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578_1983 AT

578. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957, 396/1972, 383/1974, 626/1975,

657/1976, 596/1977, 132/1981 und 181/1981 wird

wie folgt geändert: *)

Artikel I

1. § 28 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 28. Geltungsbereich,

Maßeinheiten und

Begriffsbestimmungen

(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung

sind

a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste

Druckbehälter zur Aufnahme von

1. verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden

Betriebsdruck,

2. unter Druck gelösten Gasen mit einem

1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur

unter 50 °C liegt oder bei 50 °C

einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck

haben,

soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter

(lit. b) in Verkehr gebracht werden.

Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch

die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter

und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.

b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind ortsbewegliche

(§ 28 Abs. 7), im folgenden stets

als „Versandbehälter" bezeichnete Druckbehälter,

mit denen verdichtete, verflüssigte

oder unter Druck gelöste Gase transportiert

werden, die eine kritische Temperatur von

weniger als 50 °C oder bei 50 °C einen

Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als

Versandbehälter gelten auch die für den

Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am

Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks,

sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks

oder Aufsetztanks, die nur bei der

Beladung oder Entladung unter Gasdruck

stehen.

(2) Auf folgende ortsfeste Druckbehälter finden

die Bau- und Prüfbestimmungen (§§ 29 und 55)

keine Anwendung

a) Druckbehälter, deren festgesetzter höchster

Betriebsdruck 3 bar und bei denen das Produkt

aus Inhalt in Liter und festgesetztem

höchsten Betriebsdruck in bar die Zahl 300

nicht überschreitet;

b) Druckbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte

Gase, deren Betriebsdruck auf Grund von

Sicherheitseinrichtungen 1 bar nicht überschreiten

kann.

Die unter lit. a und b angeführten Druckbehälter

müssen jedoch hinsichtlich der Ausrüstung und des

Fabriksschildes den Bestimmungen der §§ 30 und

31, hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe

sowohl dem Herstellungsverfahren als auch dem

Verwendungszweck entsprechen und sind vom

Verfertiger vor ihrer Inbetriebnahme oder nach

Reparaturen an den Druckbehälterwandungen

einer Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten

höchsten Betriebsdruck, mindestens aber

um 1 bar höher als dieser zu unterziehen. Hierüber

sind laufend Aufzeichnungen zu führen. Die

Durchführung der Wasserdruckprobe kann durch

eine fachkundige Person des Betriebes oder einen

Sachverständigen erfolgen. Eine Bestätigung über

die durchgeführte Wasserdruckprobe ist dem

Benützer des Druckbehälters zur Aufbewahrung zu

übergeben und von diesem aufzubewahren.

(3) Auf folgende Versandbehälter finden unbeschadet

der §§ 28, 36 a, 52 und 53 die Bestimmungen

der Abschnitte IV und V keine Anwendung

a) Versandbehälter für verdichtete Gase, die

weder brennbar noch giftig oder ätzend sind,

wenn der Füllungsdruck bei 15 °C 2 bar und

der Rauminhalt 1000 l nicht übersteigt; dies

gilt auch für Gasgemische mit nicht mehr als

2 Volumsprozent brennbaren Bestandteilen.

Diese Druckbehälter müssen die zu Abs. 2

lit. a und b vorgesehenen Auflagen sinngemäß

erfüllen.

b) Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte

Gase, die weder giftig noch ätzend sind,

mit einem Rauminhalt von höchstens 0,05 l,

wenn die in der Anlage 2 enthaltenen Bedingungen

eingehalten werden.

c) Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn

die in der Anlage 3 enthaltenen Bedingungen

eingehalten werden.

d) Versandbehälter für kohlensäurehältige

Getränke, wenn die in der Anlage 4 enthaltenen

Bedingungen eingehalten werden.

e) Nahtlose Flaschen aus Suhl mit einem

Rauminhalt von höchstens 0,22 l für verflüssigtes

Kohlendioxid und verflüssigtes Distickstoffoxid

mit den in der Tabelle A 2 des § 57

enthaltenen Füllgrenzen und Probedrücken,

wenn die Flaschen nach den in der Anlage 5,

Teil 1, enthaltenen Bestimmungen gefertigt

und den dort vorgeschriebenen Prüfungen

unterzogen worden sind, wobei diese durch

fachkundige Personen des Betriebes oder

einen Sachverständigen vorgenommen werden

können. Diese Flaschen sind gemäß

§ 35 a zumindest mit folgenden Angaben zu

versehen: laufende Erzeugungsnummer,

Höhe des Probedruckes, Rauminhalt, Leergewicht

(Tara), höchstes Füllgewicht, Gasbezeichnung,

Monat und Jahr der Erprobung,

Herstellerzeichen.

f) Versandbehälter für Butan sowie für Gemische

von Butan und Propan in Feuerzeugen

oder Ampullen zur einmaligen Verwendung,

wenn das Füllgewicht 100 g nicht übersteigt

und die Füllung derart bemessen ist, daß die

dampfförmige Phase bei einer Temperatur

von 60 °C noch erhalten bleibt. Die Wandungen

dieser Behälter müssen aus einem nicht

splitternden Werkstoff bestehen und beanspruchungsgerecht

ausgeführt sein. Versandstücke

sind mit einem Gefahrzettel

Nr. 2 A nach Rn 3902 ADR zu versehen.

g) Versandbehälter für in Wasser gelöstes

Ammoniak, wenn die Lösung nicht mehr als

35 Gewichtsprozent Ammoniak enthält.

h) Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks und

Aufsetztanks (§ 33 Abs. 1 lit. b, c, d, e) für

flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe,

die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung

mit verdichteten Gasen der Z 1 a oder

2 a (§ 32) mit höchstens 3 bar Überdruck

beaufschlagt, jedoch nur drucklos transportiert

werden. Übersteigt der dabei entstehende

Überdruck 1 bar, so sind die in der

Anlage 7 enthaltenen Bedingungen einzuhalten.

i) Flaschen für Versuchszwecke, die nicht in

den Verkehr gebracht werden, sofern die

Füllstelle (§ 36 a) die Verantwortung für die

Sicherheit der Flaschen beim Transport übernimmt

und die Zustimmung des zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorganes vorliegt.

j) Gefäße in Kühlapparaten (Kühlschränke,

Eismaschinen) mit höchstens 60 l verflüssig-

ten Gasen oder mit weniger als 5 l verflüssigten

Gasen mit höchstens 25 g Wasserstoff.

(4) Auf folgende Versandbehälter finden die

Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung

a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im

Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.

b) Versandbehälter, die aus dem Ausland oder

von einem inländischen Verfertiger zur Füllung

gebracht werden und danach zur Ausfuhr

bestimmt sind.

c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige

Getränke sowie Druckgaspackungen

und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter

aus dem Ausland im gefüllten

Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder

befüllt werden.

d) Versandbehälter, die von Ausländern zu

ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach

Österreich gebracht und nach Beendigung

des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen

werden (Campingflaschen, Treibgastanks

usw.).

e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen).

Die Versandbehälter gem. lit. a bis d müssen jedoch

im Ausland zugelassen sein und der Internationalen

Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter

mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in

der geltenden Fassung bzw. dem Europäischen

Übereinkommen über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),

BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung entsprechen.

Für den Transport mit Zivilluftfahrzeugen

sind die ICAO-Bestimmungen des Annex 18

zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien maßgebend.

(5) Auf Versandbehälter gemäß § 33 Abs. 4, 5

und 7 finden die Bestimmungen der §§ 35, 35 a,

35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern

oder deren Verpackung ist die Bezeichnung

des Gases anzubringen.

(6) Die in dieser Verordnung verwendete Einheit

des Druckes ist das Bar. Die in dieser Verordnung

angegebenen Drücke sind mit Ausnahme des

Dampfdruckes, welcher als absoluter Druck angegeben

wird, Überdrücke.

(7) Im Sinn dieser Verordnung gilt als

Betriebsdruck: Der während des Betriebes

eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche

Innendruck;

Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen

eines Versandbehälters mit verdichteten oder unter

Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur

sich einstellende Innendruck;

Dampfdruck: Der bei der Umwandlung

eines verflüssigten Gases in den gasförmigen

Zustand bei gegebener unterkritischer Temperatur

herrschende Druck;

ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen

Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig am selben

Ort erfolgen muß;

Berechnungstemperatur: Jene Temperatur,

welche der Konstruktion des Versandbehälters

zugrunde liegt. Sie richtet sich nach den im

Betrieb zu erwartenden Temperaturen, denen die

Wandungen ausgesetzt sind;

Fülltemperatur: Die beim Befüllen der

Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste

Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.

(8) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der

Begriff „T a n k" Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Tankcontainer."

2. § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen

nach ÖNORM M 7320 zu versehen."

3. § 32 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 32. G a s e

(1) In die Versandbehälter dürfen nur die in der

nachstehenden Gaseliste (Abs. 4) angeführten Gase

eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer Gase

erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme auf die

§§ 36 Abs. 9 und 57 Abs. 7 durch den Bundesminister

für Bauten und Technik.

(2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil

gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von

Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen,

wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung

einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs-

oder Polymerisationsreaktion während

der Beförderung oder Lagerung getroffen wurden.

Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür

gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine

Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen

(§ 36 a Abs. 7 und 9).

(3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften

werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt

a) nicht brennbar

at) nicht brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,

das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich

sind oder eine Vergiftung bewirken können.

b) brennbar

bt) brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,

das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich

sind oder eine Vergiftung bewirken können.

c) chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet,

gelten die chemisch instabilen Gase als

brennbar)

ct) chemisch instabil, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,

das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich

sind oder eine Vergiftung bewirken können.

Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung

„ätzend" versehen.

(4) Gaseliste

1. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur

unter — 10 °C liegt, in reinem und technisch

reinem Zustand

a) nicht brennbar

Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff,

Stickstoff, Tetrafluormethan

(R 14).

at) nicht brennbar, giftig

Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid

(ätzend).

b) brennbar

Deuterium, Methan, Wasserstoff.

bt) brennbar, giftig

Kohlenoxid.

ct) chemisch instabil, giftig

Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).

2. Gemische aus Gasen der Z 1

a) nicht brennbar

Gemische aus zwei oder mehreren der

folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens

10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff,

Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent

Kohlendioxid; nicht brennbare

Gemische aus zwei oder mehreren

der folgenden Gase: Wasserstoff,

Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens

10 Volumsprozent Xenon) und

höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid;

Stickstoff mit höchstens 6 Volumsprozent

Äthylen; Luft.

b) brennbar

Gemische von mindestens 90 Volumsprozent

Methan mit Kohlenwasserstoffen

der Z 3 b und 5 b; brennbare Gemische

aus zwei oder mehreren der folgenden

Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,

Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent

Xenon) und höchstens 30

Volumsprozent Kohlendioxid; Erdgas

(Naturgas).

bt) brennbar, giftig

Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit

höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,

Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,

Germaniumwasserstoff oder

15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;

Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit

höchstens 10 Volumsprozent Xenon)

mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,

Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,

Germaniumwasserstoff

oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;

Wassergas; Synthesegas (zB nach

Fischer-Tropsch); Gemische von

Kohlenoxid mit Wasserstoff oder

Methan.

ct) chemisch instabil, giftig

Gemische von Wasserstoff mit höchstens

10 Volumsprozent Diboran; Gemische

von Stickstoff oder Edelgasen (mit

höchstens 10 Volumsprozent Xenon)

mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran.

3. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur

von gleich oder höher als 70 °C in

reinem und technisch reinem Zustand

a) nicht brennbar

Bromchlordifluormethan (R 12 B 1),

Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan

(R 115), Chlortrifluoräthan

(R 133 a), Dichlordifluonnethan (R 12),

Dichlorfluormethan (R 21), Dichlortetrafluoräthan

(R 114), Octafluorcyclobutan

(RC 318), Bromchlordifluormethan

(R 12 B 1) mit auf höchstens 70 bar

bei 15 °C verdichtetem Stickstoff.

at) nicht brennbar, giftig

Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend),

Bromwasserstoff (ätzend), Chlor

(ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen)

(ätzend), Chlortrifluorid (ätzend),

Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid,

Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid,

Stickstoffdioxid (NO2), [Stickstofftetroxid

(N2O4)] (ätzend), Sulfurylfluorid,

Wolframhexafluorid;

b) brennbar

Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2,

iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan

(R 142 b), Cyclopropan,

1.1-Difluoräthan (R 152 a), Methylsilan,

Propan, Propen, l.l.l.-Trifluoräthan

(R 143).

bt) brennbar, giftig

Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff,

Dichlorsilan, Dimethyläther,

Dimethylamin, Dimethylsilan, Methylamin,

Methylchlorid, Methylmercaptan,

Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff,

Trimethylamin, Trimethylsilan.

c) chemisch instabil

Butadien-1.2, Butadien-1.3, Vinylchlorid.

ct) chemisch instabil, giftig

Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar)

(ätzend), Chlortrifluoräthylen

(R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther.

4. Gemische aus Gasen der Z 3

a) nicht brennbar

Gemische der in Z 3 a aufgezählten

Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen

der Z 3 at, die als

— Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 13 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C die-

jenige von Dichlorfluormethan

(1,30) nicht unterschreitet,

— Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 19 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige

von Dichlordifiuormethan

(1,21) nicht unterschreitet,

— Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 30 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige

von Chlordifluormethan

(1,09) nicht unterschreitet.

Ferner

— Gemisch R 500: azeotropes Gemisch

von Dichlordifiuormethan (R 12)

und 1.1.-Difluoräthan (R 152 a);

— Gemisch R 502: azeotropes Gemisch

von Chlorpentafluoräthan (R 115)

und Chlordifluormethan (R 22);

— Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent

Dichlordifiuormethan (R 12)

mit 79 bis 81 Gewichtsprozent

Bromchlordifluormethan (R 12 B 1).

Die Gemische F 1, F 2, F 3 dürfen auch

Anteile von R 11, R 113, R 133 enthalten.

at) nicht brennbar, giftig

Gemische von Methylbromid und

Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von

mehr als 3 bar bei 50 °C.

b) brennbar

Gemische der in Z 3 b aufgezählten

Kohlenwasserstoffe und von Äthan und

Äthylen der Z 5 b, die als

— Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 11 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C den

Wert von 0,525 nicht unterschreitet

(Handelsname Butan);

— Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 16 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C den

Wert von 0,495 nicht unterschreitet

(Handelsname Butan);

— Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 21 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C den

Wert von 0,485 nicht unterschreitet;

— Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 26 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C den

Wert von 0,450 nicht unterschreitet;

— Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck

von nicht mehr als 31 bar und

eine Dichte haben, die bei 50 °C den

Wert von 0,440 nicht unterschreitet

(Handelsname Propan);

— Gemische von Kohlenwasserstoffen

der Z 3 b und 5 b, die Methan enthalten.

bt) brennbar, giftig

Gemische aus zwei oder mehreren der

folgenden Gase: Monomethylsilan,

Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische

von Methylchlorid und Methylenchlorid

mit einem Dampfdruck von

mehr als 3 bar bei 50 °C; Gemische von

Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische

von Methylbromid und Äthylenbromid,

beide mit einem Dampfdruck

von mehr als 3 bar bei 50 °C;

c) chemisch instabil

Gemische von Methylazetylen und Propadien

und Kohlenwasserstoffen der

Z 3 b, wobei die Analysewerte auf die

flüssige Phase bezogen sind, und zwar

— Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent

Methylazetylen und

Propadien und mit höchstens 24

Volumsprozent Propan und Propen;

der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen

C4 muß mindestens

14 Volumsprozent betragen;

— Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent

Methylazetylen und

Propadien und mit höchstens 50

Volumsprozent Propan und Propen;

der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen

C4 muß mindestens

5 Volumsprozent betragen;

— Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent

Methylazetylen und

Propadien, 30 Volumsprozent Propan

und 40 Volumsprozent Propen;

der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen

C4 muß mindestens

4 Volumsprozent betragen.

ct) chemisch instabil, giftig

Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent

Kohlendioxid; Äthylenoxid mit

höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat,

mit Stickstoff bis zu einem

maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei

50 °C; Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu

einem maximalen Gesamtdruck von 10

bar bei 50 °C; Dichlordifiuormethan mit

höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid;

Gemische von Butadien-1.3 und

Kohlenwasserstoffen der Z 3 b mit

einem Dampfdruck bei 70 °C von höchstens

11 bar und einer Dichte bei 50 °C

von nicht weniger als 0,525.

5. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur

von gleich oder über —10 °C aber

unter 70 °C in reinem oder technisch reinem

Zustand

a) nicht brennbar

Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan

(R 13), Distickstoffoxid

(N2O) mit einem Reinheitsgrad von mindestens

99%, Hexafluoräthan (R 116),

Kohlendioxid mit weniger als 1 Gewichtsprozent

Stickstoff, Sauerstoff,

Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid

(SF6), Trifluormethan (R 23),

Xenon; Bromtrifluormethan (R 13 B 1)

mit auf höchstens 60 bar bei 15 °C verdichtetem

Stickstoff.

at) nicht brennbar, giftig

Chlorwasserstoff (ätzend);

b) brennbar

Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff;

bt) brennbar, giftig

Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff;

c) chemisch instabil

1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid;

ct) chemisch instabil, giftig

Diboran.

6. Gemische aus Gasen der 2 5

a) nicht brennbar

Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent

Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder

Edelgasen; azeotropes Gemisch von

Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan

(R 23) (Gemisch R 503);

c) chemisch instabil

Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent

Äthylenoxid;

ct) chemisch instabil, giftig

Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent,

aber höchstens 50 Gewichtsprozent

Kohlendioxid.

7. Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem

oder technisch reinem Zustand

a) nicht brennbar

Argon, Distickstoffoxid (NiO), Helium,

Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff,

Stickstoff, Xenon;

b) brennbar

Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff.

8. Gemische aus Gasen der Z 7

a) nicht brennbar

Gemische aus Gasen der Z 7 a; Luft;

b) brennbar

Gemische aus Gasen der 2 7 b; Erdgas.

9. Unter Druck gelöste Gase in reinem und

technisch reinem Zustand

at) nicht brennbar, giftig

Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35

bis höchstens 40 Gewichtsprozent

Ammoniak; Ammoniak, in Wasser

gelöst mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent

Ammoniak;

c) chemisch instabil

Azetylen, gelöst in von poröser Masse

aufgesaugtem Aceton.

ct) chemisch instabil, giftig

Azetylen, gelöst in von poröser Masse

aufgesaugtem Dimethylformamid

(DMF).

10. Gase für Druckgaspackungen

Die zur Befüllung von Druckgaspackungen

zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.

11. Gase für Kartuschen

Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen

Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.

12. Sonstige Gemische aus Gasen der Gaseliste

Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit

Dämpfen, sofern während der Beförderung

und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall

gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer

gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.

13. Versuchsgase

Gase und Gasgemische, die nicht unter den

Z 1 bis 12 der Gaseliste angeführt sind und

die nur für Laborversuche Verwendung finden,

vorausgesetzt, daß während der Beförderung

oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch

in jedem Fall gasförmig bleibt und

jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion

ausgeschlossen ist.

(5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe

sind auch die Handelsnamen (zB Algofrene,

Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Fresane,

Frigen, Isceon, Kaltron), gefolgt von der Indentifikationsnummer

des Gases ohne den Buchstaben R

zulässig.

(6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt

durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze

Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer

Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche

Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe."

4. § 33 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 33. Bauarten und

Bauausführungen

(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten

unterschieden

a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm

äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge

mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.

b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr

als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen

und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln,

die das Umsetzen desselben

ohne wesentliche Veränderung der

Gleichgewichtslage erlauben.

c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt

von höchstens 1000 l, soweit sie nicht

Flaschen (lit. a), Tankcontainer (lit. b), Treibgastanks

(lit. h) oder Druckgaspackungen

und Kartuschen (lit. j) sind; hiezu gehören

auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen.

d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen

(Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge)

dauernd fest verbundene Tanks, mit einem

Rauminhalt von mehr als 1000 l.

e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu

bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug

aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im

leeren Zustand von diesem abnehmbar sind,

mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l.

f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen

(lit. a), die untereinander mit einer Sammelleitung

verbunden und mit einem Metallrahmen

festgehalten sind.

g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend

aus Versandbehältern nach lit. b, c, d

oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr

verbunden und in einem Metallrahmen

festgehalten sind; sie werden entsprechend

ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank

oder Aufsetztank behandelt.

h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd

angebrachte Behälter zur Aufnahme von

dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten

Treibgasen (Kraftstoff).

i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder

pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke

der Beladung oder Entladung mit verdichteten

Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter

sind als Versandbehälter für

verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet

allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen

über den Transport gefährlicher Güter.

j) Druckgaspackungen und Kartuschen (§ 28

Abs. 3 lit. c) siehe Anlage 3.

(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung

mit den nachstehend angegebenen Gasen

nicht zugelassen (Bezeichnung nach § 32 Abs. 4

und 6)

a) Flaschen (Abs. 1 lit. a) für Gase der Z 7, 8

und 9 ct.

b) Für Versandbehälter gemäß Abs. 1 lit. b bis i

die Gase Siliciumtetrafluorid (Z 1 at), Stickstoffoxid

(Z 1 ct), Gemische von Wasserstoff

mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,

Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,

Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent

Arsenwasserstoff, Gemische von

Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent

Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent

Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff,

Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff

oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff

(Z 2 bt), Gemische von Wasserstoff mit

höchstens 10 Volumsprozent Diboran, Gemische

von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens

10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens

10 Volumsprozent Diboran (Z 2 ct), Bortrichlorid,

Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid,

Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Z 3 at),

Methylsilan (Z 3 b), Arsenwasserstoff, Dichlorsilan,

Dimethylsilan, Trimethylsilan,

Selenwasserstoff (Z 3 bt), Äthylenoxid,

Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct), Gemische der

Methylsilane (Z 4 bt), Siliciumwasserstoff

(Z 5 b), Gase der Z 5 bt und 5 ct sowie Gase

der Z 12 und 13.

c) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für

Gefäße (Abs. 1 lit. c) die Gase Fluor (Z 1 at),

Äthylenoxid mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent

Methylformiat; Distickstoffoxid der

Z 5 a, Distickstoffoxid und Kohlendioxid der

Z 7 a, Gemische mit Distickstoffoxid und

Kohlendioxid der Z 8 a, Gase der Z 7 b und

8 b sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct).

d) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Tankcontainer,

Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Gefäßbatterien (Abs. 1 lit. b, d, e, g) die Gase

Fluor und Äthylenoxid mit höchstens

50 Gewichtsprozent Methylformiat (Z 4 ct),

sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct).

Chlor und Chlorkohlenoxid (Z 3 at) darf

nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum

von mehr als 1000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks

mit einem Fassungsraum von

mehr als 10000 l sowie nicht in Aufsetztanks

und Gefäßbatterien gefüllt werden.

e) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Flaschenbündel

(Abs. 1 lit. f) Gase der Z 4 c und

4 ct außer Dichlordifluormethan mit höchstens

12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid

(Z 5 a) sowie Gase der Z 7 und

8.

f) Treibgastanks (Abs. 1 lit. h) für Gase, die

nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

bestimmt sind.

(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel aus

Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt

sein. Es sind jedoch zugelassen

a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme

von

1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt, 2 a

und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen

auf 15 °C, 20 bar nicht übersteigt;

2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid

der Z 3 at, Äthylchlorid, Dimethyläther,

Methylchlorid der Z 3 bt, Vinylbromid

der Z 3 ct, der Gemische F 1, F 2 und

F 3 der Z 4 a, Äthylenoxid mit höchstens

10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der

Z 4 ct.

b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen für

Versandbehälter zur Aufnahme von

1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1b, 1 bt,

Stickstoffoxid der Z 1 ct und verdichteten

Gasen der Z 2 a, 2 b und 2 bt;

2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid

der Z 3 at, verflüssigten Gasen der

Z 3 b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther,

Methylmercaptan und Selenwasserstoff

der Z 3 bt, Äthylenoxid der

Z 3 ct, verflüssigten Gasen der Z 4 a und

4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10

Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct,

verflüssigten Gasen der Z 5 a und 5 b

sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der

Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a

müssen trocken sein; § 36 Abs. 3).

c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für

Behälter zur Aufnahme von Gasen der Z 7

und 8.

(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende

verflüssigte Gase befördert werden, sofern die

Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad

der Röhren die nachstehenden Werte nicht

überschreiten

Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln

mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln

eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine

andere Versandverpackung von ausreichender

Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für Schwefeldioxid

(Z 3 at) sind auch starke Glasdruckflaschen

zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des

Gases enthalten und höchstens zu 88% gefüllt sein

dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl,

pulverförmiger Schlemmkreide oder einer

Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten

oder in einer anderen Versandverpackung von

ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet

sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als

100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit

Trageinrichtungen versehen sein.

(5) Die Gase der Z 3 a und 3 b, ausgenommen

Methylsilan, Z 3 bt, ausgenommen Arsenwasserstoff,

Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan

und Selenwasserstoff, Z 3 c und 3 ct, ausgenommen

Chlorcyan sowie die Gemische der Z 4 a und 4 b

dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens

bis zu dem in § 36 vorgesehenen Höchstgewicht

der Füllung auch in dickwandige Glasröhren

oder in dickwandige Röhren aus einem nach § 33

Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die

Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre

Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere

müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen

gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in

keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß

der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme

(zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,

Zubinden) so zu sichern, daß er sich während

der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren

sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten,

wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu

beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als

600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in

Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung

von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen.

Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen

Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem

Blech ausgekleidet sein.

(6) Gase der Z 7 und 8 müssen in doppelwandige

Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind,

daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen

können. Diese Metallbehälter müssen mit

einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen

sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch

in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach

Anlage 6 gefüllt werden.

(7) Gase der Z 7 a, ausgenommen Kohlendioxid

und Distickstoffoxid, und Z 8 a, ausgenommen

Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid,

dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt

werden, die nicht luftdicht verschlossen sind

a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand

und mit isolierenden saugfähigen Stoffen

umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch

Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen

einzusetzen;

b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang

so geschützt sind, daß sie sich weder

mit Tau noch mit Reif beschlagen können;

der Fassungsraum der Behälter darf 100 l

nicht übersteigen.

(8) Die Metallkästen nach Abs. 7 lit. a und die

Metallbehälter nach Abs. 7 lit. b sind mit Trageinrichtungen

zu versehen. Die Öffnungen der Behälter

nach Abs. 7 lit. b müssen mit gasdurchlässigen

Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen

von Flüssigkeit verhindern und die gegen das

Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (Z 7 a)

und für die Gemische mit Sauerstoff (Z 8 a) müssen

die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen

Stoffe, die die Behälter nach Abs. 7 lit. a umgeben,

aus nicht brennbarem Material bestehen.

(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel

müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.

(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck

bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder

geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und

Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar

beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die

Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist

und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

die Hartlösung als geeignet anerkennt.

(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,

deren Probedruck mehr als 50

bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter

aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren

Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen

auch geschweißt sein.

(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,

dürfen, soweit in § 35 b nicht anders

bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die

mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß,

und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen

Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen

oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung

von Gasen der Z 3 b und 4 b dürfen diese Versandbehälter

zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des

Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen.

(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck

von höchstens 50 bar zugelassen."

5. § 34 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 34. Werkstoffe

(1) Die für die Herstellung von Versandbehältern

und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe

müssen so hergestellt und beschaffen sein,

daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen

und Temperaturen mit Sicherheit

standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit

und Zähigkeit der Werkstoffe

erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von der

Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher

Weise angegriffen werden und mit der Füllung

keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Sie

müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls

aber zwischen — 20 °C und 50 °C trennbruchsicher

und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion

sein. Werkstoffe für geschweißte Versandbehälter

müssen Schweißeignung besitzen. Zur Verwendung

zugelassen sind Werkstoffe, welche den in Abs. 2

bis 7 angegebenen Bedingungen entsprechen.

Andere Werkstoffe sind nur mit Genehmigung des

Bundesministers für Bauten und Technik zulässig.

Für Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte

Gase der Z 7 und 8 sind ferner die Bestimmungen

in Anlage 9 einzuhalten. Die Sonderbestimmungen

in § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind hievon unberührt.

(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die nicht

für Fülltemperaturen unter — 20 °C bestimmt sind,

ausgenommen Flaschen, müssen am fertigen Behälter

eine Mindestbruchdehnung in Querrichtung,

für Versandbehälter mit Wanddicken unter 12 mm

in Längsrichtung, gemäß nachstehender Formel,

jedoch nicht weniger als 14% aufweisen.

Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden

Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung

an der ungealterten Probe (DVM) bei

-20 °C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm²

nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke

abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse

darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und 0,04%

Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07% enthalten.

Die Streckgrenze darf 80% der garantierten

Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze der garantierten

Zugfestigkeit darf in der Regel 800 N/mm²

nicht überschreiten. Stahlsorten mit einem höheren

Streckgrenzenverhältnis bis 90% sowie mit einer

Zugfestigkeit über 800 N/mm², jedoch nicht mehr

als 900 N/mm² (Leichtstahl), dürfen mit Genehmigung

durch den Bundesminister für Bauten und

Technik verwendet werden. Für Stähle nahtloser

Flaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5

Teil 1 einzuhalten.

(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder

hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,

müssen den für ortsfeste Druckbehälter

(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen hinsichtlich

Mindestanforderungen, Prüfung und

Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei

Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und

Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung

quer zur Walzrichtung bei Feinkornstählen

16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht unterschreiten

darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze

darf 460 N/mm², die obere Grenze der

garantierten Zugfestigkeit darf 725 N/mm² nicht

überschreiten. Die Stähle dürfen nicht wasservergütet

sein.

(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen

sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 2

einzuhalten.

(5) Bei der Herstellung nahtloser oder

geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen

sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3 und

4 einzuhalten.

(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer

als in Abs. 5 angeführter geschweißter Versandbehälter

müssen den für ortsfeste Druckbehälter

(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen entsprechen.

Hiebei darf das Verhältnis der garantierten

Mindeststreckgrenze zur garantierten Mindestzugfestigkeit

nicht größer sein als 0,85. Für kupferhältige

Aluminiumlegierungen, für Aluminium-

Magnesiumlegierungen mit mehr als 3,5% Magnesium

sowie für Aluminiumlegierungen mit mehr als

2,5% Magnesium und weniger als 0,5% Mangan ist

der Nachweis der Beständigkeit gegen interkristalline

Korrosion gemäß § 57 Abs. 18 zu erbringen.

Aluminiumwerkstoffe für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainer müssen eine Mindestbruchdehnung

in Querrichtung von 14% aufweisen.

(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von

Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druck-

behälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen

entsprechen."

6. § 35 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 35. Bemessung und Herstellung

(1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und

Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die

größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck

an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze

bei Raumtemperatur überschreitet.

Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze

gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze. Für

Flaschen gelten darüber hinaus die Bemessungs- und

Herstellungsbestimmungen der Anlage 5. Für

Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Z 3 at

gilt ferner Abs. 4.

(2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainern sind derart zu

bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung

beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der

garantierten Mindeststreckgrenze oder 1/2 der

garantierten Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur

überschreitet, wobei der zahlenmäßig kleinere

Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte

Streckgrenze gilt die 0,2%-Dehngrenze, bei

austenitischen Stählen die 1%-Dehngrenze. Ferner

müssen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer

einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen

beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende

Kräfte aufnehmen können

— Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;

— einfaches Gesamtgewicht horizontal quer zur

Fahrtrichtung;

— zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts;

— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts.

Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich des

bei normalem Betrieb herrschenden Innendruckes

dürfen die für den Probedruck geltenden zulässigen

Beanspruchungen nicht überschritten werden.

(3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten

Stoff und dem Behälterwerkstoff eine fortschreitende

Verminderung der Wanddicke des

Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden

Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser

Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke

nach Abs. 1 und 2 nicht berücksichtigt werden.

(4) Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der

Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens

22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).

(5) Zur Ermittlung der in den Wandungen der

Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge

des Innendruckes auftretenden Beanspruchungen

sind sinngemäß die für ortsfeste Druckbehälter

(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Berechnungsformeln

anzuwenden.

(6) Die Verfertiger nahtloser Versandbehälter

haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

erstmalig vor Aufnahme der Fertigung

im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen,

daß sie imstande sind, Versandbehälter in

gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung

in geeigneter Weise laufend zu prüfen.

(7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter,

ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß die

für die Schweißung an ortsfesten Druckbehältern

(§ 28 Abs. 1 lit. a) entsprechend einer Bewertung

der Schweißnähte mit v = 1,0 geltenden Bestimmungen

einzuhalten.

(8) Die Verfertiger von hartgelöteten Versandbehältern

müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

erstmalig vor Aufnahme der Fertigung

nachweisen, daß sie imstande sind, Hartlötungen

in gleichbleibender Güte auszuführen.

(9) Die Verfertiger von vakuumisolierten Versandbehältern

haben anzugeben, bis zu welcher

Grenze eine Verringerung des Vakuums zulässig

ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle

vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung

zu vermerken.

(10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten

Werkstoffe und die Bauausführung der

Versandbehälter trägt der Verfertiger die Verantwortung.

(11) Die Mindestwanddicke für Tanks mit Doppelmantelisolierung

(Anlage 6, Punkt 4.3) aus kalt-

zähem Werkstoff mit einer Mindestzugfestigkeit

von 490 N/mm² und einer Mindestbruchdehnung

von 30% beträgt unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 3 mm. Hiebei muß die Mindestwanddicke

des Außenmantels aus Baustahl mit einer

Mindestzugfestigkeit von 370 N/mm² und einer

Mindestbruchdehnung von 27% 6 mm betragen.

Bei Verwendung anderer Werkstoffe ergibt sich die

Mindestwanddicke s nach folgenden Formeln

7. Dem § 35 sind die folgenden §§ 35 a und 35 b

anzufügen

„§ 35 a. Kennzeichnung

(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter

und leicht sichtbarer Weise zu vermerken

a) Name oder Zeichen des Verfertige«,

b) laufende Erzeugungsnummer,

c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen

Wunsch,

d) Nummer des Eigentümers auf dessen

Wunsch,

e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder

Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen

nach § 32 Abs. 4.

Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel

ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe

der Z 1 a, 3 a, 3 at, 3 b, 3 ct, 4 a, 5 a,

6 a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches

auch der Buchstabe R, gefolgt von

der Identifikationsnummer des Gases zulässig;

auf Versandbehältern für Edelgase darf

als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches

„Edelgase", für Gasgemische der Z 12

„Gasgemisch", für Gase der Z 13 „Versuchsgas"

angegeben werden, wenn die genaue

Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases

auf dem Versandbehälter in dauerhafter

Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben

ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise

Befüllung mit verschiedenen Gasen

zugelassen sind (§ 36 Abs. 1), ist die Bezeichnung

des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während

der Verwendung dauerhaft zu vermerken.

An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung

gemäß ÖNORM M 7395 auf dem

Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern

für Gase, die zu medizinischen

Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich

die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375

anzubringen.

f) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase

das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich

der Ausrüstungsteile, jedoch ohne

Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks

jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.

g) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase

und Gase der Z 9 c und 9 ct, auf Wunsch

auch für andere Gase, das Eigengewicht des

Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile

(Leergewicht des Versandbehälters).

h) Höhe des Probedruckes.

i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase

die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter

zulässigen höchsten Füllungsdruckes

bei 15 °C, bei Versandbehältern für

Druckbe- und Druckentladung die Höhe des

zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.

j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der

Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 8 und für gelöste

Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht

der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit

verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen

höchsten Füllgewichte.

k) Bei Versandbehältern für die unter lit. j

genannten Gase sowie für Gase der Z 7 und

8, auf Wunsch auch für andere Gase, der

Rauminhalt des Versandbehälters in Liter.

1) Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und 8

der festgesetzte höchste Betriebsdruck,

m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen

der Z 9 c und 9 ct

1. der zulässige höchste Füllungsdruck,

2. der Rauminhalt in Liter,

3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),

4. das Gewicht des leeren Versandbehälters

einschließlich Ventil, poröser Masse und

Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),

5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton

ist.

n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist

zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze

bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten

Werkstoffes und das Glühzeichen,

nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete

Haschen anzubringen.

o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;

bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der

weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4).

p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes

(Abs. 6), das die erste Erprobung bzw.

die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen

hat, neben dem Datum.

q) Buchstabenfolge „ASG" für Flaschen für

Atemschutzgeräte.

r) Buchstabenfolge „TG" für Flaschen für

Tauchgeräte.

s) Buchstabenfolge „PRG" für Flaschen für

Prüfgase.

(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem

verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn

ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden

ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft

und starr befestigten (angenieteten) Ring oder

einem solchen Fabriksschild aus nicht korrodierendem

Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e

vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können

auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer

Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien

angebracht werden. Bei angenieteten

Fabriksschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem

Stempel (Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei isolierten

Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel

der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein

Fabriksschild mit den Vermerken gemäß Abs. 1

angenietet werden, wenn die Vermerke nach Abs. 1

am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt

sind.

(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf

nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich

anzuwenden.

(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter

eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnun-

gen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen,

Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig,

wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke

unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte

geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen

und andere Änderungen dürfen nur an vollständig

von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern

und nur mit Zustimmung des zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen

werden, das solche Behälter vor der neuerlichen

Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer

erneuten Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in

der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen

vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten

Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes

(Abs. 6) einzuschlagen.

(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer

Farbkennzeichnung zu versehen

a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit

einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit

folgenden Farben

Sauerstoff blau

brennbare Gase rot

Stickstoff grün

Azetylen weiß

alle anderen Gase grau.

Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf

die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht

beeinträchtigen und muß in sichtbarem

Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung

ist auch entsprochen, wenn der Behälter

als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen,

die als Handfeuerlöscher verwendet werden,

sind von der Farbkennzeichnung befreit.

b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3

bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen

Streifen in Höhe der Tankachse allseitig

um den Tank.

c) Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens

drei, aus hinreichend beständigem

Material bestehenden Gefahrzetteln nach

Rn. 3902, Nr. 4 ADR, im oberen Drittel des

zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig

über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge

der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen.

An Flaschen mit einem Durchmesser

unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner

sein.

(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane

(Schlagstempel) sind derart auszuführen,

daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation

das die Prüfung oder Erprobung durchführende

Überwachungsorgan (§ 49) angehört. Schadhafte

Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie

sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter

Weise zu vernichten.

(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1 ist

auf Tanks anzugeben

a) Registernummer der Bauart (§ 57 a).

b) Baujahr des Tanks.

c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei

Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt

sind.

d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur

der Tanks, wenn sie über 50 °C oder unter

—20 °C liegen.

e) Die Angabe „Wärmeisoliert" oder „Vakuumisoliert"

an Tanks mit Wärmeisolierung.

f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung,

ausgedrückt als absoluter

Druck in Millibar.

Die Vermerke nach Abs. 1 lit. f und g können entfallen.

(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainern für Gase der Z 3 bis

8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel

anzugeben

a) Name des Betreibers,

b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage

gebracht wird,

c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,

d) niedrigste zulässige Füllungstemperatur,

wenn diese niedriger als —20 °C ist,

e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.

Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen

Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige

Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das

höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets

auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf

die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit

auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht

mit leerem Treibstoffunk zu ermitteln. Das höchstzulässige

Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als

sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges

nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen

ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im

RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen.

(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und

Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen,

auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen

dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben

a) Probedruck,

b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,

c) Anzahl der Tanks,

d) gesamter Rauminhalt der Tanks,

e) Gasbezeichnung nach Abs. 1,

f) höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten

Gasen.

(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in

der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu

versehen.

(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen

auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht

einschließlich der Schutzkappe angegeben ist,

dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe

gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge

zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten

Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht" durch

die Bezeichnung „ + SK" ergänzt wird.

(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser

Verordnung in Verkehr gebracht wurden und

deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses

Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe

des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet werden,

wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung

entsprochen haben.

(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete

Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen

des ADR bzw. RID mit den in Betracht

kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und

Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern

bzw. Versandstücken die Gefahrzettel

auch eine entsprechend geringere Seitenlänge

aufweisen dürfen.

§ 35 b. Ausrüstung

(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile

der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen

müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die

von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden

und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile

müssen den betriebsmäßig zu erwartenden

mechanischen Beanspruchungen, welche

zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen

Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten,

bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der

gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten.

Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen,

daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter

und der Handhabung derselben gegen Losreißen

und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der

Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des

Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges

gewährleistet sein.

(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von

Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen,

die in der Regel als Spindelventile mit Teller

oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es

können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten

verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft

sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen

und Bestimmungen für die Bauartprüfung

ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß

folgende Kennzeichen tragen

a) Nummer der Bauartzulassung,

b) Nummer oder Firmenzeichen des Verfertigers

des Ventiles,

c) Nenndruck,

d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn

das Ventil für Temperaturen unter —20 °C

bestimmt ist,

e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer,

Aufsetztanks und Fahrzeugtanks

bestimmt ist,

f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener

Durchflußrichtung.

(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen

und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit

Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung

beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der

Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen

sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu

versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor

der Z 1 at, Chloitrifluorid der Z 3 at und Chlorcyan

der Z 3 ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl

versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert

werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine

Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer

gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein,

die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile,

die im Inneren der Versandbehälter angeordnet

und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt

sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile

der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.

(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder

Fluor (Z 1 at), Nitrosylchlorid, Chloitrifluorid

oder flüssiges Ammoniak (Z 3 at), in Wasser gelöstes

Ammoniak (Z 9 at), Äthylamin, Dimethyiamin,

Trimethylamin oder Methylamin (Z 3 bt) sind Ventile

aus Kupfer oder einem anderen Metall, das

durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht

zulässig.

(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen

der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1 a),

Fluor (Z 1 at), Gemische von Sauerstoff (Z 2 a),

Stickstoffdioxid oder Chloitrifluorid (Z 3 at), Distickstoffoxid

(Z 5 a), Sauerstoff (Z 7 a), Gasgemische

der Z 8 a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent

Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen

Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.

(6) An Versandbehältern für die Gemische P 1,

P 2, P 3 der Z 4 c und für gelöstes Azetylen der

Z 9 c und 9 ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen,

die mit dem Inhalt in Berührung

kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.

(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5 und

7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 maßgebend.

(8) Absperrventile für Stahlflaschen müssen der

ÖNORM M 7390 entsprechen.

(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet

werden, sind mit einer Standfläche auszubilden.

Ausgenommen sind jene Flaschen, die in

Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren

oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in

Fahrzeugen eingebaute Flaschen.

(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen

mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen

Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet

(zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbela-

ges). Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen

mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen,

Ösen, Haken), die eine sichere

Handhabung mit mechanischen Fördermitteln

gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei

sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung

der Gefäßwände zur Folge haben kann.

(11) Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der

Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die

Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.

(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen

versehen sein, die ihre sichere Handhabung

gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil

müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und

so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen

geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und

des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß

anzuwenden.

(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33

Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende

Anforderungen erfüllen

a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen

sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen

sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter

angegebenen Betriebsdruck

(§ 35 a Abs. 1 lit. 1) öffnet. Es muß so gebaut

sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur

einwandfrei arbeitet. Die sichere

Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch

eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder

durch eine Bauartprüfung festzustellen und

nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem

Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten,

deren Ansprechdruck jenem des

Sicherheitsventils entsprechen muß. Die

Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen

der Anlage 6 entsprechen.

b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der

Versandbehälter müssen so beschaffen sein,

daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit

verhindern.

c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen

Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.

d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt

werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung

des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche

Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen

sein.

e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen

Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.

(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser

420 mm übersteigt sind durch Anordnung von

Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der

inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich

deren Ausführung Und Prüfung sind die

bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten.

Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen

keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern

(§ 33 Abs. 1 lit. c) darf im Einvernehmen mit dem

Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung

von Inspektionsöffnungen von der

ÖNORM M 7320 abweichen.

(15) Tanks (§ 28 Abs. 8) sind sicher und zuverlässig

am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben

gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel

zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk

darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile

bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige

Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung,

Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und

einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die

von der äußeren Absperrvorrichtung nach Abs. 2

unabhängig und mit dem Tank verbunden sein

muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von

oben oder von unten betätigt werden können. In

beiden Fällen muß deren Stellung „offen" oder

„geschlossen" — wenn möglich vom Boden aus —

kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der

inneren Absperrvorrichtung muß so. beschaffen

sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen

ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren

Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß

wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung

und deren Sitz müssen so beschaffen oder

geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer

Beanspruchungen nicht abgerissen werden können.

Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich

der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie

eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes

Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre

der Tanks müssen durch Blindflansche oder

gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.

Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen

a) An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter

verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen

Absperreinrichtungen auch außen angebracht

sein, wenn die Armaturen gegen äußere

Beschädigung durch einen stabilen Schutz,

der mindestens dieselbe Sicherheit wie die

Tankwand bietet, gesichert sind.

b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung

brennbarer Gase dürfen keine beweglichen

Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem,

nicht rostfreiem Stahl aufweisen,

wenn sie mit der Aluminiumwandung in

schlagende oder reibende Berührung kommen

können.

c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten

Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß

Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen

zum Befallen und Entleeren (§ 33 Abs. 12)

auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen

und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern,

Thermometern und Manometern

sowie mit Bohrungen für die Entlüftung

versehen sein, soweit diese für den

Betrieb, die Sicherheit oder den Umweltschutz

notwendig sind.

d) Tanks für die Beförderung von Gasen der

Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei

Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen

sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz

je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens

20 cm² betragen muß. Die Ventile

müssen sich bei einem Druck, der das

0,9fache bis 1,0fache des Probedruckes des

Tanks beträgt, automatisch öffnen.

e) Tanks für die Beförderung von Gasen der

Z 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich

sind oder eine Vergiftung bewirken können

(toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile

aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren

und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe

gemäß Anlage 6 angebracht.

f) Tanks für die Beförderung von Gasen der

Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander

unabhängigen Sicherheitsventilen versehen

sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß

es die betriebsmäßig durch Verdampfung

entstehenden Gase abführen kann, wobei der

Druck im Tank den festgesetzten höchsten

Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen

darf. Die Sicherheitsventile müssen

gemeinsam eine solche Abblaseleistung

haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums

oder bei einer Beschädigung im Ausmaß

von 20% der Isolierung der Probedruck nicht

überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile

darf durch eine Berstscheibe

ersetzt werden, die beim Probedruck des

Behälters ansprechen muß. Ferner sind die

Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.

g) An Tanks für verflüsssigte, brennbare oder

giftige Gase müssen mit Ausnahme der Öffnungen

für die Sicherheitsventile und der verschlossenen

Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder

Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die

einen größeren Durchmesser als 1,5 mm

haben, mit einer innenliegenden selbsttätig

wirkenden Absperreinrichtung versehen sein.

h) Tanks für verflüssigte Gase können mit einer

Einrichtung versehen werden, welche zumindest

den höchsten zulässigen Füllstand bei

den in Betracht kommenden Gastemperaturen

(Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre.

Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt

mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen

nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen

sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar

durch die Tankwandung hindurchgesteckt

sein.

i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und

Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan

und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen

keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel

liegen.

j) An Tanks für verflüssigte brennbare und/

oder giftige Gase müssen die inneren

Absperreinrichtungen der Öffnungen für das

Befüllen und Entleeren schnellschließend sein

und bei einem ungewollten Verschieben des

Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens

automatisch schließen. Das Schließen

dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer

Entfernung ausgelöst werden können.

k) Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden

Öffnungen für das Befüllen und

Entleeren der Tanks müssen durch einen

Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung

abgeschlossen werden können.

(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetzunk oder

Tankcontainer aus mehreren Tankelementen

(Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende

Zusatzbestimmungen

a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen

auszurüsten und befinden sich

zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen,

so muß jedes Tankelement mit

einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen

Sicherheitsventilen versehen sein.

b) Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1 und

2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind

oder die eine Vergiftung bewirken können

(toxisch), und für brennbare Gase müssen

einzeln durch ein Ventil verschlossen werden

können.

c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3 bis

6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und

durch ein plombierbares Ventil getrennt werden

können.

d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht

durch Sammelrohre miteinander verbunden

sein.

e) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen

dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und

Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen

Sammelrohr angebracht sein.

(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden

Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks,

Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende

Bestimmungen maßgebend

a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an

Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6

müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach

oder aus einer Isolierung gemäß

Anlage 6 bestehen.

b) Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3,

(Z 3 c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und

Chlortrifluoräthylen (Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach

gemäß Anlage 6 haben.

c) Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit

einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen

sein.

d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur

bei Atmosphärendruck unter

—182 °C liegt, dürfen weder die Isolierung

noch die Einrichtungen zu deren Befestigung

am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten.

An Tanks für Argon, Helium, Neon und

Stickstoff der Z 7 a und Wasserstoff der

Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen

Innen- und Außenbehälter Kunststoffe

enthalten, sofern das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

die Zustimmung

hiezu erteilt.

(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den

Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte

Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand

befördert werden, sind durch Schwallwände in

Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines

Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens

7500 1, bei Tankcontainern höchstens 5000 l

betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen,

daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung

des Fahrzeuges die Eigenbewegung

der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird

und daß die bei einer Belastung durch das zweifache

Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler

Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen

den Bestimmungen des § 35 entsprechen.

Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70%

der Querschnittsfläche des Tanks betragen.

Schwallwände sind derart auszubilden oder mit

einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung

der inneren Untersuchung möglich ist.

(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

bestimmten Treibgastanks für verflüssigte

Gase sind folgende weitere Anforderungen

maßgebend

a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit

1. einem Füllanschluß,

2. einem Entnahmeanschluß,

3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger,

4. einem Sicherheitsventil,

5. einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,

6. einer Marke, welche die Einbaulage des

Behälters kennzeichnet.

Die Überfüllsicherung nach Z 5 kann durch

eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die

Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen

in sicheren Abständen von den Schweißnähten

des Behälters angeordnet sein. Am

Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung

für seine Reinigung vorhanden sein. Diese

muß durch einen Schraubverschluß

abschließbar sein, der nicht über die Außenseite

des Behälters hinausragt und durch

Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in

seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer

den Öffnungen für das Sicherheitsventil und

den Füllanschluß müssen alle Öffnungen,

durch die ein Querschnitt von mehr als

2 mm² für den Austritt von Treibgas aus dem

Behälter betriebsmäßig freigegeben werden

kann, mit einem im Inneren des Behälters liegenden

Rohrbruchventil versehen sein. Die

unter Z 1 bis 5 angeführten Vorrichtungen

müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen

werden können. Nachträgliche Schweißungen

an dem Behälter (zB zur Anbringung von

Halteeinrichtungen oder Abdeckungen), dürfen

nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes

durchgeführt werden.

b) Der Füllanschluß muß mit einer im Inneren

des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen

sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt.

Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten,

gegen unbeabsichtigtes Lockern

sicheren Verschlußkappe versehen sein, die

durch eine hinreichend lange Kette oder eine

gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen

gesichert ist. Der im Inneren des

Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses

muß im Dampfraum des Behälters enden, der

bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei

15 °C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß

eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß

nachstehender Konstruktionszeichnung aus

geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt

ist und das sichere und dichte Anschließen

der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage

an den Druckbehälter ermöglicht.

Der Füllanschluß muß derart ausgebildet

sein, daß die Klauenkupplung in der

Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen

Beschädigung geschützt angeordnet werden

kann. Die Verbindungsleitung zwischen

Klauenkupplung und Behälter muß für einen

Innendruck von 30 bar geeignet sein und

unmittelbar vor der Klauenkupplung ein

Rückschlagventil aufweisen.

c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten

Teil des Behälters reichen und mit einem

Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung

versehen sein; außerhalb des Behälters muß

er mit einem von Hand zu betätigenden

Absperrventil versehen sein.

d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet

sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis

des Behälters mit flüssigem

Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei

Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung

mit 80% des Fassungsraumes entsprechende

Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar

gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so

ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige

dauernd gewährleistet ist; sie müssen im

Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler,

die durch Quer- oder Längsneigungen

des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend

ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung

des Flüssigkeitsstandanzeigers mit

anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig,

wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit

der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei

der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme

von Flüssiggas ausgeschlossen ist.

e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen

in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden

nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem

Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst

hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten

zulässigen Füllungsmenge bei 15 °C

bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck

von 24 bar ± 2 bar ansprechen und

eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen

freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden

Öffnung mit einem lichten Durchmesser

von mindestens 10 mm entspricht; sie

müssen spätestens bei einem Überdruck von

30 bar mindestens 6 m³ Luft (bezogen auf

den Normalzustand) je Minute durchlassen,

bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen

des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90%

des Öffnungsdruckes wieder schließen und

nach dem Schließen gegen die Atmosphäre

gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil

austretende Gas muß durch eine gasdichte

Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.

f) Die automatisch wirkende Überfüllsicherung

muß das Befüllen des Behälters über 80% seines

Fassungsraumes zuverlässig verhindern.

Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im

Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung

muß mit einem im Behälter oder

am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr

versehen sein, das so weit ins Innere des

Behälters reicht, daß sich die Mündung des

Rohres in der Einbaulage des Behälters auf

der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet,

wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses

Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei

abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder

nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können.

Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung,

durch den Treibgas ins Freie austreten

kann, darf 2 mm1 nicht übersteigen. Die

Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen

sein, durch das das Rohr dicht abschließbar

ist. Die Lage der Mündung des Ventiles

muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß

die betätigende Person von dem austretenden

Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil

darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.

(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen

fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der

Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind

daher jede für sich mit einem Absperrventil auzurüsten.

Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr

ist gestattet.

(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente

u. dgl. müssen an dem Versandbehälter derart

angeordnet werden, daß weder gefährliche

Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen

entstehen können.

(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile

ist durch eine Bauartprüfung nach

Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung

durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

nachzuweisen."

8. § 36 einschließlich seiner Überschrift hat zu

lauten

„§ 36. Betrieb

(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach

§ 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen

werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der

Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen

Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer

für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8, dürfen

nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft

wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem

Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter,

die für ein Gas der Z 3 a oder 4 a, oder

für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan

oder Trifluormethan der Z 5 a geprüft wurden,

auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern

gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck

dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck

des Versandbehälters und das zu befördernde

Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht

auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen

Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die

für Kohlenwasserstoffgase der Z 3 b oder 4 b

geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas

gefüllt werden. Darüber hinausgehende

Erleichterungen für die wechselweise Verwendung

von Versandbehältern können vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden.

Der Versandbehälter ist dann entsprechend

seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.

(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer

ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen

verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8 inner-

halb einer Gruppe unter Maßgabe folgender Gruppeneinteilung

statthaft

Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der

Z 3 a und 4 a.

Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und

4 b, Butadien-1.3 der Z3c und

Gemische von Butadien-1.3 mit

Kohlenwasserstoffen der Z 4 c.

Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Äthylamin,

Dimethyläther, Dimethylamin,

Methylamin und Trimethylamin

(Z 3 bt) und Vinylchlorid (Z 3 c).

Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid

und Methylchlorid (Z 3 bt).

Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid

und von Äthylenoxid mit

Stickstoff (Z 4 ct).

Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O),

Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff

(Z 7 a), Luft und Gemische von

Stickstoff mit Edelgasen, Gemische

von Sauerstoff und Stickstoff, auch

solche, die Edelgase enthalten

(Z 8 a).

Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Z 7 b),

Gemische von Methan und Äthan,

auch mit Zusatz von Propan und

Butan (Z 8 b).

Ferner gilt folgendes

a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder

2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit

einem anderen Gas derselben Gruppe kein

Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase

enthalten.

b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis

7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit

einem anderen, derselben Gruppe angehörenden

Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung

in flüssiger Phase enthalten und müssen

entspannt sein.

c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig,

wenn alle Bedingungen für die im selben

Tank zu befördernden Gase eingehalten sind

und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

dieser wechselweisen Verwendung

zustimmt.

d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die

Befüllung mit einem Gas einer anderen

Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks

vorher von verflüssigten Gasen vollkommen

entleert, entspannt und entgast werden. Die

Entgasung der Behälter muß durch das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

überprüft und bescheinigt werden.

(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium

oder Aluminiumlegierungen befördert werden,

müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein;

hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid

der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a nur

im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.

(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß

den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen

porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur

feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen

nicht angreifen, weder mit dem

Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen

eingehen und auch bei längerem

Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen

bis 60 °C weder zusammensinken noch

gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten

sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen

im Behälter muß durch die Füllmasse bei

Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen Stößen

wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung

der porösen Füllmasse und das Verhalten des

Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung

gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen

Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt

und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der

Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und

zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten

Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in

geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung

über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen

sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht

angreifen. In Raschen für gelöstes Azetylen (Z 9 c,

9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich

bei 15 °C jenen Wert nicht übersteigen, der

für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle

festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen

ist. Auch die Menge des Lösungsmittels

und des eingefüllten Azetylens muß dem in der

Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend

ÖNORM M 7395 zu erfolgen.

(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck

bei 15 °C die in der nachstehenden Liste

angegebenen Werte nicht überschreiten

(7) Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase gelten folgende Beschränkungen

des Füllvolumens (Nenninhalt)

(8) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at)

sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit

zu überwachen, ehe sie in den Verkehr

gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung

des Absenders den Transportpapieren beizugeben.

(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase

der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1,

A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57 Abs. 7 und 8 enthaltenen

Werte für die höchste zulässige Füllung.

Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase

erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung

auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten

und Technik. Treibgastanks dürfen bei der

Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes

gefüllt werden.

(10) Versandbehälter für Gase der Z 7 a und 8 a

dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck

nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern

für Gase der Z 7 b und 8 b ist der Füllungsgrad

so zu bemessen, daß bei Erwärmung des

Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck

dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile

entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des

Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.

(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für

den Straßenverkehr mit mehr als 7500 1 Rauminhalt

für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände

in Abteile von höchstens 7500 1 Rauminhalt

unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad

bei 15 °C mindestens 80 Volumsprozent

betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer

mit mehr als 5000 l Rauminhalt gilt diese

Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände

in Abteile von höchstens 5000 l unterteilt sind.

(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der

Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche

verwendet, so müssen diese mit mindestens

einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck

abgesichert sein.

(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch

Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist,

sind rechtzeitig zu erneuern.

(14) Versandbehälter für Gase der Z4c und

4 ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich

über die flüssige Phase entleert werden.

(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens

4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff

mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff

verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid

und Methylmercaptan dürfen nicht mit

Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit

Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß

einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent

haben. In der Gasphase von Butadien —

1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht

überschreiten.

(16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit

mehr als 1000 l Rauminhalt ist die Größe des

Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle

3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber

oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten

Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis

1000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten

und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die

Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen

zu führen. Eine Verringerung des Vakuums

über das zulässige Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine

übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen

Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist

dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

zu melden.

(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nich länger

als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet

werden (§ 57 Abs. 11).

(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern

gebildeten Versandstücken sind ferner

die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.

(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen

verwendete Aufsetztanks sind stets

die hiefür vorgesehenen Bescheinigungen (§ 55

Abs. 2) im Fahrzeug mitzuführen.

(20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung

für Gase der Z 3 bis 6 und der Z 9 bis 13 sind

während der Lagerung, des Transportes und der

Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der

Regel über 40 °C) zu schützen."

9. Dem § 36 ist folgender § 36 a anzufügen

„§ 36 a. Füllstellen

(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen

gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen

verfügen. Ausgenommen für

Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung

eines Dampfkesselüberwachungsorganes

nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer

von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an

derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt

werden, das vom Anlagenbetreiber laufend

geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen

zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan

einsehen kann.

(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn

sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend

und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden

Untersuchungen nach § 57 noch

nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter

Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden

am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind

von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere

ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde

zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht

ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand

auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor

dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu

kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist

der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen.

(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen,

daß in dem Versandbehälter keine schädlichen

Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten

sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist

Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in

den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen

oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile

von Fett oder Öl zu reinigen.

(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck

so zu bemessen, daß der zulässige

höchste Füllungsdruck des Versandbehälters

(§ 35 a Abs. 1 lit. i) und der höchste Füllungsdruck

gemäß § 36 Abs. 6 nicht überschritten werden.

(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck

gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand

zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung

angeschlossene Druckmesser vorhanden

sein. Diese Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan

nachweislich mindestens

einmal pro Jahr zu überprüfen.

(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter

Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht

gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß

über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal

zulässigen Fehlergrenze von ± 0,5% vom Skalenendwert

verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen

mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes

auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter

für verflüssigte Gase, die über eine

kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung

verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt

werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des

Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten

Versandbehälter, ausgenommen Treibgastanks und

Tanks für Gase der Z 7 a und 8 a, sind nach dem

Füllen mittels einer geeichten Waage nachzuwägen.

(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren,

insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und

ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter

gefüllt werden, in denen ein Restdruck des

Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter

feststellbar, so muß der Versandbehälter

vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten

Gasen gespült werden.

(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit

diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend

wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung

in trockene Flaschen gefüllt werden.

(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden

Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor

dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch

instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse

des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist

nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu beurteilen, und es

sind danach die erforderlichen Füllanweisungen

und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen

zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über

einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger

beizuziehen.

(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle

vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter

und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere

die Dichtheit der Absperrarmaturen zu

prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe

beim Transport gewährleistet sein.

(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte

Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil

oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung

zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter

zuverlässig gegen einen unzulässig hohen

Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls

überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für

Gase der Z 7 a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung

auch eine Berstscheibe verwendet werden.

Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrücke

vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile

für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein,

doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit

einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil

zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei

brennbaren oder die Verbrennung fördernden

sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die

gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil

oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu

gewährleisten.

(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2

oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle

derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum

Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen

ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan

zu melden.

(13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos

auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend

ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge

durchzuführen.

(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit

brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung

elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.

(15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden

keine Anwendung auf das Füllen von Tanks

mit Druckbe- oder Druckentladung (§ 28 Abs. 3

lit. h) und von Gefäßen in Kühlapparaten (§ 28

Abs. 3 lit. j)."

10. § 37 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu entfallen; Abs. 3 erhält die

Bezeichnung Abs. 2.

b) Dem neuen Abs. 2 sind folgende Abs. 3 bis 6

anzufügen

„(3) Druckbehälter der Gruppe I, die vor

Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Benützung

standen oder nachweisbar zu diesem Zeitpunkt

schon in Auftrag gegeben oder in Fertigung

waren, dürfen in der bisherigen Weise weiterverwendet

werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische

Bedenken bestehen.

(4) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften

hergestellt und erprobt worden sind, ausgenommen

Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Gefäßbatterien, und die den Bestimmungen

dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen

einschließlich ihrer Ausrüstung unter den bisherigen

Bedingungen weiter verwendet werden, wenn

anläßlich der nächsten wiederkehrenden Untersuchung

das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

dem zustimmt. Flaschen für Wasserstoff,

welche der nach Anlage 5 Teil 1 erforderlichen

Härteprüfung und Ultraschallprüfung durch den

Hersteller nicht unterzogen worden sind, sind

jedoch anläßlich der nächsten fälligen Wasserdruckprobe

vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

diesen fehlenden Prüfungen zu unterziehen.

Entspricht hiebei der Werkstoff dieser Flaschen

den in Anlage 5 Teil 1 vorgesehenen Anforderungen

nicht, so sind diese Flaschen jedenfalls

für die Weiterverwendung zur Befüllung mit Wasserstoff

auszuschließen. Zum Zeichen der positiv

durchgeführten Nachprüfung der Flaschen hat das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan seinen

Schlagstempel zusätzlich über dem Buchstaben

„W" der Gasbezeichnung „Wasserstoff gemäß

§ 35 a einzuschlagen.

(5) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Gefäßbatterien, welche nach früheren Bestimmungen

hergestellt und erprobt worden sind und

den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,

dürfen bis zum 31. Dezember 1985 weiterverwendet

werden, wenn die Schweißnähte nach

Weisung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes

einer zerstörungsfreien Prüfung auf

äußere und innere Fehler unterzogen worden sind

und die wiederkehrenden Untersuchungen nach

den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt

werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Weiterverwendung

solcher Behälter bis zu einer Dauer

von 30 Jahren ab erster Inbetriebnahme (Baujahr)

zulässig, wenn auch die Ausrüstung, ausgenommen

Schwallwände, den Bestimmungen dieser Verordnung

entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

auf Gund einer eingehenden

Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den

Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke einzutragen.

Bei Tanks gemäß § 28 Abs. 3 lit. h (Tanks

mit Druckbe- oder Druckentladung) darf mit

Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes

von den nachträglich vorzunehmenden

Schweißnahtprüfungen auf innere Fehler abgesehen

werden.

(6) Die auf Grund des § 57 Abs. 10 in der bisher

geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen

der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre

Gültigkeit."

11. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Sonderbestimmungen für

Druckbehälter der Gruppe II

(Versandbehälter)

(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der

Versandbehälter sind beim Hersteller oder bei demjenigen

auszuführen, der sie in Verkehr setzt. Auf

Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen darf

die Bauprüfung und die erste Erprobung auch im

Ausland erfolgen. Die zu deren Durchführung

befugten Sachverständigen werden vom Bundesminister

für Bauten und Technik bekanntgegeben.

Soweit Bauartprüfungen vorgesehen sind, sind

diese im Inland durchzuführen. Zur Durchführung

von Werkstoffprüfungen können die Dampfkesselüberwachungsorgane

staatliche oder staatlich autorisierte

Technische Versuchsanstalten beiziehen.

(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste

Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen

der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind

diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel

sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen.

Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln.

Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser

420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können

an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen

pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem

zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der

mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung

unterzogen wurde, durchgeführt werden.

Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf

äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für

alle übrigen Versandbehälter gelten folgende

Bestimmungen

1. Eine Bauartprüfung nach § 57 a kann durchgeführt

werden.

2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der

Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die rechnerische

Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen,

die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung,

bei Doppelmantelbehältern

auch die Isolierung einschließen müssen, die

Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der

Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen

sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere

der Schweißnähte. Hiebei haben die

für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung zu finden.

3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung

nach § 57 a Abs. 1 oder 2 vorliegt,

erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen

Vorprüfung.

4. Die Schweißnähte von Versandbehältern mit

einem Rauminhalt ab 450 l sind einer

100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu

unterziehen.

5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung

sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich

miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der

Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach

deren Montage eine Dichtheitsprüfung des

Versandbehälters nach Abs. 16 vorzunehmen.

6. Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung

und Kennzeichnung der Versandbehälter

zu prüfen.

(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35 a

anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich

Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern

für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung (Wägen

oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und

Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle.

Der Meßfehler muß weniger als 1% des

Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern

ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren

und in der Versandbehälterbescheinigung

zu vermerken.

(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung

(§ 36 Abs. 4) in einer weiteren Bauprüfung

zusätzlich die Beschaffenheit der porösen

Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel

zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat

zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die

unter Angabe der Behälternummern laufend die

festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der

porösen Masse versehenen und schließlich der mit

dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen

sind.

(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden,

wenn vom Hersteller eine Bestätigung der vorgeschriebenen

Herstellungskontrolle und allfällig

vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei

bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung

über die Bauartprüfung vorzulegen. Die

Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern

mit unvollständiger Kennzeichnung (§ 35 a) ist

im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

statthaft, wenn nach

Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die

Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden

Besichtigung unterzogen werden. Der

Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) ist erst nach dieser

abschließenden Besichtigung anzubringen.

(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels

Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten

Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem

1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen

Füllungsdruckes bei 15 °C, mindestens aber mit

10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos

transportiert werden, darf der Probedruck auch

weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase

sind höhere Probedrücke festgelegt

Fluor (Z 1 at) 200 bar

Bortrifluorid (Z 1 at) 300 bar

Bortrifluorid mit einer Füllmenge von

höchstens 0,715 kg/1 Inhalt 225 bar

Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) 200 bar

Gase der Z 2 bt, ausgenommen Stadtgas,

Wassergas, Synthesegas, Gemische

von Kohlenoxid und Wasserstoff oder

Methan 200 bar

Gase der Z 2 ct 200 bar

(7) Die Erprobung von Versandbehältern für

Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich

nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet. Die

Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte

Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad

mindestens mit den in den nachfolgenden

Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die

in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe

des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister

für Bauten und Technik festgelegt.

Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von höchstens 1500 mm für Gase der Z 3

und 4

Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle B 2 in Betracht kommt

Tabelle A 3

Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1500 mm für Gase der

Z 3 und 4

Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung

für Gase der Z 5 und 6

(8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in der

nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken

Tabelle C

(9) Die Erprobung der Versandbehälter der Gase

der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des

auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen

Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit

3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit

Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe

des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck

um 1 bar zu erhöhen.

(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung

ist die erste Wasserdruckprobe vor dem

Aufbringen der Isolierung durchzuführen.

(H) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden

Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in

der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung

des äußeren und inneren Zustandes, der

Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung

und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff-

und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete

zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und

Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar

sind, ist das Leergewicht nach gründlicher

Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen

und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

stichprobenweise zu kontrollieren.

Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen

auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren

Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine

unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel

aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium

sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden.

Bei der Untersuchung von Versandbehältern

mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung

über die Vakuummessungen nach § 36

Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung

von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung

und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395.

Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die

Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr)

und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu versehen.

Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die

Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar

zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen

ein entsprechender Vermerk einzutragen

ist.

(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden

Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende Fristen

maßgebend

1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks

alle 5 Jahre.

Ausnahmen

a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für

Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der

Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen

Ammoniak, Hexafluorpropylen und

Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct

und für Gase der Z 5 at; Flaschen für tragbare

Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder

Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium

alle 2 Jahre.

b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte,

deren Rauminhalt 0,22 1 überschreitet

alle 3 Jahre.

c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren

Rauminhalt 0,22 I nicht überschreitet

alle 6 Jahre.

d) Flaschen mit höchstens 80 1 Rauminhalt

für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff,

Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenommen

1.1 -Difluoräthan, Chlordifluoräthan,

Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase

der Z 4 a und der Z 4 b, ausgenommen

Gemische mit Methan, sowie für in Aceton

gelöstes Azetylen mit einer monolitischen

(festen) porösen Füllmasse

alle 10 Jahre.

e) Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a, 3 b,

4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 1 und

deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und

7 30 bar nicht überschreiten, sind von der

Durchführung wiederkehrender Erprobungen

und Untersuchungen befreit.

2. Tankcontainer

alle 5 Jahre.

Ausnahmen

a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at),

Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor,

Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid

(Z 3 at), Schwefelwasserstoff

(Z 3 bt), für die ätzenden Gase der Z 4 at

und 4 ct und Chlorwasserstoff (Z 5 at)

alle 21/2 Jahre.

b) Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8

6 Jahre nach der ersten

Inbetriebnahme und danach

alle 12 Jahre.

Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind

zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung

zu unterziehen mit folgender Frist

alle 21/2 Jahre.

Ausnahme für Tankcontainer gemäß lit. b

alle 6 Jahre.

3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr

auf öffentlichen und nichtöffentlichen

Verkehrsflächen

alle 6 Jahre.

Ausnahmen

a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in

diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten

Gase

alle 3 Jahre.

b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase

der Z 7 und 8

6 Jahre nach der ersten

Inbetriebnahme und danach

alle 12 Jahre.

Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und

Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und

Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender

Frist

alle 3 Jahre.

Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b

alle 6 Jahre.

4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen

Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde

vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen,

mindestens aber

alle 8 Jahre.

Ausnahmen

a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz

unter Z 2 lit. a genannten Gase

mindestens alle 4 Jahre.

b) Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8

mindestens 8 Jahre nach

der ersten Inbetriebnahme

und danach alle 12 Jahre.

Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind

zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung

zu unterziehen mit folgender Frist

mindestens alle 4 Jahre.

Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b

mindestens alle 6 Jahre.

5. Flaschenbündel

Die Frist richtet sich nach den für die Flaschen

geltenden Fristen.

Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen

hat in der Regel vor Ablauf obiger Fristen

zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen solche

mit den Kennzeichen ASG und TG, darf mit

der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten

Neubefüllung der Flaschen zugewartet werden.

(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach

Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden

Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den

Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken)

zu überprüfen. Hiebei können vom

zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in

begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8

Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen

Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl

von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt

werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen

zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen

sowie Veränderungen des Werkstoffes und der

porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser

Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten

Behälter zwei weitere in gleicher Weise

zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung

entscheidet, ob eine Weiterverwendung

der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten

Versandbehälter dieser Art und des fraglichen

Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im enteren Falle

ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan

festzulegenden Frist zu wiederholen.

Werden Flaschen neu präpariert, so ist

die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind

die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu

beachten.

(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren

Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist

(§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender

Untersuchungen befreit.

(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung

sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Auf-

setztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe

und innere Besichtigung (Abs. 11)

durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16) ersetzt werden,

welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung

durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.

(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern

gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der 2 1 bis 6 und 9

ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der 2 7

und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung

erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem

im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle

der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer

mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch

Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während

der Dichtheitskontrolle mittels Manometer

darf der Druck während eines Zeitraumes von acht

Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche

Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der

Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen

ergeben. 2ur Durchführung der Dichtheitsprüfung

sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.

(17) Für die Durchführung der Druckproben

und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen,

den erforderlichen Druck aufzubringen.

zur Durchführung der äußeren und inneren

Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner

muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben

sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem

Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden

Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben

Gas,

Erzeugungsnummer,

Baujahr,

Monat und Jahr der letzten Erprobung,

Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich

um Azetylenflaschen handelt,

Prüfstempel,

Leergewicht „soll",

Leergewicht „ist".

(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen

Korrosionen von Aluminiumlegierungen

gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise

a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/

Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden

Lösung von ihrem Fett zu reinigen

und zu trocknen.

b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/

Magnesiumlegierung sind die Proben sieben

Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend

mit einer entsprechenden Lösung von

ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.

c) Die Innenseite einer Probe von 1000 mm²

(33,3 X 30 mm) ist während 24 Stunden mit

11 einer wässerigen Lösung von 0,26 mol

NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur

zwischen 18 °C und 22 °C zu behandeln.

Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche

zu Vergleichszwecken abzudecken.

d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet

wurde, wird ein 20 mm langes Stück

davon — vorzugsweise nach elektrolytischem

Polieren — mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung

mikroskopisch untersucht. Die

Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als

bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion

geprüften Oberfläche; ist die ganze erste

Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur

ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei

den Profilen sind die Untersuchungen im

rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.

Falls es sich nach dem elektrolytischen

Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen

für die weitere Prüfung auszuätzen,

so ist hiezu das Einvernehmen mit dem

zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

herzustellen.

e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter

Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes.

Über das Ergebnis der

Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und

Gutachten zu erstellen.

(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der

ersten Erprobung oder der wiederkehrenden

Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder

ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter

für denselben Verwendungszweck

wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck

der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.

(20) In Abweichung von den Bestimmungen des

§ 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung einer

Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich."

12. Dem § 57 ist folgender § 57 a anzufügen

„§ 57 a. Bauartzulassung

(1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter den

Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Dem

Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen.

Die Bauartprüfung umfaßt in der Regel

die zur Bauprüfung nach § 57 gehörenden Prüfungen.

Bei positiv verlaufener Bauartprüfung erhält

jede Bauart, die durch Angabe von Hersteller,

Typenbezeichnung und 2eichnungsnummern zu

kennzeichnen ist, eine Registernummer. Diese

Registernummer besteht, wenn die Bauprüfung

durch einen Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen

wurde, aus einem Buchstaben entsprechend

dem Kraftfahrzeugkennbuchstaben des

jeweiligen Bundeslandes (§ 48 Abs. 4 KFG 1967,

BGBl. Nr. 267), wenn die Zulassung durch einen

Dampfkesselinspektor vorgenommen wurde, aus

den Buchstaben TU, wenn die Zulassung durch

einen vom Bundesminister für Verkehr bestellten

Kesselprüfer vorgenommen wurde, aus den Buchstaben

BMV sowie jeweils aus einer fortlaufenden

Ordnungszahl unter Beifügung des Jahres der

Zulassung.

(2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung

auch auf die Befestigungseinrichtung des

Tanks am Fahrzeug.

(3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet

sich nach den Bestimmungen in Anlage 5."

13. § 58 Abs. 5 lit. c hat zu lauten

„c) von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung

bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen

mit einer Dauerleistung bis

370 kW;"

14. In § 70 Abs. 1 letzter Satz ist das Wort

„Anlage" durch „Anlage 1" zu ersetzen. Die

Anlage ist als "Anlage 1" zu bezeichnen.

15. Der Anlage 1 sind die folgenden Anlagen 2

bis 9 anzufügen

„Anlage 2

KLEINE VERSANDBEHÄLTER FÜR

VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE

GASE

Bau- und Prüfungsbestimmungen

1. Der Rauminhalt dieser Versandbehälter darf

0,05 1 nicht übersteigen.

2. Die Versandbehälter sind nach Maßgabe des

§ 34 Abs. 1 nahtlos aus Stahl herzustellen.

3. Die Form und die Wanddicke der Versandbehälter

ist so zu wählen, daß der Berstdruck

der Behälter bei Raumtemperatur mindestens

dem Doppelten des Probedruckes nach

§ 57 entspricht.

4. Für jede Type dieser Versandbehälter ist

eine Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

durchzuführen. Hiezu

sind mindestens an je fünf serienmäßig

erzeugten, komplett ausgerüsteten und

gekennzeichneten Behältern Berstversuche

durchzuführen, wobei auch aus der Bruchform

die Eignung des Stahles zu beurteilen

ist.

5. Das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist vom

Dampfkesselüberwachungsorgan zu bescheinigen.

Dieses hat auch die Fülltoleranz

gemäß Z 6 festzulegen.

6. Die Füllung der Versandbehälter hat nach

den Bestimmungen der §§ 36 und 36 a zu

erfolgen. Die Fülleinrichtungen müssen eine

Überfüllung der Behälter zuverlässig verhindern.

Im Hinblick auf das relativ kleine

Volumen der Behälter sind geringfügige

Überfüllungen tolerierbar, wenn der Berstdruck

der Behälter mindestens das Doppelte

des inneren Druckes bei 65 °C bei dem tatsächlichen

Füllgewicht beträgt.

7. Von 5000 Stück gefüllten Versandbehältern

ist im Herstellerwerk einer, jedoch mindestens

fünf Stück pro Tag, nach dem Füllen

derart zu erwärmen, daß der Druck im

Behälter 90% des Dampfdruckes des Inhaltes

bei 55 °C entspricht. Wenn bei dieser Prüfung

ein Behälter birst, sind alle aus dem

gleichen Werkstoff hergestellten Behälter zu

prüfen. Über die Durchführung der Prüfungen

ist laufend im Herstellerwerk ein Protokoll

zu führen.

8. Die Behälter sind in Abweichung von § 35 a

Abs. 5 ihrem Inhalt nach durch folgende

Farben deutlich zu kennzeichnen

a) Kohlensäure .. grün

b) Butan rot

c) Lachgas (Stickoxidul)

grau

d) Sauerstoff .... blau

e) alle anderen

nicht brennbaren

Gase grau, mit der Bezeichnung

des Gases als

Aufschrift

f) alle anderen

brennbaren

Gase rot, mit der Bezeichnung

des Gases als

Aufschrift

Wenn die Anbringung einer Farbkennzeichnung

auf den Behältern nicht ohne weiteres

möglich ist, dürfen die Druckbehälter ohne

Farbkennzeichnung in Schachteln oder dgl.

in Verkehr gebracht werden, wenn auf diesen

die Bezeichnung des Inhaltes deutlich

lesbar angebracht ist. Die einschlägigen

Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1973, BGBl. Nr. 627, werden

durch diese Regelung nicht berührt.

9. Bei im Inland hergestellten und gefüllten

Versandbehältern trägt der Verfertiger bzw.

die Füllstelle, bei importierten Versandbehältern

der Importeur für die Einhaltung der

gestellten Bedingungen die Verantwortung.

10. Für Versandbehälter für Gase, die für den

menschlichen Genuß bestimmt sind (zB zur

Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers)

ist ein Gutachten der Bundesanstalt

für Lebensmitteluntersuchung in Wien einzuholen,

welche zu prüfen hat, ob die

Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, erfüllt sind.

11. Die Bescheinigung gemäß Z 5 darf erst ausgestellt

werden, wenn das Gutachten nach

Z 10 vorliegt.

12. Versandstücke für Versandbehälter für

brennbare oder chemisch instabile Gase sind

mit einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach Rn

3902 ADR zu versehen.

Anlage 3

DRUCKGASPACKUNGEN UND

KARTUSCHEN

Bau- und Prüfbestimmungen

1. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung

sind in der Regel für einmalige

Befüllung bestimmte Versandbehälter mit

einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungsvorrichtung,

die einen Wirkstoff und,

sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden

Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur entwickelt,

ein verdichtetes oder verflüssigtes

Gas (Druckgas) enthalten. Für die Klassifizierung

der Druckgaspackungen nach § 32

Abs. 3 wird der gesamte Inhalt, das ist das

Druckgas einschließlich des Wirkstoffes,

bewertet, wobei für nichtgasförmige Wirkstoffe

die Stoffklasse nach ADR zu berücksichtigen

ist. Kartuschen im Sinne dieser

Verordnung sind zur einmaligen Verwendung

bestimmte Versandbehälter, die ein

verflüssigtes Gas oder Gasgemisch enthalten

und kein Entnahmeventil besitzen.

2. Bei Druckgaspackungen, die zum wiederholten

Gebrauch (Nachfüllung) in Verkehr

gebracht werden, darf der Rauminhalt 0,05 1

nicht überschreiten.

3. Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder

Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen

aus Metall hergestellt sein. Druckgaspackungen

mit flüssigem, pastösem oder pulverförmigem

Wirkstoff dürfen auch aus Kunststoff

oder Glas hergestellt sein. Druckgaspackungen

und Kartuschen mit Außendurchmesser

ab 40 mm müssen einen konkaven

Boden haben.

4. Druckgaspackungen aus Glas oder aus splitterndem

Kunststoff sind mit einem Splitterschutz

(engmaschiges Metallnetz, elastischer

Kunststoffüberzug usw.) zu versehen, der

beim Bersten des Behälters das Herausschleudern

von Splittern verhindert; ausgenommen

sind Behälter von höchstens 0,15 l

Fassungsraum und einem Innendruck bei

20 °C von weniger als 1,5 bar sowie solche

mit höchstens 0,03 l Fassungsraum und

einem Innendruck bei 20 °C von weniger als

3 bar.

5. Der Rauminhalt der aus Metall bestehenden

Druckgaspackungen oder Kartuschen darf

1 l, derjenige von solchen aus anderen

Werkstoffen 0,25 l nicht überschreiten.

6. Die Werkstoffe müssen gegenüber der jeweiligen

Füllung genügend beständig und erforderlichenfalls

wirksam geschützt sein.

7. Die Wanddicken der Druckgaspackungen

und Kartuschen sind derart zu bemessen,

daß die Behälter bei einem Druck vom

1,5fachen des durch den Inhalt verursachten

Innendruckes bei 50 °C, mindestens aber bei

10 bar (Probedruck) während 25 Sekunden

weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen

aufweisen und ihr Berstdruck

mindestens das 1,2fache des Probedruckes

beträgt, wobei als Berstdruck jener Druck zu

verstehen ist, bei welchem ein aus der laufenden

Fertigung beliebig ausgewählter Behälter

im Zuge einer Flüssigkeitsdruckprobe

durch Trennung der Wandungen oder

Deformationen undicht und unbrauchbar

wird. Bei Druckgaspackungen, die ausdrücklich

für die Verwendung an Kraftfahrzeugen

bestimmt sind und daher in der Regel im

Kraftfahrzeug mitgeführt werden, ist für die

Bemessung der Wanddicken eine Bezugstemperatur

von 70 °C zu berücksichtigen.

Kartuschen mit mehr als 40 mm Außendurchmesser

müssen bei der Berstprobe vor

dem Bersten eine Volumsdehnung von mindestens

15% erreichen.

8. Die Erfüllung der Anforderungen nach Z 7

ist durch eine von einem vom Verfertiger

unabhängigen Sachverständigen oder einer

technischen Versuchsanstalt durchzuführende

Bauartprüfung nachzuweisen.

9. Die Flüssigkeitsdruckprobe bis zu dem auf

Grund der physikalischen Eigenschaften des

Inhaltes festzulegenden Probedruck (gemäß

Z 7) ist von einer fachkundigen Person des

Fertigungsbetriebes an mindestens einem

Behälter stündlich oder an mindestens fünf

Behältern pro Los zu 2500 Behälter jeder

Bauart und Größe durchzuführen. Versagt

ein Behälter, so sind zehn weitere Behälter

zu prüfen, die entsprechen müssen, andernfalls

sind alle seit der letzten Prüfung gefertigten

Behälter zu verwerfen. Über die Vornahme

und das Ergebnis der Druckproben

sind Aufzeichnungen zu führen.

10. Die Entnahmeventile der Druckgaspackungen

müssen einen dichten Verschluß der

Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes

Öffnen zu schützen. Ventile, die

nur auf Innendruck schließen, sind nicht

zugelassen. Schutzkappen an Druckgaspackungen

aus spröden Werkstoffen sind derart

anzubringen, daß diese an den Schutzkappen

angehoben werden können, ohne daß

sich hiebei die Druckgaspackung aus der

Schutzkappe lösen und zu Boden fallen

kann.

11. Der innere Druck der Druckgaspackungen

und Kartuschen darf bei 50 °C höchstens 2/3

des auf 50 °C bezogenen Probedruckes des

Behälters, aber höchstens 12 bar betragen.

12. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen

bei 50 °C zu höchstens 95% ihres Rauminhaltes

durch den Wirkstoff einschließlich der

flüssigen Phase des Druckgases gefüllt sein.

Als Rauminhalt der Druckgaspackungen ist

das in einer verschlossenen, mit Ventilträger,

Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung

zur Verfügung stehende Volumen

zu verstehen. Die Verantwortung für die

Einhaltung der vorstehenden Bedingung

trägt das füllende Unternehmen.

13. Folgende Gase sind zur Befüllung von

Druckgaspackungen zugelassen: Gase der

Z 1 a, 1b, 2 a, 2 b, 3 a, 3 b ausgenommen

Methylsilan, Äthylchlorid und Dimethyläther

der Z 3 bt, Butadien-1.3 der Z 3 c,

Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct, Gase der

Z 4 a, 4 b, 5 a, 5 b ausgenommen Siliciumwasserstoff,

Gase der Z 5 c, 6 a und 6 c.

14. Als Gasfüllung für Kartuschen sind alle in

Z 13 dieser Anlage angeführten Gase und

außerdem Methylbromid der Z 3 at, Äthylamin,

Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan

und Trimethylamin der Z 3 bt,

Äthylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethyläther

der Z 3 ct, Äthylenoxid mit höchstens

10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct

zugelassen.

15. Alle Druckgaspackungen und Kartuschen

sind auf ihre Dichtheit in einem Wasserbad

bei einer Badtemperatur und Durchlaufzeit

zu prüfen, die derart zu wählen sind, daß der

Innendruck jedes Behälters mindestens 90%

des Druckes erreicht, den die Behälter bei

55 °C haben würden. Ist jedoch der Inhalt

wärmeempfindlich oder sind die Behälter aus

Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur

weich würde, so ist die Prüfung bei

einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis

30 °C durchzuführen; je eine von 2000

Druckgaspackungen oder Kartuschen oder

eine von der Tagesproduktion, wenn diese

kleiner ist, ist außerdem bei der im ersten

Satz dieser Bedingung vorgesehenen Temperatur

zu prüfen. Bei diesen Prüfungen dürfen

weder Undichtheiten noch bleibende

Formänderungen bzw. bei Kunststoffbehältern,

die weich werden, keine Undichtheiten

auftreten. Die Verantwortung für die Erfüllung

dieser Bedingung trägt das füllende

Unternehmen.

16. Die Verwendung brennbarer Gase als Treibmittel

in Druckgaspackungen ist nur zulässig,

wenn durch ein Gutachten einer einschlägigen

Untersuchungs- oder Versuchsanstalt

bestätigt wird, daß das zu verpackende

und zu versprühende Produkt unter

ausschließlicher Verwendung unbrennbarer

Gase Korrosionserscheinungen hervorruft

oder nicht mit vergleichbarer Wirkung hergestellt

werden kann. Je eine Abschrift dieser

Gutachten ist dem Bundesministerium für

Bauten und Technik und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu übermitteln.

Gasgemische gelten als brennbar, wenn

deren Mischungen mit Luft zündfähig sind

und daher eine untere und obere Explosionsgrenze

aufweisen.

17. Das die Inhaltsstoffe bestimmende Unternehmen

ist für die Verträglichkeit der

Inhaltsstoffe mit dem Druckgas und den

Verpackungselementen verantwortlich. Die

Vertriebsfirma hat Vorsorge zu treffen, daß

der Behörde auf Verlangen das füllende

Unternehmen jederzeit bekanntgegeben

werden kann.

18. Auf Druckgaspackungen, ausgenommen

jene aus spröden Werkstoffen, für welche

gemäß Z 4 ein Splitterschutz nicht erforderlich

ist, und auf Kartuschen sind folgende

Kennzeichen und Warntexte anzubringen

a) Der Name oder das Zeichen der Vertriebsfirma,

welche die Druckgaspackungen

oder Kartuschen in den Verkehr

bringt. Importierte Druckgaspackungen

und Kartuschen müssen den Namen des

Importeurs tragen.

b) Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,

auch als Code.

c) Eine Aufschrift, aus der die Art oder der

Verwendungszweck des Inhaltes erkennbar

ist. Bei giftigem oder chemisch instabilem

Inhalt die Stoffbezeichnung.

d) In deutlicher, gut lesbarer Schrift an gut

wahrnehmbarer Stelle der Hinweis in

deutscher Sprache, daß die Druckgaspackungen

bzw. Kartuschen unter Druck

stehen, nicht gewaltsam geöffnet und

nicht über 50 °C, bei Druckgaspackungen

für Kraftfahzeuge 70 °C (Z 7),

erwärmt werden dürfen.

e) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen

mit mehr als 45% oder mehr als

250 g brennbaren Stoffen sowie mit chemisch

instabilen Stoffen: Ein Flammensymbol

gemäß Rn 3902, Gefahrzettel

Nr. 2 A des ADR, oder ähnlich, in der

Größe von mindestens 15 mm Seitenlänge.

Als brennbar bzw. chemisch instabil

gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung

des ADR bzw. RID als solche

angeführt sind.

f) Auf Druckgaspackungen und Kartuschen

mit giftigen Stoffen: Das Symbol

nach Gefahrzettel Nr. 4 des ADR in der

Mindestgröße von 15 mm Seitenlänge.

g) Auf Druckgaspackungen nach lit. e oder

f eine Aufschrift mit dem Inhalt: „Nur

völlig entleerte Druckgaspackungen

wegwerfen. Leere Druckgaspackungen

nicht verbrennen".

19. Jedem Versandstück für Druckgaspackungen

und Kartuschen nach Z 18 lit. e und f ist

ein Merkblatt beizulegen, in dem auf die

gewerberechtlichen und besonderen feuerpolizeilichen

Bestimmungen über die Lagerung

von Druckgaspackungen und Kartuschen

verwiesen wird.

20. Bei Druckgaspackungen und Kartuschen,

die aus dem Auslande eingeführt werden,

trägt der Importeur die Verantwortung, daß

die in Verkehr gebrachten Behälter den

Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Die Füllstellen und Vertriebsfirmen

bzw. Importeure haben auf Verlangen von

Behördenorganen die Einhaltung der vorstehenden

Bedingungen nachzuweisen.

21. Druckgaspackungen und Kartuschen dürfen

nur in hinreichend festen Kisten oder

Schachteln in den Verkehr gebracht werden.

Druckgaspackungen aus splitterndem Werkstoff

müssen hiebei durch geeignete Zwischenlagen

voneinander getrennt sein. Bei

auf Paletten gestapelten Druckgaspackungen

aus Metall genügt eine Umhüllung aus

hinreichend fester Kunststoffolie. Kleinmengen

bis zu 10 kg dürfen auch in offenen

Tragvorrichtungen transportiert werden.

22. Ein Versandstück in Form einer Kiste oder

Schachtel darf nicht schwerer sein als 50 kg.

Die Versandstücke für Druckgaspackungen

sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren

Aufschrift "AEROSOL", Versandstücke

für Kartuschen mit der Bezeichnung des

Gases und dem Hinweis „Klasse 2" in deutscher,

englischer oder französischer Sprache

zu versehen. Ferner sind die Versandstücke

mit aus splitterndem Werkstoff bestehenden

Druckgaspackungen mit einem Gefahrzettel

Nr. 9 nach Rn 3902 ADR zu versehen. Versandstücke

für Druckgaspackungen und

Kartuschen nach Z 18 lit. e und f sind mit

einem Gefahrzettel Nr. 2 A nach Rn 3902

ADR zu versehen. Versandstücke in Form

offener Tragvorrichtungen bedürfen keiner

Kennzeichnung.

23. Einschlägige Rechtsvorschriften über den

Verkehr mit Giften oder Pflanzenschutzmitteln

bleiben unberührt.

Anlage 4

VERSANDBEHÄLTER FÜR

KOHLENSÄUREHÄLTIGE GETRÄNKE

Bestimmungen für die Herstellung, die Prüfung und

den Betrieb

1. Versandbehälter für kohlensäurehältige

Getränke sind aus metallischen Werkstoffen

herzustellen, soweit nicht Z 2 oder 3 in

Betracht kommt. Die Wandungen von Flaschen

und Gefäßen sind nach den Bedingungen

der Anlage 5, von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainern nach den

Bestimmungen des § 35 zu bemessen, wobei

von der Einhaltung allfällig vorgeschriebener

Mindestwanddicken abgesehen werden darf.

Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer

sind mit einem Sicherheitsventil und

einem Manometer auszurüsten und mit einem

Fabriksschild zu versehen. Die Versandbehälter

sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer

ersten Erprobung mit dem 1,5fachen des festgesetzten

höchsten Füllungsdruckes, Flaschen

und Gefäße aber mindestens mit 5 bar durch

ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu

unterziehen. Bei Flaschen und Gefäßen darf

diese Erprobung auch von sachkundigen Personen

der Betriebe vorgenommen werden.

Über die Erprobung von Flaschen und Gefäßen

sind Aufzeichnungen zu führen. Über die

Erprobung von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks

und Tankcontainern sind Bestätigungen auszustellen,

die dem Benützer zur Aufbewahrung

zu übergeben sind. Nach Reparaturen

an den Behälterwandungen ist die Erprobung

zu wiederholen. Jeder Versandbehälter muß

mit dem Namen oder Zeichen des Verfertigers

versehen sein. Die Versandbehälter, ausgenommen

Flaschen und Gefäße aus metallischen

Werkstoffen, dürfen nur bis zu 95% des

Fassungsraumes bei der Fülltemperatur gefüllt

werden.

2. Blechdosen bis zu einem Nenninhalt von 1 1

sowie Flaschen aus Kunststoff sind ohne

Bedingungen zur Befüllung mit kohlensäurehältigen

Getränken zugelassen.

3. Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt

und verschlossen werden und zur mehrmaligen

Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen),

müssen folgende Bedingungen erfüllen

a) Die Flaschen dürfen keine Nenninhalte

über 1 1 aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum

von größer als 5% des Nenninhaltes

vorzusehen ist.

b) Jede Flasche ist mit einem Herstellerkennzeichen

zu versehen und vom Hersteller

einer Erprobung mit 30 bar Überdruck zu

unterziehen. In den Lieferpapieren hat der

Hersteller die Durchführung der Erprobung

zu bestätigen.

c) Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen

darf 10 bar Überdruck nicht überschreiten.

d) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt

werden, daß unter Einbeziehung der technisch

und technologisch bedingten Füllmengenstreuung

ein Mindestfreiraum von

5% des Nenninhaltes nicht unterschritten

wird.

e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen

nicht befüllt werden und sind sofort

aus dem Verkehr zu ziehen.

f) Der Freiraum bestimmt sich nach folgender

Formel

4. Flaschen aus Glas für die einmalige oder

mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten

gefüllt sind, welche bei 20 °C einen Schütteldruck

entwickeln können, der gleich oder

größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen

erfüllen

a) Die Flaschen dürfen einen Nenninhalt von

höchstens 1,5 l aufweisen, wobei ein Mindestfreiraum

von größer als 2,5% des

Nenninhaltes vorzusehen ist. Es sind nur

Flaschen mit runder Körperform zulässig.

b) Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt

werden, daß unter Einbeziehung der technisch

und technologisch bedingten Füllmengenstreuung

ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.

c) Flaschen, welche nur für die einmalige

Verwendung geeignet sind (Einwegflaschen),

müssen in der Schulter- oder

Bodenpartie durch eine mit dem Glas untrennbar

verbundene Aufschrift, zB „Einweg"

oder „keine Rücknahme", eindeutig

und leicht sichtbar als solche gekennzeichnet

sein.

d) Es dürfen nur solche Flaschen verwendet

werden, die für den Verwendungszweck

geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer

Flaschen, bei solchen für mehrfache

Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung,

muß mindestens dem

doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen

bei 20 °C, vermehrt um 1 bar entsprechen.

e) Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen

nicht befüllt werden und sind sofort

aus dem Verkehr zu ziehen.

Anlage 5

TEIL 1

Fertigung und Prüfung nahtloser Stahlflaschen

1. Als Werkstoffe sind zugelassen

a) Beruhigte, hinreichend alterungsbeständige

Stähle, erschmolzen im Siemens-

Martin-Ofen, im Elektroofen, nach dem

Sauerstoff-Blasverfahren oder nach

anderen gleichwertigen Verfahren. Der

Ausgangswerkstoff muß frei von Fehlern

sein und darf nicht mehr als 0,03%

Schwefel und 0,03% Phosphor, zusammen

aber nicht mehr als 0,05% enhalten.

Über die Analysewerte sind schmelzenweise

Abnahmeprüfzeugnisse B nach

ÖNORM M 3000 vom Stahlhersteller zu

erbringen. Die Sprödbruchtemperatur

des Stahles (Übergangstemperatur) muß

unter — 40 °C liegen.

b) Für Wasserstoff folgende Stähle

Die Bruchdehnung 8$ muß mindestens 16%

an bearbeiteten zylindrischen Proben betragen.

2. Die Flaschen sind nach der Fertigung einer

Wärmebehandlung zu unterziehen; diese

kann in einem Normalglühen oder Vergüten

bestehen. Die bei der Herstellung der Flaschen

einzuhaltenden Temperaturen für

Warmformgebung, Glühen und Anlassen

richten sich nach den Angaben des Stahlherstellers.

Die Anlaßtemperatur muß mindestens

455 °C betragen. Die erfolgte Wärmebehandlung

ist im Rahmen der Bauprüfung

durch Werksprüfzeugnis nach ÖNORM M

3000 vom Flaschenhersteller nachzuweisen.

3. Zu nahtlosen Flaschen zählen auch solche,

die aus nahtlosen Rohren geformt werden,

wenn beim Schließen des Bodens kein Werkstoff

hinzugefügt wird.

4. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels

wird nach folgender Formel berechnet

Die Wanddicke darf aber nicht geringer

sein, als sich nach folgender Formel ergibt

Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt

0,75 der garantierten Mindeststreckgrenze

oder, wenn diese nicht feststellbar ist, 0,75

der garantierten Mindestdehngrenze σ0,2. Bei

Flaschen aus vergütetem Stahl darf jedoch

die Streckgrenze bzw. Dehngrenze mit

höchstens 0,9 der garantierten Mindestzugfestigkeit

σB in die Berechnungsformel eingesetzt

werden.

5. Die Wanddicke S1 von konvexen Böden in

der Bodenmitte muß mindestens folgenden

Berechnungsformeln entsprechen

a) S1 = 1,5 s,

wobei der Krempenradius r mindestens

0,075 D1 und H/Da mindestens 0,20 betragen

muß;

b) s1 = s9

wobei der Krempenradius r mindestens

0,075 Da und H/Da mindestens 0,40 betragen

muß. Diese Formel ist nicht anzuwenden für

aus Strangguß geschmiedete Flaschen. Hiebei

bedeutet H die äußere Höhe des Bodens.

Der Übergang vom Boden zum zylindrischen

Mantel darf keine Wanddickensprünge

aufweisen.

6. Die Wanddicken s2 und s3 von konkaven

Böden müssen mindestens folgender Bedingung

entsprechen

S2 = S3 = 2s,

wobei S2 die Bodendicke in der Mitte und S3

die Bodendicke im Bereich der Aufstandfläche

bedeuten. Hiebei muß die Tiefe h der

Bodeneinwölbung mindestens 0,12 Da betragen.

Der Übergang vom Boden zum zylindrischen

Mantel darf keinen Wanddickensprung

aufweisen.

7. Die Verfertiger haben dem zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan im Rahmen

einer Eignungsprüfung nachzuweisen,

daß sie imstande sind, Flaschen in gleichbleibender

Güte zu fertigen und die Fertigung in

vorgeschriebener Weise zu prüfen. Über

diese Eignungsprüfung hat das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung

auszustellen.

8. Während der Herstellung der Flaschen hat

der Verfertiger nachweislich die Güte der

Flaschen laufend zu kontrollieren. Hiezu

gehört die Kontrolle der Wanddicken und

der äußeren und inneren Oberflächen vor

dem Verschließen der Flasche sowie die Prüfung

der Rundheit der fertigen Flasche. Die

Wanddicke der Flaschen darf an keiner

Stelle die erforderliche Mindestwanddicke

unterschreiten. Die Oberflächen müssen frei

von Kerben, Dopplungen, Beulen und Riefen

sein, soweit diese die Sicherheit der Flaschen

beeinträchtigen. Massive Rost- und

Zunderschichten an der Innenseite sind zu

entfernen. Der Unterschied zwischen größtem

und kleinstem Durchmesser darf nicht

größer als 2% des Mittelwertes dieser

Durchmesser sein. Nach der letzten Wärmebehandlung

ist an jeder Flasche am zylindrischen

Teil eine Härteprüfung nach DIN

50351 (entsprechend ISO R 79) mit einem

Kugeldurchmesser von 2,5 mm oder nach

einem vom Dampfkesselüberwachungsorgan

als gleichwertig anerkannten Verfahren vorzunehmen.

Bei normalisierten Flaschen

genügt eine stichprobenweise Prüfung je

Charge. Bei Wasserstoffflaschen ist die Prüfung

an beiden Enden des zylindrischen Teiles

vorzunehmen.

9. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,

so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff

verträglichen Werkstoff bestehen.

Sie sind ohne Schweißen, Hartlöten oder

Weichlöten sicher mit dem Flaschenkörper

zu verbinden.

10. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,

Wärmebehandlung, Flaschenform,

äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich

gekennzeichnete Flaschentype ist eine

Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

durchzuführen.

Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung

fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen

den üblichen Herstellungstoleranzen

entsprechen. An einer Flasche ist eine Bauprüfung

nach Z 11 lit. a bis d und an einer

weiteren Flasche ein Berstversuch nach Z 15

durchzuführen. Die restlichen Flaschen, die

mit der vollständigen Kennzeichnung nach

§ 35 a versehen sein müssen, sind einem Pulsationsversuch

mit nichtkorrodierender Flüssigkeit

zu unterziehen, wobei der Druck

zwischen dem Probedruck und einem Wert

von nicht mehr als 10% des Probedruckes bei

maximal 15 Lastwechsel pro Minute und

einer Temperatur von nicht mehr als 50 °C

zu führen ist. Es sind mindestens 12000

Lastwechsel zu erreichen. Über das Ergebnis

dieser Bauartprüfung ist eine Bestätigung

vom Dampfkesselüberwachungsorgan auszustellen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 57 a. Die Durchmesser- und

Wanddickenbereiche werden vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan nach

technischen Gesichtspunkten festgelegt.

11. Im Rahmen der Bauprüfung (§ 57 Abs. 2) ist

von einem Los zu höchstens 201 Stück von

bauartgeprüften Flaschen derselben Fla-

schentype (Z 10) und derselben Schmelze

eine vom Dampfkesselüberwachungsorgan

ausgewählte Flasche folgenden Prüfungen

zu unterziehen

a) Ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß

Z 12,

b) 4 Biegeversuche in Umfangsrichtung

gemäß Z 13,

c) 3 Kerbschlagbiegeproben in Längsrichtung

bei Wanddicken ab 3 mm gemäß

Z 14,

d) bei Flaschen mit Konkavboden Kontrolle

der Bodenform.

Die Entnahme der Proben für die Versuche

nach lit. a bis c erfolgt gemäß nachfolgender

Skizze aus der Flaschenmitte

Alternierend an Stelle der Prüfungen nach

lit. a bis c oder zusätzlich auf Grund vorliegender

Prüfergebnisse kann das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan einen

Berstversuch nach Z 15 vornehmen.

12. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145 mit

Probenform nach DIN 50125 am kurzen

Proportionalstab. Bei Wanddicken unter

3 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab

für eine Probendicke von 5 mm

durchzuführen. Die Bruchdehnung muß

mindestens dem aus folgender Berechnungsformel

sich ergebenden Wert

entsprechen, darf aber nicht weniger als 14%

betragen.

Bei Wanddicken unter 3 mm ist zur Berechnung

der Mindestbruchdehnung folgende

Formel maßgebend

Für Wasserstoffflaschen ist Z 1 lit. b maßgebend.

13. Die Biegeversuche sind in sinngemäßer

Anwendung der DIN 50121 für folgende

Dorndurchmesser „d" durchzuführen

Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung

zu erreichen. Die Probenbreite beträgt

20 mm. Die Proben sind je nach Raschendurchmesser

aus einem oder aus zwei Ringen

zu entnehmen.

14. Die Kerbschlagversuche sind nach ISO 148

oder DIN 50115 an ISO-Charpy V-Proben

durchzuführen. Kerb senkrecht zur Fläche

der Flaschenwand. Die Proben sind allseitig

zu bearbeiten. Bei Flaschen mit Wanddicken

unter 10 mm ist dabei zu beachten, daß die

Nennwanddicke nicht wesentlich unterschritten

wird. Die Prüftemperatur beträgt

—20 °C. Folgende Mindestwerte dürfen bei

dieser Prüfung nicht unterschritten werden

M sind die Mittelwerte aus drei Proben;

E sind die Werte der einzelnen Proben.

15. Der Berstversuch wird mit Wasser oder

Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur

durchgeführt. Die Druckerhöhung darf

nicht mehr als 10 bar/s betragen. Festzustellen

ist der Druck (Fließdruck), bei dem in

den Wandungen die Fließgrenze erkennbar

erreicht wird (Volumsvergrößerung ohne

Druckerhöhung) sowie der Berstdruck. Der

Berstdruck pb muß mindestens der folgenden

Formel entsprechen

Der Fließdruck muß minde-

stens vier Drittel des Probedruckes betragen.

Beim Bersten darf die Flasche nicht in mehrere

Teile zerfallen. Der Riß muß im wesentlichen

im zylindrischen Teil in Längsrichtung

verlaufen, darf sich bei vergüteten Flaschen

nicht verästeln und darf nicht die

Eigenschaften eines Sprödbruches aufweisen.

Die Rißstelle darf keinen Werkstoffehler

erkennen lassen.

16. Versagt einer der Zug-, Biege- oder Kerbschlagversuche,

so sind aus derselben Flasche

zwei weitere Proben zu entnehmen, die den

Anforderungen entsprechen müssen. Versagt

wieder eine dieser Ersatzproben, so ist aus

zwei weiteren Flaschen desselben Loses je

ein Probensatz zu entnehmen, der entsprechen

muß. Versagt eine Probe aus einem

Probensatz, so ist das ganze Los zu verwerfen.

Bei Beanstandungen der Bodenform

(Z 11 lit. d) ist sinngemäß vorzugehen. Versagt

die Berstprobe, so sind aus dem gleichen

Los zwei weitere Flaschen einem Berstversuch

zu unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen,

so ist das Los zu verwerfen. Dem

Hersteller ist es zu überlassen, die verworfenen

Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung

nochmals zur Abnahme vorzulegen, die

in vollem Umfange einschließlich Vornahme

der Bauprüfung und Wasserdruckprobe

durchzuführen ist.

17. Wasserstoffflaschen sind vom Verfertiger

oder einem beauftragten Sachverständigen

zusätzlich einer 100%igen Prüfung des zylindrischen

Teiles auf längsorientierte Fehler

mittels Ultraschalles zu unterziehen. Ferner

ist im Übergangsbereich vom Boden zum

zylindrischen Teil bei Flaschen mit konkavem

Boden eine Prüfung auf Querfehler vorzunehmen.

Das genaue Prüfverfahren ist mit

dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

zu vereinbaren. Der Verfertiger

hat über diese Prüfungen laufend Aufzeichnungen

zu führen. Das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan hat stichprobenweise

die Genauigkeit der Prüfgeräte

sowie die Prüfprotokolle zu kontrollieren.

Über diese Kontrollen sind Bestätigungen

auszustellen.

18. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe

gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen.

19. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt

nach § 35 a.

Anlage 5

TEIL 2

Fertigung und Prüfung geschweißter Stahlflaschen

1. Als Werkstoffe sind zugelassen

Normalgeglühte Stahlbleche aus unlegiertem,

beruhigt vergossenem SM-, Elektro- oder

LD-Stahl, die schweißbar und erforderlichenfalls

zum Tiefziehen geeignet sind. Als unlegiert

gelten hiebei Stähle, in deren Schmelzanalyse

die einzelnen Elemente folgende

Werte nicht überschreiten

In der Schmelzanalyse darf nicht mehr als

0,25% Kohlenstoff, je 0,035% Phosphor und

Schwefel, jedoch Schwefel und Phosphor

zusammen nicht mehr als 0,06% enthalten

sein. Die Mindestbruchdehnung der Bleche

in Querrichtung muß folgenden Formeln entsprechen,

jedoch auf keinen Fall weniger als

19%, für Wanddicken unter 3 mm 15% betragen

Die Analysenwerte der Stahlbleche, die

Festigkeitseigenschaften und die Glühbehandlung

sind schmelzenweise durch Abnahmeprüfzeugnis

B nach ÖNORM M 3000

nachzuweisen.

2. Zum Herstellen der Verbindungsschweißungen

dürfen nur geprüfte Schweißverfahren

und geprüfte Schweißer eingesetzt werden.

Hiebei sind die Bestimmungen des Abschnittes

III Anlage 2 WBV, BGBl. Nr. 264/1949,

in der Fassung BGBl. Nr. 67/1979 sinngemäß

anzuwenden.

3. Nach dem Schweißen sind die Flaschen

einem Spannungsarmglühen zu unterziehen.

Über die Wärmebehandlung ist ein Werksprüfzeugnis

nach ÖNORM M 3000 zu erbringen.

4. Die Wanddicke des zylindrischen Flaschenteiles

muß mindestens folgender Berechnungsformel

entsprechen

Sie darf aber 2 mm nur dann unterschreiten,

wenn die Bedingung

erfüllt ist.

5. Die Wanddicke s1 von konvexen Böden muß

mindestens folgender Berechnungsformel

entsprechen

6. Der Verfertiger geschweißter Flaschen muß

die Erfüllung der Anforderungen gemäß

ÖNORM M 7812 Teil 1 dem Dampfkesselüberwachungsorgan

nachweisen.

7. Zur Herstellung von Flaschen dürfen nur

Bleche mit fehlerfreier und glatter Oberfläche

verwendet werden. Die Schweißnähte

müssen eine regelmäßige, kerbfreie Oberfläche

haben. Die Schweißnähte sind von Prüforganen

des Verfertigers außen und innen

visuell zu prüfen. Decklagenunterwölbungen

oder Wurzelrückfall sind nicht statthaft.

Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen

zu führen.

8. Unrunde Flaschen, deren Unterschied zwischen

größtem und kleinstem Durchmesser

größer ist als 2% des mittleren Durchmessers,

sind auszuscheiden. Flaschen, die für die

Befüllung mit Azetylen bestimmt sind und die

in der Mitte eine Rundnaht aufweisen, sind

auch hinsichtlich des Verlaufes der Mantellinie

zu prüfen. Die Mantellinie darf im

Schweißnahtbereich keinen Knick aufweisen

(Taillenbildung). Handgriffe, Fußringe usw.

sind derart anzubringen und auszubilden,

daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen

noch Wasseransammlungen im Verbindungsspalt

entstehen können.

9. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,

Wärmebehandlung, Flaschenform,

äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich

gekennzeichnete Flaschentype ist eine

Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

durchzuführen.

Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung

fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessungen

den üblichen Herstellungstoleranzen entsprechen.

An zwei Flaschen ist eine Bauprüfung

nach Z 10 durchzuführen. Die restlichen

Flaschen, die mit der kompletten Kennzeichnung

nach § 35 a versehen sein müssen,

sind einem Pulsationsversuch mit nicht korrodierender

Flüssigkeit zu unterziehen,

wobei der Druck zwischen dem Probedruck

und einem Wert von nicht mehr als 10% des

Probedruckes bei maximal 15 Lastwechsel

pro Minute und einer Temperatur von nicht

mehr als 50 °C zu führen ist. Es sind mindestens

12000 Lastwechsel zu erreichen. Über

das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist eine

Bestätigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan

auszustellen. Im übrigen gelten die

Bestimmungen des § 57 a. Die Durchmesser- und

Wanddickenbereiche werden vom

zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

nach technischen Gesichtspunkten festgelegt.

10. Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem

Los zu höchstens 402 Stück von bauartgeprüften,

fertigen Flaschen desselben Flaschentyps

(Z 9), hergestellt aus Blechen gleicher

chemischer Analyse und gleicher Wärmebehandlung,

vom Dampfkesselüberwachungsorgan

2 Flaschen auszuwählen und

folgenden Prüfungen zu unterziehen

10.1 Beide Flaschen sind 100% zerstörungsfrei

mittels Durchstrahlungsprüfung auf Schweißnahtfehler

zu untersuchen.

10.2 Bei zweiteiligen Flaschen (nur Rundnähte)

sind eine Zugprobe in Längsrichtung nach

DIN 50145 mit dem kurzen Proportionalstab

nach DIN 50125 bzw. DIN 50114 mit 20 mm

Probenbreite und zwei Biegeproben nach

DIN 50121 mit 20 mm Probenbreite in

Längsrichtung bzw. Umfangsrichtung aus

dem zylindrischen Flaschenteil einer Flasche

zu prüfen. Ferner sind ein Schweißzug- und

zwei Schweißbiegeversuche, wechselweise

gebogen, nach ÖNORM M 7835 mit blecheben

abgearbeiteter Schweißnaht vorzunehmen.

Die Dorndurchmesser für die Schweißbiegeversuche

sind der folgenden Tabelle zu

entnehmen.

Dorndurchmesser für Biegeversuche

Aus der mittleren Rundnaht ist ein Makroschliff

anzufertigen.

10.3 Bei dreiteiligen Flaschen (Längs- und Rundnähte)

sind zusätzlich zu den in Z 10.2 geforderten

Prüfungen eine Zugprobe und eine

Biegeprobe aus einem Boden der einen Flasche

zu prüfen, wobei die Schweißzug- und

Schweißbiegeproben sowohl von der Längsnaht

als auch von einer Rundnaht zu prüfen

sind. Ferner ist aus der Längsnaht ein Makroschliff

anzufertigen.

10.4 Bei Flaschen mit Sickennaht erfolgt die Prüfung

nach Z 10.2 oder Z 10.3, wobei die

Sicke an der einen Flasche zur Vorbereitung

der Proben abzuarbeiten ist.

10.5 Die zweite ausgewählte Flasche ist einem

Berstversuch zu unterwerfen.

11. Bei den Versuchen nach Z 10 sind folgende

Werte zu erreichen

11.1 Die Makroschliffprobe muß eine einwandfreie

Verschweißung der Bleche erkennen

lassen. Zur Dokumentation ist ein Bildabdruck

anzufertigen.

11.2 Beim Zugversuch am Grundwerkstoff müssen

die Anforderungen nach Z 1 nachgewiesen

werden. Beim Schweißzugversuch muß

die Zugfestigkeit des Grundwerkstoffes

erreicht werden, wobei es unerheblich ist, in

welchem Teil des Probestabes der Bruch auftritt.

11.3 Bei dem Biegeversuch und Schweißbiegeversuch

darf bei einem Biegewinkel von 180°

noch kein Riß auf dem Probestück auftreten.

11.4 Der Berstdruck muß mindestens betragen

11.5 Bei der zerstörungsfreien Prüfung der

Schweißnähte dürfen keine die Sicherheit

beeinträchtigenden Schweißnahtfehler festgestellt

werden.

12. Versagt eine der Zug- oder Biegeproben, so

sind aus derselben Flasche zwei weitere Proben

zu entnehmen, die den Anforderungen

(Z 11) entsprechen müssen. Versagt wieder

eine dieser Ersatzproben, so ist aus zwei weiteren

Flaschen desselben Loses je ein Probensatz

zu entnehmen, der entsprechen muß.

Versagt auch nur eine Probe aus einem dieser

beiden Probensätze, so ist das ganze Los zu

verwerfen. Versagt die Berstprobe, so sind

aus dem gleichen Los zwei weitere Flaschen

einem Berstversuch zu unterziehen. Versagt

eine dieser Flaschen, so ist das Los zu verwerfen.

Dem Hersteller ist es überlassen, die verworfenen

Flaschen nach erneuter Wärmebehandlung

nochmals zur Abnahme vorzulegen,

die in vollem Umfange einschließlich

Vornahme der Bauprüfung und Wasserdruckprobe

durchzuführen ist.

13. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe

gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Bei giftigen

oder ätzenden Gasen ist zusätzlich eine

Dichtheitsprüfung (§ 57 Abs. 16) durchzuführen.

14. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt

nach § 35 a am Halsring oder einem verstärkten

Teil des Kopfes. Das Einschlagen der

Kennzeichnung in die gewölbten Böden der

Flaschen ist nur dann statthaft, wenn im Rahmen

der Bauartprüfung an Hand der Pulsationsversuche

und Berstversuche der Nachweis

erbracht wurde, daß die durch die

Kennzeichnung bedingten Kerben die Sicherheit

der Flaschen nicht beeinträchtigen.

Anlage 5

TEIL 3

Fertigung und Prüfung nahtloser

Aluminiumflaschen

1. Zur Herstellung nahtloser Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen

dürfen nur Knetwerk-

Stoffe verwendet werden. Zugelassen sind

folgende Legierungen

Die Mindestbruchdehnung dieser Werkstoffe

in Längsrichtung darf 12% nicht unterschreiten.

Die Verwendung anderer Legierungen

ist an die Genehmigung durch den Bundesminister

für Bauten und Technik gebunden.

Die Zugfestigkeit dieser Werkstoffe darf

500 N/mm² nicht übersteigen. Die chemische

Zusammensetzung der Werkstoffe ist schmelzenweise

durch Abnahmeprüfzeugnis B nach

ÖNORM M 3000 nachzuweisen.

2. Die Verarbeitungsweise des Werkstoffes muß

mit den Hinweisen des Werkstoffherstellers

übereinstimmen und ist vom Flaschenhersteller

in einer Spezifikation genau anzugeben.

Erfolgte Wärmebehandlungen sind im Rahmen

der Bauprüfung durch Werksprüfzeugnis

nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.

3. Die Wanddicke des zylindrischen Mantels

muß mindestens folgender Berechnungsformel

entsprechen

Die zulässige Beanspruchung σzul beträgt 0,75

der garantierten 0,2%-Mindestdehngrenze,

welche mit nicht mehr als 0,85 der garantierten

Mindestzugfestigkeit in die Berechnungsformel

eingesetzt werden darf. Die Wanddicke

darf in keinem Fall 1,5 mm bei einem

Flaschendurchmesser unter 50 mm, 2,0 mm

bei einem Flaschendurchmesser von 50 bis

150 mm, 3,0 mm bei einem Flaschendurchmesser

über 150 mm unterschreiten.

4. Wanddicke und Form des Bodens müssen

derart beschaffen sein, daß sie den Beanspruchungen

im Betrieb mit Sicherheit standhalten

und die Prüfungen nach Z 9 bestehen.

Die Übergänge vom zylindrischen Teil in den

Boden- und Halsteil müssen ohne Wanddickensprung

ausgeführt sein. Die Oberflächen

müssen kerbfrei sein. Wenn an bestimmten

Stellen der Flasche mit erhöhter Abnützung

im Betrieb zu rechnen ist, muß ein entsprechender

Wanddickenzuschlag nach Ermessen

des Dampfkesselüberwachungsorganes

berücksichtigt werden.

5. Der Verfertiger hat dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

im Rahmen einer

Zulassungsprüfung nachzuweisen, daß er

imstande ist, Flaschen in gleichbleibender

Güte zu fertigen und die Fertigung in vorgeschriebener

Weise zu prüfen. Über diese

Zulassungsprüfung hat das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bestätigung

auszustellen. Eine Abschrift dieser

Bestätigung ist dem Bundesministerium für

Bauten und Technik zu übermitteln.

6. Während der Herstellung der Flaschen hat

deren Verfertiger laufend die Güte der Flaschen

zu kontrollieren und hierüber Aufzeichnungen

zu führen. Hiezu gehört die

Kontrolle der Wanddicken und der äußeren

und inneren Oberflächen vor dem Verschließen

der Flaschen sowie die Prüfung der

Rundheit der fertigen Flaschen. Die Wanddicke

der Flaschen darf an keiner Stelle die

erforderliche Mindestwanddicke unterschreiten.

Die Oberflächen müssen frei von Kerben

und Riefen sein. Der Unterschied zwischen

größtem und kleinstem Durchmesser darf

nicht größer sein als 2% des Mittelwertes dieser

Durchmesser. Nach einer allfälligen Wärmebehandlung

ist an jeder Flasche eine Härteprüfung

vorzunehmen.

7. Sind Halsringe oder Fußkränze vorgesehen,

so müssen diese aus einem mit dem Flaschenwerkstoff

verträglichen Werkstoff bestehen.

Sie sind ohne Schweißen sicher mit dem Flaschenkörper

so zu verbinden, daß keine Wasseransammlung

entstehen und kein Wasser in

den Verbindungsspalt eindringen kann.

8. Für jede durch Werkstoff, Herstellungsverfahren,

Wärmebehandlung, Flaschenform,

äußeren Durchmesser- und Wanddickenbereich

gekennzeichnete Flaschentype ist eine

Bauartprüfung durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

durchzuführen.

Hiezu sind aus der laufenden Erzeugung

fünf Flaschen auszuwählen, deren Abmessung

den üblichen Herstellungstoleranzen

entsprechen. An zwei Flaschen ist eine Bauartprüfung

nach Z 9 durchzuführen. Die restlichen

drei Flaschen sind einem Pulsationsversuch

mit nicht korrodierender Flüssigkeit

zu unterziehen, wobei der Druck zwischen

dem Probedruck und einem Wert von nicht

mehr als 10% des Probedruckes bei maximal

fünf Lastwechsel pro Minute und einer Temperatur

von nicht mehr als 50 °C zu führen

ist. Es sind mindestens 15000 Lastwechsel zu

erreichen. Ferner ist für jeden verwendeten

Flaschenwerkstoff an einer Flasche eine Korrosionsprüfung

nach Z 15 durchzuführen.

Über das Ergebnis dieser Bauartprüfung ist

eine Bescheinigung vom Dampfkesselüberwachungsorgan

auszustellen. Im übrigen sind

die Bestimmungen des § 57 a einzuhalten.

Die Durchmesser- und Wanddickenbereiche

sind vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

nach technischen Gesichtspunkten

festzulegen.

9. Im Rahmen der Bauprüfung sind von einem

Los zu höchstens 202 Stück von bauartgeprüften

Flaschen derselben Flaschentype und

derselben Schmelze zwei vom Dampfkesselüberwachungsorgan

ausgewählte Flaschen

folgenden Prüfungen zu unterziehen

a) ein Zugversuch in Längsrichtung gemäß

Z 10;

b) vier Biegeversuche gemäß Z 11;

c) ein Berstversuch gemäß Z 12.

Die Entnahme der Proben für die Versuche

nach lit. a und lit. b erfolgt gemäß nachfolgender

Skizze aus der Flaschenmitte

10. Der Zugversuch erfolgt nach DIN 50145 mit

Probenform nach DIN 50125 am kurzen

Proportionalstab. Bei Wanddicken unter

5 mm sind die Versuche am langen Proportionalstab

für eine Probendicke von 5 mm

durchzuführen. Die Bruchdehnung muß mindestens

den in Z 1 angegebenen Werten entprechen.

11. Die Biegeversuche werden mit Prüfstäben

ausgeführt, die durch Zerschneiden eines

Ringes mit einer Breite von 3 s in zwei gleiche

Teile erhalten werden. Die Breite des

Probestabes darf aber nicht kleiner als 25 mm

sein. Jeder Streifen darf nur an den Rändern

bearbeitet sein. Der Dorndurchmesser richtet

sich nach folgenden Werten

Die Biegeversuche sind in sinngemäßer

Anwendung der DIN 50121 durchzuführen.

Der Biegewinkel von 180° ist ohne Rißbildung

zu erreichen.

12. Der Berstversuch wird mit Wasser oder

Hydraulikflüssigkeit bei Raumtemperatur

durchgeführt. Die Berstprüfung ist in zwei

aufeinanderfolgenden Stufen mittels einer

Prüfeinrichtung durchzuführen, die einen

stetigen Druckanstieg bis zum Bersten der

Flasche und eine Aufzeichnung der Kurfe des

Druckverlaufes über die Zeit gestattet. In der

ersten Stufe muß die Geschwindigkeit des

Druckanstieges bis zu dem Wert, bei dem der

Beginn der plastischen Verformung eintritt,

etwa 1 bar/s betragen. Nach Erreichen des

Fließdruckes wird die Fördermenge der

Pumpe in der zweiten Stufe auf das Vierfache

der Fördermenge der ersten Stufe eingestellt

und bis zum Bersten der Flasche konstant

gehalten. Der Druck, der dem Beginn

der plastischen Verformung entspricht, muß

mindestens vier Drittel des Probedruckes, der

gemessene Berstdruck mindestens fünf Drittel

des Probedruckes betragen. Der Berstversuch

darf nicht zur Folge haben, daß sich von

der Flasche Bruchstücke ablösen. Der Hauptbruch

darf kein Sprödbruch sein, dh. die

Bruchränder dürfen nicht radial verlaufen,

sondern müssen gegenüber der Durchmesserebene

geneigt sein und eine Brucheinschnürung

über die ganze Wanddicke aufweisen.

Der Bruch darf keinen charakteristischen

Werkstoffehler erkennen lassen. Der Bruch

muß im zylindrischen Teil entstehen, ohne

auf den Boden oder den Halswulst überzugreifen.

13. Versagt einer der Zug- oder Biegeversuche,

so sind aus derselben Flasche zwei weitere

Proben zu entnehmen, die den Anforderungen

der Z 10 und 11 entsprechen müssen.

Versagt wieder eine dieser Ersatzproben, so

ist aus zwei weiteren Flaschen desselben

Loses je ein Probensatz zu entnehmen, der

entsprechen muß. Versagt auch nur eine

Probe aus einem dieser Probensätze, so ist

das ganze Los zu verwerfen. Versagt die

Berstprobe, so sind aus dem gleichen Los

zwei weitere Flaschen einem Berstversuch zu

unterziehen. Versagt eine dieser Flaschen, so

ist das Los zu verwerfen. Dem Hersteller ist

es überlassen, die verworfenen Flaschen nach

erneuter Wärmebehandlung nochmals zur

Abnahme vorzulegen, die in vollem Umfang

einschließlich Vornahme der Bauprüfung

und Wasserdruckprobe durchzuführen ist.

14. Jede Flasche ist einer Wasserdruckprobe

gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen.

15. Die Prüfung zur Beurteilung der Empfindlichkeit

gegenüber interkristalliner Korrosion

erfolgt nach folgendem Verfahren

15.1 Die Proben werden aus dem Halswulst, dem

Mittelteil und dem Boden der Flasche gemäß

nachfolgender Skizze entnommen

Die Probenstücke sind mit einer Säge der

Flasche zu entnehmen, wonach die Schnittflächen

mit einer Feile zugerichtet werden.

Die Außen- und Innenseite des Bleches bleiben

im Herstellungszustand.

15.2 In einem hitzebeständigen Glasbecher von

1 Liter Inhalt wird folgende Lösung angesetzt

HNO3 :63 cm3

HF :6 cm³

H2O:929 cm3

Die Lösung wird auf 95 °C erwärmt. Jede an

einem Aluminiumdraht aufgehängte Probe

wird eine Minute lang mit dieser Lösung

behandelt. Danach wird im laufenden Wasser,

anschließend mit entionisiertem Wasser

gewaschen. Die Probe wird dann eine

Minute lang in Salpetersäure, Dichte 1,33,

bei Raumtemperatur getaucht. Danach wird

mit entionisiertem Wasser gespült. Um jede

Oxidation der Proben zu vermeiden, sind sie

sofort nach ihrer Vorbereitung in die für sie

bestimmte Korrosionslösung einzutauchen.

15.3 Es sind weiters folgende zwei Prüflösungen

anzusetzen

Lösung A mit 57 g je Liter Natriumchlorid

und 3g je Liter Wasserstoffsuperoxid, Lösung

B mit 30 g je Liter Natriumchlorid und 5 g je

Liter Salzsäure.

15.4 Die Korrisionslösung A wird in ein Kristallisationsgefäß

oder Becherglas gegeben, das in

ein Wasserbad gestellt wird. Die Probe wird

mit einem Aluminiumdraht in die Korrosionslösung

gehängt und dieser sechs Stunden

lang bei einer Temperatur von

30 °C ± 1 °C ausgesetzt. Es muß mindestens

0,011 Korrosionslösung je Quadratzentimeter

Probenoberfläche vorhanden sein. Nach

dem Angriff wird die Probe mit Wasser

gespült, anschließend etwa 30 s in zur Hälfte

verdünnte Salpetersäure getaucht, erneut mit

Wasser abgespült und dann mit fettfreier

Druckluft getrocknet. Die Prüfung in der

Korrosionslösung B wird bei Raumtemperatur

durchgeführt. Die Versuchsdauer beträgt

72 Stunden. Die Prüfbedingungen entsprechen

jener für die Lösung A. Nach der Beanspruchung

durch die Lösung B werden die

Proben mit entionisiertem Wasser gespült

und mit fettfreier Druckluft getrocknet.

15.5 Von den gewaschenen und getrockneten

Proben wird je ein 20 mm langes Stück nach

elektrolytischem Polieren mit einer 100- bis

500fachen Vergrößerung mikroskopisch

untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht

weitergehen als bis zur zweiten Kornreihe

der auf Korrosion geprüften Oberfläche. Ist

die ganze erste Kornreihe geätzt, so darf nur

ein Teil der zweiten Reihe erfaßt sein.

16. Die Kennzeichnung der Flaschen erfolgt

nach § 35 a. Die Auswirkung der Einschlagung

der Kennzeichen in die Flaschenwandung

ist im Rahmen der Pulsationsversuche

zu überprüfen.

Anlage 5

TEIL 4

Fertigung und Prüfung geschweißter

Aluminiumflaschen

1. Zur Herstellung geschweißter Flaschen aus

Aluminiumwerkstoffen dürfen nur Knetlegierungen

verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller

ausdrücklich als für den Verwendungszweck

geeignet bezeichnet werden,

und für welche dieser die mechanischen

Gütewerte gewährleistet. Die Mindestbruchdehnung

in Querrichtung muß 14% betragen,

die Zugfestigkeit darf 400 N/mm² nicht

überschreiten. Die Analysenwerte sind

schmelzenweise, die Festigkeitseigenschaften

blechweise durch Abnahmeprüfzeugnisse A

nach ÖNORM M 3000 nachzuweisen.

2. Die Wanddicke ist wie für nahtlose Aluminiumflaschen

zu ermitteln (Teil 3).

3. Für die Herstellung und Prüfung der Flaschen

sind die Bestimmungen für

geschweißte Stahlflaschen (Teil 2) sinngemäß

anzuwenden.

Anlage 6

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für

Versandbehälter

1. Öffnungen und lösbare Verschlüsse

1.1 Inspektionsöffnungen

Sie sind gemäß ÖNORM M 7320 auszubilden.

1.2 Reinigungsöffnungen

Sie sind kreisrund oder oval auszubilden.

1.3 Die Verschlüsse der Öffnungen nach Z 1.1

sind durch Schraubenbolzen zu befestigen.

Alle anderen Verschlüsse können auch durch

Außen- oder Innengewinde am Versandbehälter

angebracht werden. Die Verwendung

umlegbarer oder in Schlitze eingelegter

Schraubenbolzen sowie von Hakenschrauben

ist nicht zulässig. Die Verschlußdeckel sind

derart zu bemessen, daß ihre Beanspruchung

beim Probedruck das 0,75fache der Mindeststreckgrenze

oder das 0,5fache der Mindestzugfestigkeit

nicht überschreitet. Es sind nur

solche Werkstoffe zu verwenden, die auch

für die Herstellung der betreffenden Versandbehälter

zulässig sind.

1.4 Auf den Verschlüssen von Öffnungen, deren

lichter Durchmesser 100 mm übersteigt, ist

die laufende Erzeugungsnummer des Versandbehälters

gemäß § 35 a Abs. 1 lit. b sowie

der höchstmögliche Probedruck anzugeben

und nach Abschluß der Bauprüfung des Versandbehälters

der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes

einzuschlagen.

2. Absperreinrichtungen

2.1 Werkstoffe

Als Werkstoffe für die der Füllung ausgesetzten

oder durch Innendruck beanspruchten

Teile der Absperreinrichtungen sind zulässig

a) unlegierte und legierte Stähle,

b) Stahlguß,

c) Kupferknetlegierungen.

Die verwendeten Werkstoffe müssen eine

Bruchdehnung vo

n mindestens 14% aufweisen

und für die Verwendung im Druckbehälterbau

zugelassen sein. Die Werkstoffe

von Handrädern und sonstigen Betätigungs-

einrichtungen müssen einer kurzzeitigen

Brandeinwirkung standhalten.

2.2 Bemessung

Die dem Innendruck ausgesetzten Teile müssen

mit 1,5facher Sicherheit gegen die garantierte

Mindeststreckgrenze beim Probedruck

ausgelegt sein. Schließfedern sind auf Dauerbeanspruchung

zu bemessen. Die Gehäuse

der Absperreinrichtungen müssen einen

Berstdruck von mindestens dem doppelten

Probedruck aufweisen.

2.3 Konstruktion

Die Absperreinrichtungen sind als Ventile

auszubilden, wobei auch Sonderausführungen,

wie Rückschlagventile, Rohrbruchventile

und Schnellschlußeinrichtungen, möglich

sind. In Sonderfällen sind auch Kugelhähne

Schieber o. dgl. zulässig.

Die Absperreinrichtungen müssen

a) unter betriebsgemäßen Bedingungen und

unter der Voraussetzung sachgemäßer

Bedienung und Wartung auch nach längerem

Gebrauch ohne Mühe und — sofern

sie von Hand zu betätigen sind — ohne

Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden

können; Schließ- und Öffnungskräfte

müssen der Konstruktion und der

Betriebsweise der Absperreinrichtungen

gerecht werden;

b) wenn es sich um Spindelventile handelt,

gegen unbeabsichtigtes Herausschrauben

der Spindel gesichert sein;

c) so ausgeführt oder gesichert sein, daß sich

die eingestellte Arbeitsstellung des

Absperrteiles nicht unbeabsichtigt verändern

kann;

d) bei Handbetätigung — ausgenommen

Kipphebel — rechtsdrehend (dh. im Uhrzeigersinn)

schließen; Vorgelege und

Fernantriebe müssen so angeordnet sein,

daß dieser Drehsinn am unmittelbaren

Betätigungselement gegeben ist;

e) durch eine geeignete Kennzeichnung bei

Schnellschlußventilen die Offen- und

Geschlossen-Stellung erkennen lassen.

2.3.1 Absperreinrichtungen mit Einschraubstutzen

müssen Schlüsselflächen oder ähnliche Ausbildungen

aufweisen.

2.3.2 Absperreinrichtungen für Sauerstoff müssen

a) ausbrennsicher sein;

b) bei einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck

über 40 bar und einer Nennweite

über 15 mm so ausgeführt sein, daß die

Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes

der Absperreinrichtung liegen.

2.3.3 Absperreinrichtungen für unter Druck gelöstes

Azetylen müssen so beschaffen sein, daß

sie unmittelbar nach einem Flammenrückschlag

noch vollständig geschlossen werden

können.

2.3.4 Bei Stopfbuchsenabdichtungen muß die

Dichtheit durch Erhöhen der Anpreßkraft

verbessert werden können.

2.3.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen

sein, daß die unter üblichen Betriebsbedingungen

auftretende Verschmutzung der gasführenden

Teile deren Funktionssicherheit

nicht beeinflußt.

2.4 Dichtheit

Die Absperreinrichtungen müssen bei der

Betriebstemperatur und dem Betriebsdruck

(Fülldruck oder Dampfdruck bei 40 °C) den

dichten Abschluß des Versandbehälters

gegen die Atmosphäre auch nach längerem

Gebrauch gewährleisten. Folgende Leckrate,

bezogen auf Luft von 0 °C und 1 bar Überdruck,

ist für brennbare oder giftige Gase

zulässig: je 5 mm Nennweite 0,005 l/h,

für nicht brennbare und nicht giftige Gase

das Doppelte. Ist für eine Behälteröffnung

eine zweite Absperreinrichtung vorgeschrieben,

so gelten die oben festgelegten Leckraten

nur für die äußere Absperreinrichtung.

Die vorgeschriebenen größten Leckraten sind

auch nach mindestens 2000 Schaltspielen zu

gewährleisten.

2.5 Prüfung

Jede Absperreinrichtung ab Nennweite 50 ist

im Herstellerbetrieb durch eine sachkundige

Person einer Wasserdruckprobe sowie einer

Dichtheitsprüfung zumindest mit den im § 57

vorgesehenen Drücken zu unterziehen.

3. Sicherheitsventile und Berstscheiben

3.1 Es sind nur federbelastete lüftbare Sicherheitsventile

zulässig. Sie sind so zu konstruieren,

daß ein Klemmen, Verkleben oder Festsitzen

beweglicher Teile auch bei unterschiedlicher

Temperatur, insbesondere beim

Vereisen, ausgeschlossen ist. Abdichtungen,

welche die Funktion des Sicherheitsventiles

durch Reibungskräfte behindern können,

sind nicht zulässig. Die Sicherheitsventile

müssen vor dem Ansprechen und nach dem

Schließen im Bereiche ihrer Betriebstemperatur

gegenüber der Atmosphäre dicht sein. Sie

sind gegen Verstellung des Ansprechdruckes

zu sichern, zB durch Plombieren. Sie müssen

den auftretenden dynamischen Beanspruchungen

einschließlich des Anprallens der

Flüssigkeit standhalten. Jedes Sicherheitsventil

muß für sich imstande sein, nach Öffnung

beim festgesetzten höchsten Betriebsdruck

die gesamte Menge des verdampfenden oder

ausströmenden Gases abzuführen, ohne daß

der festgesetzte höchste Betriebsdruck um

mehr als 10% überschritten wird. Der lichte

Durchmesser muß mindestens 15 mm betragen.

Der Berechnung der abzuführenden

Gasmenge ist eine Außentemperatur von

40 °C und gegebenenfalls die Fördermenge

der Füllpumpe zugrunde zu legen. Die volle

Abblaseleistung muß auch bei der tiefsten

Betriebstemperatur, beim Abblasen von verflüssigtem

Gas sowie auch dann gewährleistet

sein, wenn sich infolge der tiefen Temperatur

des Inhaltes die Ventile mit Reif beschlagen.

Der Schließdruck eines Sicherheitsventiles

darf um nicht mehr als 10% geringer sein als

der Ansprechdruck.

3.2 Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung,

ausgenommen solche für tiefgekühlte

Gase, muß mit einer witterungsbeständigen

Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen

sein. Die Abdeckung dient zum Schutze des

Sicherheitsventiles sowie als Anzeige, daß das

Ventil angesprochen hat. Sie darf die Funktion

des Sicherheitsventiles nicht beeinträchtigen

und muß beim Ansprechen des Sicherheitsventiles

reißen oder sich abheben. Die

Abdeckung ist in roter Farbe auszuführen.

Ihr Reißdruck darf nicht größer sein als 10%

des Ansprechdruckes des Sicherheitsventiles.

3.3 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar

sein. Ist ein zweites, nur als Reserve dienendes

Sicherheitsventil vorhanden, so ist die

Verwendung eines Zweiweghahnes, eines

Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung

zulässig, sofern sichergestellt ist,

daß jederzeit die erforderlichen Zuleitungsquerschnitte

frei sind.

3.4 Die Sicherheitsventile sind mit einem Abblaserohr

ausreichender Nennweite zu versehen,

welches gewährleistet, daß das abgeblasene

Gas gefahrlos in die Atmosphäre abgeleitet

wird. Die Ausblaseöffnung darf nicht auf die

Wandung des Versandbehälters gerichtet

sein.

3.5 Prüfung

Jedes Sicherheitsventil ist einer Flüssigkeitsdruckprobe,

einer Prüfung des Ansprechdruckes

und des Schließdruckes sowie einer

Dichtheitsprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan

zu unterziehen.

3.6 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen

tragen

a) Name oder Zeichen des Verfertigers,

b) Ansprechdruck,

c) Abblaseleistung oder Durchflußkoeffizient,

d) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes,

e) Kennzeichen „G" (Verwendung für

Gase).

3.7 Berstscheiben müssen gegenüber der Füllung

beständig sein, bis zum Ansprechen im

Bereich der Betriebstemperaturen gegenüber

der Atmosphäre dicht sein, beim Bersten den

erforderlichen Querschnitt freigeben und so

gesichert sein, daß beim Bersten keine

Gefährdung von Personen möglich ist. Für

die Abblaseleistung der Berstscheiben ist die

Bestimmung der Z 3.1 maßgebend. Berstscheiben

dürfen nicht absperrbar sein und

müssen in gleicher Weise wie Sicherheitsventile

mit Abblaserohren versehen sein.

3.8 Jede Berstscheibe muß folgende Kennzeichen

tragen

a) Name oder Zeichen des Verfertigers,

b) Ansprechdruck,

c) Prüfzeichen des Dampfkesselüberwachungsorganes.

3.9 Wenn bei Anordnung eines Sicherheitsventiles

die Vorschaltung einer Berstscheibe vorgeschrieben

ist, so muß diese derart angeordnet

sein, daß sich in dem Raum zwischen

Berstscheibe und Sicherheitsventil erst dann

ein Druck aufbauen kann, wenn die Berstscheibe

zum Bersten gebracht worden ist. Es

ist sicherzustellen, daß die Funktion und die

Abblaseleistung des Sicherheitsventiles durch

Teile der geborstenen Berstscheibe nicht

beeinträchtigt werden kann.

3.10 Die Gehäuse von Sicherheitsventilen und von

Berstscheiben sind sinngemäß nach den

Bestimmungen in Z 2.2 zu bemessen.

4. Wärmeschutzeinrichtungen

4.1 Sonnenschutzdächer

Sie müssen

a) aus Metallblech von mindestens 1,5 mm

Dicke oder aus einem anderen geeigneten

und schwer entflammbaren Werkstoff ausreichender

Dicke hergestellt sein,

b) mindestens das obere Drittel, jedoch nicht

mehr als die Hälfte der Tankoberfläche

überdecken,

c) am Tank befestigt und so ausgeführt sein,

daß der Abstand zwischen ihnen und dem

Tankmantel zumindest 40 mm beträgt.

Ein Herumziehen über die Böden ist nicht

zulässig. Die Luftzirkulation darf nicht

behindert werden.

4.2 Sonnenschutzanstriche

Sonnenschutzanstriche müssen in einem hellen

Farbton ausgeführt sein, der die äußere

Wärmestrahlung abweist. Bei Behältern für

brennbare Gase sind Anstrichstoffe unzulässig,

die mit Aluminium oder anderen Leichtmetallen

aufgehellt sind.

4.3 Isolierung

Bei vollständiger Umhüllung eines Behälters

mit einer Wärmeisolierung wird unterschieden

a) Einfachisolierung aus schwer entflammbarem

Werkstoff,

b) Doppelmantelisolierung ohne Vakuum,

c) Doppelmantelisolierung mit Vakuum.

Wärmeisolierungen dürfen die leichte Prüfung

und Handhabung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen

nicht behindern. Die Isolierung

von Behältern für Gase der Z 7 und 8

(§ 32) muß so bemessen sein, daß unter

Zugrundelegung einer Außentemperatur von

40 °C und einer Betriebszeit von mindestens

100 Stunden bei Tankcontainern sowie bei

Fahrzeugtanks und Aufsetztanks, die auf der

Schiene befördert werden, hingegen nur 50

Stunden bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks,

die auf der Straße befördert werden,

die Sicherheitsventile nicht ansprechen. Die

Isolierung muß einschließlich deren Befestigungselemente

aus Stoffen bestehen, die

gegenüber Temperaturen von mindestens

70 °C wärmebeständig sind und mit der Füllung

oder mit eingedrungener Feuchtigkeit

nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die

darüber hinausgehenden Bestimmungen in

§ 35 b Abs. 17 lit. d sind zu beachten.

Bei Vakuumisolierungen muß das Vakuum

meßbar sein. Hiezu hat der Verfertiger anzugeben,

innerhalb welcher Grenzen eine Verringerung

des Vakuums zulässig ist, ohne

daß eine Untersuchung nach der Leckstelle

vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der

Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.

Bei Vakuumisolierungen ist rechnerisch

nachzuweisen, daß der äußere Mantel einem

Außendruck von 1 bar standhält. Doppelmantelisolierungen

sind gegen das Entstehen

eines gefährlichen Druckes in der Isolierschichte

zufolge einer Leckage des Innenbehälters

mittels Berstsicherung oder dgl. abzusichern.

Solche Einrichtungen dürfen nicht

das Eindringen von Feuchtigkeit oder korrosiver

Gase in die Isolierung ermöglichen.

5. Eignungsprüfung

5.1 Die Eignung der Ausrüstungsteile gemäß

§ 35 b ist in der Regel durch eine Bauartprüfung

nachzuweisen. Hiezu sind der Prüfstelle

genaue Konstruktionszeichnungen samt

Werkstoffangaben und eine Funktionsbeschreibung

sowie die erforderliche Anzahl

der zu prüfenden Ausrüstungsteile zu übergeben.

Geprüft wird, ob die Bestimmungen dieser

Verordnung erfüllt sind, wobei insbesondere

auf die Betriebs- und Funktionssicherheit

der Teile zu achten ist. Die vorgeschriebenen

Berstversuche sind an mindestens zwei

Einheiten je Bauart durchzuführen.

5.2 Soweit nicht zerstörende Prüfungen vorgesehen

sind, kann die Eignungsprüfung mit

Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes

auch am Versandbehälter bzw. vor

dem Einbau in diese durchgeführt werden.

5.3 Über die durchgeführten Eignungsprüfungen

sind Bestätigungen auszustellen, welche in

sinngemäßer Anwendung des § 57 a mit einer

Registernummer zu versehen sind.

5.4 Als Prüfstelle gemäß Z 5.1 kommen das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

sowie staatliche oder staatlich autorisierte

Versuchsanstalten in Betracht.

5.5 Auf Ausrüstungsteilen, für welche die Eignung

durch eine Bauartprüfung nachgewiesen

wird, ist die Registernummer (Z 5.3) einzuschlagen.

Anlage 7

Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter

für flüssige, pulverförmige und körnige

Stoffe, die unter Druck be- oder entladen werden,

während des Transportes jedoch drucklos sind

1. Herstellung

Die Herstellung der Versandbehälter muß

den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.

Einbauten im Inneren, die eine Kontrolle

der Schweißnähte verhindern, sind

abnehmbar auszuführen. Die Schweißnähte

und Auflager müssen auch von außen zugängig

und ausreichend besichtigbar sein. Die

Versandbehälter sind in Berücksichtigung der

für die Aufladung vorgesehenen verdichteten

Gase sinngemäß nach den Bestimmungen der

§§ 35 a und 35 b mit der erforderlichen

Kennzeichnung und Ausrüstung zu versehen,

wobei jedoch Öffnungen, die oberhalb des

Beschickungsgutes liegen, auch durch Blindflansche

oder dgl. verschlossen werden dürfen.

Die Versandbehälter oder die angeschlossenen

Fülleitungen sind mit zwei voneinander

unabhängigen, nach der Förderleistung

der Druckluftanlage bemessenen, lüftbaren

Sicherheitsventilen auszustatten, von

denen jedes für sich imstande sein muß, einen

Druckanstieg im Versandbehälter von mehr

als 10% über den festgesetzten höchsten Füllungsdruck

zuverlässig zu verhindern. Sämtliche

Ausrüstungsteile müssen den Bestimmungen

der Anlage 6 sinngemäß entsprechen,

wobei jedoch die Be- und Entladungsöffnungen

mit umlegbaren Spannschrauben ausgerüstet

werden dürfen, wenn die Deckel einen

Abgleitschutz für die Spannschrauben und

eine zwangsweise wirkende Anlüfteinrichtung

aufweisen, die gleichzeitig mit dem Aufschrauben

mindestens einer der Deckelmuttern

wirksam wird. Ferner sind die Versandbehälter

mit einem Druckmesser nach § 30

Abs. 1 auszurüsten. An geeigneter Stelle ist

der deutlich wahrnehmbare Hinweis anzubringen

„Der Behälter muß während des

Transportes drucklos sein!"

2. Betrieb

Der Betreiber des Versandbehälters hat sich

regelmäßig von der sicheren Funktionsweise

der Sicherheitsventile und vom Zustand des

Versandbehälters zu überzeugen. Versandbehälter

mit die Sicherheit beeinträchtigenden

Schäden sind sofort aus dem Betrieb zu nehmen.

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß

die Versandbehälter nur drucklos transportiert

werden.

3. Prüfung

Die Versandbehälter sind der Bauprüfung

und ersten Erprobungen sowie gegebenenfalls

einer Dichtheitsprüfung durch das

zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan

gemäß § 57 zu unterziehen, wobei jedoch die

Dichtheitsprüfung mit dem 1,1 fachen Füllungsdruck

durchzuführen ist. Hierüber sind

Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 auszustellen.

Von der Durchführung der wiederkehrenden

Erprobungen darf abgesehen werden,

doch ist eine Zustandskontrolle im Umfang

einer inneren Untersuchung (§ 56 Abs. 1)

mindestens alle vier Jahre durch das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan vorzunehmen.

Das Ergebnis dieser Untersuchungen

ist in der Versandbehälterbescheinigung

einzutragen. Die Druckprobe ist nach Reparaturen

am Versandbehälter (§ 28 Abs. 8) zu

wiederholen.

4. Erleichterung

Die Versandbehälter dürfen in Abweichung

von den Bestimmungen der §§ 35 Abs. 7 und

57 Abs. 2 Z 4 entsprechend einer Schweißnahtwertigkeit

v = 0,8 gefertigt und geprüft

werden, wenn die Versandbehälter mindestens

alle 6 Jahre einer wiederkehrenden

Untersuchung gemäß § 57 Abs. 11 sowie alle

3 Jahre einer Dichtheits- und Funktionsprüfung

der Ausrüstungsteile unterworfen werden.

Anlage 8

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel

für Azetylenflaschen

1. Die Zulassung von porösen Massen und von

Lösungsmitteln für Azetylenflaschen erfolgt

durch die Dampfkesselüberwachungsorgane

auf Grund des Befundes einer vom Bundesminister

für Bauten und Technik durch

Bescheid anerkannten Prüfstelle. Bei zufriedenstellendem

Befund stellt das zuständige

Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bescheinigung

aus, die von der Füllstelle für die

poröse Masse aufzubewahren ist. Beglaubigte

Abschriften der Bescheinigung sind an den

Azetylenfüllstellen zu hinterlegen.

1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben

und Bedingungen anzuführen, die für den

Füllbetrieb und die Verwendung von Bedeutung

sind. Insbesondere sind folgende Angaben

erforderlich

a) Bezeichnung der porösen Masse und des

Lösungsmittels unter genauer Kennzeichnung

der Komponenten.

b) Zulassungskennzeichen.

c) Hersteller der Masse und Füllstellen für

die Masse.

d) Füllbedingungen.

e) Hinweise auf die Möglichkeit eines Bündelbetriebes.

f) Hinweise auf das bei den wiederkehrenden

Untersuchungen anzuwendende Prüfverfahren.

1.2 Das Zulassungskennzeichen besteht aus

einem großen A in Blockschrift, dem die von

der Firma gewählte Kurzbezeichnung der

porösen Masse nach einem Gedankenstrich

nachgesetzt wird. Ist die Masse für Bündelbetriebe

zugelassen, wird nach einem Gedankenstrich

ein großes B in Blockschrift nachgesetzt.

2. Der Prüfstelle sind folgende Unterlagen zu

überreichen

a) Angaben über die Zusammensetzung und

Herstellung der porösen Masse, über das

Füllen der Flaschen mit der Masse und bei

monolytischen Massen auch über den

Härtungs- und Trocknungsprozeß.

b) Angaben über die technischen Daten der

Ausgangsstoffe.

c) Angaben über die Porosität der Masse.

d) Angaben darüber, in welchen Flaschentypen

die poröse Masse verwendet werden

soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen).

e) Angaben über das Lösungsmittel und über

das Einfüllverfahren.

f) Angaben darüber, in welchem Werk die

poröse Masse hergestellt und in welchen

Werken die Masse in die Behälter eingefüllt

wird.

g) Angaben darüber, in welchen Werken das

Lösungsmittel erstmalig in die Behälter

eingefüllt wird.

h) Die von der Prüfstelle gemäß Z 2.1 verlangte

Anzahl von Flaschen, die im Beisein

eines Sachverständigen der Prüfstelle mit

poröser Masse entsprechend der üblichen

Füllpraxis gefüllt werden.

i) Proben der Ausgangsstoffe.

2.1 Pro Flaschentype sind der Prüfstelle mindestens

sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.

2.1.1 Flaschentypen sind durch Herstellungsverfahren,

Durchmesser und Höhe gekennzeichnet.

2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der

gleichen porösen Masse befüllt werden, sind

der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung

zu stellen

2.2.1 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 l oder

von mehr als 50 1 gilt Z 2.1 uneingeschränkt.

2.2.2 Für nach demselben Herstellungsverfahren

gefertigte Flaschen mit einem Inhalt von

mehr als 10 l bis 50 l sind der Prüfstelle sechs

Flaschen der Type mit dem größten Durchmesser

oder der größten Höhe zur Verfü-

gung zu stellen, je nachdem, welche Type

von der Prüfstelle als kritischer erachtet wird.

2.2.3 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 1 ist eine

eigene Masseprüfung nicht erforderlich,

wenn die betriebsmäßige Azetylenfüllung nur

90% der zulässigen höchsten Azetylenfüllung

beträgt und die Füllmasse für Flaschen bis

50 1 zugelassen ist.

2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die

Prüfstelle weitere Flaschen anfordern. Soll

die Zulassung sich auch auf den Bündelbetrieb

erstrecken, so sind auf Wunsch der

Prüfstelle maximal zwei komplette Bündel

zur Prüfung bereitzustellen.

2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen

und Flaschen prüft die Prüfstelle die Flaschen

nach Z 3.

2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht

zu erstellen, in dem eine

a) Beschreibung der porösen Masse, des

Lösungsmittels und der Flaschen,

b) sicherheitstechnische Beurteilung,

c) Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen,

insbesondere des zulässigen Höchstfüllungsdruckes

bei 15 °C, der erforderlichen

Menge an Lösungsmittel und der

Toleranzbereich,

d) Angabe über den zulässigen höchsten

Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze

des Freiraumes)

zu erfolgen hat.

3. Die Prüfung der porösen Masse und des

Lösungsmittels erfolgt in folgendem

Umfange

3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das Herstellungs-

und Füllverfahren der überreichten

Beschreibung entspricht und ob die Gewähr

für eine gleichbleibende Qualität der porösen

Masse gegeben ist. Die Prüfstelle kann verlangen,

daß die zur Prüfung bereitgestellten

Flaschen unter ihrer Aufsicht präpariert werden.

3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist

die poröse Masse einer chemisch-physikalischen

Analyse zu unterziehen, und zwar bei

monolythischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung

oder ähnlich, bei Schüttmassen

einer quantitativen Analyse.

3.3 Prüfung, daß die poröse Masse und das

Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht

angreifen und weder untereinander noch mit

dem Azetylen schädliche Verbindungen eingehen.

3.4 Bestimmung der Porosität nach folgendem

Verfahren

3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als

drei Flaschen durchgeführt.

3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen,

evakuiert und gewogen. Der Druck in der

Flasche darf nach zwölf Stunden den Wert

von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche

wird dann mit Aceton unter einem Überdruck,

der 19 bar nicht übersteigen darf,

gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt,

wird das Ventil geschlossen und die Flasche

gewogen. Die Flasche wird erneut für

15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen

und anschließend Aceton zugegeben.

Dieser Vorgang wird so oft wiederholt,

bis alle Luft in der Flasche entfernt und konstantes

Gewicht festgestellt wird. Die Flasche

wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur

herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem

Ventil mit einem Aceton enthaltenden

Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird

das Ventil geschlossen und die Flasche erneut

gewogen.

3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird nach

folgender Formel bestimmt

Dabei bedeuten

P Porosität in %

W .... eingefülltes Acetongewicht in

v Gesamtinhalt der Flasche in l

d Dichte des Acetons bei der

Temperatur, bei der die Flasche

das Endgewicht erreicht hat.

3.4.4 Die ermittelte Porosität muß innerhalb der

im Antrag angegebenen Grenzen liegen.

3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur

(Erwärmungsversuch) nach folgendem

Verfahren

3.5.1 Drei Flaschen werden mit Azetylen nach den

Betriebsvorschriften des Herstellers zuzüglich

einer 5%igen Überfüllung gefüllt und in

einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur

beträgt 63 °C bis 65 °C.

3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in

der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Versuch

wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck

auftritt oder der Gasdruck höher als 60

bar wird.

3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner

der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck

auftritt oder der Probedruck der Rasche

überschritten wird.

3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch

nach folgendem Verfahren

3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit

dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller

angegebenen Gewicht gefüllt und mit Azetylen

bei atmosphärischem Druck und bei einer

Temperatur von 15 °C bis 20 °C gesättigt.

3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander

aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit einer

Schutzplatte versehenen Betonwürfel mit

einer Kantenlänge von einem Meter fallen

gelassen.

3.6.3 Jedes Absacken oder andere während der

Fallprüfung an der porösen Masse entstandene

Schäden dürfen für die nachfolgende

Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert

werden.

3.7 Prüfung der porösen Masse und des

Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung)

nach folgendem Verfahren

3.7.1 Die Flaschen werden nach der Fallbehandlung

mit der zugehörigen Ausrüstung versehen

und mit dem höchsten vom Hersteller

angegebenen Azetylengewicht mit einer

5%igen Überladung gefüllt.

3.7.2 Jede Flasche wird mit einer speziellen Auslaßverbindung

ausgerüstet, welche die Flasche

direkt mit einem Explosionsrohr gemäß

Bild 1 verbindet. Der Inhalt des Explosionsrohres

beträgt 75 cm³ bei einem inneren

Durchmesser von 30 mm, welche in einer

Durchbohrung von 4 mm Durchmesser mit

einer Länge von höchstens 70 mm endet und

gerade in die Flasche mündet. Das Explosionsrohr

ist mit einer Zündeinrichtung zu

versehen, welche aus einem geeigneten

Draht, zB Wolfram, von 0,2 mm Durchmesser

und 15 mm Länge besteht.

3.7.3 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.

3.7.4 Jede Flasche wird anschließend fünf Tage bei

einer Temperatur zwischen 15 °C und 20 °C

waagrecht gelagert.

3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang

lotrecht in einem Wasserbad bei 34 °C bis

35 °C erwärmt.

3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte

Zündstellung gebracht, wobei sie zur Vermeidung

der Abkühlung bis zur Rückzündung

mit einem wärmedämmenden Stoff zu

bedecken ist und innerhalb einer Stunde nach

Entnahme aus dem Wasserbad gezündet werden

muß, indem der Zünddraht mit einer

Spannung von 110 V Wechselstrom geschmolzen

wird.

3.7.7 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

eine der drei Flaschen innerhalb von 24 Stunden

aufreißt.

3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden

Prüfungen eine Bedingung nicht erfüllt,

so kann die Prüfstelle Ersatzprüfungen

durchführen.

4. Besteht die Möglichkeit von nachteiligen

Veränderungen der porösen Masse während

der Verwendungszeit, hat die Prüfstelle in

ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung

der porösen Masse festzulegen. Diese

Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der

physikalischen und chemischen Daten der

Masse sowie eine Zündprüfung an einer hinreichenden

Anzahl von Flaschen.

5. Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb

verwendet werden sollen, ist von der

Prüfstelle zu prüfen und festzulegen, welche

Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach

wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und

hinsichtlich des Lösungsmittels nachgeprüft

werden müssen.

6. Über die erfolgte Prüfung stellt die Prüfstelle

einen Befund mit den für die Bescheinigung

nach Z 1.1 erforderlichen Angaben aus.

7. Die mit einer zugelassenen porösen Masse

gefüllten Flaschen sind im Rahmen der weiteren

Bauprüfung nach § 57 Abs. 4 vom zuständigen

Dampfkesselüberwachungsorgan wie

folgt zu prüfen

7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung

für die poröse Masse und das Lösungsmittel.

7.2 Prüfung der Flaschen, ob die in der Zulassungsbescheinigung

erteilten Auflagen erfüllt

sind.

7.3 Prüfung der leeren Flaschen nach § 57.

7.4 Stichprobenweise Prüfung des Gewichtes der

gefüllten Flaschen.

7.5 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung

der Masse im Flaschenkopf.

8. In Abständen, die von der Prüfstelle angegeben

werden, sind Proben der Füllmasse, welche

von der Prüfstelle auf Übereinstimmung

mit dem Zulassungsbefund zu untersuchen

sind, zu entnehmen.

8.1 Handelt es sich um geschweißte Flaschen,

insbesondere mit Sickennaht, so ist in Abständen

von höchstens zwei Jahren die Beschaffenheit

der Masse im Schweißnahtbereich

durch Zersägen einer gase- und lösungsmittelfreien

Flasche zu überprüfen.

8.2 Die nach Z 8 an die Prüfstelle übermittelten

Proben werden unter Zugrundelegung der

Zulassungsprüfung und dem Ergebnis der

Prüfung nach Z 3.2 geprüft. Das Ergebnis ist

der Füllstelle und dem Dampfkesselüberwachungsorgan

bekanntzugeben.

9. Werden fertig präparierte Flaschen ohne

Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind

sie deutlich als solche zu kennzeichnen.

10. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen

an Azetylenflaschen ist zu prüfen, ob die

Massezulassung noch aufrecht ist bzw. ob

eine Änderung der Zulassungsbedingungen

stattgefunden hat. Ferner ist der äußere

Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand

der Masse sowie die Kennzeichnung zu prüfen.

11. Werden von den Dampfkesselüberwachungsorganen

Mängel der porösen Masse festgestellt,

ist darüber dem Bundesministerium für

Bauten und Technik zu berichten.

12. Ist in einer Azetylenflasche die poröse Masse

unter die Toleranzgrenze (Z 2.4 d) zusammengesunken

bzw. der Freiraum im Halsteil

der Flasche zu groß geworden, darf im Füllwerk

mit der gleichen Masse nachpräpariert

werden, sofern in der Bescheinigung für die

Massezulassung nichts anderes festgelegt ist.

Nach jeder Nachpräparierung ist das

Gewicht der Flasche zu kontrollieren und

gegebenenfalls die Gewichtsangabe der. Flaschenkennzeichnung

zu ändern.

Anlage 9

Fertigung und Prüfung von Versandbehältern für

tiefgekühlte, verflüssigte Gase

1. Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte

Gase müssen aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen

hergestellt sein. Für

Gefäße für azetylenfreie Gase sowie für

Äthylen mit maximal 0,005% Azetylen ist

auch die Verwendung von Kupfer oder Kupferlegierungen

zulässig.

2. Es dürfen nur kaltzähe, alterungsbeständige

Stähle verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller

und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan

für die jeweiligen

Betriebstemperaturen und die zu erwartenden

Betriebsbedingungen als geeignet

bezeichnet werden. Die Verarbeitungs- und

Verwendungsrichtlinien des Werkstoffherstellers

sind zu beachten. In Betracht kommen

a) Feinkornstähle bis zu einer Temperatur

von —60 °C;

b) legierte ferritische Nickelstähle mit einem

Gehalt von 0,5% bis 9% Nickel bis zu

einer Temperatur von —196 °C, je nach

dem Nickelgehalt, diese Stähle dürfen in

Abweichung von § 34 Abs. 3 eine garantierte

Mindeststreckgrenze höher als

460 N/mm² aufweisen;

c) austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu

einer Temperatur von —270 °C.

Die Kerbschlagzähigkeit der Stähle an Querproben

bei der tiefsten Betriebstemperatur

darf die nachstehenden Werte nicht unterschreiten.

Diese Werte sind ab einer Wanddicke von

5 mm nachzuweisen.

Der Werkstoffnachweis hat durch Abnahmeprüfzeugnis

A nach ÖNORM M 3000 zu

erfolgen. An Schweißverbindungen sind dieselben

Anforderungen wie an den Grundwerkstoff

zu stellen.

3. Aluminium darf nur mit einem Gehalt von

mindestens 99,5% Al, an Aluminiumlegierungen

dürfen nur die Legierungen AlMg 3,

AlMgMn oder AlMg 4,5 Mn verwendet werden.

Bei Fülltemperaturen unter —195 °C ist

die Eignung des Werkstoffes durch den

Werkstoffhersteller zu bestätigen. Die Bruchdehnung

der Werkstoffe in Querrichtung bei

Betriebstemperatur muß mindestens 14%

betragen.

4. An Kupfer darf nur sauerstofffreies Kupfer

mit einem Gehalt von mindestens 99,9% Kupfer

oder eine Kupferknetlegierung mit einem

Gehalt von mindestens 56% Kupfer verwendet

werden. Die Eignung des Werkstoffes für

den Verwendungszweck muß vom Werkstoffhersteller

bestätigt sein.

5. Die Versandbehälter dürfen nur nahtlos oder

geschweißt sein. Versandbehälter nach § 33

Abs. 7 lit. b dürfen auch hartgelötet sein,

wenn sie aus austenitischem Stahl, Kupfer

oder Kupferlegierungen bestehen.

6. Fahrzeugbehälter, Aufsetztanks und Tankcontainer

müssen so gebaut und auf dem

Fahrgestell oder im Containerrahmen so

befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender

Teile mit Sicherheit vermieden wird. Die zur

Befestigung der Behälter dienenden Teile

müssen so beschaffen sein, daß sie bei der

Temperatur, die sie bei der niedrigsten für

den Behälter zulässigen Betriebstemperatur

erreichen können, noch die erforderlichen

mechanischen Gütewerte aufweisen.

7. Die Bauprüfung gemäß § 57 ist bei vakuumisolierten

Versandbehältern durch eine Kontrolle

des Vakuums zu ergänzen. Bei anders

isolierten Versandbehältern ist zusätzlich

eine Prüfung des Wärmeschutzes durchzuführen."

Artikel II

Die in Art. I zitierten Normen DIN (Deutsches

Institut für Normung e. V.) und ISO (International

Organization for Standardization) liegen ebenso

wie die ÖNORMEN beim Österreichischen

Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien,

Tel. 26 75 35, auf.

Artikel III

Treibgastanks (§ 33 Abs. 1 lit. h), die den Bestimmungen

des § 35 Abs. 19 nicht entsprechen, dürfen

noch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung

zugelassen werden, wenn sie nach den bisher

gültigen Bestimmungen ausgerüstet sind.

Artikel IV

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 27. Jänner 1981, BGBl. Nr. 132,

außer Kraft.

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