578. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 109/1975, über die Reifeprüfung in
den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 hat zu lauten
„Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
letzten Kalenderwoche des ersten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung
anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach
Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
(Prüfung in hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation)
nachzuweisen,
b) die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b
gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
c) das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte
Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
unoer gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes
bekanntzugeben,
d) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung gemäß § 10 anzumelden sowie
e) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."
2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt
haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits
abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff
jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die
das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener
Unterrichtsgegenstände beträgt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,
um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils
der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der
neunten Schulstufe zu berücksichtigen."
3. Im § 4 hat der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung
„(3)" zu erhalten und Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche Bildung"
hat die Pflichtgegenstände Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,
Kaufmännische Betriebskunde und
Schriftverkehr, Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,
Organisationslehre der Beherbergungs- und
Verpflegungsbetriebe, Psychologie und Erziehungslehre
zu umfassen."
4. § 4 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3
haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet
enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand)
zu umfassen, aus dem Lehrstoff der
übrigen Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang
mit dem Ausgangsgegenstand wesentlichen
Inhalte."
5. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten
in folgenden Prüfungsgebieten zu
umfassen
a) Kulturelle und politische Bildung,
b) Lebende Fremdsprache nach Wahl des
Prüfungskandidaten,
c) Wirtschaftliche Bildung,
d) Realbildung."
6. § 7 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Wirtschaftlicher
Bildung" hat möglichst an Hand eines
Geschäftsfalles in der Buchhaltung, Bilanz- und
Steuerlehre Angaben für einen wirtschaftlich
und steuerlich auswertbaren Jahresabschluß mittleren
Umfanges sowie eine Aufgabe aus dem
kaufmännischen Schriftverkehr (einschließlich
Kaufmännischer Betriebskunde) zu enthalten. Die
Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung"
hat in der Abfassung einer Stellungnahme
oder in der Auswertung statistischer Unterlagen
bzw. anderen dem Prüfungskandidaten zur Verfügung
gestellten Arbeitsmaterials zu einer Frage
aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen und
ernährungswissenschaftlichen Unterachtsgegenstände
zu bestehen. Dem Prüfungskandidaten sind
zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen."
7. § 8 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) Wirtschaftliche Bildung."
8. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein
Prüfungsgebiet oder Ausgangsgegenstand eines
Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des betreffenden
Prüfungskandidaten ist."
9. § 11 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Für das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliche
Bildung" haben die fachzuständigen Prüfer im
Rahmen ihrer Vorschläge für jedes Teilgebiet
zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.
(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung" haben
die fachzuständigen Prüfer, allenfalls nach Beratung
mit weiteren fachzuständigen Lehrern im
Rahmen ihrer Vorschläge zwei Aufgabenstellungen
aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen
und der ernährungswissenschaftlichen Pflichtgegenstände
zu erstellen."
10. § 12 Abs. 14 hat zu lauten
„(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind,
ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt
ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die
Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen
zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,
sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat."
11. § 13 Abs. 13 hat zu lauten
„(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 30 Minuten, für
eine Teilprüfung gemäß § 4 Abs. 4 20 Minuten
nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit
obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des
Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten (§ 22) ist
dem Prüfungskandidaten nach Maßgabe der Behinderung
diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen,
die für eine ausreichende Beurteilung der
Leistungen des Prüfungskandidaten nötig ist."
12. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an
dem für den betreffenden Prüfungskanididaten
gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im
Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden,
sofern dieser Tag ein Schultag ist und keine
organisatorischen Gründe entgegenstehen.
Andernfalls hat die schriftliche Zusatzprüfung
innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der
sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden;
die Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird
dadurch nicht berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung
finden die Bestimmungen der §§ 11
und 12 Anwendung."
13. Im § 23 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung
„(1)" zu erhalten und ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit
Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Für die Nebentermine zum Haupttermin
des Schuljahres 1976/77 sind hinsichtlich der
Prüfungsgebiete die für den Haupttermin geltenden
Bestimmungen anzuwenden.