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577_2003 AT

577. Verordnung: Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Verordnung: Zuordnung von Dienstgraden während einer Entsendung in das Ausland

Auf Grund der §§ 152 Abs. 7 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes

2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Zuordnung von Dienstgraden von Soldaten, die dem Bundesheer

auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen

in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich

in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2. (1) Personen nach § 1 Abs. 1 haben für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland ihren Dienstgrad

zu führen.

(2) Stehen Personen nach § 1 Abs. 1 während eines Auslandseinsatzes in einer in der Anlage angeführten

Verwendung, so haben sie abweichend von Abs. 1 den für die jeweilige Verwendung vorgesehenen

Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht,

so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur

für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz,

BGBl. Nr. 195/1995, außer Kraft.

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