577_1986
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577. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 577. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1986_577_0 577. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende
Staaten die Liste ihrer Behörden, die zur
Ausstellung der Apostille nach Art. 3 des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.
Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 400/1986) zuständig sind, wie
folgt geändert