577. Verordnung: Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl.
Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. Antifoulings im Sinne dieser Verordnung
sind Zubereitungen, die zur Verhinderung von
Bewuchs (Fouling) durch Mikroorganismen, Pflanzen
oder Tiere auf Teile von Schiffskörpern,
Wasserbauwerken und sonstigen unter der Oberfläche
von Gewässern verwendeten Gegenständen
aufgetragen werden oder hiefür bestimmt sind.
§ 2. Es ist verboten, Antifoulings, die einen der
folgenden Stoffe enthalten, herzustellen, in Verkehr
zu setzen oder zu verwenden, sofern § 3 nicht
anderes bestimmt
Zinnorganische Verbindungen,
Quecksilberverbindungen,
Arsenverbindungen,
Hexachlorcyclohexan (HCH),
Polychlorierte Biphenyle (PCB),
Polychlorierte Terphenyle (PCT).
§ 3. Antifoulings, die einen der in § 2 genannten
Stoffe enthalten und die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Inland
hergestellt oder eingeführt waren, dürfen im Handel
bis zum 31. März 1991 abgegeben und bis zum
30. Juni 1991 verwendet werden.