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578. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in

den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 hat zu lauten

„Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

letzten Kalenderwoche des ersten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung

anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach

Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

(Prüfung in hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation)

nachzuweisen,

b) die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b

gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,

c) das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte

Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

unoer gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes

bekanntzugeben,

d) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie

e) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."

2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt

haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits

abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff

jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die

das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener

Unterrichtsgegenstände beträgt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,

um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils

der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der

neunten Schulstufe zu berücksichtigen."

3. Im § 4 hat der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung

„(3)" zu erhalten und Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung"

hat die Pflichtgegenstände Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,

Kaufmännische Betriebskunde und

Schriftverkehr, Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,

Organisationslehre der Beherbergungs- und

Verpflegungsbetriebe, Psychologie und Erziehungslehre

zu umfassen."

4. § 4 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3

haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet

enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand)

zu umfassen, aus dem Lehrstoff der

übrigen Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang

mit dem Ausgangsgegenstand wesentlichen

Inhalte."

5. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten

in folgenden Prüfungsgebieten zu

umfassen

a) Kulturelle und politische Bildung,

b) Lebende Fremdsprache nach Wahl des

Prüfungskandidaten,

c) Wirtschaftliche Bildung,

d) Realbildung."

6. § 7 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftlicher

Bildung" hat möglichst an Hand eines

Geschäftsfalles in der Buchhaltung, Bilanz- und

Steuerlehre Angaben für einen wirtschaftlich

und steuerlich auswertbaren Jahresabschluß mittleren

Umfanges sowie eine Aufgabe aus dem

kaufmännischen Schriftverkehr (einschließlich

Kaufmännischer Betriebskunde) zu enthalten. Die

Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung"

hat in der Abfassung einer Stellungnahme

oder in der Auswertung statistischer Unterlagen

bzw. anderen dem Prüfungskandidaten zur Verfügung

gestellten Arbeitsmaterials zu einer Frage

aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen und

ernährungswissenschaftlichen Unterachtsgegenstände

zu bestehen. Dem Prüfungskandidaten sind

zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen."

7. § 8 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) Wirtschaftliche Bildung."

8. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein

Prüfungsgebiet oder Ausgangsgegenstand eines

Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten ist."

9. § 11 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Für das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche

Bildung" haben die fachzuständigen Prüfer im

Rahmen ihrer Vorschläge für jedes Teilgebiet

zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung" haben

die fachzuständigen Prüfer, allenfalls nach Beratung

mit weiteren fachzuständigen Lehrern im

Rahmen ihrer Vorschläge zwei Aufgabenstellungen

aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen

und der ernährungswissenschaftlichen Pflichtgegenstände

zu erstellen."

10. § 12 Abs. 14 hat zu lauten

„(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind,

ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt

ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die

Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen

zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,

sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat."

11. § 13 Abs. 13 hat zu lauten

„(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 30 Minuten, für

eine Teilprüfung gemäß § 4 Abs. 4 20 Minuten

nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit

obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des

Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten (§ 22) ist

dem Prüfungskandidaten nach Maßgabe der Behinderung

diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen,

die für eine ausreichende Beurteilung der

Leistungen des Prüfungskandidaten nötig ist."

12. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an

dem für den betreffenden Prüfungskanididaten

gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im

Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden,

sofern dieser Tag ein Schultag ist und keine

organisatorischen Gründe entgegenstehen.

Andernfalls hat die schriftliche Zusatzprüfung

innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der

sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden;

die Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird

dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung

finden die Bestimmungen der §§ 11

und 12 Anwendung."

13. Im § 23 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung

„(1)" zu erhalten und ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein

entsprechender Hinweis aufzunehmen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag

der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit

Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Für die Nebentermine zum Haupttermin

des Schuljahres 1976/77 sind hinsichtlich der

Prüfungsgebiete die für den Haupttermin geltenden

Bestimmungen anzuwenden.

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