577. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,
für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-
und Forstwirtschaft aufgestellten Grundsätze sowie
sonstige Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares
Bundesrecht darstellen, in der Fassung des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 104/1985, und der Kundmachung des Bundeskanzlers
vom 12. November 1986, BGBL Nr. 612,
werden wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 entfällt der
Ausdruck „Arbeits(Dienst)ordnungen".
2. (Grundsatzbestimmung) § 41 Abs. 2 zweiter
Satz lautet
„Die Entscheidung der Obereinigungskommission
ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren
und den Einigungskommissionen (§ 226), dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie
jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen
Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen."
3. (Grundsatzbestimmung) § 45 Abs. 4 lautet
„(4) Die Obereinigungskommission hat eine
Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages
dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten
Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung
ist dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung
vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster
der Kollektivverträge einzuverleiben. Die
Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und
Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof
eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit
Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl
unverzüglich zu übermitteln."
4. (Grundsatzbestimmung) a) § 50 Abs. 6 lautet
„(6) Die Obereinigungskommission hat dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den
Einigungskommissionen und jedem für Arbeits- und
Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof
eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des
Datums der Kundmachung in der amtlichen Landeszeitung
und der Katasterzahl zu übermitteln
sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben."
b) Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 7. In Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5" durch
„Abs. 1 bis 6" ersetzt.
5. (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn
nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundmachung
des Beschlusses folgenden Tag (§ 50 Abs. 4)
in Kraft."
6. (Grundsatzbestimmung) In § 69 Abs. 4 wird
das Wort „Arbeitsgericht" durch das Wort
„Gericht" ersetzt.
7. (Grundsatzbestimmung) In § 102 Abs. 3 werden
die Worte „einer Einigungskommission" durch
die Worte „eines Gerichts" ersetzt.
8. (Grundsatzbestimmung) In § 106 werden die
Worte „vor der Einigungskommission" durch die
Worte „vor Gericht" ersetzt.
9. (Grundsatzbestimmung) § 115 Abs. 2 entfällt.
Die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeich-
nung Abs. 2 bis 5. Im nunmehrigen Abs. 4 wird das
Zitat „Abs. 1 bis 4" durch „Abs. 1 bis 3" ersetzt. In
§ 117 wird das Zitat „§§ 115 Abs. 6 und 116" durch
„§§ 115 Abs. 5 und 116" ersetzt.
10. (Grundsatzbestimmung) Dem § 160 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt
„Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die
§§ 218 und 219 sinngemäß."
11. (Grundsatzbestimmung) § 166 Abs. 1 erster
Satz lautet
„§ 166. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
beträgt vier Jahre."
12. Nach § 167 wird folgender § 167 a samt
Überschrift eingefügt
„Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
S 167 a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach
den §§ 166 und 167 Z 1 und 2 während eines Verfahrens
vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht
seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses
Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens
jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates,
weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung
eines außerordentlichen Rechtsmittels."
13. (Grundsatzbestimmung) Nach § 167 a wird
folgender § 167 b samt Überschrift eingefügt
„Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 167 b. Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens
rechtlich verselbständigt, so bleibt der
Betriebsrat für diesen verselbständigten Teil bis zur
Neuwahl eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens
aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach
der Verselbständigung zur Vertretung der Interessen
der Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin
wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen
Einheit (§ 139) im bisherigen Umfang fortdauert.
Die vorübergehende Beibehaltung des
Zuständigkeitsbereiches gilt nicht,
1. wenn in diesem Betriebsteil ein Betriebsrat
nicht zu errichten ist oder
2. wenn der rechtlich verselbständigte Betriebsteil
aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
des Unternehmens ausscheidet."
14. (Grundsatzbestimmung) § 171 Abs. 1 lautet
„§ 171. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied
des Betriebsrates hat nach Durchführung der
Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten
Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates
(konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen
vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende
Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach
Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen.
Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht
nach, so kann jedes Mitglied des Betriebsrates, das
an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem
Betriebsrat gereiht war, die Einberufung vornehmen.
Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung
desjenigen Betriebsratsmitgliedes, das auf
dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der
gültigen Stimmen gewählt wurde."
15. (Grundsatzbestimmung) In § 180 Abs. 2 werden
die Worte „drei Jahre" durch die Worte „vier
Jahre" ersetzt.
16. (Grundsatzbestimmung) a) § 187 Abs. 1
erster Satz lautet
„§ 187. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
beträgt vier Jahre."
b) Dem § 187 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung
der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates
(§ 167 a) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
(§ 167 b) sind sinngemäß anzuwenden."
17. (Grundsatzbestimmung) § 188 lautet
„§ 188. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates
sind die §§ 171 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 172
bis 174, 175 Z 1 und 2 und 176 sinngemäß anzuwenden."
18. (Grundsatzbestimmung) In § 193 Abs. 2 werden
die Worte „drei Jahre" durch die Worte „vier
Jahre" ersetzt.
19. (Grundsatzbestimmung) § 194 Z 3 lautet
„3. der Betriebsrat hat die Durchführung und
Einhaltung der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz,
über die Sozialversicherung
sowie über die Berufsausbildung zu überwachen.
Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat
die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen
und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber
hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher
Verfahren, durch die Interessen der Dienstnehmerschaft
(§ 143) des Betriebes (Unternehmens)
berührt werden, sowie Betriebsbesichtigungen,
die von den zur Überwachung
der Dienstnehmerschutzvorschriften berufenen
Organen oder die mit deren Beteiligung
durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen.
Der Betriebsinhaber hat den
Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung
sowie von der Ankunft eines behördlichen
Organs in diesen Fällen unverzüglich zu
verständigen;"
20. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text
des § 196 erhält die Bezeichnung „(1)", dem folgender
Abs. 2 angefügt wird
„(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen
Dienstnehmerdaten er automationsunterstützt
aufzeichnet und welche Verarbeitungen
und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat
ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen
für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen.
Sofern sich nicht aus § 194 oder anderen
Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht
des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die
Daten einzelner Dienstnehmer deren Zustimmung
erforderlich."
21. (Grundsatzbestimmung) Dem § 197 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt
„Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen."
22. (Grundsatzbestimmung) Dem § 199 Abs. 4
wird folgender Satz angefügt
„Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/
1969, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen
in solche umgewandelt werden sollen."
23. (Grundsatzbestimmung) Nach § 201 wird folgender
§ 201 a samt Überschrift eingefügt
„Ersetzbare Zustimmung
§ 201 a. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Zustimmung des Betriebsrates
1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten
Ermittlung, Verarbeitung
und Übermittlung von personenbezogenen
Daten des Dienstnehmer, die über die
Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person
und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich,
soweit die tatsächliche oder vorgesehene
Verwendung dieser Daten über die Erfüllung
von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die
sich aus Gesetz, Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben;
2. die Einführung von Systemen zur Beurteilung
von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit
diesen Daten erhoben werden, die nicht durch
die betriebliche Verwendung gerechtfertigt
sind.
(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß
Abs. 1 kann durch Entscheidung der land- und
forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden.
Im übrigen gelten die §§ 55 Abs. 2 und 202
Abs. 2 sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus
§ 201 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates
nicht berührt."
24. (Grundsatzbestimmung) § 202 Abs. 1 Z 23
lautet
„23. Maßnahmen im Sinne der §§ 201 Abs. 1 und
201 a Abs. 1."
25. (Grundsatzbestimmung) § 204 Abs. 4 lautet
„(4) Jede erfolgte Einstellung eines Dienstnehmers
ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene
Verwendung und Einstufung des Dienstnehmers,
Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte
Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses
zu enthalten."
26. (Grundsatzbestimmung) § 206 lautet
„§ 206. Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers
auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem
Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen
ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung
liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum
von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.
Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz
eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen
Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des
Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung
nicht, so kann sie durch Entscheidung der
Einigungskommission ersetzt werden. Die Einigungskommission
hat die Zustimmung zu erteilen,
wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist."
27. (Grundsatzbestimmung) Nach § 209 wird folgender
§ 209 a samt Überschrift eingefügt
„Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 209 a. (1) Verlangt der Dienstnehmer vor der
Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung
des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber
nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu
beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach diesem Verlangen eine einvernehmliche
Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen
Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer
Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich
geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung
hat innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen."
28. (Grundsatzbestimmung) a) In § 210 Abs. 3
Z 1 wird nach der lit. g ein Strichpunkt gesetzt und
die folgenden lit. h und i angefügt
„h) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung
vom Dienstgeber in Frage gestellter
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
durch den Dienstnehmer;
i) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson
(§ 93)."
b) § 210 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
c) In § 210 Abs. 5 wird das Wort „Anfechtungsberechtigte"
durch das Wort „Kläger" und das
Wort „Anfechtung" durch das Won „Anfechtungsklage"
ersetzt.
d) § 210 Abs. 6 lautet
„(6) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt,
so ist die Kündigung rechtsunwirksam."
29. (Grundsatzbestimmung) § 212 Abs. 2 letzter
Satz lautet
„Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist
die Kündigung rechtsunwirksam."
30. Nach § 212 wird folgender § 212 a samt
Überschrift eingefügt
„Verfahren
§ 212 a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und
Entlassungen gemäß §§ 210 bis 212 sind die für
Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985,
geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage
(§ 210 Abs. 4 und § 211 Abs. 2) ohne Zustimmung
des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers
zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme
erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte
Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab
Verständigung in den Rechtsstreit eintritt."
31. (Grundsatzbestimmung) § 213 lautet
„§ 213.(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
über die wirtschaftliche Lage einschließlich der
finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren
voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den
Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den
mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben
sowie über sonstige geplante Maßnahmen
zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes
zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates
ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der
Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang
mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen
(Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und
anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen
und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum
allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse
des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit des Betriebes
zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von
der schriftlichen Anzeige an das zuständige
Arbeitsamt auf Grund einer gemäß § 45 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50
Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber
dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen
Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine
Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr
einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises
zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist
durch das Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber
den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe
des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis
zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht
innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des
Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage
einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter
Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche
und finanzielle Lage des Betriebes zu
geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen
Erläuterungen und Aufklärungen zu geben."
32. (Grundsatzbestimmung) a) § 214 Abs. 1
erster Satz lautet
„S 214. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen
ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der
Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine
Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt
werden kann."
b) § 214 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen,
der Arbeits- und Betriebsorganisation
sowie der Filialorganisation;"
33. (Grundsatzbestimmung) a) § 215 Abs. 4 lautet
„(4) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat
haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates
Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in Abs. 1
festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies
gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen
der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes
behandeln."
b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 des § 215 erhalten
die Bezeichnung „(5)" bis „(7)".
c) Im nunmehrigen § 215 Abs. 7 wird die Zitierung
„Abs. 1 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 1 bis
6" ersetzt.
34. (Grundsatzbestimmung) In § 216 Abs. 4 wird
der Punkt nach Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 3 angefügt
„3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 194 Z 3
hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher
Betriebsstätten des Unternehmens, für die
noch kein Betriebsrat zuständig ist."
35. (Grundsatzbestimmung) Dem § 218 Abs. 3
wird folgender Satz angefügt
„Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot
gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes."
36. (Grundsatzbestimmung) a) In § 221 Abs. 1
werden die Worte „zwei Wochen" durch die
Worte „drei Wochen" ersetzt.
b) In § 221 Abs. 2 werden die Worte „vier
Wochen" durch die Worte „fünf Wochen" ersetzt.
37. (Grundsatzbestimmung) a) § 223 Abs. 4 Z 2
lautet
„ 2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.
Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur
Anfechtung der Wahl. Der Schutz des
Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in
dem nach der Bestellung des Wahlvorsundes
seine Absicht, auf einem Wahlvorschlag
zu kandidieren, offenkundig wird. Scheint
der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag
auf, so endet sein Kündigungs- und Entlassungsschutz
bereits mit Ende der Einreichungsfrist
für Wahlvorschläge."
b) In § 223 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
38. (Grundsatzbestimmung) § 237 lautet
„§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, daß Übertretungen der in Ausführung
der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115,130
Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208,
209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4, 220 und 235
ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung
bei Übertretungen der §§ 56
bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2 und
235 Geldstrafen bis 15000 S vorzusehen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters
vorzusehen, daß mit Geldstrafen bis zu 15000 S zu
bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
in der Ausübung ihres Dienstes
behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung
bei Übertretungen der
§§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208,
209 Abs. 1,213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen
bis 30000 S vorzusehen.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen,
daß Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen
und zu bestrafen sind, wenn im Falle
1. des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
2. der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209
Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
3. des $ 213 Abs. 2 das gemäß $216 zuständige
Organ der Arbeitnehmerschaft und
4. des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung
und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4
des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950,
anzuwenden."
39. Art. IV lautet
„Artikel IV
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 und 23 Abs. 2
sowie des Art. III ist der Bundesminister für Arbeit
und Soziales betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 19 Abs. 3, 128,
167 a, 212 a und 236 ist der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister
für Finanzen betraut."
40. (Grundsatzbestimmung) Ersetzung eines
Begriffs
In den §§ 151, 171, 172, 173, 176, 179, 181, 182
und 183 wird der Begriff „Obmann" durch den
Begriff „Vorsitzender" ersetzt Wird eine Frau in
diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung
„Vorsitzende".
Artikel II
(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt gegenüber
den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
Grundsätzen des Art. I sind binnen sechs Monaten
nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu
erlassen.
(3) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach Art. IV des Landarbeitsgesetzes 1984
in der Fassung dieses Bundesgesetzes.