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577_1994 AT

577. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, wird verordnet

Die Verordnung über die Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge, BGBl. Nr. 287/1981, wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis F der Anlage 1 enthalten. Die im Abschnitt C der Anlage 1 angeführten ÖNORMEN S 1420 und S 1421 sind als Anlagen 3 und 4 angeschlossen.

(2) Werden sonstige Eigenschaften textiler Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung, Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung dieser Eigenschaften angewendete Verfahren nachweisbar sein."

2. § 6 lautet

„§ 6. Textile Fußbodenbeläge, deren Kennzeichnung der ursprünglichen Fassung dieser Verordnung entspricht, dürfen noch bis 1. Jänner 1995 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden."

3. Dem § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

»W § 3, § 6, Anlage 1 Abschnitte C und F sowie Anlagen 3 und 4 in der Fassung BGBl. Nr. 577/ 1994 treten mit 1. August 1994 in Kraft.

(5) Anlage 1 Abschnitt G tritt mit Ablauf des 31. Juli 1994 außer Kraft."

4. Anlage 1 Abschnitt C lautet

„C. VERWENDUNGSBEREICHSEMPFEHLUNG: für Polteppiche: nach ÖNORM S 1420....................................

für Nadelfilz-Fußbodenbeläge

nach ÖNORM S 1421.................................."

5. Anlage 1 Abschnitt F lautet

„F. ENTZÜNDBARKEITSVERHALTEN: Leicht entzündbar Normal entzündbar Schwer entzündbar"

6. Anlage 1 Abschnitt G entfällt.

7 Die ÖNORMEN S 1420 vom 1. September 1989 und S 1421 vom 1. Jänner 1991 werden der Verordnung als Anlagen 3 und 4 angeschlossen.

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