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578. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 578. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die

a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften

gemäß § 4 Absatz 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 43/1964 oder

c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren

der in lit. b genannten Sondergesellschaften

im In- und Ausland

aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und

sonstigen Kredite namens des Bundes die

Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

5000 Millionen Schilling an Kapital und

5000 Millionen Schilling an Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling

an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. d nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels

aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den

USA (New York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt und

g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich

zum Ausbau von Großkraftwerken,

insbesondere der Werke Altenwörth, Ferlach,

Klaus, Korneuburg II, Malta, Ottensheim,

Rosegg und der Übertragungseinrichtungen

der Verbundgesellschaft, zur Durchführung

von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen

an bereits im Betrieb

befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von

Planungsarbeiten für neue Projekte und des

Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten

österreichischen Kernkraftwerk verwendet

wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Absatz 2 lit. d und e sind die Emissions- oder

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel

laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene

Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung

von Anleihen gemäß § 1 Absatz 1 dienen, namens

des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

unter der Voraussetzung zu übernehmen,

daß

a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren

begrenzt ist,

b) das Ausmaß des im § 1 Absatz 2 lit. a und b

genannten Betrages (Gegenwertes) an Kapital

und Zinsen nicht überschritten wird

und

c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei

Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr

als 1500 Millionen Schilling und die Summe

aller Vor- und Endfinanzierungen nicht

mehr als 7500 Millionen Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher

Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Absatz 2

lit. a genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit der Österreichischen

Draukraftwerke Aktiengesellschaft und

der Dampfkraftwerk Korneuburg Gesellschaft

mit beschränkter Haftung bereits begebene, auf

den Gesamtbetrag gemäß § 1 Absatz 2 lit. a

anrechenbare Anleihe bis zu höchstens 700 Millionen

Schilling namens des Bundes die Haftung

als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

§ 4. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Absätze 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge

übernommen, so sind diese zu den im

Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister

für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten

auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, die gemäß § 1 Absätze 1 und 2

übernommenen Haftungen über die vertraglich

vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft

oder einer der im § 1

Absatz 1 lit. b genannten Sondergesellschaften

zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung infolge

unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher

oder finanzieller Schwierigkeiten geboten

ist und der Gläubiger zustimmt,

b) durch die Prolongierung die vertraglich

vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als

fünf Jahre überschritten wird und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Absatz 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Absätze 1 und 2 und § 2

überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft

und die Sondergesellschaften

zugleich mit dem Antrag auf Übernahme der

Bundeshaftung im Einzelfall (§ 1 Absatz 2 lit. b)

die verbindliche Erklärung abgeben, daß

a) dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

des bundesverbürgten Kredites und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle

Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften

der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften

gewährleistet wird,

b) sie dem Bundesministerium für Finanzen

für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten

Kredites den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung

und den Prüfungsbericht eines

Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)

oder eines Buchprüfers und

Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegen

werden.

§ 7. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm

neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld

(§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft

und den Sondergesellschaften den

Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung

der übernommenen Haftung entstandenen

Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in

einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

§ 8. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 9. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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