578. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die
a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften
gemäß § 4 Absatz 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 43/1964 oder
c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit einer oder mehreren
der in lit. b genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland
aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und
sonstigen Kredite namens des Bundes die
Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
5000 Millionen Schilling an Kapital und
5000 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling
an Kapital nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung nach
der Formel laut lit. d nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels
aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den
USA (New York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt und
g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich
zum Ausbau von Großkraftwerken,
insbesondere der Werke Altenwörth, Ferlach,
Klaus, Korneuburg II, Malta, Ottensheim,
Rosegg und der Übertragungseinrichtungen
der Verbundgesellschaft, zur Durchführung
von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen
an bereits im Betrieb
befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von
Planungsarbeiten für neue Projekte und des
Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten
österreichischen Kernkraftwerk verwendet
wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Absatz 2 lit. d und e sind die Emissions- oder
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel
laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung
von Anleihen gemäß § 1 Absatz 1 dienen, namens
des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
unter der Voraussetzung zu übernehmen,
daß
a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren
begrenzt ist,
b) das Ausmaß des im § 1 Absatz 2 lit. a und b
genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital
und Zinsen nicht überschritten wird
und
c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei
Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr
als 1500 Millionen Schilling und die Summe
aller Vor- und Endfinanzierungen nicht
mehr als 7500 Millionen Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher
Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Absatz 2
lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit der Österreichischen
Draukraftwerke Aktiengesellschaft und
der Dampfkraftwerk Korneuburg Gesellschaft
mit beschränkter Haftung bereits begebene, auf
den Gesamtbetrag gemäß § 1 Absatz 2 lit. a
anrechenbare Anleihe bis zu höchstens 700 Millionen
Schilling namens des Bundes die Haftung
als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
§ 4. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Absätze 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge
übernommen, so sind diese zu den im
Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister
für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten
auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die gemäß § 1 Absätze 1 und 2
übernommenen Haftungen über die vertraglich
vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft
oder einer der im § 1
Absatz 1 lit. b genannten Sondergesellschaften
zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung infolge
unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher
oder finanzieller Schwierigkeiten geboten
ist und der Gläubiger zustimmt,
b) durch die Prolongierung die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Absatz 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Absätze 1 und 2 und § 2
überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft
und die Sondergesellschaften
zugleich mit dem Antrag auf Übernahme der
Bundeshaftung im Einzelfall (§ 1 Absatz 2 lit. b)
die verbindliche Erklärung abgeben, daß
a) dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
des bundesverbürgten Kredites und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle
Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften
der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften
gewährleistet wird,
b) sie dem Bundesministerium für Finanzen
für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten
Kredites den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung
und den Prüfungsbericht eines
Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
oder eines Buchprüfers und
Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen
werden.
§ 7. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm
neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld
(§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft
und den Sondergesellschaften den
Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung
der übernommenen Haftung entstandenen
Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in
einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
§ 8. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 9. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.