 2 A des ADR, oder ähnlich, in der
Größe von mindestens 15 mm Seitenlänge.
Als brennbar bzw. chemisch instabil
gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung
des ADR bzw. RID als solche
angeführt sind.
f) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen
mit giftigen Stoffen: Das Symbol
nach Gefahrzettel Nr. 4 des ADR in der
Mindestgröße von 15 mm Seitenlänge.
g) Auf Druckgaspackungen nach lit. e oder
f eine Aufschrift mit dem Inhalt: „Nur
völlig entleerte Druckgaspackungen
wegwerfen. Leere Druckgaspackungen
nicht verbrennen".
19. Jedem Versandstück für Druckgaspackungen
und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f ist
ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die
gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen
Bestimmungen über die Lagerung
von Druckgaspackungen und Kartuschen
verwiesen wird.
20. Bei Druckgaspackungen und Kartuschen,
die aus dem Auslande eingeführt werden,
trägt der Importeur die Verantwortung, daß
die in Verkehr gebrachten Behälter den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Die Füllstellen und Vertriebsfirmen
bzw. Importeure haben auf Verlangen von
Behördenorganen die Einhaltung der vorstehenden
Bedingungen nachzuweisen.
21. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen
nur in hinreichend festen Kisten oder
Schachteln in den Verkehr gebracht werden.
Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff
müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen
voneinander getrennt sein. Bei
auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen
aus Metall genügt eine Umhüllung aus
hinreichend fester Kunststoffolie. Kleinmengen
bis zu 10 kg dürfen auch in offenen
Tragvorrichtungen transportiert werden.
22. Ein Versandstück in Form einer Kiste oder
Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Die Versandstücke für Druckgaspackungen
sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren
Aufschrift "AEROSOL", Versandstücke
für Kartuschen mit der Bezeichnung des
Gases und dem Hinweis „Klasse 2" in deutscher,
englischer oder französischer Sprache
zu versehen. Ferner sind die Versandstücke
mit aus splitterndem Werkstoff bestehenden
Druckgaspackungen mit einem Gefahrzettel
Nr. 9 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke
für Druckgaspackungen und
Kartuschen nach Z 18 lit. e und f sind mit
einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach Rn 3902
ADR zu versehen. Versandstücke in Form
offener Tragvorrichtungen bedürfen keiner
Kennzeichnung.
23. Einschlägige Rechtsvorschriften über den
Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln
bleiben unberührt.
Anlage 4
VERSANDBEHÄLTER FÜR
KOHLENSÄUREHÄLTIGE GETRÄNKE
Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung und
den Betrieb
1. Versandbehälter für kohlensäurehältige
Getränke sind aus metallischen Werkstoffen
herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in
Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen
und Gefäßen sind nach den Bedingungen
der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern nach den
Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei
von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener
Mindestwanddicken abgesehen werden darf.
Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
sind mit einem Sicherheitsventil und
einem Manometer auszurüsten und mit einem
Fabriksschild zu versehen. Die Versandbehälter
sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer
ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten
höchsten Füllungsdruckes, Flaschen
und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch
ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu
unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf
diese Erprobung auch von sachkundigen Personen
der Betriebe vorgenommen werden.
Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen
sind Aufzeichnungen zu führen. Über die
Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen,
die dem Benützer zur Aufbewahrung
zu übergeben sind. Nach Reparaturen
an den Behälterwandungen ist die Erprobung
zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß
mit dem Namen oder Zeichen des Verfertigers
versehen sein. Die Versandbehälter, ausgenommen
Flaschen und Gefäße aus metallischen
Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des
Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt
werden.
2. Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 1
sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne
Bedingungen zur Befüllung mit kohlensäurehältigen
Getränken zugelassen.
3. Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt
und verschlossen werden und zur mehrmaligen
Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen),
müssen folgende Bedingungen erfüllen
a) Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte
über 1 1 aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum
von größer als 5% des Nenninhaltes
vorzusehen ist.
b) Jede Flasche ist mit einem Herstellerkennzeichen
zu versehen und vom Hersteller
einer Erprobung mit 30 bar Überdruck zu
unterziehen. In den Lieferpapieren hat der
Hersteller die Durchführung der Erprobung
zu bestätigen.
c) Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen
darf 10 bar Überdruck nicht überschreiten.
d) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt
werden, daß unter Einbeziehung der technisch
und technologisch bedingten Füllmengenstreuung
ein Mindestfreiraum von
5% des Nenninhaltes nicht unterschritten
wird.
e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen
nicht befüllt werden und sind sofort
aus dem Verkehr zu ziehen.
f) Der Freiraum bestimmt sich nach folgender
Formel
4. Flaschen aus Glas für die einmalige oder
mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten
gefüllt sind, welche bei 20 °C einen Schütteldruck
entwickeln können, der gleich oder
größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen
erfüllen
a) Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt von
höchstens 1,5 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum
von größer als 2,5% des
Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind nur
Flaschen mit runder Körperform zulässig.
b) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt
werden, daß unter Einbeziehung der technisch
und technologisch bedingten Füllmengenstreuung
ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
c) Flaschen, welche nur für die einmalige
Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen),
müssen in der Schulter- oder
Bodenpartie durch eine mit dem Glas untrennbar
verbundene Aufschrift, zB „Einweg"
oder „keine Rücknahme", eindeutig
und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet
sein.
d) Es dürfen nur solche Flaschen verwendet
werden, die für den Verwendungszweck
geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer
Flaschen, bei solchen für mehrfache
Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung,
muß mindestens dem
doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen
bei 20 °C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen
nicht befüllt werden und sind sofort
aus dem Verkehr zu ziehen.
Anlage 5
TEIL 1
Fertigung und Prüfung nahtloser Stahlflaschen
1. Als Werkstoffe sind zugelassen
a) Beruhigte, hinreichend alterungsbeständige
Stähle, erschmolzen im Siemens-
Martin-Ofen, im Elektroofen, nach dem
Sauerstoff-Blasverfahren oder nach
anderen gleichwertigen Verfahren. Der
Ausgangswerkstoff muß frei von Fehlern
sein und darf nicht mehr als 0,03%
Schwefel und 0,03% Phosphor, zusammen
aber nicht mehr als 0,05% enhalten.
Über die Analysewerte sind schmelzenweise
Abnahmeprüfzeugnisse B nach
ÖNORM M 3000 vom Stahlhersteller zu
erbringen. Die Sprödbruchtemperatur
des Stahles (Übergangstemperatur) muß
unter — 40 °C liegen.
b) Für Wasserstoff folgende Stähle
Die Bruchdehnung 8$ muß mindestens 16%
an bearbeiteten zylindrischen Proben betragen.
2. Die Flaschen sind nach der Fertigung einer
Wärmebehandlung zu unterziehen; diese
kann in einem Normalglühen oder Vergüten
bestehen. Die bei der Herstellung der Flaschen
einzuhaltenden Temperaturen für
Warmformgebung, Glühen und Anlassen
richten sich nach den Angaben des Stahlherstellers.
Die Anlaßtemperatur muß mindestens
455 °C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung
ist im Rahmen der Bauprüfung
durch Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M
3000 vom Flaschenhersteller nachzuweisen.
3. Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche,
die aus nahtlosen Rohren geformt werden,
wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff
hinzugefügt wird.
4. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels
wird nach folgender Formel berechnet
Die Wanddicke darf aber nicht geringer
sein, als sich nach folgender Formel ergibt
Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt
0,75 der garantierten Mindeststreckgrenze
oder, wenn diese nicht feststellbar ist, 0,75
der garantierten Mindestdehngrenze σ0,2. Bei
Flaschen aus vergütetem Stahl darf jedoch
die Streckgrenze bzw. Dehngrenze mit
höchstens 0,9 der garantierten Mindestzugfestigkeit
σB in die Berechnungsformel eingesetzt
werden.
5. Die Wanddicke S1 von konvexen Böden in
der Bodenmitte muß mindestens folgenden
Berechnungsformeln entsprechen
a) S1 = 1,5 s,
wobei der Krempenradius r mindestens
0,075 D1 und H/Da mindestens 0,20 betragen
muß;
b) s1 = s9
wobei der Krempenradius r mindestens
0,075 Da und H/Da mindestens 0,40 betragen
muß. Diese Formel ist nicht anzuwenden für
aus Strangguß geschmiedete Flaschen. Hiebei
bedeutet H die äußere Höhe des Bodens.
Der Übergang vom Boden zum zylindrischen
Mantel darf keine Wanddickensprünge
aufweisen.
6. Die Wanddicken s2 und s3 von konkaven
Böden müssen mindestens folgender Bedingung
entsprechen
S2 = S3 = 2s,
wobei S2 die Bodendicke in der Mitte und S3
die Bodendicke im Bereich der Aufstandfläche
bedeuten. Hiebei muß die Tiefe h der
Bodeneinwölbung mindestens 0,12 Da betragen.
Der Übergang vom Boden zum zylindrischen
Mantel darf keinen Wanddickensprung
aufweisen.
7. Die Verfertiger haben dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen
einer Eignungsprüfung nachzuweisen,
daß sie imstande sind, Flaschen in gleichbleibender
Güte zu fertigen und die Fertigung in
vorgeschriebener Weise zu prüfen. Über
diese Eignungsprüfung hat das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung
auszustellen.
8. Während der Herstellung der Flaschen hat
der Verfertiger nachweislich die Güte der
Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu
gehört die Kontrolle der Wanddicken und
der äußeren und inneren Oberflächen vor
dem Verschließen der Flasche sowie die Prüfung
der Rundheit der fertigen Flasche. Die
Wanddicke der Flaschen darf an keiner
Stelle die erforderliche Mindestwanddicke
unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei
von Kerben, Dopplungen, Beulen und Riefen
sein, soweit diese die Sicherheit der Flaschen
beeinträchtigen. Massive Rost- und
Zunderschichten an der Innenseite sind zu
entfernen. Der Unterschied zwischen größtem
und kleinstem Durchmesser darf nicht
größer als 2% des Mittelwertes dieser
Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung
ist an jeder Flasche am zylindrischen
Teil eine Härteprüfung nach DIN
50351 (entsprechend ISO R 79) mit einem
Kugeldurchmesser von 2,5 mm oder nach
einem vom Dampfkesselüberwachungsorgan
als gleichwertig anerkannten Verfahren vorzunehmen.
Bei normalisierten Flaschen
genügt eine stichprobenweise Prüfung je
Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung
an beiden Enden des zylindrischen Teiles
vorzunehmen.
9. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,
so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff
verträglichen Werkstoff bestehen.
Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder
Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper
zu verbinden.
10. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform,
äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich
gekennzeichnete Flaschentype ist eine
Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
durchzuführen.
Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung
fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen
den üblichen Herstellungstoleranzen
entsprechen. An einer Flasche ist eine Bauprüfung
nach Z 11 lit. a bis d und an einer
weiteren Flasche ein Berstversuch nach Z 15
durchzuführen. Die restlichen Flaschen, die
mit der vollständigen Kennzeichnung nach
§ 35 a versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch
mit nichtkorrodierender Flüssigkeit
zu unterziehen, wobei der Druck
zwischen dem Probedruck und einem Wert
von nicht mehr als 10% des Probedruckes bei
maximal 15 Lastwechsel pro Minute und
einer Temperatur von nicht mehr als 50 °C
zu führen ist. Es sind mindestens 12000
Lastwechsel zu erreichen. Über das Ergebnis
dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung
vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 57 a. Die Durchmesser- und
Wanddickenbereiche werden vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan nach
technischen Gesichtspunkten festgelegt.
11. Im Rahmen der Bauprüfung (§ 57 Abs. 2) ist
von einem Los zu höchstens 201 Stück von
bauartgeprüften Flaschen derselben Fla-
schentype (Z 10) und derselben Schmelze
eine vom Dampfkesselüberwachungsorgan
ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen
zu unterziehen
a) Ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß
Z 12,
b) 4 Biegeversuche in Umfangsrichtung
gemäß Z 13,
c) 3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung
bei Wanddicken ab 3 mm gemäß
Z 14,
d) bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle
der Bodenform.
Die Entnahme der Proben für die Versuche
nach lit. a bis c erfolgt gemäß nachfolgender
Skizze aus der Flaschenmitte
Alternierend an Stelle der Prüfungen nach
lit. a bis c oder zusätzlich auf Grund vorliegender
Prüfergebnisse kann das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan einen
Berstversuch nach Z 15 vornehmen.
12. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145 mit
Probenform nach DIN 50125 am kurzen
Proportionalstab. Bei Wanddicken unter
3 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab
für eine Probendicke von 5 mm
durchzuführen. Die Bruchdehnung muß
mindestens dem aus folgender Berechnungsformel
sich ergebenden Wert
entsprechen, darf aber nicht weniger als 14%
betragen.
Bei Wanddicken unter 3 mm ist zur Berechnung
der Mindestbruchdehnung folgende
Formel maßgebend
Für Wasserstoffflaschen ist Z 1 lit. b maßgebend.
13. Die Biegeversuche sind in sinngemäßer
Anwendung der DIN 50121 für folgende
Dorndurchmesser „d" durchzuführen
Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung
zu erreichen. Die Probenbreite beträgt
20 mm. Die Proben sind je nach Raschendurchmesser
aus einem oder aus zwei Ringen
zu entnehmen.
14. Die Kerbschlagversuche sind nach ISO 148
oder DIN 50115 an ISO-Charpy V-Proben
durchzuführen. Kerb senkrecht zur Fläche
der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig
zu bearbeiten. Bei Flaschen mit Wanddicken
unter 10 mm ist dabei zu beachten, daß die
Nennwanddicke nicht wesentlich unterschritten
wird. Die Prüftemperatur beträgt
—20 °C. Folgende Mindestwerte dürfen bei
dieser Prüfung nicht unterschritten werden
M sind die Mittelwerte aus drei Proben;
E sind die Werte der einzelnen Proben.
15. Der Berstversuch wird mit Wasser oder
Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur
durchgeführt. Die Druckerhöhung darf
nicht mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen
ist der Druck (Fließdruck), bei dem in
den Wandungen die Fließgrenze erkennbar
erreicht wird (Volumsvergrößerung ohne
Druckerhöhung) sowie der Berstdruck. Der
Berstdruck pb muß mindestens der folgenden
Formel entsprechen
Der Fließdruck muß minde-
stens vier Drittel des Probedruckes betragen.
Beim Bersten darf die Flasche nicht in mehrere
Teile zerfallen. Der Riß muß im wesentlichen
im zylindrischen Teil in Längsrichtung
verlaufen, darf sich bei vergüteten Flaschen
nicht verästeln und darf nicht die
Eigenschaften eines Sprödbruches aufweisen.
Die Rißstelle darf keinen Werkstoffehler
erkennen lassen.
16. Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche,
so sind aus derselben Flasche
zwei weitere Proben zu entnehmen, die den
Anforderungen entsprechen müssen. Versagt
wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus
zwei weiteren Flaschen desselben Loses je
ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen
muß. Versagt eine Probe aus einem
Probensatz, so ist das ganze Los zu verwerfen.
Bei Beanstandungen der Bodenform
(Z 11 lit. d) ist sinngemäß vorzugehen. Versagt
die Berstprobe, so sind aus dem gleichen
Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch
zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen,
so ist das Los zu verwerfen. Dem
Hersteller ist es zu überlassen, die verworfenen
Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung
nochmals zur Abnahme vorzulegen, die
in vollem Umfange einschließlich Vornahme
der Bauprüfung und Wasserdruckprobe
durchzuführen ist.
17. Wasserstoffflaschen sind vom Verfertiger
oder einem beauftragten Sachverständigen
zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen
Teiles auf längsorientierte Fehler
mittels Ultraschalles zu unterziehen. Ferner
ist im Übergangsbereich vom Boden zum
zylindrischen Teil bei Flaschen mit konkavem
Boden eine Prüfung auf Querfehler vorzunehmen.
Das genaue Prüfverfahren ist mit
dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
zu vereinbaren. Der Verfertiger
hat über diese Prüfungen laufend Aufzeichnungen
zu führen. Das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan hat stichprobenweise
die Genauigkeit der Prüfgeräte
sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren.
Über diese Kontrollen sind Bestätigungen
auszustellen.
18. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe
gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen.
19. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt
nach § 35 a.
Anlage 5
TEIL 2
Fertigung und Prüfung geschweißter Stahlflaschen
1. Als Werkstoffe sind zugelassen
Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem,
beruhigt vergossenem SM-, Elektro- oder
LD-Stahl, die schweißbar und erforderlichenfalls
zum Tiefziehen geeignet sind. Als unlegiert
gelten hiebei Stähle, in deren Schmelzanalyse
die einzelnen Elemente folgende
Werte nicht überschreiten
In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als
0,25% Kohlenstoff, je 0,035% Phosphor und
Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor
zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten
sein. Die Mindestbruchdehnung der Bleche
in Querrichtung muß folgenden Formeln entsprechen,
jedoch auf keinen Fall weniger als
19%, für Wanddicken unter 3 mm 15% betragen
Die Analysenwerte der Stahlbleche, die
Festigkeitseigenschaften und die Glühbehandlung
sind schmelzenweise durch Abnahmeprüfzeugnis
B nach ÖNORM M 3000
nachzuweisen.
2. Zum Herstellen der Verbindungsschweißungen
dürfen nur geprüfte Schweißverfahren
und geprüfte Schweißer eingesetzt werden.
Hiebei sind die Bestimmungen des Abschnittes
III Anlage 2 WBV, BGBl. Nr. 264/1949,
in der Fassung BGBl. Nr. 67/1979 sinngemäß
anzuwenden.
3. Nach dem Schweißen sind die Flaschen
einem Spannungsarmglühen zu unterziehen.
Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfzeugnis
nach ÖNORM M 3000 zu erbringen.
4. Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles
muß mindestens folgender Berechnungsformel
entsprechen
Sie darf aber 2 mm nur dann unterschreiten,
wenn die Bedingung
erfüllt ist.
5. Die Wanddicke s1 von konvexen Böden muß
mindestens folgender Berechnungsformel
entsprechen
6. Der Verfertiger geschweißter Flaschen muß
die Erfüllung der Anforderungen gemäß
ÖNORM M 7812 Teil 1 dem Dampfkesselüberwachungsorgan
nachweisen.
7. Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur
Bleche mit fehlerfreier und glatter Oberfläche
verwendet werden. Die Schweißnähte
müssen eine regelmäßige, kerbfreie Oberfläche
haben. Die Schweißnähte sind von Prüforganen
des Verfertigers außen und innen
visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen
oder Wurzelrückfall sind nicht statthaft.
Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen
zu führen.
8. Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen
größtem und kleinstem Durchmesser
größer ist als 2% des mittleren Durchmessers,
sind auszuscheiden. Flaschen, die für die
Befüllung mit Azetylen bestimmt sind und die
in der Mitte eine Rundnaht aufweisen, sind
auch hinsichtlich des Verlaufes der Mantellinie
zu prüfen. Die Mantellinie darf im
Schweißnahtbereich keinen Knick aufweisen
(Taillenbildung). Handgriffe, Fußringe usw.
sind derart anzubringen und auszubilden,
daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen
noch Wasseransammlungen im Verbindungsspalt
entstehen können.
9. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform,
äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich
gekennzeichnete Flaschentype ist eine
Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
durchzuführen.
Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung
fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen
den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen.
An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung
nach Z 10 durchzuführen. Die restlichen
Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung
nach § 35 a versehen sein müssen,
sind einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender
Flüssigkeit zu unterziehen,
wobei der Druck zwischen dem Probedruck
und einem Wert von nicht mehr als 10% des
Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel
pro Minute und einer Temperatur von nicht
mehr als 50 °C zu führen ist. Es sind mindestens
12000 Lastwechsel zu erreichen. Über
das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist eine
Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan
auszustellen. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des § 57 a. Die Durchmesser- und
Wanddickenbereiche werden vom
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.
10. Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem
Los zu höchstens 402 Stück von bauartgeprüften,
fertigen Flaschen desselben Flaschentyps
(Z 9), hergestellt aus Blechen gleicher
chemischer Analyse und gleicher Wärmebehandlung,
vom Dampfkesselüberwachungsorgan
2 Flaschen auszuwählen und
folgenden Prüfungen zu unterziehen
10.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei
mittels Durchstrahlungsprüfung auf Schweißnahtfehler
zu untersuchen.
10.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte)
sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach
DIN 50145 mit dem kurzen Proportionalstab
nach DIN 50125 bzw. DIN 50114 mit 20 mm
Probenbreite und zwei Biegeproben nach
DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite in
Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus
dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche
zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und
zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise
gebogen, nach ÖNORM M 7835 mit blecheben
abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen.
Die Dorndurchmesser für die Schweißbiegeversuche
sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen.
Dorndurchmesser für Biegeversuche
Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff
anzufertigen.
10.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längs- und Rundnähte)
sind zusätzlich zu den in Z 10.2 geforderten
Prüfungen eine Zugprobe und eine
Biegeprobe aus einem Boden der einen Flasche
zu prüfen, wobei die Schweißzug- und
Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht
als auch von einer Rundnaht zu prüfen
sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff
anzufertigen.
10.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung
nach Z 10.2 oder Z 10.3, wobei die
Sicke an der einen Flasche zur Vorbereitung
der Proben abzuarbeiten ist.
10.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem
Berstversuch zu unterwerfen.
11. Bei den Versuchen nach Z 10 sind folgende
Werte zu erreichen
11.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie
Verschweißung der Bleche erkennen
lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck
anzufertigen.
11.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen
die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen
werden. Beim Schweißzugversuch muß
die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes
erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in
welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.
11.3 Bei dem Biegeversuch und Schweißbiegeversuch
darf bei einem Biegewinkel von 180°
noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.
11.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen
11.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit
beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt
werden.
12. Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so
sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben
zu entnehmen, die den Anforderungen
(Z 11) entsprechen müssen. Versagt wieder
eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren
Flaschen desselben Loses je ein Probensatz
zu entnehmen, der entsprechen muß.
Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser
beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu
verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind
aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen
einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt
eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen.
Dem Hersteller ist es überlassen, die verworfenen
Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung
nochmals zur Abnahme vorzulegen,
die in vollem Umfange einschließlich
Vornahme der Bauprüfung und Wasserdruckprobe
durchzuführen ist.
13. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe
gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Bei giftigen
oder ätzenden Gasen ist zusätzlich eine
Dichtheitsprüfung (§ 57 Abs. 16) durchzuführen.
14. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt
nach § 35 a am Halsring oder einem verstärkten
Teil des Kopfes. Das Einschlagen der
Kennzeichnung in die gewölbten Böden der
Flaschen ist nur dann statthaft, wenn im Rahmen
der Bauartprüfung an Hand der Pulsationsversuche
und Berstversuche der Nachweis
erbracht wurde, daß die durch die
Kennzeichnung bedingten Kerben die Sicherheit
der Flaschen nicht beeinträchtigen.
Anlage 5
TEIL 3
Fertigung und Prüfung nahtloser
Aluminiumflaschen
1. Zur Herstellung nahtloser Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
dürfen nur Knetwerk-
Stoffe verwendet werden. Zugelassen sind
folgende Legierungen
Die Mindestbruchdehnung dieser Werkstoffe
in Längsrichtung darf 12% nicht unterschreiten.
Die Verwendung anderer Legierungen
ist an die Genehmigung durch den Bundesminister
für Bauten und Technik gebunden.
Die Zugfestigkeit dieser Werkstoffe darf
500 N/mm² nicht übersteigen. Die chemische
Zusammensetzung der Werkstoffe ist schmelzenweise
durch Abnahmeprüfzeugnis B nach
ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
2. Die Verarbeitungsweise des Werkstoffes muß
mit den Hinweisen des Werkstoffherstellers
übereinstimmen und ist vom Flaschenhersteller
in einer Spezifikation genau anzugeben.
Erfolgte Wärmebehandlungen sind im Rahmen
der Bauprüfung durch Werksprüfzeugnis
nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
3. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels
muß mindestens folgender Berechnungsformel
entsprechen
Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt 0,75
der garantierten 0,2%-Mindestdehngrenze,
welche mit nicht mehr als 0,85 der garantierten
Mindestzugfestigkeit in die Berechnungsformel
eingesetzt werden darf. Die Wanddicke
darf in keinem Fall 1,5 mm bei einem
Flaschendurchmesser unter 50 mm, 2,0 mm
bei einem Flaschendurchmesser von 50 bis
150 mm, 3,0 mm bei einem Flaschendurchmesser
über 150 mm unterschreiten.
4. Wanddicke und Form des Bodens müssen
derart beschaffen sein, daß sie den Beanspruchungen
im Betrieb mit Sicherheit standhalten
und die Prüfungen nach Z 9 bestehen.
Die Übergänge vom zylindrischen Teil in den
Boden- und Halsteil müssen ohne Wanddickensprung
ausgeführt sein. Die Oberflächen
müssen kerbfrei sein. Wenn an bestimmten
Stellen der Flasche mit erhöhter Abnützung
im Betrieb zu rechnen ist, muß ein entsprechender
Wanddickenzuschlag nach Ermessen
des Dampfkesselüberwachungsorganes
berücksichtigt werden.
5. Der Verfertiger hat dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
im Rahmen einer
Zulassungsprüfung nachzuweisen, daß er
imstande ist, Flaschen in gleichbleibender
Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener
Weise zu prüfen. Über diese
Zulassungsprüfung hat das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung
auszustellen. Eine Abschrift dieser
Bestätigung ist dem Bundesministerium für
Bauten und Technik zu übermitteln.
6. Während der Herstellung der Flaschen hat
deren Verfertiger laufend die Güte der Flaschen
zu kontrollieren und hierüber Aufzeichnungen
zu führen. Hiezu gehört die
Kontrolle der Wanddicken und der äußeren
und inneren Oberflächen vor dem Verschließen
der Flaschen sowie die Prüfung der
Rundheit der fertigen Flaschen. Die Wanddicke
der Flaschen darf an keiner Stelle die
erforderliche Mindestwanddicke unterschreiten.
Die Oberflächen müssen frei von Kerben
und Riefen sein. Der Unterschied zwischen
größtem und kleinstem Durchmesser darf
nicht größer sein als 2% des Mittelwertes dieser
Durchmesser. Nach einer allfälligen Wärmebehandlung
ist an jeder Flasche eine Härteprüfung
vorzunehmen.
7. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,
so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff
verträglichen Werkstoff bestehen.
Sie sind ohne Schweißen sicher mit dem Flaschenkörper
so zu verbinden, daß keine Wasseransammlung
entstehen und kein Wasser in
den Verbindungsspalt eindringen kann.
8. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,
Wärmebehandlung, Flaschenform,
äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich
gekennzeichnete Flaschentype ist eine
Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
durchzuführen.
Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung
fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessung
den üblichen Herstellungstoleranzen
entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauartprüfung
nach Z 9 durchzuführen. Die restlichen
drei Flaschen sind einem Pulsationsversuch
mit nicht korrodierender Flüssigkeit
zu unterziehen, wobei der Druck zwischen
dem Probedruck und einem Wert von nicht
mehr als 10% des Probedruckes bei maximal
fünf Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur
von nicht mehr als 50 °C zu führen
ist. Es sind mindestens 15000 Lastwechsel zu
erreichen. Ferner ist für jeden verwendeten
Flaschenwerkstoff an einer Flasche eine Korrosionsprüfung
nach Z 15 durchzuführen.
Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist
eine Bescheinigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan
auszustellen. Im übrigen sind
die Bestimmungen des § 57 a einzuhalten.
Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche
sind vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
nach technischen Gesichtspunkten
festzulegen.
9. Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem
Los zu höchstens 202 Stück von bauartgeprüften
Flaschen derselben Flaschentype und
derselben Schmelze zwei vom Dampfkesselüberwachungsorgan
ausgewählte Flaschen
folgenden Prüfungen zu unterziehen
a) ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß
Z 10;
b) vier Biegeversuche gemäß Z 11;
c) ein Berstversuch gemäß Z 12.
Die Entnahme der Proben für die Versuche
nach lit. a und lit. b erfolgt gemäß nachfolgender
Skizze aus der Flaschenmitte
10. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145 mit
Probenform nach DIN 50125 am kurzen
Proportionalstab. Bei Wanddicken unter
5 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab
für eine Probendicke von 5 mm
durchzuführen. Die Bruchdehnung muß mindestens
den in Z 1 angegebenen Werten entprechen.
11. Die Biegeversuche werden mit Prüfstäben
ausgeführt, die durch Zerschneiden eines
Ringes mit einer Breite von 3 s in zwei gleiche
Teile erhalten werden. Die Breite des
Probestabes darf aber nicht kleiner als 25 mm
sein. Jeder Streifen darf nur an den Rändern
bearbeitet sein. Der Dorndurchmesser richtet
sich nach folgenden Werten
Die Biegeversuche sind in sinngemäßer
Anwendung der DIN 50121 durchzuführen.
Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung
zu erreichen.
12. Der Berstversuch wird mit Wasser oder
Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur
durchgeführt. Die Berstprüfung ist in zwei
aufeinanderfolgenden Stufen mittels einer
Prüfeinrichtung durchzuführen, die einen
stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der
Flasche und eine Aufzeichnung der Kurfe des
Druckverlaufes über die Zeit gestattet. In der
ersten Stufe muß die Geschwindigkeit des
Druckanstieges bis zu dem Wert, bei dem der
Beginn der plastischen Verformung eintritt,
etwa 1 bar/s betragen. Nach Erreichen des
Fließdruckes wird die Fördermenge der
Pumpe in der zweiten Stufe auf das Vierfache
der Fördermenge der ersten Stufe eingestellt
und bis zum Bersten der Flasche konstant
gehalten. Der Druck, der dem Beginn
der plastischen Verformung entspricht, muß
mindestens vier Drittel des Probedruckes, der
gemessene Berstdruck mindestens fünf Drittel
des Probedruckes betragen. Der Berstversuch
darf nicht zur Folge haben, daß sich von
der Flasche Bruchstücke ablösen. Der Hauptbruch
darf kein Sprödbruch sein, dh. die
Bruchränder dürfen nicht radial verlaufen,
sondern müssen gegenüber der Durchmesserebene
geneigt sein und eine Brucheinschnürung
über die ganze Wanddicke aufweisen.
Der Bruch darf keinen charakteristischen
Werkstoffehler erkennen lassen. Der Bruch
muß im zylindrischen Teil entstehen, ohne
auf den Boden oder den Halswulst überzugreifen.
13. Versagt einer der Zug- oder Biegeversuche,
so sind aus derselben Flasche zwei weitere
Proben zu entnehmen, die den Anforderungen
der Z 10 und 11 entsprechen müssen.
Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so
ist aus zwei weiteren Flaschen desselben
Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der
entsprechen muß. Versagt auch nur eine
Probe aus einem dieser Probensätze, so ist
das ganze Los zu verwerfen. Versagt die
Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los
zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu
unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so
ist das Los zu verwerfen. Dem Hersteller ist
es überlassen, die verworfenen Flaschen nach
erneuter Wärmebehandlung nochmals zur
Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfang
einschließlich Vornahme der Bauprüfung
und Wasserdruckprobe durchzuführen ist.
14. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe
gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen.
15. Die Prüfung zur Beurteilung der Empfindlichkeit
gegenüber interkristalliner Korrosion
erfolgt nach folgendem Verfahren
15.1 Die Proben werden aus dem Halswulst, dem
Mittelteil und dem Boden der Flasche gemäß
nachfolgender Skizze entnommen
Die Probenstücke sind mit einer Säge der
Flasche zu entnehmen, wonach die Schnittflächen
mit einer Feile zugerichtet werden.
Die Außen- und Innenseite des Bleches bleiben
im Herstellungszustand.
15.2 In einem hitzebeständigen Glasbecher von
1 Liter Inhalt wird folgende Lösung angesetzt
HNO3 :63 cm3
HF :6 cm³
H2O:929 cm3
Die Lösung wird auf 95 °C erwärmt. Jede an
einem Aluminiumdraht aufgehängte Probe
wird eine Minute lang mit dieser Lösung
behandelt. Danach wird im laufenden Wasser,
anschließend mit entionisiertem Wasser
gewaschen. Die Probe wird dann eine
Minute lang in Salpetersäure, Dichte 1,33,
bei Raumtemperatur getaucht. Danach wird
mit entionisiertem Wasser gespült. Um jede
Oxidation der Proben zu vermeiden, sind sie
sofort nach ihrer Vorbereitung in die für sie
bestimmte Korrosionslösung einzutauchen.
15.3 Es sind weiters folgende zwei Prüflösungen
anzusetzen
Lösung A mit 57 g je Liter Natriumchlorid
und 3g je Liter Wasserstoffsuperoxid, Lösung
B mit 30 g je Liter Natriumchlorid und 5 g je
Liter Salzsäure.
15.4 Die Korrisionslösung A wird in ein Kristallisationsgefäß
oder Becherglas gegeben, das in
ein Wasserbad gestellt wird. Die Probe wird
mit einem Aluminiumdraht in die Korrosionslösung
gehängt und dieser sechs Stunden
lang bei einer Temperatur von
30 °C ± 1 °C ausgesetzt. Es muß mindestens
0,011 Korrosionslösung je Quadratzentimeter
Probenoberfläche vorhanden sein. Nach
dem Angriff wird die Probe mit Wasser
gespült, anschließend etwa 30 s in zur Hälfte
verdünnte Salpetersäure getaucht, erneut mit
Wasser abgespült und dann mit fettfreier
Druckluft getrocknet. Die Prüfung in der
Korrosionslösung B wird bei Raumtemperatur
durchgeführt. Die Versuchsdauer beträgt
72 Stunden. Die Prüfbedingungen entsprechen
jener für die Lösung A. Nach der Beanspruchung
durch die Lösung B werden die
Proben mit entionisiertem Wasser gespült
und mit fettfreier Druckluft getrocknet.
15.5 Von den gewaschenen und getrockneten
Proben wird je ein 20 mm langes Stück nach
elektrolytischem Polieren mit einer 100- bis
500fachen Vergrößerung mikroskopisch
untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht
weitergehen als bis zur zweiten Kornreihe
der auf Korrosion geprüften Oberfläche. Ist
die ganze erste Kornreihe geätzt, so darf nur
ein Teil der zweiten Reihe erfaßt sein.
16. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt
nach § 35 a. Die Auswirkung der Einschlagung
der Kennzeichen in die Flaschenwandung
ist im Rahmen der Pulsationsversuche
zu überprüfen.
Anlage 5
TEIL 4
Fertigung und Prüfung geschweißter
Aluminiumflaschen
1. Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus
Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetlegierungen
verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller
ausdrücklich als für den Verwendungszweck
geeignet bezeichnet werden,
und für welche dieser die mechanischen
Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung
in Querrichtung muß 14% betragen,
die Zugfestigkeit darf 400 N/mm² nicht
überschreiten. Die Analysenwerte sind
schmelzenweise, die Festigkeitseigenschaften
blechweise durch Abnahmeprüfzeugnisse A
nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.
2. Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen
zu ermitteln (Teil 3).
3. Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen
sind die Bestimmungen für
geschweißte Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß
anzuwenden.
Anlage 6
Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für
Versandbehälter
1. Öffnungen und lösbare Verschlüsse
1.1 Inspektionsöffnungen
Sie sind gemäß ÖNORM M 7320 auszubilden.
1.2 Reinigungsöffnungen
Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.
1.3 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1
sind durch Schraubenbolzen zu befestigen.
Alle anderen Verschlüsse können auch durch
Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter
angebracht werden. Die Verwendung
umlegbarer oder in Schlitze eingelegter
Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben
ist nicht zulässig. Die Verschlußdeckel sind
derart zu bemessen, daß ihre Beanspruchung
beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze
oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit
nicht überschreitet. Es sind nur
solche Werkstoffe zu verwenden, die auch
für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter
zulässig sind.
1.4 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren
lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist
die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters
gemäß § 35 a Abs. 1 lit. b sowie
der höchstmögliche Probedruck anzugeben
und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters
der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
einzuschlagen.
2. Absperreinrichtungen
2.1 Werkstoffe
Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten
oder durch Innendruck beanspruchten
Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig
a) unlegierte und legierte Stähle,
b) Stahlguß,
c) Kupferknetlegierungen.
Die verwendeten Werkstoffe müssen eine
Bruchdehnung vo
n mindestens 14% aufweisen
und für die Verwendung im Druckbehälterbau
zugelassen sein. Die Werkstoffe
von Handrädern und sonstigen Betätigungs-
einrichtungen müssen einer kurzzeitigen
Brandeinwirkung standhalten.
2.2 Bemessung
Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen
mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte
Mindeststreckgrenze beim Probedruck
ausgelegt sein. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung
zu bemessen. Die Gehäuse
der Absperreinrichtungen müssen einen
Berstdruck von mindestens dem doppelten
Probedruck aufweisen.
2.3 Konstruktion
Die Absperreinrichtungen sind als Ventile
auszubilden, wobei auch Sonderausführungen,
wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile
und Schnellschlußeinrichtungen, möglich
sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne
Schieber o. dgl. zulässig.
Die Absperreinrichtungen müssen
a) unter betriebsgemäßen Bedingungen und
unter der Voraussetzung sachgemäßer
Bedienung und Wartung auch nach längerem
Gebrauch ohne Mühe und — sofern
sie von Hand zu betätigen sind — ohne
Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden
können; Schließ- und Öffnungskräfte
müssen der Konstruktion und der
Betriebsweise der Absperreinrichtungen
gerecht werden;
b) wenn es sich um Spindelventile handelt,
gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben
der Spindel gesichert sein;
c) so ausgeführt oder gesichert sein, daß sich
die eingestellte Arbeitsstellung des
Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern
kann;
d) bei Handbetätigung — ausgenommen
Kipphebel — rechtsdrehend (dh. im Uhrzeigersinn)
schließen; Vorgelege und
Fernantriebe müssen so angeordnet sein,
daß dieser Drehsinn am unmittelbaren
Betätigungselement gegeben ist;
e) durch eine geeignete Kennzeichnung bei
Schnellschlußventilen die Offen- und
Geschlossen-Stellung erkennen lassen.
2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen
müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen
aufweisen.
2.3.2 Absperreinrichtungen für Sauerstoff müssen
a) ausbrennsicher sein;
b) bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck
über 40 bar und einer Nennweite
über 15 mm so ausgeführt sein, daß die
Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes
der Absperreinrichtung liegen.
2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes
Azetylen müssen so beschaffen sein, daß
sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag
noch vollständig geschlossen werden
können.
2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die
Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft
verbessert werden können.
2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen
auftretende Verschmutzung der gasführenden
Teile deren Funktionssicherheit
nicht beeinflußt.
2.4 Dichtheit
Die Absperreinrichtungen müssen bei der
Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck
(Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 °C) den
dichten Abschluß des Versandbehälters
gegen die Atmosphäre auch nach längerem
Gebrauch gewährleisten. Folgende Leckrate,
bezogen auf Luft von 0 °C und 1 bar Überdruck,
ist für brennbare oder giftige Gase
zulässig: je 5 mm Nennweite 0,005 l/h,
für nicht brennbare und nicht giftige Gase
das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung
eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben,
so gelten die oben festgelegten Leckraten
nur für die äußere Absperreinrichtung.
Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind
auch nach mindestens 2000 Schaltspielen zu
gewährleisten.
2.5 Prüfung
Jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 ist
im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige
Person einer Wasserdruckprobe sowie einer
Dichtheitsprüfung zumindest mit den im § 57
vorgesehenen Drücken zu unterziehen.
3. Sicherheitsventile und Berstscheiben
3.1 Es sind nur federbelastete lüftbare Sicherheitsventile
zulässig. Sie sind so zu konstruieren,
daß ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen
beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher
Temperatur, insbesondere beim
Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen,
welche die Funktion des Sicherheitsventiles
durch Reibungskräfte behindern können,
sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile
müssen vor dem Ansprechen und nach dem
Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur
gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie
sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes
zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen
den auftretenden dynamischen Beanspruchungen
einschließlich des Anprallens der
Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil
muß für sich imstande sein, nach Öffnung
beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck
die gesamte Menge des verdampfenden oder
ausströmenden Gases abzuführen, ohne daß
der festgesetzte höchste Betriebsdruck um
mehr als 10% überschritten wird. Der lichte
Durchmesser muß mindestens 15 mm betragen.
Der Berechnung der abzuführenden
Gasmenge ist eine Außentemperatur von
40 °C und gegebenenfalls die Fördermenge
der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle
Abblaseleistung muß auch bei der tiefsten
Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem
Gas sowie auch dann gewährleistet
sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur
des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen.
Der Schließdruck eines Sicherheitsventiles
darf um nicht mehr als 10% geringer sein als
der Ansprechdruck.
3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung,
ausgenommen solche für tiefgekühlte
Gase, muß mit einer witterungsbeständigen
Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen
sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des
Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, daß das
Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion
des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen
und muß beim Ansprechen des Sicherheitsventiles
reißen oder sich abheben. Die
Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen.
Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10%
des Ansprechdruckes des Sicherheitsventiles.
3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar
sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes
Sicherheitsventil vorhanden, so ist die
Verwendung eines Zweiweghahnes, eines
Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung
zulässig, sofern sichergestellt ist,
daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte
frei sind.
3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr
ausreichender Nennweite zu versehen,
welches gewährleistet, daß das abgeblasene
Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet
wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die
Wandung des Versandbehälters gerichtet
sein.
3.5 Prüfung
Jedes Sicherheitsventil ist einer Flüssigkeitsdruckprobe,
einer Prüfung des Ansprechdruckes
und des Schließdruckes sowie einer
Dichtheitsprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
zu unterziehen.
3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen
tragen
a) Name oder Zeichen des Verfertigers,
b) Ansprechdruck,
c) Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,
d) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes,
e) Kennzeichen „G" (Verwendung für
Gase).
3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung
beständig sein, bis zum Ansprechen im
Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber
der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den
erforderlichen Querschnitt freigeben und so
gesichert sein, daß beim Bersten keine
Gefährdung von Personen möglich ist. Für
die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die
Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben
dürfen nicht absperrbar sein und
müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile
mit Abblaserohren versehen sein.
3.8 Jede Berstscheibe muß folgende Kennzeichen
tragen
a) Name oder Zeichen des Verfertigers,
b) Ansprechdruck,
c) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes.
3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles
die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben
ist, so muß diese derart angeordnet
sein, daß sich in dem Raum zwischen
Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann
ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe
zum Bersten gebracht worden ist. Es
ist sicherzustellen, daß die Funktion und die
Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch
Teile der geborstenen Berstscheibe nicht
beeinträchtigt werden kann.
3.10 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von
Berstscheiben sind sinngemäß nach den
Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.
4. Wärmeschutzeinrichtungen
4.1 Sonnenschutzdächer
Sie müssen
a) aus Metallblech von mindestens 1,5 mm
Dicke oder aus einem anderen geeigneten
und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender
Dicke hergestellt sein,
b) mindestens das obere Drittel, jedoch nicht
mehr als die Hälfte der Tankoberfläche
überdecken,
c) am Tank befestigt und so ausgeführt sein,
daß der Abstand zwischen ihnen und dem
Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.
Ein Herumziehen über die Böden ist nicht
zulässig. Die Luftzirkulation darf nicht
behindert werden.
4.2 Sonnenschutzanstriche
Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen
Farbton ausgeführt sein, der die äußere
Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für
brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig,
die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen
aufgehellt sind.
4.3 Isolierung
Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters
mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden
a) Einfachisolierung aus schwer entflammbarem
Werkstoff,
b) Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,
c) Doppelmantelisolierung mit Vakuum.
Wärmeisolierungen dürfen die leichte Prüfung
und Handhabung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen
nicht behindern. Die Isolierung
von Behältern für Gase der Z 7 und 8
(§ 32) muß so bemessen sein, daß unter
Zugrundelegung einer Außentemperatur von
40 °C und einer Betriebszeit von mindestens
100 Stunden bei Tankcontainern sowie bei
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die auf der
Schiene befördert werden, hingegen nur 50
Stunden bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks,
die auf der Straße befördert werden,
die Sicherheitsventile nicht ansprechen. Die
Isolierung muß einschließlich deren Befestigungselemente
aus Stoffen bestehen, die
gegenüber Temperaturen von mindestens
70 °C wärmebeständig sind und mit der Füllung
oder mit eingedrungener Feuchtigkeit
nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die
darüber hinausgehenden Bestimmungen in
§ 35 b Abs. 17 lit. d sind zu beachten.
Bei Vakuumisolierungen muß das Vakuum
meßbar sein. Hiezu hat der Verfertiger anzugeben,
innerhalb welcher Grenzen eine Verringerung
des Vakuums zulässig ist, ohne
daß eine Untersuchung nach der Leckstelle
vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der
Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
Bei Vakuumisolierungen ist rechnerisch
nachzuweisen, daß der äußere Mantel einem
Außendruck von 1 bar standhält. Doppelmantelisolierungen
sind gegen das Entstehen
eines gefährlichen Druckes in der Isolierschichte
zufolge einer Leckage des Innenbehälters
mittels Berstsicherung oder dgl. abzusichern.
Solche Einrichtungen dürfen nicht
das Eindringen von Feuchtigkeit oder korrosiver
Gase in die Isolierung ermöglichen.
5. Eignungsprüfung
5.1 Die Eignung der Ausrüstungsteile gemäß
§ 35 b ist in der Regel durch eine Bauartprüfung
nachzuweisen. Hiezu sind der Prüfstelle
genaue Konstruktionszeichnungen samt
Werkstoffangaben und eine Funktionsbeschreibung
sowie die erforderliche Anzahl
der zu prüfenden Ausrüstungsteile zu übergeben.
Geprüft wird, ob die Bestimmungen dieser
Verordnung erfüllt sind, wobei insbesondere
auf die Betriebs- und Funktionssicherheit
der Teile zu achten ist. Die vorgeschriebenen
Berstversuche sind an mindestens zwei
Einheiten je Bauart durchzuführen.
5.2 Soweit nicht zerstörende Prüfungen vorgesehen
sind, kann die Eignungsprüfung mit
Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
auch am Versandbehälter bzw. vor
dem Einbau in diese durchgeführt werden.
5.3 Über die durchgeführten Eignungsprüfungen
sind Bestätigungen auszustellen, welche in
sinngemäßer Anwendung des § 57 a mit einer
Registernummer zu versehen sind.
5.4 Als Prüfstelle gemäß Z 5.1 kommen das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
sowie staatliche oder staatlich autorisierte
Versuchsanstalten in Betracht.
5.5 Auf Ausrüstungsteilen, für welche die Eignung
durch eine Bauartprüfung nachgewiesen
wird, ist die Registernummer (Z 5.3) einzuschlagen.
Anlage 7
Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter
für flüssige, pulverförmige und körnige
Stoffe, die unter Druck be- oder entladen werden,
während des Transportes jedoch drucklos sind
1. Herstellung
Die Herstellung der Versandbehälter muß
den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.
Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle
der Schweißnähte verhindern, sind
abnehmbar auszuführen. Die Schweißnähte
und Auflager müssen auch von außen zugängig
und ausreichend besichtigbar sein. Die
Versandbehälter sind in Berücksichtigung der
für die Aufladung vorgesehenen verdichteten
Gase sinngemäß nach den Bestimmungen der
§§ 35 a und 35 b mit der erforderlichen
Kennzeichnung und Ausrüstung zu versehen,
wobei jedoch Öffnungen, die oberhalb des
Beschickungsgutes liegen, auch durch Blindflansche
oder dgl. verschlossen werden dürfen.
Die Versandbehälter oder die angeschlossenen
Fülleitungen sind mit zwei voneinander
unabhängigen, nach der Förderleistung
der Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren
Sicherheitsventilen auszustatten, von
denen jedes für sich imstande sein muß, einen
Druckanstieg im Versandbehälter von mehr
als 10% über den festgesetzten höchsten Füllungsdruck
zuverlässig zu verhindern. Sämtliche
Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen
der Anlage 6 sinngemäß entsprechen,
wobei jedoch die Be- und Entladungsöffnungen
mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet
werden dürfen, wenn die Deckel einen
Abgleitschutz für die Spannschrauben und
eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung
aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben
mindestens einer der Deckelmuttern
wirksam wird. Ferner sind die Versandbehälter
mit einem Druckmesser nach § 30
Abs. 1 auszurüsten. An geeigneter Stelle ist
der deutlich wahrnehmbare Hinweis anzubringen
„Der Behälter muß während des
Transportes drucklos sein!"
2. Betrieb
Der Betreiber des Versandbehälters hat sich
regelmäßig von der sicheren Funktionsweise
der Sicherheitsventile und vom Zustand des
Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter
mit die Sicherheit beeinträchtigenden
Schäden sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß
die Versandbehälter nur drucklos transportiert
werden.
3. Prüfung
Die Versandbehälter sind der Bauprüfung
und ersten Erprobungen sowie gegebenenfalls
einer Dichtheitsprüfung durch das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
gemäß § 57 zu unterziehen, wobei jedoch die
Dichtheitsprüfung mit dem 1,1 fachen Füllungsdruck
durchzuführen ist. Hierüber sind
Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 auszustellen.
Von der Durchführung der wiederkehrenden
Erprobungen darf abgesehen werden,
doch ist eine Zustandskontrolle im Umfang
einer inneren Untersuchung (§ 56 Abs. 1)
mindestens alle vier Jahre durch das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan vorzunehmen.
Das Ergebnis dieser Untersuchungen
ist in der Versandbehälterbescheinigung
einzutragen. Die Druckprobe ist nach Reparaturen
am Versandbehälter (§ 28 Abs. 8) zu
wiederholen.
4. Erleichterung
Die Versandbehälter dürfen in Abweichung
von den Bestimmungen der §§ 35 Abs. 7 und
57 Abs. 2 Z 4 entsprechend einer Schweißnahtwertigkeit
v = 0,8 gefertigt und geprüft
werden, wenn die Versandbehälter mindestens
alle 6 Jahre einer wiederkehrenden
Untersuchung gemäß § 57 Abs. 11 sowie alle
3 Jahre einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
der Ausrüstungsteile unterworfen werden.
Anlage 8
Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel
für Azetylenflaschen
1. Die Zulassung von porösen Massen und von
Lösungsmitteln für Azetylenflaschen erfolgt
durch die Dampfkesselüberwachungsorgane
auf Grund des Befundes einer vom Bundesminister
für Bauten und Technik durch
Bescheid anerkannten Prüfstelle. Bei zufriedenstellendem
Befund stellt das zuständige
Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bescheinigung
aus, die von der Füllstelle für die
poröse Masse aufzubewahren ist. Beglaubigte
Abschriften der Bescheinigung sind an den
Azetylenfüllstellen zu hinterlegen.
1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben
und Bedingungen anzuführen, die für den
Füllbetrieb und die Verwendung von Bedeutung
sind. Insbesondere sind folgende Angaben
erforderlich
a) Bezeichnung der porösen Masse und des
Lösungsmittels unter genauer Kennzeichnung
der Komponenten.
b) Zulassungskennzeichen.
c) Hersteller der Masse und Füllstellen für
die Masse.
d) Füllbedingungen.
e) Hinweise auf die Möglichkeit eines Bündelbetriebes.
f) Hinweise auf das bei den wiederkehrenden
Untersuchungen anzuwendende Prüfverfahren.
1.2 Das Zulassungskennzeichen besteht aus
einem großen A in Blockschrift, dem die von
der Firma gewählte Kurzbezeichnung der
porösen Masse nach einem Gedankenstrich
nachgesetzt wird. Ist die Masse für Bündelbetriebe
zugelassen, wird nach einem Gedankenstrich
ein großes B in Blockschrift nachgesetzt.
2. Der Prüfstelle sind folgende Unterlagen zu
überreichen
a) Angaben über die Zusammensetzung und
Herstellung der porösen Masse, über das
Füllen der Flaschen mit der Masse und bei
monolytischen Massen auch über den
Härtungs- und Trocknungsprozeß.
b) Angaben über die technischen Daten der
Ausgangsstoffe.
c) Angaben über die Porosität der Masse.
d) Angaben darüber, in welchen Flaschentypen
die poröse Masse verwendet werden
soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen).
e) Angaben über das Lösungsmittel und über
das Einfüllverfahren.
f) Angaben darüber, in welchem Werk die
poröse Masse hergestellt und in welchen
Werken die Masse in die Behälter eingefüllt
wird.
g) Angaben darüber, in welchen Werken das
Lösungsmittel erstmalig in die Behälter
eingefüllt wird.
h) Die von der Prüfstelle gemäß Z 2.1 verlangte
Anzahl von Flaschen, die im Beisein
eines Sachverständigen der Prüfstelle mit
poröser Masse entsprechend der üblichen
Füllpraxis gefüllt werden.
i) Proben der Ausgangsstoffe.
2.1 Pro Flaschentype sind der Prüfstelle mindestens
sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.
2.1.1 Flaschentypen sind durch Herstellungsverfahren,
Durchmesser und Höhe gekennzeichnet.
2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der
gleichen porösen Masse befüllt werden, sind
der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung
zu stellen
2.2.1 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 l oder
von mehr als 50 1 gilt Z 2.1 uneingeschränkt.
2.2.2 Für nach demselben Herstellungsverfahren
gefertigte Flaschen mit einem Inhalt von
mehr als 10 l bis 50 l sind der Prüfstelle sechs
Flaschen der Type mit dem größten Durchmesser
oder der größten Höhe zur Verfü-
gung zu stellen, je nachdem, welche Type
von der Prüfstelle als kritischer erachtet wird.
2.2.3 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 1 ist eine
eigene Masseprüfung nicht erforderlich,
wenn die betriebsmäßige Azetylenfüllung nur
90% der zulässigen höchsten Azetylenfüllung
beträgt und die Füllmasse für Flaschen bis
50 1 zugelassen ist.
2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die
Prüfstelle weitere Flaschen anfordern. Soll
die Zulassung sich auch auf den Bündelbetrieb
erstrecken, so sind auf Wunsch der
Prüfstelle maximal zwei komplette Bündel
zur Prüfung bereitzustellen.
2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen
und Flaschen prüft die Prüfstelle die Flaschen
nach Z 3.
2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht
zu erstellen, in dem eine
a) Beschreibung der porösen Masse, des
Lösungsmittels und der Flaschen,
b) sicherheitstechnische Beurteilung,
c) Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen,
insbesondere des zulässigen Höchstfüllungsdruckes
bei 15 °C, der erforderlichen
Menge an Lösungsmittel und der
Toleranzbereich,
d) Angabe über den zulässigen höchsten
Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze
des Freiraumes)
zu erfolgen hat.
3. Die Prüfung der porösen Masse und des
Lösungsmittels erfolgt in folgendem
Umfange
3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das Herstellungs-
und Füllverfahren der überreichten
Beschreibung entspricht und ob die Gewähr
für eine gleichbleibende Qualität der porösen
Masse gegeben ist. Die Prüfstelle kann verlangen,
daß die zur Prüfung bereitgestellten
Flaschen unter ihrer Aufsicht präpariert werden.
3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist
die poröse Masse einer chemisch-physikalischen
Analyse zu unterziehen, und zwar bei
monolythischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung
oder ähnlich, bei Schüttmassen
einer quantitativen Analyse.
3.3 Prüfung, daß die poröse Masse und das
Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht
angreifen und weder untereinander noch mit
dem Azetylen schädliche Verbindungen eingehen.
3.4 Bestimmung der Porosität nach folgendem
Verfahren
3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als
drei Flaschen durchgeführt.
3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen,
evakuiert und gewogen. Der Druck in der
Flasche darf nach zwölf Stunden den Wert
von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche
wird dann mit Aceton unter einem Überdruck,
der 19 bar nicht übersteigen darf,
gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt,
wird das Ventil geschlossen und die Flasche
gewogen. Die Flasche wird erneut für
15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen
und anschließend Aceton zugegeben.
Dieser Vorgang wird so oft wiederholt,
bis alle Luft in der Flasche entfernt und konstantes
Gewicht festgestellt wird. Die Flasche
wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur
herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem
Ventil mit einem Aceton enthaltenden
Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird
das Ventil geschlossen und die Flasche erneut
gewogen.
3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird nach
folgender Formel bestimmt
Dabei bedeuten
P Porosität in %
W .... eingefülltes Acetongewicht in
v Gesamtinhalt der Flasche in l
d Dichte des Acetons bei der
Temperatur, bei der die Flasche
das Endgewicht erreicht hat.
3.4.4 Die ermittelte Porosität muß innerhalb der
im Antrag angegebenen Grenzen liegen.
3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur
(Erwärmungsversuch) nach folgendem
Verfahren
3.5.1 Drei Flaschen werden mit Azetylen nach den
Betriebsvorschriften des Herstellers zuzüglich
einer 5%igen Überfüllung gefüllt und in
einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur
beträgt 63 °C bis 65 °C.
3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in
der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Versuch
wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck
auftritt oder der Gasdruck höher als 60
bar wird.
3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner
der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck
auftritt oder der Probedruck der Rasche
überschritten wird.
3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch
nach folgendem Verfahren
3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit
dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller
angegebenen Gewicht gefüllt und mit Azetylen
bei atmosphärischem Druck und bei einer
Temperatur von 15 °C bis 20 °C gesättigt.
3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander
aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit einer
Schutzplatte versehenen Betonwürfel mit
einer Kantenlänge von einem Meter fallen
gelassen.
3.6.3 Jedes Absacken oder andere während der
Fallprüfung an der porösen Masse entstandene
Schäden dürfen für die nachfolgende
Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert
werden.
3.7 Prüfung der porösen Masse und des
Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung)
nach folgendem Verfahren
3.7.1 Die Flaschen werden nach der Fallbehandlung
mit der zugehörigen Ausrüstung versehen
und mit dem höchsten vom Hersteller
angegebenen Azetylengewicht mit einer
5%igen Überladung gefüllt.
3.7.2 Jede Flasche wird mit einer speziellen Auslaßverbindung
ausgerüstet, welche die Flasche
direkt mit einem Explosionsrohr gemäß
Bild 1 verbindet. Der Inhalt des Explosionsrohres
beträgt 75 cm³ bei einem inneren
Durchmesser von 30 mm, welche in einer
Durchbohrung von 4 mm Durchmesser mit
einer Länge von höchstens 70 mm endet und
gerade in die Flasche mündet. Das Explosionsrohr
ist mit einer Zündeinrichtung zu
versehen, welche aus einem geeigneten
Draht, zB Wolfram, von 0,2 mm Durchmesser
und 15 mm Länge besteht.
3.7.3 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.
3.7.4 Jede Flasche wird anschließend fünf Tage bei
einer Temperatur zwischen 15 °C und 20 °C
waagrecht gelagert.
3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang
lotrecht in einem Wasserbad bei 34 °C bis
35 °C erwärmt.
3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte
Zündstellung gebracht, wobei sie zur Vermeidung
der Abkühlung bis zur Rückzündung
mit einem wärmedämmenden Stoff zu
bedecken ist und innerhalb einer Stunde nach
Entnahme aus dem Wasserbad gezündet werden
muß, indem der Zünddraht mit einer
Spannung von 110 V Wechselstrom geschmolzen
wird.
3.7.7 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
eine der drei Flaschen innerhalb von 24 Stunden
aufreißt.
3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden
Prüfungen eine Bedingung nicht erfüllt,
so kann die Prüfstelle Ersatzprüfungen
durchführen.
4. Besteht die Möglichkeit von nachteiligen
Veränderungen der porösen Masse während
der Verwendungszeit, hat die Prüfstelle in
ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung
der porösen Masse festzulegen. Diese
Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der
physikalischen und chemischen Daten der
Masse sowie eine Zündprüfung an einer hinreichenden
Anzahl von Flaschen.
5. Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb
verwendet werden sollen, ist von der
Prüfstelle zu prüfen und festzulegen, welche
Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach
wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und
hinsichtlich des Lösungsmittels nachgeprüft
werden müssen.
6. Über die erfolgte Prüfung stellt die Prüfstelle
einen Befund mit den für die Bescheinigung
nach Z 1.1 erforderlichen Angaben aus.
7. Die mit einer zugelassenen porösen Masse
gefüllten Flaschen sind im Rahmen der weiteren
Bauprüfung nach § 57 Abs. 4 vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan wie
folgt zu prüfen
7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung
für die poröse Masse und das Lösungsmittel.
7.2 Prüfung der Flaschen, ob die in der Zulassungsbescheinigung
erteilten Auflagen erfüllt
sind.
7.3 Prüfung der leeren Flaschen nach § 57.
7.4 Stichprobenweise Prüfung des Gewichtes der
gefüllten Flaschen.
7.5 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung
der Masse im Flaschenkopf.
8. In Abständen, die von der Prüfstelle angegeben
werden, sind Proben der Füllmasse, welche
von der Prüfstelle auf Übereinstimmung
mit dem Zulassungsbefund zu untersuchen
sind, zu entnehmen.
8.1 Handelt es sich um geschweißte Flaschen,
insbesondere mit Sickennaht, so ist in Abständen
von höchstens zwei Jahren die Beschaffenheit
der Masse im Schweißnahtbereich
durch Zersägen einer gase- und lösungsmittelfreien
Flasche zu überprüfen.
8.2 Die nach Z 8 an die Prüfstelle übermittelten
Proben werden unter Zugrundelegung der
Zulassungsprüfung und dem Ergebnis der
Prüfung nach Z 3.2 geprüft. Das Ergebnis ist
der Füllstelle und dem Dampfkesselüberwachungsorgan
bekanntzugeben.
9. Werden fertig präparierte Flaschen ohne
Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind
sie deutlich als solche zu kennzeichnen.
10. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen
an Azetylenflaschen ist zu prüfen, ob die
Massezulassung noch aufrecht ist bzw. ob
eine Änderung der Zulassungsbedingungen
stattgefunden hat. Ferner ist der äußere
Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand
der Masse sowie die Kennzeichnung zu prüfen.
11. Werden von den Dampfkesselüberwachungsorganen
Mängel der porösen Masse festgestellt,
ist darüber dem Bundesministerium für
Bauten und Technik zu berichten.
12. Ist in einer Azetylenflasche die poröse Masse
unter die Toleranzgrenze (Z 2.4 d) zusammengesunken
bzw. der Freiraum im Halsteil
der Flasche zu groß geworden, darf im Füllwerk
mit der gleichen Masse nachpräpariert
werden, sofern in der Bescheinigung für die
Massezulassung nichts anderes festgelegt ist.
Nach jeder Nachpräparierung ist das
Gewicht der Flasche zu kontrollieren und
gegebenenfalls die Gewichtsangabe der. Flaschenkennzeichnung
zu ändern.
Anlage 9
Fertigung und Prüfung von Versandbehältern für
tiefgekühlte, verflüssigte Gase
1. Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase müssen aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen
hergestellt sein. Für
Gefäße für azetylenfreie Gase sowie für
Äthylen mit maximal 0,005% Azetylen ist
auch die Verwendung von Kupfer oder Kupferlegierungen
zulässig.
2. Es dürfen nur kaltzähe, alterungsbeständige
Stähle verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller
und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
für die jeweiligen
Betriebstemperaturen und die zu erwartenden
Betriebsbedingungen als geeignet
bezeichnet werden. Die Verarbeitungs- und
Verwendungsrichtlinien des Werkstoffherstellers
sind zu beachten. In Betracht kommen
a) Feinkornstähle bis zu einer Temperatur
von —60 °C;
b) legierte ferritische Nickelstähle mit einem
Gehalt von 0,5% bis 9% Nickel bis zu
einer Temperatur von —196 °C, je nach
dem Nickelgehalt, diese Stähle dürfen in
Abweichung von § 34 Abs. 3 eine garantierte
Mindeststreckgrenze höher als
460 N/mm² aufweisen;
c) austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu
einer Temperatur von —270 °C.
Die Kerbschlagzähigkeit der Stähle an Querproben
bei der tiefsten Betriebstemperatur
darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten.
Diese Werte sind ab einer Wanddicke von
5 mm nachzuweisen.
Der Werkstoffnachweis hat durch Abnahmeprüfzeugnis
A nach ÖNORM M 3000 zu
erfolgen. An Schweißverbindungen sind dieselben
Anforderungen wie an den Grundwerkstoff
zu stellen.
3. Aluminium darf nur mit einem Gehalt von
mindestens 99,5% Al, an Aluminiumlegierungen
dürfen nur die Legierungen AlMg 3,
AlMgMn oder AlMg 4,5 Mn verwendet werden.
Bei Fülltemperaturen unter —195 °C ist
die Eignung des Werkstoffes durch den
Werkstoffhersteller zu bestätigen. Die Bruchdehnung
der Werkstoffe in Querrichtung bei
Betriebstemperatur muß mindestens 14%
betragen.
4. An Kupfer darf nur sauerstofffreies Kupfer
mit einem Gehalt von mindestens 99,9% Kupfer
oder eine Kupferknetlegierung mit einem
Gehalt von mindestens 56% Kupfer verwendet
werden. Die Eignung des Werkstoffes für
den Verwendungszweck muß vom Werkstoffhersteller
bestätigt sein.
5. Die Versandbehälter dürfen nur nahtlos oder
geschweißt sein. Versandbehälter nach § 33
Abs. 7 lit. b dürfen auch hartgelötet sein,
wenn sie aus austenitischem Stahl, Kupfer
oder Kupferlegierungen bestehen.
6. Fahrzeugbehälter, Aufsetztanks und Tankcontainer
müssen so gebaut und auf dem
Fahrgestell oder im Containerrahmen so
befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender
Teile mit Sicherheit vermieden wird. Die zur
Befestigung der Behälter dienenden Teile
müssen so beschaffen sein, daß sie bei der
Temperatur, die sie bei der niedrigsten für
den Behälter zulässigen Betriebstemperatur
erreichen können, noch die erforderlichen
mechanischen Gütewerte aufweisen.
7. Die Bauprüfung gemäß § 57 ist bei vakuumisolierten
Versandbehältern durch eine Kontrolle
des Vakuums zu ergänzen. Bei anders
isolierten Versandbehältern ist zusätzlich
eine Prüfung des Wärmeschutzes durchzuführen."
Artikel II
Die in Art. I zitierten Normen DIN (Deutsches
Institut für Normung e. V.) und ISO (International
Organization for Standardization) liegen ebenso
wie die ÖNORMEN beim Österreichischen
Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien,
Tel. 26 75 35, auf.
Artikel III
Treibgastanks (§ 33 Abs. 1 lit. h), die den Bestimmungen
des § 35 Abs. 19 nicht entsprechen, dürfen
noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zugelassen werden, wenn sie nach den bisher
gültigen Bestimmungen ausgerüstet sind.
Artikel IV
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 27. Jänner 1981, BGBl. Nr. 132,
außer Kraft.