577. Verordnung: Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 152 Abs. 7 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Zuordnung von Dienstgraden von Soldaten, die dem Bundesheer
auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen
in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich
in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 2. (1) Personen nach § 1 Abs. 1 haben für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland ihren Dienstgrad
zu führen.
(2) Stehen Personen nach § 1 Abs. 1 während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten
Verwendung, so haben sie abweichend von Abs. 1 den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen
Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht,
so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur
für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz,
BGBl. Nr. 195/1995, außer Kraft.