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578_1981 AT

578. Verordnung: Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Verordnung: Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

Auf Grund des § 21, des § 18 Abs. 8, des § 22

Abs. 1 Z 3 und des § 134 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich

des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst — verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1973

konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung

und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen

und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der

Tätigkeit der Büchsenmacher) (§ 1 der Waffengewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr.

478/1979) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Bohren,

4. Reiben,

5. Drehen,

6. Schleifen,

7. Fräsen,

8. Feilen,

9. Passen,

10. Schweißen,

11. Löten,

12. Meißeln,

13. Dornen,

14. Auskeilen,

15. Gewindeschneiden mit Hand,

16. Gewindebohren mit Hand,

17. Ein- und Ausschäften,

18. Härten,

19. Einschießen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 34 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 35 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils

in einer Stunde erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach 3 Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30

Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt

für Maschinenbau-Waffentechnik und ihrer

Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu

umfassen

1. Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen,

2. Berechnungen aus der Ballistik (Geschwindigkeit,

Druck, Leistung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung von Entwurfs-

Skizzen zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen,

Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

b) Vorkommen und Gewinnung von Eisen

und anderen Metallen; Herstellung von

Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen

sowie von Kunststoffen,

c) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten

und Anlassen,

d) Werkstoffprüfung,

e) Einteilen der Stähle nach Qualität und

Handelsformen,

f) Holzarten, die als Schaftholz verwendet

werden;

2. Arbeitskunde

a) Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,

b) Mechanik und Festigkeitslehre,

c) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

d) Maschinenelemente,

e) Oberflächenbehandlung der Metalle, der

Kunststoffe und der Hölzer,

f) Löten (Weich- und Hartlöten),

g) Lesen von Fachzeichnungen;

3. Waffentechnik

a) Waffenarten,

b) Waffenteile,

c) Waffenkonstruktionen,

d) Fehler an Waffen und deren Behebung;

4. Munitionskunde

a) Munitionsarten,

b) Geschoßtypen und deren Aufbau,

c) Geschoßwirkungen;

5. Ballistik

a) Innenballistik,

b) Außenballistik,

c) Zielballistik;

6. Optik.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. Vorschriften des Waffengesetzes,

2. Vorschriften des Beschußgesetzes,

3. sicherheitstechnische Vorschriften, die sich

auf die Aufstellung und die Inbetriebnahme

von Maschinen und Geräten beziehen,

4. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

5. ÖNORMEN

zu stellen.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die

den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacherhandwerk

betreffenden Bestimmungen der

unter der Z 38 dieser Gesetzesstelle angeführten

Vorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 1981

außer Kraft.

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