Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
577_1987 AT

577. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,

für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft aufgestellten Grundsätze sowie

sonstige Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares

Bundesrecht darstellen, in der Fassung des

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 104/1985, und der Kundmachung des Bundeskanzlers

vom 12. November 1986, BGBL Nr. 612,

werden wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 entfällt der

Ausdruck „Arbeits(Dienst)ordnungen".

2. (Grundsatzbestimmung) § 41 Abs. 2 zweiter

Satz lautet

„Die Entscheidung der Obereinigungskommission

ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren

und den Einigungskommissionen (§ 226), dem

Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie

jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen

Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen."

3. (Grundsatzbestimmung) § 45 Abs. 4 lautet

„(4) Die Obereinigungskommission hat eine

Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages

dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten

Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung

ist dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung

vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster

der Kollektivverträge einzuverleiben. Die

Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und

Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof

eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit

Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl

unverzüglich zu übermitteln."

4. (Grundsatzbestimmung) a) § 50 Abs. 6 lautet

„(6) Die Obereinigungskommission hat dem

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den

Einigungskommissionen und jedem für Arbeits- und

Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof

eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des

Datums der Kundmachung in der amtlichen Landeszeitung

und der Katasterzahl zu übermitteln

sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben."

b) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 7. In Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5" durch

„Abs. 1 bis 6" ersetzt.

5. (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn

nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundmachung

des Beschlusses folgenden Tag (§ 50 Abs. 4)

in Kraft."

6. (Grundsatzbestimmung) In § 69 Abs. 4 wird

das Wort „Arbeitsgericht" durch das Wort

„Gericht" ersetzt.

7. (Grundsatzbestimmung) In § 102 Abs. 3 werden

die Worte „einer Einigungskommission" durch

die Worte „eines Gerichts" ersetzt.

8. (Grundsatzbestimmung) In § 106 werden die

Worte „vor der Einigungskommission" durch die

Worte „vor Gericht" ersetzt.

9. (Grundsatzbestimmung) § 115 Abs. 2 entfällt.

Die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeich-

nung Abs. 2 bis 5. Im nunmehrigen Abs. 4 wird das

Zitat „Abs. 1 bis 4" durch „Abs. 1 bis 3" ersetzt. In

§ 117 wird das Zitat „§§ 115 Abs. 6 und 116" durch

„§§ 115 Abs. 5 und 116" ersetzt.

10. (Grundsatzbestimmung) Dem § 160 Abs. 1

wird folgender Satz angefügt

„Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die

§§ 218 und 219 sinngemäß."

11. (Grundsatzbestimmung) § 166 Abs. 1 erster

Satz lautet

„§ 166. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

beträgt vier Jahre."

12. Nach § 167 wird folgender § 167 a samt

Überschrift eingefügt

„Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

S 167 a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach

den §§ 166 und 167 Z 1 und 2 während eines Verfahrens

vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,

in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht

seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses

Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens

jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates,

weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung

eines außerordentlichen Rechtsmittels."

13. (Grundsatzbestimmung) Nach § 167 a wird

folgender § 167 b samt Überschrift eingefügt

„Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 167 b. Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens

rechtlich verselbständigt, so bleibt der

Betriebsrat für diesen verselbständigten Teil bis zur

Neuwahl eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens

aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach

der Verselbständigung zur Vertretung der Interessen

der Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin

wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen

Einheit (§ 139) im bisherigen Umfang fortdauert.

Die vorübergehende Beibehaltung des

Zuständigkeitsbereiches gilt nicht,

1. wenn in diesem Betriebsteil ein Betriebsrat

nicht zu errichten ist oder

2. wenn der rechtlich verselbständigte Betriebsteil

aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

des Unternehmens ausscheidet."

14. (Grundsatzbestimmung) § 171 Abs. 1 lautet

„§ 171. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied

des Betriebsrates hat nach Durchführung der

Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten

Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates

(konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen

vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende

Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach

Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen.

Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht

nach, so kann jedes Mitglied des Betriebsrates, das

an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem

Betriebsrat gereiht war, die Einberufung vornehmen.

Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung

desjenigen Betriebsratsmitgliedes, das auf

dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der

gültigen Stimmen gewählt wurde."

15. (Grundsatzbestimmung) In § 180 Abs. 2 werden

die Worte „drei Jahre" durch die Worte „vier

Jahre" ersetzt.

16. (Grundsatzbestimmung) a) § 187 Abs. 1

erster Satz lautet

„§ 187. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

beträgt vier Jahre."

b) Dem § 187 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung

der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates

(§ 167 a) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

(§ 167 b) sind sinngemäß anzuwenden."

17. (Grundsatzbestimmung) § 188 lautet

„§ 188. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates

sind die §§ 171 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 172

bis 174, 175 Z 1 und 2 und 176 sinngemäß anzuwenden."

18. (Grundsatzbestimmung) In § 193 Abs. 2 werden

die Worte „drei Jahre" durch die Worte „vier

Jahre" ersetzt.

19. (Grundsatzbestimmung) § 194 Z 3 lautet

„3. der Betriebsrat hat die Durchführung und

Einhaltung der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz,

über die Sozialversicherung

sowie über die Berufsausbildung zu überwachen.

Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat

die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen

und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber

hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher

Verfahren, durch die Interessen der Dienstnehmerschaft

(§ 143) des Betriebes (Unternehmens)

berührt werden, sowie Betriebsbesichtigungen,

die von den zur Überwachung

der Dienstnehmerschutzvorschriften berufenen

Organen oder die mit deren Beteiligung

durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen.

Der Betriebsinhaber hat den

Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung

sowie von der Ankunft eines behördlichen

Organs in diesen Fällen unverzüglich zu

verständigen;"

20. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text

des § 196 erhält die Bezeichnung „(1)", dem folgender

Abs. 2 angefügt wird

„(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen

Dienstnehmerdaten er automationsunterstützt

aufzeichnet und welche Verarbeitungen

und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat

ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen

für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen.

Sofern sich nicht aus § 194 oder anderen

Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht

des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die

Daten einzelner Dienstnehmer deren Zustimmung

erforderlich."

21. (Grundsatzbestimmung) Dem § 197 Abs. 1

wird folgender Satz angefügt

„Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung

erforderlichen Unterlagen auszuhändigen."

22. (Grundsatzbestimmung) Dem § 199 Abs. 4

wird folgender Satz angefügt

„Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/

1969, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen

in solche umgewandelt werden sollen."

23. (Grundsatzbestimmung) Nach § 201 wird folgender

§ 201 a samt Überschrift eingefügt

„Ersetzbare Zustimmung

§ 201 a. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Zustimmung des Betriebsrates

1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten

Ermittlung, Verarbeitung

und Übermittlung von personenbezogenen

Daten des Dienstnehmer, die über die

Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person

und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

Eine Zustimmung ist nicht erforderlich,

soweit die tatsächliche oder vorgesehene

Verwendung dieser Daten über die Erfüllung

von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die

sich aus Gesetz, Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;

2. die Einführung von Systemen zur Beurteilung

von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit

diesen Daten erhoben werden, die nicht durch

die betriebliche Verwendung gerechtfertigt

sind.

(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß

Abs. 1 kann durch Entscheidung der land- und

forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden.

Im übrigen gelten die §§ 55 Abs. 2 und 202

Abs. 2 sinngemäß.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus

§ 201 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates

nicht berührt."

24. (Grundsatzbestimmung) § 202 Abs. 1 Z 23

lautet

„23. Maßnahmen im Sinne der §§ 201 Abs. 1 und

201 a Abs. 1."

25. (Grundsatzbestimmung) § 204 Abs. 4 lautet

„(4) Jede erfolgte Einstellung eines Dienstnehmers

ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene

Verwendung und Einstufung des Dienstnehmers,

Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte

Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses

zu enthalten."

26. (Grundsatzbestimmung) § 206 lautet

„§ 206. Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers

auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem

Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen

ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung

liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum

von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.

Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz

eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen

Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des

Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung

nicht, so kann sie durch Entscheidung der

Einigungskommission ersetzt werden. Die Einigungskommission

hat die Zustimmung zu erteilen,

wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist."

27. (Grundsatzbestimmung) Nach § 209 wird folgender

§ 209 a samt Überschrift eingefügt

„Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

§ 209 a. (1) Verlangt der Dienstnehmer vor der

Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung

des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber

nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu

beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen

nach diesem Verlangen eine einvernehmliche

Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.

(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen

Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer

Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich

geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung

hat innerhalb von drei Monaten nach

Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen."

28. (Grundsatzbestimmung) a) In § 210 Abs. 3

Z 1 wird nach der lit. g ein Strichpunkt gesetzt und

die folgenden lit. h und i angefügt

„h) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung

vom Dienstgeber in Frage gestellter

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis

durch den Dienstnehmer;

i) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson

(§ 93)."

b) § 210 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

c) In § 210 Abs. 5 wird das Wort „Anfechtungsberechtigte"

durch das Wort „Kläger" und das

Wort „Anfechtung" durch das Won „Anfechtungsklage"

ersetzt.

d) § 210 Abs. 6 lautet

„(6) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt,

so ist die Kündigung rechtsunwirksam."

29. (Grundsatzbestimmung) § 212 Abs. 2 letzter

Satz lautet

„Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist

die Kündigung rechtsunwirksam."

30. Nach § 212 wird folgender § 212 a samt

Überschrift eingefügt

„Verfahren

§ 212 a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und

Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für

Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985,

geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage

(§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung

des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers

zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme

erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte

Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab

Verständigung in den Rechtsstreit eintritt."

31. (Grundsatzbestimmung) § 213 lautet

„§ 213.(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

über die wirtschaftliche Lage einschließlich der

finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren

voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den

Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den

mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben

sowie über sonstige geplante Maßnahmen

zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes

zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates

ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der

Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang

mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen

(Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und

anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen

und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum

allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse

des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungsfähigkeit des Betriebes

zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von

der schriftlichen Anzeige an das zuständige

Arbeitsamt auf Grund einer gemäß § 45 a des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50

Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber

dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen

Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine

Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr

einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises

zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist

durch das Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber

den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe

des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis

zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht

innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des

Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage

einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter

Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche

und finanzielle Lage des Betriebes zu

geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen

Erläuterungen und Aufklärungen zu geben."

32. (Grundsatzbestimmung) a) § 214 Abs. 1

erster Satz lautet

„S 214. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,

den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen

ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der

Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine

Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt

werden kann."

b) § 214 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen,

der Arbeits- und Betriebsorganisation

sowie der Filialorganisation;"

33. (Grundsatzbestimmung) a) § 215 Abs. 4 lautet

„(4) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat

haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates

Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in Abs. 1

festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies

gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen

der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes

behandeln."

b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 des § 215 erhalten

die Bezeichnung „(5)" bis „(7)".

c) Im nunmehrigen § 215 Abs. 7 wird die Zitierung

„Abs. 1 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 1 bis

6" ersetzt.

34. (Grundsatzbestimmung) In § 216 Abs. 4 wird

der Punkt nach Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt

und folgende Z 3 angefügt

„3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 194 Z 3

hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher

Betriebsstätten des Unternehmens, für die

noch kein Betriebsrat zuständig ist."

35. (Grundsatzbestimmung) Dem § 218 Abs. 3

wird folgender Satz angefügt

„Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot

gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes."

36. (Grundsatzbestimmung) a) In § 221 Abs. 1

werden die Worte „zwei Wochen" durch die

Worte „drei Wochen" ersetzt.

b) In § 221 Abs. 2 werden die Worte „vier

Wochen" durch die Worte „fünf Wochen" ersetzt.

37. (Grundsatzbestimmung) a) § 223 Abs. 4 Z 2

lautet

„ 2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.

Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur

Anfechtung der Wahl. Der Schutz des

Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in

dem nach der Bestellung des Wahlvorsundes

seine Absicht, auf einem Wahlvorschlag

zu kandidieren, offenkundig wird. Scheint

der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag

auf, so endet sein Kündigungs- und Entlassungsschutz

bereits mit Ende der Einreichungsfrist

für Wahlvorschläge."

b) In § 223 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

38. (Grundsatzbestimmung) § 237 lautet

„§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu

bestimmen, daß Übertretungen der in Ausführung

der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115,130

Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208,

209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4, 220 und 235

ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von

der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung

bei Übertretungen der §§ 56

bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2 und

235 Geldstrafen bis 15000 S vorzusehen.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters

vorzusehen, daß mit Geldstrafen bis zu 15000 S zu

bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

in der Ausübung ihres Dienstes

behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung

bei Übertretungen der

§§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208,

209 Abs. 1,213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen

bis 30000 S vorzusehen.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen,

daß Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen

und zu bestrafen sind, wenn im Falle

1. des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2. der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209

Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,

3. des $ 213 Abs. 2 das gemäß $216 zuständige

Organ der Arbeitnehmerschaft und

4. des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung

und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4

des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950,

anzuwenden."

39. Art. IV lautet

„Artikel IV

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 und 23 Abs. 2

sowie des Art. III ist der Bundesminister für Arbeit

und Soziales betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 19 Abs. 3, 128,

167 a, 212 a und 236 ist der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister

für Finanzen betraut."

40. (Grundsatzbestimmung) Ersetzung eines

Begriffs

In den §§ 151, 171, 172, 173, 176, 179, 181, 182

und 183 wird der Begriff „Obmann" durch den

Begriff „Vorsitzender" ersetzt Wird eine Frau in

diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung

„Vorsitzende".

Artikel II

(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber

den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs Monaten

nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu

erlassen.

(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach Art. IV des Landarbeitsgesetzes 1984

in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →