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577_1990 AT

577. Verordnung: Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Verordnung: Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings)

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl.

Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. Antifoulings im Sinne dieser Verordnung

sind Zubereitungen, die zur Verhinderung von

Bewuchs (Fouling) durch Mikroorganismen, Pflanzen

oder Tiere auf Teile von Schiffskörpern,

Wasserbauwerken und sonstigen unter der Oberfläche

von Gewässern verwendeten Gegenständen

aufgetragen werden oder hiefür bestimmt sind.

§ 2. Es ist verboten, Antifoulings, die einen der

folgenden Stoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr

zu setzen oder zu verwenden, sofern § 3 nicht

anderes bestimmt

Zinnorganische Verbindungen,

Quecksilberverbindungen,

Arsenverbindungen,

Hexachlorcyclohexan (HCH),

Polychlorierte Biphenyle (PCB),

Polychlorierte Terphenyle (PCT).

§ 3. Antifoulings, die einen der in § 2 genannten

Stoffe enthalten und die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Inland

hergestellt oder eingeführt waren, dürfen im Handel

bis zum 31. März 1991 abgegeben und bis zum

30. Juni 1991 verwendet werden.

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