578. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20
Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde
Mitterbach am Erlaufsee wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 68,530, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch
Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 70,610.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Mitterbach
am Erlaufsee aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 20/4-69; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.