578_1979
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578. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 578. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie)
1979_578_0 578. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie)
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Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,
gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes über
einen pauschalierten Kostenersatz für die Erteilung
von Auskünften sind auch für den
Bereich des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie des Patentamtes
und der Verbundgesellschaft, soweit diese nicht
auf Grund der Verordnung der Bundesregierung
vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 572, von
der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes
ausgenommen ist, anzuwenden.