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577_1989 AT

577. Bundesgesetz: Änderung des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Bundesgesetz: Änderung des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 27. November 1969 über

besondere Förderungen zur Verbesserung der

Struktur im Bereich der gewerblichen Wirtschaft

(Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969), BGBl.

Nr. 453/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 26/1973, 669/1978 und 635/1982 wird

wie folgt geändert

§ 10 Abs. 1 lautet

„(1) Zur finanziellen Bedeckung der in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind im

Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1988 Ausgaben in

der Höhe von 7 vH der Einnahmen aus der

Bundesgewerbesteuer vorzusehen. Dieser Prozentsatz

ist bis zum Jahre 1992 jährlich um 0,5 Prozentpunkte

zu mindern, sodaß ab dem Jahre 1992

Ausgaben in der Höhe von jährlich insgesamt 5 vH

der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer

vorzusehen sind."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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