577. Bundesgesetz: Änderung des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 27. November 1969 über
besondere Förderungen zur Verbesserung der
Struktur im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
(Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969), BGBl.
Nr. 453/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 26/1973, 669/1978 und 635/1982 wird
wie folgt geändert
§ 10 Abs. 1 lautet
„(1) Zur finanziellen Bedeckung der in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind im
Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1988 Ausgaben in
der Höhe von 7 vH der Einnahmen aus der
Bundesgewerbesteuer vorzusehen. Dieser Prozentsatz
ist bis zum Jahre 1992 jährlich um 0,5 Prozentpunkte
zu mindern, sodaß ab dem Jahre 1992
Ausgaben in der Höhe von jährlich insgesamt 5 vH
der Einnahmen aus der Bundesgewerbesteuer
vorzusehen sind."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.