Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
577_1993 AT

577. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Dem Bundesasylamt werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben übertragen; damit ist das Bundesasylamt anweisendes Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →