578. Verordnung: Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21, des § 18 Abs. 8, des § 22
Abs. 1 Z 3 und des § 134 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich
des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst — verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1973
konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung
und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen
und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der
Tätigkeit der Büchsenmacher) (§ 1 der Waffengewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr.
478/1979) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Bohren,
4. Reiben,
5. Drehen,
6. Schleifen,
7. Fräsen,
8. Feilen,
9. Passen,
10. Schweißen,
11. Löten,
12. Meißeln,
13. Dornen,
14. Auskeilen,
15. Gewindeschneiden mit Hand,
16. Gewindebohren mit Hand,
17. Ein- und Ausschäften,
18. Härten,
19. Einschießen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 34 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 35 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils
in einer Stunde erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach 3 Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30
Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt
für Maschinenbau-Waffentechnik und ihrer
Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu
umfassen
1. Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen,
2. Berechnungen aus der Ballistik (Geschwindigkeit,
Druck, Leistung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung von Entwurfs-
Skizzen zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,
Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
b) Vorkommen und Gewinnung von Eisen
und anderen Metallen; Herstellung von
Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen
sowie von Kunststoffen,
c) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten
und Anlassen,
d) Werkstoffprüfung,
e) Einteilen der Stähle nach Qualität und
Handelsformen,
f) Holzarten, die als Schaftholz verwendet
werden;
2. Arbeitskunde
a) Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,
b) Mechanik und Festigkeitslehre,
c) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
d) Maschinenelemente,
e) Oberflächenbehandlung der Metalle, der
Kunststoffe und der Hölzer,
f) Löten (Weich- und Hartlöten),
g) Lesen von Fachzeichnungen;
3. Waffentechnik
a) Waffenarten,
b) Waffenteile,
c) Waffenkonstruktionen,
d) Fehler an Waffen und deren Behebung;
4. Munitionskunde
a) Munitionsarten,
b) Geschoßtypen und deren Aufbau,
c) Geschoßwirkungen;
5. Ballistik
a) Innenballistik,
b) Außenballistik,
c) Zielballistik;
6. Optik.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. Vorschriften des Waffengesetzes,
2. Vorschriften des Beschußgesetzes,
3. sicherheitstechnische Vorschriften, die sich
auf die Aufstellung und die Inbetriebnahme
von Maschinen und Geräten beziehen,
4. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
5. ÖNORMEN
zu stellen.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die
den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk
betreffenden Bestimmungen der
unter der Z 38 dieser Gesetzesstelle angeführten
Vorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 1981
außer Kraft.