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578_1975 AT

578. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Teilen der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Trumau und Ebreichsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Teilen der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Trumau und Ebreichsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Die Straßenteile der B 16 Ödenburger Straße

zwischen km 24,500 (neu) = 19,155 (alt) und

km 29,110 (neu) = 23,880 (alt), welche durch

die Umlegung auf fertiggestellte und verkehrsübergebene,

mit Verordnung vom 21. November

1973, BGBl. Nr. 603, in ihrem neuen

Verlauf bestimmte Straßenabschnitte für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, werden

als Bundesstraße aufgelassen.

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