578_1975
AT
578. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Teilen der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Trumau und Ebreichsdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 578. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Teilen der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Trumau und Ebreichsdorf
1975_578_0 578. Verordnung: Auflassung von für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Teilen der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Trumau und Ebreichsdorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Die Straßenteile der B 16 Ödenburger Straße
zwischen km 24,500 (neu) = 19,155 (alt) und
km 29,110 (neu) = 23,880 (alt), welche durch
die Umlegung auf fertiggestellte und verkehrsübergebene,
mit Verordnung vom 21. November
1973, BGBl. Nr. 603, in ihrem neuen
Verlauf bestimmte Straßenabschnitte für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, werden
als Bundesstraße aufgelassen.