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578_1979 AT

578. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie)

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers

vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,

gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes über

einen pauschalierten Kostenersatz für die Erteilung

von Auskünften sind auch für den

Bereich des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie des Patentamtes

und der Verbundgesellschaft, soweit diese nicht

auf Grund der Verordnung der Bundesregierung

vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 572, von

der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes

ausgenommen ist, anzuwenden.

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