577. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Bundesheer gehören an
1. Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst einberufen sind,
vom Beginn des Tages, für den sie einberufen
worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an
dem sie entlassen werden,
2. Berufsoffiziere des Dienststandes und
3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach
§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, für die Dauer dieser
Heranziehung."
2. § 10 samt Überschrift hat zu lauten
„Dienstgrad
§ 10. (1) Für die Soldaten sind folgende Dienstgradbezeichnungen
vorgesehen
1. für Soldaten ohne Chargengrad
Wehrmann;
2. für Chargen
Gefreiter,
Korporal,
Zugsführer;
3. für Unteroffiziere
Wachtmeister,
Oberwachtmeister,
Stabswachtmeister,
Oberstabswachtmeister,
Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
4. für Offiziere
a) für Reserveoffiziere
Fähnrich,
Leutnant,
Oberleutnant,
Hauptmann,
Major,
Oberstleutnant,
Oberst,
Brigadier,
sowie je nach Verwendung bei den
Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die
Zusätze
,...arzt',
,... apotheker',
,... veterinär',
,des Generalstabsdienstes',
,des Intendanzdienstes',
,des höheren militärtechnischen
Dienstes',
,des höheren militärfachlichen
Dienstes',
beziehungsweise für Militärseelsorger die
dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser
Verwendung vorgesehenen Amtstitel;
b) für Berufsoffiziere
die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel
beziehungsweise Verwendungsbezeichnungen.
(2) Die Soldaten, die nach § 7 zu Offizieren
ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren
befördert worden sind, führen die ihrer
Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung.
(3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfen
ihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz,
der Reserve' führen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen
sind gesetzlich geschützt."
3. § 12 samt Überschrift hat zu entfallen.
4. Im § 26 Abs. 1 ist die Verweisung „§ 10 lit. b
des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 12/1967" durch „§ 10 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956," zu ersetzen.
5. Im § 26 Abs. 2 haben die Worte „in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976" zu
entfallen.
6. § 27 Abs. 3 Z 3 hat zu lauten
„3. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32;"
7. Im § 28 Abs. 3 ist das Zitat „§ 32 Abs. 3 und 5"
durch „§ 32 Abs. 6 und 8" zu ersetzen.
8. § 29 Abs. 9 lit. b hat zu lauten
„b) sonstige Wehrpflichtige der Reserve, sofern
sie Angehörige des Bundesheeres im Sinne
des § 1 Abs. 3 Z 2 oder 3 gewesen sind oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3
Z 3) geleistet haben,"
9. Die §§ 32 und 33 haben mit ihren Überschriften
zu lauten
„Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst
geleistet haben, können auf Grund freiwilliger
Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der
Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens
zehn Jahren, in einer. Verwendung als Militärpilot
bis zu höchstens 15 Jahren, verpflichtet werden.
Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung
oder eine neuerliche Verpflichtung
zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt
nicht überschritten werden darf.
(2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat
das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden.
Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit
einem Monatsersten zu beginnen und mit dem
Ablauf eines Monats zu enden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und
zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum
Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1
festgelegten Zeitraumes zulässig sind.
(4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den
Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem
jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit
ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige
militärische Rücksichten einer Verwendung als
Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige
nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.
(5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im
jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat
einberufen werden darf, ist vom Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen festzusetzen.
(6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als
Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren
bei der Stellungskommission, während einer
Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der
militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige
zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen
beim zuständigen Militärkommando schriftlich
unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben.
Während des Grundwehrdienstes oder eines
Wehrdienstes als Zeitsoldat ist die freiwillige Meldung
spätestens sechs Wochen vor Beendigung dieser
Präsenzdienstleistung abzugeben, ansonsten
spätestens acht Wochen vor dem in der freiwilligen
Meldung gewünschten Beginn des Wehrdienstes als
Zeitsoldat. Die freiwillige Meldung bedarf der
Annahme durch das zuständige Militärkommando.
Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern,
wenn ein Wahlausschließungsgrund
gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt,
wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische
Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist
oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat
durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische
Rücksichten entgegenstehen.
(7) Dem Wehrpflichtigen, dessen freiwillige Meldung
angenommen wurde und der den Grundwehrdienst
bereits geleistet hat und nicht einen
Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist der Einberufungsbefehl
zum Wehrdienst als Zeitsoldat spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes
als Zeitsoldat zuzustellen.
(8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat
kann vom Wehrpflichtigen bis zum Ablauf des achten
Tages nach Zustellung des Einberufungsbefehles
schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen
werden. Die Zurückziehung der freiwilligen
Meldung ist beim zuständigen Militärkommando
einzubringen. Der § 37 Abs. 3, 4 und 5 sowie der
§ 40 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt.
Berufliche Bildung im Wehrdienst
als Zeitsoldat
§ 33. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst
als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens
drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom
zuständigen Militärkommando nach Maßgabe der
folgenden Absätze eine berufliche Bildung im
Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel
der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat während dieses
Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn
der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando
nach Möglichkeit so festzulegen,
daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als
Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter
Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten
Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die
zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder
nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden
kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen
Bildung nachweislich einer Berufsberatung
durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu
unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung
besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die
im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung
keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten
des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder
Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt
erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in
öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die
in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften
a) als Erfordernis für die Erlangung von
Planstellen einer Gebietskörperschaft,
b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis
für die Erlangung von Planstellen einer
Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung
vorgesehen sind,
2. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur
Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den
einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften
als Erfordernis für eine den in der
Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung
bei den Österreichischen Bundesbahnen
oder in der Flugsicherung beim Bundesamt
für Zivilluftfahrt vorgesehen ist,
3. die Absolvierung anderer als in den Z 1 und 2
angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der im Abs. 3 Z 1 bis 3
angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich
eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit
militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,
nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen
Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen
Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres
dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten.
Sofern sich dies aber aus Gründen der
jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen
Gründen als nicht möglich
oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende
berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen
des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den Fällen, die nicht im Abs. 4 geregelt
sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende
Möglichkeiten bei Dienststellen des
Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen
des Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in
allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines
Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2
Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als
Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch
genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten
die nachweislichen Kosten für die ihm
vom zuständigen Militärkommando ermöglichte
berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im
Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an
einen auf diesen Wehrdienst folgenden Präsenzdienst
im Falle des § 40 Abs. 2 unterzogen hat, vom
Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz
ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei
Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung
beim zuständigen Militärkommando geltend zu
machen, das darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes
als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß
oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen
Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden,
sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung
aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um
eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte
Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die
übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten
ernannt werden dürfen, die nach Leistung des
Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen
Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen
Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden,
sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung
des Verpflichtungsverhältnisses um eine
Planstelle der Bundesverwaltung bewerben."
10. § 36 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig
zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes
gemeldet haben, sind den einzelnen Truppenkörpern
nach Eignung und Bedarf und — soweit militärische
Erfordernisse nicht entgegenstehen —
unter Bedachtnahme auf den erlernten Beruf, auf
die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und auf
den Wohnsitz sowie auf ihre Wünsche hinsichtlich
Garnison und Truppengattung zuzuweisen. Bei
Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung
des Präsenzdienstes oder zum Wehrdienst als
Zeitsoldat gemeldet haben, ist überdies der Wunsch
hinsichtlich des Einberufungstermines — soweit
militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen —
zu berücksichtigen."
11. Der letzte Satz des § 40 Abs. 9 hat zu lauten
„Wehrpflichtige, die aus freiwilligen Waffenübungen
oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig
entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes
nur mit ihrer Zustimmung für die
restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen
werden."
12. § 41 samt Überschrift hat zu lauten
„Vorzeitige Entlassung wegen
Dienstunfähigkeit
§ 41. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige,
deren Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt
festgestellt wird, gelten mit Ablauf des Tages
dieser Feststellung als im Sinne des § 40 vorzeitig
aus dem Präsenzdienst entlassen und in die Reserve
rückversetzt.
(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich
zu jedem Dienst im Bundesheer
1. dauernd unfähig ist oder
2. vorübergehend unfähig ist, wenn die Herstellung
der Dienstfähigkeit innerhalb von
30 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher
endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu
erwarten ist.
(3) Die im Abs. 1 genannte Rechtswirkung tritt
in folgenden Fällen einer Dienstunfähigkeit nur
ein, wenn der betroffene Wehrpflichtige mit seinem
unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand
einverstanden ist
1. In jeglichem Präsenzdienst eine Dienstunfähigkeit,
die auf eine Gesundheitsschädigung
infolge des Präsenzdienstes einschließlich
einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf
eine im § 1 Abs. 1 lit. d, h, i, j oder k des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964,
näher umschriebene Gesundheitsschädigung
zurückzuführen ist; hinsichtlich der Gesundheitsschädigung
gilt der § 2 Abs. 1 und 2
HVG sinngemäß.
2. In einem außerordentlichen Präsenzdienst,
der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet
wird (§ 27 Abs. 3 Z 3, 4, 5 oder 7), auch eine
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung
nach Z 1 zurückzuführen ist
und auf Grund einer anderen als der zu
Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten
Untersuchung (Einstellungsuntersuchung)
festgestellt wird.
(4) Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im
Abs. 3 Z 2 genannten Voraussetzungen gegeben, ist
der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden
aus dem Präsenzstand nicht einverstanden,
so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes
von einem Drittel des bis zur Feststellung der
Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als
Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres,
jeweils gerechnet von der Feststellung der
Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 40 vorzeitig
aus dem Präsenzdienst entlassen und in die
Reserve rückversetzt, sofern er seine Dienstfähigkeit
nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst
vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung
kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung
nach § 33 in Anspruch nehmen."
13. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst
oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben
jeweils aus dem Kreis jener Soldaten, die den
Grundwehrdienst beziehungsweise einen Wehrdienst
als Zeitsoldat leisten, Soldatenvertreter und
deren Ersatzmänner zu wählen. Wehrmänner und
Chargen haben einen Soldatenvertreter gemeinsam,
und zwar
1. im Grundwehrdienst zum Kommandanten
der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten,
2. im Wehrdienst als Zeitsoldat zum Disziplinarvorgesetzten
zu entsenden. Unteroffiziere haben einen Soldatenvertreter
zum Disziplinarvorgesetzten, Offiziere
zum Kommandanten des Heereskörpers oder dem
diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich
der Soldatenvertreter erstreckt sich
auf den Befehlsbereich der Kommandanten beziehungsweise
auf den disziplinarrechtlichen Wirkungsbereich
des Disziplinarvorgesetzten, zu dem
sie entsendet sind.
(2) Die Wahl ist auf der Grundlage des unmittelbaren,
gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
durchzuführen. Von der Wahl ausgeschlossen
sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat
gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 ausgeschlossen sind.
(3) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
haben ihre Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner
nach ihrem Einberufungstermin zu wählen.
Zeitsoldaten haben ihre Soldatenvertreter und
deren Ersatzmänner einmal jährlich im Jänner zu
wählen. Ändert sich im Vertretungsbereich (Abs. 1)
des Soldatenvertreters die Zahl der Wahlberechtigten
um mehr als die Hälfte, so ist eine neue Wahl
durchzuführen.
(4) Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
die Abberufung des Soldatenvertreters
oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen.
Der Antrag auf Abberufung ist bei dem Kommandanten
(Disziplinarvorgesetzten) einzubringen,
zu dem der Soldatenvertreter oder der Ersatzmann
entsendet worden ist.
(5) Die Funktion des Soldatenvertreters erlischt
mit
1. der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,
2. dem Verzicht auf diese Funktion,
3. der Abberufung,
4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich
(Abs. 1) oder
5. dem Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter
und deren Ersatzmänner sowie der Abstimmung
über die Abberufung von Soldatenvertretern
und Ersatzmännern zu erlassen.
(7) Die Soldatenvertreter haben die Interessen
der von ihnen vertretenen Wehrpflichtigen, soweit
sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu
fördern. Sie haben insbesondere das Recht mitzuwirken
1. bei der Verabreichung der Besoldung und
Bekleidung;
2. in Angelegenheiten der Unterbringung und
Verpflegung;
3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung;
4. beim Vorbringen von Wünschen und
Beschwerden;
5. im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren
gemäß § 7 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 151/1956;
6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten
zur Freizeitgestaltung dienen.
Die Soldatenvertreter für Zeitsoldaten haben ferner
die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in
beruflichen Angelegenheiten, einschließlich der
beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten
wahrzunehmen.
(8) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse
eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Ihnen
sind, soweit militärische Rücksichten nicht entgegenstehen,
die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendigen Informationen zu erteilen und die
hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Soldatenvertreter
sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Landesverteidigung
versetzt oder vorzeitig entlassen werden. Sie dürfen
wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
gemäß den Absätzen 7 und 8 nicht benachteiligt
werden.
(10) Den Heeresangehörigen bleibt es unbenommen,
Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung
von Soldatenvertretern vorzubringen. In diesem
Falle hat die Mitwirkung eines Soldatenvertreters
zu unterbleiben, solange der Antragsteller oder
Beschwerdeführer nicht die Beiziehung verlangt."
14. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Berufsoffiziere und die nach § 11 zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen
Beamten und Vertragsbediensteten haben nach
Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften
Anspruch auf Urlaub."
15. § 49 Abs. 1 bis 4 hat zu lauten
„(1) Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine
Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich
eines Verpflichtungszeitraumes von drei
Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum
unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt
oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum
liegt.
(2) Die Dienstfreistellung beträgt 24 Werktage
für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für
Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung
anteilmäßig, wobei Bruchteile von
Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein
Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den
Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder 3 geleistet,
so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die
Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen.
(3) Nach einer Gesamtdauer von zehn Jahren
des Wehrdienstes als Zeitsoldat unter Berücksichtigung
einer allfälligen Anrechnung des Grundwehrdienstes
beträgt die Dienstfreistellung für je ein
Jahr dieses Wehrdienstes 26 Werktage. Für eine
anteilmäßige Bemessung der Dienstfreistellung ist
der zweite Satz des Abs. 2 anzuwenden.
(4) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach
den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei
auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen
angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern
die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten
Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt,
ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung
aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus
triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die
Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu
einem früheren Zeitpunkt gewährt werden."
16. § 49 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Außer den in den Abs. 1 bis 8 geregelten
Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die
Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere
aus familiären oder sonstigen persönlichen
Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen
Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer
von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung
in der Dauer bis zu einer Woche ist
vom zuständigen Einheitskommandanten oder von
dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu
gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung
ist vom Kommandanten des Heereskörpers
oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten
zu gewähren."
17. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere und der
nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten
bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften."
18. § 52 hat zu lauten
„§ 52. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung
gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
BGBl. Nr. 333, im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere
sowie für die Beamten, die zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,
gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme
seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135).
(2) Offiziere, die Leiter einer Dienststelle sind,
haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen
der ihnen unterstellten Beamten, die nicht
dem im § 1 Abs. 3 genannten Personenkreis angehören,
den 9. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, sofern es sich um Lehrer handelt,
überdies die §§ 179 bis 182 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 anzuwenden; hiebei haben
diese Offiziere die Pflichten und Befugnisse des
Dienstvorgesetzten (§ 109 Abs. 1 BDG 1979).
(3) Leiter einer militärischen Dienststelle, die
nicht Offiziere sind, haben hinsichtlich der Ahndung
von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten
Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 Abs. 3) das
Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956,
anzuwenden; hiebei haben diese Dienststellenleiter
die Pflichten und Befugnisse des Ordnungsstrafbefugten
beziehungsweise Disziplinarvorgesetzten
nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes."
19. § 63 Abs. 6 hat zu entfallen.
20. § 68 samt Überschrift hat zu lauten
„Gebührenfreiheit
§ 68. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und
Justizverwaltungsabgaben befreit."
21. § 69 samt Überschrift hat zu lauten
„Vollziehung
§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. des § 2 Abs. 1, soweit einem anderen als dem
Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben
übertragen sind, der jeweils zuständige
Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung,
soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen
sind, diese,
2. des § 2 Abs. 2, soweit dem Bundesminister
für Inneres Aufgaben übertragen sind, der
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
soweit der Bundesregierung Aufgaben
übertragen sind, diese,
3. des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
4. des § 3 Abs. 2, soweit der Bundesregierung
Aufgaben übertragen sind, diese,
5. des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
6. des § 13 die Bundesregierung,
7. des § 14, soweit der Bundesregierung Aufgaben
übertragen sind, diese,
8. des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres,
9. des § 32 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen,
10. des § 33 Abs. 1 bis 7 der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem jeweils zuständigen Bundesminister,
soweit aber der Wirkungsbereich eines anderen
als des Bundesministers für Landesverteidigung
vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung,
11. des § 33 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister,
12. des § 33 Abs. 9 die Bundesregierung,
13. des § 36 Abs. 4 und 5, soweit der Bundesregierung
Aufgaben übertragen sind, diese,
14. der §§ 53 und 54 der Bundesminister für
Justiz,
15. des § 56, soweit diese Bestimmungen die
Unterlassung der Anmeldung nach § 17
Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für
Inneres,
16. des § 61 Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler, soweit der Bundesregierung
Aufgaben übertragen sind, diese,
17. des § 61 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
18. des § 67 die Bundesregierung,
19. des § 68, soweit sich diese Bestimmung auf
Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der
Bundesminister für Finanzen,
20. des § 68, soweit sich diese Bestimmung auf
Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der
Bundeskanzler,
21. des § 68, soweit sich diese Bestimmung auf
Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben
bezieht, der Bundesminister für Justiz,
22. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Landesverteidigung
betraut.
(2) Mit der Wahrung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 in den Angelegenheiten
des § 51 Z 2 ist der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut. Der § 51 Z 2 ist gegenüber den
Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem
Tage der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 181/1955 (22. September 1955) in Kraft getreten.
Die Ausführungsgesetze der Länder waren binnen
sechs Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 181/1955 zu erlassen."
Artikel II
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 285/1982, wird wie folgt geändert
1. § 2 samt Überschrift hat zu entfallen.
2. § 3 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. Sachbezüge und Aufwandsersatz
(III. Abschnitt),"
3. § 4 Abs. 2 Z 1 lit. e hat zu lauten
„e) einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen
außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des
§ 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten,
70 S;"
4. § 4 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten
„2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,
die einen Wehrdienst als Zeitsoldat
oder einen außerordentlichen Präsenzdienst
im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978 leisten, 100 S und"
5. Im § 5 Abs. 2 ist nach der Betragsangabe
„2550 S" der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen
und folgende Zeile einzufügen
„Brigadier 2820 S."
6. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Dienstgradzulage
auf Bruchteile eines Monats, so gebührt
die Dienstgradzulage mit je einem Dreißigstel für
jeden Kalendertag dieser Bruchteile."
7. § 6 samt Überschrift hat zu lauten
„Monatsprämie
§ 6. (1) Wehrpflichtige, die einen in den Z 1 bis 4
genannten Präsenzdienst leisten, gebührt für jeden
Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie,
und zwar
1. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten
in der Höhe von 180 S;
2. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von
acht Monaten
bis zum Ende des sechsten Monats
in der Höhe von 180 S,
für den siebenten und achten Monat
in der Höhe von je 870 S;
3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat
a) bei einem Verpflichtungszeitraum von
weniger als einem Jahr
in der Höhe von 3510 S,
b) bei einem Verpflichtungszeitraum von
mindestens einem Jahr
für Chargen in der Höhe von 6000 S,
für Unteroffiziere in der Höhe
von 6300 S,
für Offiziere in der Höhe von 7020 S;
4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978
im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten
Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt
zugestandenen Prämie.
(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie
auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die
Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden
Kalendertag dieser Bruchteile."
8. § 7 samt Überschrift hat zu lauten
„Auszahlung und Einstellung von
Taggeld, Dienstgradzulage und
Monatsprämie
§ 7. (1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und
die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat
am 15. jeden Monats auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag
nicht auf den Auszahlungstag, so sind
die genannten Bezüge für die Tage bis zum
Monatsende am Dienstantrittstag auszuzahlen;
dies gilt nicht für den Antritt des Wehrdienstes als
Zeitsoldat.
(2) Bei Kaderübungen, Truppenübungen und
freiwilligen Waffenübungen, die nicht länger als
20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten
Bezüge am Dienstantrittstag für die gesamte Dauer
der Waffenübung im vorhinein auszuzahlen.
(3) Die dem Zeitsoldaten gebührende Monatsprämie
ist auf ein von ihm angegebenes Konto bei
einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Dies
gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, sowie im Falle des Bestandes einer Versicherung
nach § 17 b im letzten Jahr des Wehrdienstes
als Zeitsoldat auch für das Taggeld und die
Dienstgradzulage. Der Wehrpflichtige hat die
erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des
Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen
Dienststelle bekanntzugeben.
(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der
für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden
Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer
Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken."
9. § 7 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,
Wehrpflichtige der Reserve sowie die im § 42
Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen
haben nach Maßgabe der folgenden Absätze
Anspruch auf Fahrtkostenvergütung; Zeitsoldaten
haben — abgesehen von den Fällen des Abs. 2 lit. d
— nur Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach
Abs. 2 lit. e."
10. Im § 7 a Abs. 2 lit. d sind die Worte „oder des
freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes" durch
die Worte „oder — sofern sie nicht am Dienstort
wohnen — während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat"
zu ersetzen.
11. Im § 7 a Abs. 2 lit. e hat der Klammerausdruck
zu entfallen
12. Nach dem § 7 a sind folgende §§ 7 b und 7 c
samt Überschriften einzufügen
„Überbrückungshilfe
§ 7 b. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst
als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens
drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen
eine Überbrückungshilfe.
(2) Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem
Wehrdienst als Zeitsoldat von
drei Jahren das Zweifache,
vier Jahren das Dreifache,
fünf Jahren das Vierfache,
sechs Jahren das Fünffache,
sieben Jahren das Sechsfache,
acht Jahren das Siebenfache,
neun Jahren das Achtfache,
zehn Jahren das Neunfache,
mehr als zehn Jahren das Zehnfache
der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des
Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie
in der im § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b vorgesehenen
Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche
Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei
der Ermittlung des. für die Überbrückungshilfe
maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe
gilt der § 7 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine
Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von
vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als
Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so
ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu
erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde
gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die
Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger
Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes
mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung
anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des
Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag
ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis
unter sinngemäßer Anwendung des
§ 13 a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, hereinzubringen.
Unterhaltsbeitrag für vorzeitig
entlassene Zeitsoldaten
§ 7 c. Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig
aus dem Präsenzdienst entlassen (§ 40 Abs. 5
des Wehrgesetzes 1978) und verfügt er über kein
ausreichendes Einkommen, um seinen sowie den
für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen notwendigen
Lebensunterhalt bestreiten zu können, so
ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung
ein Unterhaltsbeiträg zu gewähren.
Dieser Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe der
während der beruflichen Bildung im Wehrdienst als
Zeitsoldat zugestandenen Barbezüge und höchstens
für ein Jahr zuerkannt werden."
13. Die Überschrift des III. Abschnittes hat zu
lauten
„Sachbezüge und Aufwandsersatz"
14. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen
können aus militärischen Gründen dauernd oder
vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen
werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte
nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
verpflichtet."
15. Der bisherige § 8 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
„(3)".
16. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden
dauern, sowie während eines Einsatzes in den Fällen
des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes
1978 oder während außerordentlicher Übungen
nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978."
17. Der bisherige § 9 Abs. 2 erhält die Bezeichnung
„(3)".
18. Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen
„Soldatenheime
§ 9 a. (1) Sofern es die militärischen Erfordernisse
zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach
Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse
Räumlichkeiten für den Aufenthalt der
Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime)
einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck
angemessenes Angebot an Waren
für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und
Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur
entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen
ist; das Entgelt für die angebotenen
Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten
nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen
aus dem Verkauf der angebotenen Waren
sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben
zu verwenden.
(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist
außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten
sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und
sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen
oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten
im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet."
19. § 10 samt Überschrift hat zu lauten
„Ansprüche beim Verlassen des
Garnisonsortes
§ 10. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß
den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während
des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes
die Beistellung einer militärischen Unterkunft
nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung
für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die
nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungs-
gebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das
Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige
Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift
1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
1955 gilt sinngemäß.
(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den
Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme
an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung.
Die Abfindung für die Verpflegung darf das
Vierfache des nach § 9 Abs. 3 jeweils festgesetzten
Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung
erhöht sich um den Wert der nach § 11
gebührenden Verpflegszubußen.
(3) Zeitsoldaten, die außerhalb militärischer
Übungen von mehr als 24 Stunden Dauer, eines
Einsatzes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c
des Wehrgesetzes 1978 oder außerordentlicher
Übungen nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978
befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen und verhindert
sind, an der den Wehrpflichtigen verabreichten
Verpflegung gegen Entgelt teilzunehmen,
gebührt an Stelle der Abfindung nach Abs. 2 eine
Verpflegsgebühr im dreifachen Ausmaß der für die
versäumten Mahlzeiten vorgesehenen Teilbeträge
des nach § 9 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes."
20. Dem § 12 Abs. 3 sind folgende Sätze anzufügen
„Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen.
Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat."
21. Nach § 12 a ist folgender § 12 b mit Überschrift
einzufügen
„Verhinderung des Antrittes oder
der Fortsetzung einer
Dienstfreistellung
§ 12 b. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte
Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen
befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen,
so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich
durch die Verhinderung des Antrittes oder
der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen
Reisekosten."
22. Nach § 17 a ist folgender § 17 b samt Überschrift
einzufügen
„Versicherungsschutz für
Zeitsoldaten
§ 17 b. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche
Bildung (§ 33 des Wehrgesetzes 1978) haben,
sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat
in der Kranken- und Pensionsversicherung
nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung
auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 versichert. Sie sind in Angelegenheiten
der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern
gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977); als Dienstgeber
gilt der Bund.
(2) Die Beiträge für die nach Abs. 1 Versicherten
sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine
Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions-
und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld,
die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.
(3) Für die Dauer des Bestandes dieser Versicherung
sind die §§ 13 bis 17 a auf die Zeitsoldaten
nicht anzuwenden.
(4) War ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung
in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangen
Jahr nach Abs. 1 versichert, so sind die
vom Bund für die Pensionsversicherung und die
Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge
abzüglich jener Beiträge, die der Bund an die Pensionsversicherungsträger
gemäß Artikel VI des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 für diesen Zeitraum
zu leisten gehabt hätte, durch Abzug von der
nach § 7 b gebührenden Überbrückungshilfe hereinzubringen."
23. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Wehrpflichtige, die
1. einen Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten,
2. einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht
Monaten oder
3. einen außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978
im Anschluß an einen in den Z 1 und 2
genannten Präsenzdienst
leisten, haben nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes auf Antrag Anspruch auf Familienunterhalt
für ihre Ehegattin und für Kinder im
Sinne des § 119 des Einkommensteuergesetzes
1972 (EStG 1972); für andere Personen gebührt
Familienunterhalt nur dann, wenn der Wehrpflichtige
ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu
leisten hätte."
24. Im § 20 Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 lit. b zweiter
Halbsatz" durch „Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz"
zu ersetzen.
25. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wehrpflichtige, die einen im § 18 Z 1 bis 3
genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf
Familienunterhalt für Personen haben, mit denen
sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 20 Abs. 1
Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die
Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer
Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin
des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt,
die monatlich den für Beamte nach § 26 Abs. 5 des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden
Mindestsatz — bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im
§ 62 Abs. 1 EStG 1972 für den Fall der monatlichen
Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an
Werbungskosten — übersteigen."
26. Im § 21 Abs. 3 ist das Zitat „§ 18 Z 1 bis 4"
durch „§ 18 Z 1 bis 3" zu ersetzen.
27. § 21 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den
Abs. 1 und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen
nachweislich während des Präsenzdienstes für die
erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung
entstehenden Kosten so weit abzugelten, als
ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes
Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies
gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der
Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes
vollzogen, aber bereits vor der Zustellung
des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer
bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden
ist."
28. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe
sowie die Familienbeihilfe nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15.
eines jeden Kalendermonats für den laufenden
Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung
und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt
unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1
und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken."
29. Im § 28 Abs. 5 hat der letzte Satz zu entfallen.
30. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Die Ansprüche auf Barbezüge
(II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie
für Zeitsoldaten und die dieser entsprechende
Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 4, sowie die
Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz
(III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen
und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte
nicht übertragen werden."
31. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 und des § 26 Abs. 3,
soweit sich diese Bestimmungen auf das Bundesrechenamt
beziehen, der Bundesminister
für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 7b Abs. 4 jeder Bundesminister
insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist,
3. hinsichtlich des § 17 a Abs. 1 und 2 und des
§ 38 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich des § 17 b Abs. 1 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
5. hinsichtlich des § 30 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, soweit es sich
jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die
eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder niederen Fachschulen
betreffen, der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler,
6. hinsichtlich des § 36 Abs. 3 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich des § 37, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister
für Finanzen,
8. hinsichtlich des § 37, soweit sich diese Bestimmung
auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundeskanzler,
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und
zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich
anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen
mit diesen der Bundesminister für
Landesverteidigung."
Artikel III
Das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen,
BGBl. Nr. 202/1963, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 97/1969, 272/1971 und
422/1974 wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist an die
im § 1 Abs. 3 Z2 und 3 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, genannten Angehörigen des Bundesheeres
zu verleihen, und zwar
1. als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an Personen,
die fünf Dienstjahre als Angehörige
des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes
1978) tatsächlich zurückgelegt haben,
2. als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an Personen,
die 15 Dienstjahre als Angehörige des
Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,
3. als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an Personen,
die 25 Dienstjahre als Angehörige des
Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,
sofern sich die genannten Personen während dieser
Zeit wohl verhalten haben.
(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist an Wehrpflichtige
der Reserve zu verleihen, und zwar
1. als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse nach
Ablauf eines Zeitraumes von mindestens fünf
Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst
(§ 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes
1978) oder der Beendigung der Waffenübung
nach § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes
freiwillige Waffenübungen im
Gesamtausmaß von 15 Wochen geleistet
haben,
2. als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse nach
Ablauf eines Zeitraumes von mindestens
15 Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst
oder der Beendigung der Waffen-
übung nach § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes
freiwillige Waffenübungen im
Gesamtausmaß von 30 Wochen geleistet
haben,
3. als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse nach
Ablauf eines Zeitraumes von mindestens
25 Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst
oder der Beendigung der Waffenübung
nach § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes
1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes
freiwillige Waffenübungen im
Gesamtausmaß von 45 Wochen geleistet
haben,
sofern sich die Wehrpflichtigen der Reserve während
der Leistung der freiwilligen Waffenübungen
wohl verhalten haben. Der Leistung freiwilliger
Waffenübungen ist hiebei gleichzuhalten
a) die Leistung von Kaderübungen (§ 29 des
Wehrgesetzes 1978) mit der Maßgabe, daß
Kaderübungen in der Dauer von 15 Tagen
freiwilligen Waffenübungen in der Dauer
von zwei Wochen entsprechen,
b) die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat
(§ 32 des Wehrgesetzes 1978),
c) die Leistung eines Präsenzdienstes nach dem
Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
d) die Leistung eines freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes (§ 32 des Wehrgesetzes
1978 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 geltenden
Fassung),
in den Fällen der lit. b bis d mit der Maßgabe, daß
ein Präsenzdienst dieser Art in der Dauer von
einem Jahr freiwilligen Waffenübungen in der
Dauer von fünf Wochen entspricht; Bruchteile
eines Jahres gelten hiebei als volles Jahr.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Personen, die infolge
1. des Übertrittes oder der Versetzung in den
Ruhestand,
2. der Ernennung zum Beamten einer anderen
Besoldungsgruppe,
3. der Beendigung des Dienstverhältnisses als
zeitverpflichteter Soldat,
4. der Beendigung der Heranziehung zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion oder der
Verwendung in einer Offiziersfunktion oder
5. eines Austrittes aus dem Dienstverhältnis nach
§ 84 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, oder nach § 21 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
aus dem Bundesheer nach dem 22. September 1955
ausgeschieden sind, sowie für ehemalige Vertragsbedienstete
des Bundesheeres im Sinne des § 62 des
Wehrgesetzes 1978 und für Beamte und Vertragsbedienstete,
die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
waren, sofern die genannten Personen die
Verleihung des Bundesheerdienstzeichens beim
Bundesministerium für Landesverteidigung beantragen.
Dabei gilt das Ausmaß der nach Abs. 1 Z 1,
2 oder 3 erforderlichen Dienstzeit auch dann als
erreicht, wenn diese Personen die erforderliche
Dienstzeit zwar nicht im vollen Ausmaß als Angehörige
des Bundesheeres im öffentlichen Dienst tatsächlich
zurückgelegt, aber freiwillige Waffenübungen
im Ausmaß von drei Wochen für jedes
nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 fehlende Jahr geleistet
haben; Bruchteile eines Jahres gelten hiebei als volles
Jahr.
(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen
sind von der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens
ausgeschlossen, wenn sie während der Zeit,
in der sie nicht dem Bundesheer angehört haben,
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer oder mehrerer mit Bereicherungsvorsatz
begangener oder die öffentliche
Sittlichkeit verletzender strafbaren Handlungen
rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei
denn, daß die Verurteilung getilgt oder die
Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind;
2. wegen eines Dienstvergehens zu einer Disziplinarstrafe
rechtskräftig verurteilt worden
sind, es sei denn, daß die Eintragung der Disziplinarstrafe
im Standesausweis gelöscht
worden ist."
2. Im § 5 ist das Zitat „§ 50 Abs. 1 des Wehrgesetzes"
durch „§ 62 des Wehrgesetzes 1978" zu
ersetzen.
3. Im § 10 Abs. 2 ist das Zitat „§ 9 Abs. 2" durch
„§ 8 Abs. 2" zu ersetzen.
Artikel IV
Das Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in
das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und
370/1975 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als
Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die
gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer
Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf
Ersuchen internationaler Organisationen auf
Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist —
sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige
des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen
— außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27
Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.
Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschrif-
ten Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige
gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst
nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978
herangezogen werden."
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,
haben die Bestimmungen des II., V. und
VI. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, keine Anwendung zu finden."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
und Dienstvergehen, die während einer Dienstleistung
in einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit
von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes 1978) begangen
worden sind, hat das Heeresdisziplinargesetz,
BGBl. Nr. 151/1956, mit der Maßgabe Anwendung
zu finden, daß
1. Disziplinarvorgesetzter
a) aller der entsendeten Einheit angehörenden
Soldaten der Vorgesetzte dieser Einheit ist,
b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit der
Bundesminister für Landesverteidigung ist,
2. als zuständige Disziplinarkommission erster
Instanz
a) für Offiziere jene Disziplinarkommission gilt,
die für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium
für Landesverteidigung ständig in
Verwendung stehen, zuständig ist,
b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner
jene Disziplinarkommission gilt, die für
zeitverpflichtete Soldaten, die beim Militärkommando
Wien ständig in Verwendung stehen,
zuständig ist,
3. über Chargen oder Wehrmänner
a) an Stelle der Ordnungsstrafe Ausgangsverbot
auch die Ordnungsstrafe Geldbuße,
b) an Stelle der Disziplinarstrafe Ausgangsverbot
auch die Disziplinarstrafe Geldbuße
verhängt werden kann,
4. hinsichtlich der Geldstrafen und ihrer Vollstreckung
an die Stelle der Barbezüge nach dem
Heeresgebührengesetz die Geldleistungen nach § 3
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes treten und für die
Dauer der Vollstreckung des Disziplinararrestes an
Stelle der Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes
a) Wehrmännern, Chargen und
Unteroffizieren 30 S täglich,
b) Offizieren 60 S täglich,
c) Wehrpflichtigen, die den
Präsenzdienst im Sinne des
§ 1 unmittelbar im Anschluß
an einen Wehrdienst als Zeitsoldat
oder einen Grundwehrdienst
in der Dauer von
acht Monaten (§ 28 Abs. 3
des Wehrgesetzes 1978) leisten,
90 S täglich
gebühren,
5. bei Wehrpflichtigen, die als Angehörige des
Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen, für
die Bemessung der Geldbuße und der Minderung
des Dienstbezuges, die Auslandseinsatzzulage in
den Monatsbezug einzurechnen ist."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Wehrpflichtige, die sich während des
Grundwehrdienstes oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat
zu einer Dienstleistung gemäß § 1 gemeldet
haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag
vorausgeht, für den der Wehrpflichtige zum außerordentlichen
Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen
wird, als im Sinne des § 40 des Wehrgesetzes
1978 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst beziehungsweise
aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen,
sofern dieser nicht schon früher geendet hat.
Wird unmittelbar vor und unmittelbar nach einer
Dienstleistung gemäß § 1 ein Wehrdienst als Zeitsoldat
geleistet, so gilt die Dienstleistung gemäß § 1
nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
(2) Die Zeit eines außerordentlichen Präsenzdienstes
im Sinne des § 1 ist auf die Dauer des
Grundwehrdienstes (§ 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes
1978) anzurechnen."
Artikel V
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 543/1983, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat
infolge des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen
beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat
erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
als Dienstbeschädigung entschädigt
(§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung,
die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes
1978)
a) bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes
1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes
1978),
b) bei der Teilnahme an Inspektionen und
Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 89/1974),
c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes
1978),
d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes
oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden
aus dem Präsenzdienst,
e) auf dem Wege zur oder von der Meldung
oder Stellung,
f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen
oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,
g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und
Ausrüstungsgegenständen auf dem Wege zur
militärischen Dienststelle oder auf dem
Heimweg,
h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem
Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung
zum Ort des bewilligten Aufenthaltes
oder auf dem Rückweg,
i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg
zwischen der Wohnung und dem Ort
der militärischen Dienstleistung,
j) auf dem mit der unbaren Überweisung von
Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, zusammenhängenden
Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder im Falle
einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort
und einem Geldinstitut zum Zweck der
Behebung von Bezügen und anschließend auf
dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort
oder
k) im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst oder im
Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder
Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und
dem Ort der militärischen Dienstleistung
oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes
erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf
einem Weg gemäß lit. d bis k erlitten wird, ist
jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen,
wenn die mit der Zurücklegung des
Weges verbundenen Gefahren die wesentliche
Ursache für den Eintritt des Unfalles waren. Hat
das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so
sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen
gleich."
Artikel VI
Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern
aus der Anrechnung des
von Zeitsoldaten gemäß § 32 des Wehrgesetzes
1978 in der Fassung dieses Bundesgesetzes geleisteten
Wehrdienstes für die über ein Jahr dieses Wehrdienstes
hinausgehenden Zeiten erwachsen, hat der
Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
gemäß § 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
einen Abgeltungsbetrag zu
leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten, dessen
Wehrdienst länger als ein Jahr dauert, ab dem
zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat
monatlich 17,5 vH der Monatsprämie für
Offiziere gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b des Heeresgebührengesetzes
in der ab dem 1. Jänner 1984 geltenden
Fassung.
Artikel VII
(1) Hinsichtlich der
1. zeitverpflichteten Soldaten,
2. Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes
1978 in einer Offiziersfunktion verwendet
werden und
3. Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst leisten,
bleiben — sofern ihr Dienstverhältnis beziehungsweise
ihr Präsenzdienst erst nach dem 31. Dezember
1983 endet — folgende Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 150 weiter in Kraft
§ 1 Abs. 3, § 36 Abs. 2,
§ 10, § 40 Abs. 2 und 9,
§ 12, § 48,
§ 27, § 49 Abs. 1 bis 8,
§ 29 Abs. 9 lit. b, § 50 Abs. 2,
§ 32, § 52 Abs. 1,
§ 33, 63 Abs. 6,
§ 68.
Diese Personen sind bis zu ihrem Ausscheiden aus
dem Präsenzstand Angehörige des Bundesheeres. Der
§ 29 Abs. 9 lit. b des Wehrgesetzes 1978 bleibt auch
hinsichtlich der unter Z 1 und 2 genannten Personen,
die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Präsenzstand
ausgeschieden sind, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 150/1978 weiter in Kraft. Die
Weitergeltung der §§ 10 und 68 des Wehrgesetzes
1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 150 tritt neben die Geltung dieser Paragraphen
in der Fassung des Art. I.
(2) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die einen
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der
erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, bleiben
folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes
in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung
weiter in Kraft
§ 4 Abs. 2 und 3, § 18,
§ 7, § 38,
§ 7 a, 39.
Die Weitergeltung des § 7 des Heeresgebührengesetzes
in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung
tritt neben die Geltung dieser Paragraphen
nach Art. II.
(3) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die einen
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der
erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, bleiben
der § 4 Z 4 lit. c und der § 5 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in
der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung weiter
in Kraft.
(4) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem
31. Dezember 1983 endet, sind
1. bei der Anwendung der §§ 41 und 47 des
Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983 Zeitsoldaten,
2. bei der Anwendung des § 21 des Heeresgebührengesetzes
in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes
1983 Wehrpflichtigen,
die den Grundwehrdienst leisten,
gleichzuhalten.
(5) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem
31. Dezember 1983 endet, sind berechtigt, auf
Grund freiwilliger Meldung den Wehrdienst als
Zeitsoldat noch vor Ablauf ihres freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes anzutreten. Solche Meldungen
sind von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an bis spätestens
31. Jänner 1984 zulässig. Wehrpflichtige, die auf
Grund dieser Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat
verpflichtet werden, gelten mit Ablauf des
Tages, der dem Tag vorausgeht, mit dem der
Wehrdienst als Zeitsoldat beginnt, als im Sinne des
§ 40 des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst entlassen. Die
Zeiten des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
sind auf den Wehrdienst als Zeitsoldat nicht
anzurechnen.
(6) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des § 32 des Wehrgesetzes 1978
in der Fassung des Art. I Z 9 mit dem seiner
Kundmachung folgenden Tag,
2. hinsichtlich des Art. II Z 28 mit 1. Jänner
1985 und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit
1. Jänner 1984
in Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(8) Hinsichtlich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
gilt folgendes
1. Die Vollziehung des Art. I richtet sich nach
§ 69 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes.
2. Die Vollziehung des Art. II richtet sich nach
§ 39 des Heeresgebührengesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes.
3. Mit der Vollziehung der Art. III, IV, VI und
VII Abs. 3, 4 und 5 ist der Bundesminister für
Landesverteidigung betraut.
4. Mit der Vollziehung des Art. V ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.
5. Die Vollziehung des Art. VII Abs. 1 richtet
sich nach § 68 des Wehrgesetzes 1978 in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150.
6. Die Vollziehung des Art. VII Abs. 2 richtet
sich nach § 39 des Heeresgebührengesetzes in
der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung.
7. Mit der Vollziehung des Art. VII Abs. 7 ist
der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.