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577. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Bundesheer gehören an

1. Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst einberufen sind,

vom Beginn des Tages, für den sie einberufen

worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an

dem sie entlassen werden,

2. Berufsoffiziere des Dienststandes und

3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, für die Dauer dieser

Heranziehung."

2. § 10 samt Überschrift hat zu lauten

„Dienstgrad

§ 10. (1) Für die Soldaten sind folgende Dienstgradbezeichnungen

vorgesehen

1. für Soldaten ohne Chargengrad

Wehrmann;

2. für Chargen

Gefreiter,

Korporal,

Zugsführer;

3. für Unteroffiziere

Wachtmeister,

Oberwachtmeister,

Stabswachtmeister,

Oberstabswachtmeister,

Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant;

4. für Offiziere

a) für Reserveoffiziere

Fähnrich,

Leutnant,

Oberleutnant,

Hauptmann,

Major,

Oberstleutnant,

Oberst,

Brigadier,

sowie je nach Verwendung bei den

Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die

Zusätze

,...arzt',

,... apotheker',

,... veterinär',

,des Generalstabsdienstes',

,des Intendanzdienstes',

,des höheren militärtechnischen

Dienstes',

,des höheren militärfachlichen

Dienstes',

beziehungsweise für Militärseelsorger die

dienstrechtlich für Berufsoffiziere dieser

Verwendung vorgesehenen Amtstitel;

b) für Berufsoffiziere

die dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel

beziehungsweise Verwendungsbezeichnungen.

(2) Die Soldaten, die nach § 7 zu Offizieren

ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren

befördert worden sind, führen die ihrer

Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung.

(3) Die Wehrpflichtigen in der Reserve dürfen

ihre Dienstgradbezeichnung nur mit dem Zusatz,

der Reserve' führen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen

sind gesetzlich geschützt."

3. § 12 samt Überschrift hat zu entfallen.

4. Im § 26 Abs. 1 ist die Verweisung „§ 10 lit. b

des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 12/1967" durch „§ 10 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956," zu ersetzen.

5. Im § 26 Abs. 2 haben die Worte „in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976" zu

entfallen.

6. § 27 Abs. 3 Z 3 hat zu lauten

„3. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32;"

7. Im § 28 Abs. 3 ist das Zitat „§ 32 Abs. 3 und 5"

durch „§ 32 Abs. 6 und 8" zu ersetzen.

8. § 29 Abs. 9 lit. b hat zu lauten

„b) sonstige Wehrpflichtige der Reserve, sofern

sie Angehörige des Bundesheeres im Sinne

des § 1 Abs. 3 Z 2 oder 3 gewesen sind oder

einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 27 Abs. 3

Z 3) geleistet haben,"

9. Die §§ 32 und 33 haben mit ihren Überschriften

zu lauten

„Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst

geleistet haben, können auf Grund freiwilliger

Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der

Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens

zehn Jahren, in einer. Verwendung als Militärpilot

bis zu höchstens 15 Jahren, verpflichtet werden.

Auf Grund freiwilliger Meldung ist eine Weiterverpflichtung

oder eine neuerliche Verpflichtung

zulässig, wobei die genannte Höchstdauer insgesamt

nicht überschritten werden darf.

(2) Der Wehrdienst als Zeitsoldat darf nur bis

zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitsoldat

das 40. Lebensjahr vollendet, geleistet werden.

Ein Verpflichtungszeitraum hat jeweils mit

einem Monatsersten zu beginnen und mit dem

Ablauf eines Monats zu enden.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

durch Verordnung zu bestimmen, wie oft und

zu jeweils welcher Dauer Verpflichtungen zum

Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen des im Abs. 1

festgelegten Zeitraumes zulässig sind.

(4) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die den

Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat sich nach dem

jeweiligen militärischen Bedarf zu richten. Insoweit

ein solcher Bedarf nicht gegeben ist oder sonstige

militärische Rücksichten einer Verwendung als

Zeitsoldat entgegenstehen, dürfen Wehrpflichtige

nicht als Zeitsoldaten verpflichtet werden.

(5) Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im

jeweiligen Finanzjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat

einberufen werden darf, ist vom Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen festzusetzen.

(6) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als

Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen im Stellungsverfahren

bei der Stellungskommission, während einer

Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der

militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige

zur Dienstleistung zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen

beim zuständigen Militärkommando schriftlich

unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben.

Während des Grundwehrdienstes oder eines

Wehrdienstes als Zeitsoldat ist die freiwillige Meldung

spätestens sechs Wochen vor Beendigung dieser

Präsenzdienstleistung abzugeben, ansonsten

spätestens acht Wochen vor dem in der freiwilligen

Meldung gewünschten Beginn des Wehrdienstes als

Zeitsoldat. Die freiwillige Meldung bedarf der

Annahme durch das zuständige Militärkommando.

Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu verweigern,

wenn ein Wahlausschließungsgrund

gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt,

wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige militärische

Eignung aufweist, kein Bedarf gegeben ist

oder der Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat

durch den Wehrpflichtigen sonstige militärische

Rücksichten entgegenstehen.

(7) Dem Wehrpflichtigen, dessen freiwillige Meldung

angenommen wurde und der den Grundwehrdienst

bereits geleistet hat und nicht einen

Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist der Einberufungsbefehl

zum Wehrdienst als Zeitsoldat spätestens

zwei Wochen vor Beginn des Wehrdienstes

als Zeitsoldat zuzustellen.

(8) Die Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat

kann vom Wehrpflichtigen bis zum Ablauf des achten

Tages nach Zustellung des Einberufungsbefehles

schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen

werden. Die Zurückziehung der freiwilligen

Meldung ist beim zuständigen Militärkommando

einzubringen. Der § 37 Abs. 3, 4 und 5 sowie der

§ 40 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt.

Berufliche Bildung im Wehrdienst

als Zeitsoldat

§ 33. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst

als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens

drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom

zuständigen Militärkommando nach Maßgabe der

folgenden Absätze eine berufliche Bildung im

Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel

der Dienstleistungszeit als Zeitsoldat während dieses

Präsenzdienstes zu ermöglichen. Der Beginn

der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando

nach Möglichkeit so festzulegen,

daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als

Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn kann unter

Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten

Zeitsoldaten bewilligt werden, wenn die

zustehende berufliche Bildung sonst nicht oder

nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden

kann.

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen

Bildung nachweislich einer Berufsberatung

durch Organe der Arbeitsmarktverwaltung zu

unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung

besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die

im Berufsberatungsgutachten der Arbeitsmarktverwaltung

keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten

des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder

Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt

erhoben wurden.

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in

öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen

und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die

in den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften

a) als Erfordernis für die Erlangung von

Planstellen einer Gebietskörperschaft,

b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis

für die Erlangung von Planstellen einer

Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung

vorgesehen sind,

2. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen zur

Vorbereitung auf eine Prüfung, die in den

einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften

als Erfordernis für eine den in der

Z 1 erwähnten Planstellen vergleichbare Verwendung

bei den Österreichischen Bundesbahnen

oder in der Flugsicherung beim Bundesamt

für Zivilluftfahrt vorgesehen ist,

3. die Absolvierung anderer als in den Z 1 und 2

angeführter Bildungsgänge.

(4) Fällt die Einrichtung der im Abs. 3 Z 1 bis 3

angeführten Bildungsgänge in den Wirkungsbereich

eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit

militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,

nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen

Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen

Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres

dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten.

Sofern sich dies aber aus Gründen der

jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen

Gründen als nicht möglich

oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende

berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen

des Bundesheeres zu ermöglichen.

(5) In den Fällen, die nicht im Abs. 4 geregelt

sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende

Möglichkeiten bei Dienststellen des

Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen

des Bundesheeres zu ermöglichen.

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in

allen Fällen der Bund.

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines

Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2

Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als

Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch

genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten

die nachweislichen Kosten für die ihm

vom zuständigen Militärkommando ermöglichte

berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im

Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an

einen auf diesen Wehrdienst folgenden Präsenzdienst

im Falle des § 40 Abs. 2 unterzogen hat, vom

Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz

ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei

Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung

beim zuständigen Militärkommando geltend zu

machen, das darüber zu entscheiden hat.

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes

als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß

oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen

Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden,

sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung

aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um

eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise

zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte

Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die

übrigen Bewerber.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen

der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten

ernannt werden dürfen, die nach Leistung des

Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen

Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen

Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden,

sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung

des Verpflichtungsverhältnisses um eine

Planstelle der Bundesverwaltung bewerben."

10. § 36 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig

zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes

gemeldet haben, sind den einzelnen Truppenkörpern

nach Eignung und Bedarf und — soweit militärische

Erfordernisse nicht entgegenstehen —

unter Bedachtnahme auf den erlernten Beruf, auf

die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und auf

den Wohnsitz sowie auf ihre Wünsche hinsichtlich

Garnison und Truppengattung zuzuweisen. Bei

Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung

des Präsenzdienstes oder zum Wehrdienst als

Zeitsoldat gemeldet haben, ist überdies der Wunsch

hinsichtlich des Einberufungstermines — soweit

militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen —

zu berücksichtigen."

11. Der letzte Satz des § 40 Abs. 9 hat zu lauten

„Wehrpflichtige, die aus freiwilligen Waffenübungen

oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig

entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes

nur mit ihrer Zustimmung für die

restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen

werden."

12. § 41 samt Überschrift hat zu lauten

„Vorzeitige Entlassung wegen

Dienstunfähigkeit

§ 41. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige,

deren Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt

festgestellt wird, gelten mit Ablauf des Tages

dieser Feststellung als im Sinne des § 40 vorzeitig

aus dem Präsenzdienst entlassen und in die Reserve

rückversetzt.

(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich

zu jedem Dienst im Bundesheer

1. dauernd unfähig ist oder

2. vorübergehend unfähig ist, wenn die Herstellung

der Dienstfähigkeit innerhalb von

30 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher

endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu

erwarten ist.

(3) Die im Abs. 1 genannte Rechtswirkung tritt

in folgenden Fällen einer Dienstunfähigkeit nur

ein, wenn der betroffene Wehrpflichtige mit seinem

unverzüglichen Ausscheiden aus dem Präsenzstand

einverstanden ist

1. In jeglichem Präsenzdienst eine Dienstunfähigkeit,

die auf eine Gesundheitsschädigung

infolge des Präsenzdienstes einschließlich

einer allfälligen beruflichen Bildung oder auf

eine im § 1 Abs. 1 lit. d, h, i, j oder k des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964,

näher umschriebene Gesundheitsschädigung

zurückzuführen ist; hinsichtlich der Gesundheitsschädigung

gilt der § 2 Abs. 1 und 2

HVG sinngemäß.

2. In einem außerordentlichen Präsenzdienst,

der auf Grund freiwilliger Meldung geleistet

wird (§ 27 Abs. 3 Z 3, 4, 5 oder 7), auch eine

Dienstunfähigkeit, die nicht auf eine Gesundheitsschädigung

nach Z 1 zurückzuführen ist

und auf Grund einer anderen als der zu

Beginn des Präsenzdienstes durchgeführten

Untersuchung (Einstellungsuntersuchung)

festgestellt wird.

(4) Sind bei einem Zeitsoldaten zwar die im

Abs. 3 Z 2 genannten Voraussetzungen gegeben, ist

der Zeitsoldat aber mit seinem unverzüglichen Ausscheiden

aus dem Präsenzstand nicht einverstanden,

so gilt er erst nach Ablauf eines Zeitraumes

von einem Drittel des bis zur Feststellung der

Dienstunfähigkeit zurückgelegten Wehrdienstes als

Zeitsoldat, mindestens aber nach Ablauf eines Jahres,

jeweils gerechnet von der Feststellung der

Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des § 40 vorzeitig

aus dem Präsenzdienst entlassen und in die

Reserve rückversetzt, sofern er seine Dienstfähigkeit

nicht vorher wieder erlangt oder der Präsenzdienst

vorher endet. Bis zum Zeitpunkt dieser Entlassung

kann der Zeitsoldat eine berufliche Bildung

nach § 33 in Anspruch nehmen."

13. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst

oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben

jeweils aus dem Kreis jener Soldaten, die den

Grundwehrdienst beziehungsweise einen Wehrdienst

als Zeitsoldat leisten, Soldatenvertreter und

deren Ersatzmänner zu wählen. Wehrmänner und

Chargen haben einen Soldatenvertreter gemeinsam,

und zwar

1. im Grundwehrdienst zum Kommandanten

der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten,

2. im Wehrdienst als Zeitsoldat zum Disziplinarvorgesetzten

zu entsenden. Unteroffiziere haben einen Soldatenvertreter

zum Disziplinarvorgesetzten, Offiziere

zum Kommandanten des Heereskörpers oder dem

diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich

der Soldatenvertreter erstreckt sich

auf den Befehlsbereich der Kommandanten beziehungsweise

auf den disziplinarrechtlichen Wirkungsbereich

des Disziplinarvorgesetzten, zu dem

sie entsendet sind.

(2) Die Wahl ist auf der Grundlage des unmittelbaren,

gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes

durchzuführen. Von der Wahl ausgeschlossen

sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat

gemäß den §§ 22, 24 und 25 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 ausgeschlossen sind.

(3) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,

haben ihre Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner

nach ihrem Einberufungstermin zu wählen.

Zeitsoldaten haben ihre Soldatenvertreter und

deren Ersatzmänner einmal jährlich im Jänner zu

wählen. Ändert sich im Vertretungsbereich (Abs. 1)

des Soldatenvertreters die Zahl der Wahlberechtigten

um mehr als die Hälfte, so ist eine neue Wahl

durchzuführen.

(4) Verlangen mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten

die Abberufung des Soldatenvertreters

oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen.

Der Antrag auf Abberufung ist bei dem Kommandanten

(Disziplinarvorgesetzten) einzubringen,

zu dem der Soldatenvertreter oder der Ersatzmann

entsendet worden ist.

(5) Die Funktion des Soldatenvertreters erlischt

mit

1. der Wahl eines neuen Soldatenvertreters,

2. dem Verzicht auf diese Funktion,

3. der Abberufung,

4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich

(Abs. 1) oder

5. dem Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen

über die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter

und deren Ersatzmänner sowie der Abstimmung

über die Abberufung von Soldatenvertretern

und Ersatzmännern zu erlassen.

(7) Die Soldatenvertreter haben die Interessen

der von ihnen vertretenen Wehrpflichtigen, soweit

sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu

fördern. Sie haben insbesondere das Recht mitzuwirken

1. bei der Verabreichung der Besoldung und

Bekleidung;

2. in Angelegenheiten der Unterbringung und

Verpflegung;

3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung;

4. beim Vorbringen von Wünschen und

Beschwerden;

5. im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren

gemäß § 7 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956;

6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten

zur Freizeitgestaltung dienen.

Die Soldatenvertreter für Zeitsoldaten haben ferner

die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in

beruflichen Angelegenheiten, einschließlich der

beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen,

sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten

wahrzunehmen.

(8) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse

eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen

Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Ihnen

sind, soweit militärische Rücksichten nicht entgegenstehen,

die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben

notwendigen Informationen zu erteilen und die

hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Die Soldatenvertreter

sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben

an keine Weisungen gebunden.

(9) Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung

des Bundesministers für Landesverteidigung

versetzt oder vorzeitig entlassen werden. Sie dürfen

wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben

gemäß den Absätzen 7 und 8 nicht benachteiligt

werden.

(10) Den Heeresangehörigen bleibt es unbenommen,

Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung

von Soldatenvertretern vorzubringen. In diesem

Falle hat die Mitwirkung eines Soldatenvertreters

zu unterbleiben, solange der Antragsteller oder

Beschwerdeführer nicht die Beiziehung verlangt."

14. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Berufsoffiziere und die nach § 11 zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen

Beamten und Vertragsbediensteten haben nach

Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften

Anspruch auf Urlaub."

15. § 49 Abs. 1 bis 4 hat zu lauten

„(1) Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine

Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich

eines Verpflichtungszeitraumes von drei

Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum

unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt

oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum

liegt.

(2) Die Dienstfreistellung beträgt 24 Werktage

für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für

Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung

anteilmäßig, wobei Bruchteile von

Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein

Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den

Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder 3 geleistet,

so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die

Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen.

(3) Nach einer Gesamtdauer von zehn Jahren

des Wehrdienstes als Zeitsoldat unter Berücksichtigung

einer allfälligen Anrechnung des Grundwehrdienstes

beträgt die Dienstfreistellung für je ein

Jahr dieses Wehrdienstes 26 Werktage. Für eine

anteilmäßige Bemessung der Dienstfreistellung ist

der zweite Satz des Abs. 2 anzuwenden.

(4) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach

den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei

auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen

angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern

die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten

Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt,

ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung

aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus

triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die

Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu

einem früheren Zeitpunkt gewährt werden."

16. § 49 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Außer den in den Abs. 1 bis 8 geregelten

Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die

Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere

aus familiären oder sonstigen persönlichen

Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen

Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer

von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung

in der Dauer bis zu einer Woche ist

vom zuständigen Einheitskommandanten oder von

dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu

gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung

ist vom Kommandanten des Heereskörpers

oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten

zu gewähren."

17. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere und der

nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten

bestimmen sich nach den wehr-, dienst- und

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften."

18. § 52 hat zu lauten

„§ 52. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung

gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,

BGBl. Nr. 333, im vollen Umfange, für die Berufsoffiziere

sowie für die Beamten, die zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind,

gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme

seines 9. Abschnittes (§§ 91 bis 135).

(2) Offiziere, die Leiter einer Dienststelle sind,

haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen

der ihnen unterstellten Beamten, die nicht

dem im § 1 Abs. 3 genannten Personenkreis angehören,

den 9. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, sofern es sich um Lehrer handelt,

überdies die §§ 179 bis 182 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 anzuwenden; hiebei haben

diese Offiziere die Pflichten und Befugnisse des

Dienstvorgesetzten (§ 109 Abs. 1 BDG 1979).

(3) Leiter einer militärischen Dienststelle, die

nicht Offiziere sind, haben hinsichtlich der Ahndung

von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten

Angehörigen des Bundesheeres (§ 1 Abs. 3) das

Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956,

anzuwenden; hiebei haben diese Dienststellenleiter

die Pflichten und Befugnisse des Ordnungsstrafbefugten

beziehungsweise Disziplinarvorgesetzten

nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes."

19. § 63 Abs. 6 hat zu entfallen.

20. § 68 samt Überschrift hat zu lauten

„Gebührenfreiheit

§ 68. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind

von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und

Justizverwaltungsabgaben befreit."

21. § 69 samt Überschrift hat zu lauten

„Vollziehung

§ 69. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. des § 2 Abs. 1, soweit einem anderen als dem

Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben

übertragen sind, der jeweils zuständige

Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Landesverteidigung,

soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen

sind, diese,

2. des § 2 Abs. 2, soweit dem Bundesminister

für Inneres Aufgaben übertragen sind, der

Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

soweit der Bundesregierung Aufgaben

übertragen sind, diese,

3. des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,

4. des § 3 Abs. 2, soweit der Bundesregierung

Aufgaben übertragen sind, diese,

5. des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

6. des § 13 die Bundesregierung,

7. des § 14, soweit der Bundesregierung Aufgaben

übertragen sind, diese,

8. des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres,

9. des § 32 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen,

10. des § 33 Abs. 1 bis 7 der Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem jeweils zuständigen Bundesminister,

soweit aber der Wirkungsbereich eines anderen

als des Bundesministers für Landesverteidigung

vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung,

11. des § 33 Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister,

12. des § 33 Abs. 9 die Bundesregierung,

13. des § 36 Abs. 4 und 5, soweit der Bundesregierung

Aufgaben übertragen sind, diese,

14. der §§ 53 und 54 der Bundesminister für

Justiz,

15. des § 56, soweit diese Bestimmungen die

Unterlassung der Anmeldung nach § 17

Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für

Inneres,

16. des § 61 Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler, soweit der Bundesregierung

Aufgaben übertragen sind, diese,

17. des § 61 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

18. des § 67 die Bundesregierung,

19. des § 68, soweit sich diese Bestimmung auf

Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der

Bundesminister für Finanzen,

20. des § 68, soweit sich diese Bestimmung auf

Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der

Bundeskanzler,

21. des § 68, soweit sich diese Bestimmung auf

Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben

bezieht, der Bundesminister für Justiz,

22. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Landesverteidigung

betraut.

(2) Mit der Wahrung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in den Angelegenheiten

des § 51 Z 2 ist der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut. Der § 51 Z 2 ist gegenüber den

Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem

Tage der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 181/1955 (22. September 1955) in Kraft getreten.

Die Ausführungsgesetze der Länder waren binnen

sechs Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 181/1955 zu erlassen."

Artikel II

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 285/1982, wird wie folgt geändert

1. § 2 samt Überschrift hat zu entfallen.

2. § 3 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. Sachbezüge und Aufwandsersatz

(III. Abschnitt),"

3. § 4 Abs. 2 Z 1 lit. e hat zu lauten

„e) einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder einen

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des

§ 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten,

70 S;"

4. § 4 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten

„2. für Wehrmänner, Chargen und Unteroffiziere,

die einen Wehrdienst als Zeitsoldat

oder einen außerordentlichen Präsenzdienst

im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978 leisten, 100 S und"

5. Im § 5 Abs. 2 ist nach der Betragsangabe

„2550 S" der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen

und folgende Zeile einzufügen

„Brigadier 2820 S."

6. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erstreckt sich der Anspruch auf die Dienstgradzulage

auf Bruchteile eines Monats, so gebührt

die Dienstgradzulage mit je einem Dreißigstel für

jeden Kalendertag dieser Bruchteile."

7. § 6 samt Überschrift hat zu lauten

„Monatsprämie

§ 6. (1) Wehrpflichtige, die einen in den Z 1 bis 4

genannten Präsenzdienst leisten, gebührt für jeden

Monat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie,

und zwar

1. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten

in der Höhe von 180 S;

2. bei einem Grundwehrdienst in der Dauer von

acht Monaten

bis zum Ende des sechsten Monats

in der Höhe von 180 S,

für den siebenten und achten Monat

in der Höhe von je 870 S;

3. bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat

a) bei einem Verpflichtungszeitraum von

weniger als einem Jahr

in der Höhe von 3510 S,

b) bei einem Verpflichtungszeitraum von

mindestens einem Jahr

für Chargen in der Höhe von 6000 S,

für Unteroffiziere in der Höhe

von 6300 S,

für Offiziere in der Höhe von 7020 S;

4. bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978

im Anschluß an einen in den Z 1 bis 3 genannten

Präsenzdienst in der Höhe der zuletzt

zugestandenen Prämie.

(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie

auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die

Monatsprämie mit je einem Dreißigstel für jeden

Kalendertag dieser Bruchteile."

8. § 7 samt Überschrift hat zu lauten

„Auszahlung und Einstellung von

Taggeld, Dienstgradzulage und

Monatsprämie

§ 7. (1) Das Taggeld, die Dienstgradzulage und

die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat

am 15. jeden Monats auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag

nicht auf den Auszahlungstag, so sind

die genannten Bezüge für die Tage bis zum

Monatsende am Dienstantrittstag auszuzahlen;

dies gilt nicht für den Antritt des Wehrdienstes als

Zeitsoldat.

(2) Bei Kaderübungen, Truppenübungen und

freiwilligen Waffenübungen, die nicht länger als

20 Tage dauern, sind die im Abs. 1 genannten

Bezüge am Dienstantrittstag für die gesamte Dauer

der Waffenübung im vorhinein auszuzahlen.

(3) Die dem Zeitsoldaten gebührende Monatsprämie

ist auf ein von ihm angegebenes Konto bei

einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Dies

gilt auch für eine allfällige Familienbeihilfe nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, sowie im Falle des Bestandes einer Versicherung

nach § 17 b im letzten Jahr des Wehrdienstes

als Zeitsoldat auch für das Taggeld und die

Dienstgradzulage. Der Wehrpflichtige hat die

erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des

Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen

Dienststelle bekanntzugeben.

(4) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der

für Zeitsoldaten nach Abs. 3 zu überweisenden

Bezüge hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer

Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken."

9. § 7 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten,

Wehrpflichtige der Reserve sowie die im § 42

Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen

haben nach Maßgabe der folgenden Absätze

Anspruch auf Fahrtkostenvergütung; Zeitsoldaten

haben — abgesehen von den Fällen des Abs. 2 lit. d

— nur Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach

Abs. 2 lit. e."

10. Im § 7 a Abs. 2 lit. d sind die Worte „oder des

freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes" durch

die Worte „oder — sofern sie nicht am Dienstort

wohnen — während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat"

zu ersetzen.

11. Im § 7 a Abs. 2 lit. e hat der Klammerausdruck

zu entfallen

12. Nach dem § 7 a sind folgende §§ 7 b und 7 c

samt Überschriften einzufügen

„Überbrückungshilfe

§ 7 b. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst

als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens

drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen

eine Überbrückungshilfe.

(2) Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem

Wehrdienst als Zeitsoldat von

drei Jahren das Zweifache,

vier Jahren das Dreifache,

fünf Jahren das Vierfache,

sechs Jahren das Fünffache,

sieben Jahren das Sechsfache,

acht Jahren das Siebenfache,

neun Jahren das Achtfache,

zehn Jahren das Neunfache,

mehr als zehn Jahren das Zehnfache

der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des

Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie

in der im § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b vorgesehenen

Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche

Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei

der Ermittlung des. für die Überbrückungshilfe

maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe

gilt der § 7 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine

Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von

vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als

Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so

ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu

erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde

gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die

Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger

Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes

mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung

anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des

Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag

ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis

unter sinngemäßer Anwendung des

§ 13 a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, hereinzubringen.

Unterhaltsbeitrag für vorzeitig

entlassene Zeitsoldaten

§ 7 c. Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig

aus dem Präsenzdienst entlassen (§ 40 Abs. 5

des Wehrgesetzes 1978) und verfügt er über kein

ausreichendes Einkommen, um seinen sowie den

für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen notwendigen

Lebensunterhalt bestreiten zu können, so

ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung

ein Unterhaltsbeiträg zu gewähren.

Dieser Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe der

während der beruflichen Bildung im Wehrdienst als

Zeitsoldat zugestandenen Barbezüge und höchstens

für ein Jahr zuerkannt werden."

13. Die Überschrift des III. Abschnittes hat zu

lauten

„Sachbezüge und Aufwandsersatz"

14. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen

können aus militärischen Gründen dauernd oder

vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen

werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte

nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

verpflichtet."

15. Der bisherige § 8 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

„(3)".

16. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während

militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden

dauern, sowie während eines Einsatzes in den Fällen

des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes

1978 oder während außerordentlicher Übungen

nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978."

17. Der bisherige § 9 Abs. 2 erhält die Bezeichnung

„(3)".

18. Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen

„Soldatenheime

§ 9 a. (1) Sofern es die militärischen Erfordernisse

zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach

Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse

Räumlichkeiten für den Aufenthalt der

Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime)

einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck

angemessenes Angebot an Waren

für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und

Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur

entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen

ist; das Entgelt für die angebotenen

Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten

nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen

aus dem Verkauf der angebotenen Waren

sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar

damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben

zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist

außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten

sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und

sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen

oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten

im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet."

19. § 10 samt Überschrift hat zu lauten

„Ansprüche beim Verlassen des

Garnisonsortes

§ 10. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß

den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während

des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes

die Beistellung einer militärischen Unterkunft

nicht möglich ist, eine Abfindung. Die Abfindung

für die Unterkunft darf bei Wehrpflichtigen, die

nicht Offiziere sind, das Ausmaß der Nächtigungs-

gebühr der Gebührenstufe 1, bei Offizieren das

Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige

Berufsoffiziere nach der Reisegebührenvorschrift

1955 nicht überschreiten; § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift

1955 gilt sinngemäß.

(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den

Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme

an der Verpflegung nicht möglich ist, eine Abfindung.

Die Abfindung für die Verpflegung darf das

Vierfache des nach § 9 Abs. 3 jeweils festgesetzten

Tageskostgeldes nicht überschreiten; diese Abfindung

erhöht sich um den Wert der nach § 11

gebührenden Verpflegszubußen.

(3) Zeitsoldaten, die außerhalb militärischer

Übungen von mehr als 24 Stunden Dauer, eines

Einsatzes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c

des Wehrgesetzes 1978 oder außerordentlicher

Übungen nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978

befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen und verhindert

sind, an der den Wehrpflichtigen verabreichten

Verpflegung gegen Entgelt teilzunehmen,

gebührt an Stelle der Abfindung nach Abs. 2 eine

Verpflegsgebühr im dreifachen Ausmaß der für die

versäumten Mahlzeiten vorgesehenen Teilbeträge

des nach § 9 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes."

20. Dem § 12 Abs. 3 sind folgende Sätze anzufügen

„Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen.

Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat."

21. Nach § 12 a ist folgender § 12 b mit Überschrift

einzufügen

„Verhinderung des Antrittes oder

der Fortsetzung einer

Dienstfreistellung

§ 12 b. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte

Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen

befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen,

so hat er Anspruch auf den Ersatz der ihm nachweislich

durch die Verhinderung des Antrittes oder

der Fortsetzung der Dienstfreistellung erwachsenen

Reisekosten."

22. Nach § 17 a ist folgender § 17 b samt Überschrift

einzufügen

„Versicherungsschutz für

Zeitsoldaten

§ 17 b. (1) Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche

Bildung (§ 33 des Wehrgesetzes 1978) haben,

sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat

in der Kranken- und Pensionsversicherung

nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung

auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 versichert. Sie sind in Angelegenheiten

der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern

gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977); als Dienstgeber

gilt der Bund.

(2) Die Beiträge für die nach Abs. 1 Versicherten

sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine

Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions-

und Arbeitslosenversicherung gilt das Taggeld,

die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.

(3) Für die Dauer des Bestandes dieser Versicherung

sind die §§ 13 bis 17 a auf die Zeitsoldaten

nicht anzuwenden.

(4) War ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung

in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangen

Jahr nach Abs. 1 versichert, so sind die

vom Bund für die Pensionsversicherung und die

Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge

abzüglich jener Beiträge, die der Bund an die Pensionsversicherungsträger

gemäß Artikel VI des

Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 für diesen Zeitraum

zu leisten gehabt hätte, durch Abzug von der

nach § 7 b gebührenden Überbrückungshilfe hereinzubringen."

23. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Wehrpflichtige, die

1. einen Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten,

2. einen Grundwehrdienst in der Dauer von acht

Monaten oder

3. einen außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978

im Anschluß an einen in den Z 1 und 2

genannten Präsenzdienst

leisten, haben nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Abschnittes auf Antrag Anspruch auf Familienunterhalt

für ihre Ehegattin und für Kinder im

Sinne des § 119 des Einkommensteuergesetzes

1972 (EStG 1972); für andere Personen gebührt

Familienunterhalt nur dann, wenn der Wehrpflichtige

ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu

leisten hätte."

24. Im § 20 Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 lit. b zweiter

Halbsatz" durch „Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz"

zu ersetzen.

25. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wehrpflichtige, die einen im § 18 Z 1 bis 3

genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf

Familienunterhalt für Personen haben, mit denen

sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 20 Abs. 1

Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die

Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer

Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin

des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt,

die monatlich den für Beamte nach § 26 Abs. 5 des

Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden

Mindestsatz — bei Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im

§ 62 Abs. 1 EStG 1972 für den Fall der monatlichen

Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an

Werbungskosten — übersteigen."

26. Im § 21 Abs. 3 ist das Zitat „§ 18 Z 1 bis 4"

durch „§ 18 Z 1 bis 3" zu ersetzen.

27. § 21 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den

Abs. 1 und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen

nachweislich während des Präsenzdienstes für die

erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung

entstehenden Kosten so weit abzugelten, als

ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes

Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies

gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der

Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes

vollzogen, aber bereits vor der Zustellung

des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer

bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden

ist."

28. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe

sowie die Familienbeihilfe nach dem

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15.

eines jeden Kalendermonats für den laufenden

Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung

und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt

unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1

und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken."

29. Im § 28 Abs. 5 hat der letzte Satz zu entfallen.

30. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Die Ansprüche auf Barbezüge

(II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie

für Zeitsoldaten und die dieser entsprechende

Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 4, sowie die

Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz

(III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen

und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte

nicht übertragen werden."

31. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 und des § 26 Abs. 3,

soweit sich diese Bestimmungen auf das Bundesrechenamt

beziehen, der Bundesminister

für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 7b Abs. 4 jeder Bundesminister

insoweit, als er oberste Dienstbehörde ist,

3. hinsichtlich des § 17 a Abs. 1 und 2 und des

§ 38 der Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich des § 17 b Abs. 1 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

5. hinsichtlich des § 30 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, soweit es sich

jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die

eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder niederen Fachschulen

betreffen, der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, und zwar jeder im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler,

6. hinsichtlich des § 36 Abs. 3 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

7. hinsichtlich des § 37, soweit sich diese Bestimmung

auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister

für Finanzen,

8. hinsichtlich des § 37, soweit sich diese Bestimmung

auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundeskanzler,

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, und

zwar soweit hiebei der Wirkungsbereich

anderer Bundesminister berührt wird, im Einvernehmen

mit diesen der Bundesminister für

Landesverteidigung."

Artikel III

Das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen,

BGBl. Nr. 202/1963, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 97/1969, 272/1971 und

422/1974 wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Das Bundesheerdienstzeichen ist an die

im § 1 Abs. 3 Z2 und 3 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, genannten Angehörigen des Bundesheeres

zu verleihen, und zwar

1. als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse an Personen,

die fünf Dienstjahre als Angehörige

des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes

1978) tatsächlich zurückgelegt haben,

2. als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse an Personen,

die 15 Dienstjahre als Angehörige des

Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,

3. als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse an Personen,

die 25 Dienstjahre als Angehörige des

Bundesheeres tatsächlich zurückgelegt haben,

sofern sich die genannten Personen während dieser

Zeit wohl verhalten haben.

(2) Das Bundesheerdienstzeichen ist an Wehrpflichtige

der Reserve zu verleihen, und zwar

1. als Bundesheerdienstzeichen 3. Klasse nach

Ablauf eines Zeitraumes von mindestens fünf

Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst

(§ 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes

1978) oder der Beendigung der Waffenübung

nach § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes

freiwillige Waffenübungen im

Gesamtausmaß von 15 Wochen geleistet

haben,

2. als Bundesheerdienstzeichen 2. Klasse nach

Ablauf eines Zeitraumes von mindestens

15 Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst

oder der Beendigung der Waffen-

übung nach § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes

freiwillige Waffenübungen im

Gesamtausmaß von 30 Wochen geleistet

haben,

3. als Bundesheerdienstzeichen 1. Klasse nach

Ablauf eines Zeitraumes von mindestens

25 Jahren ab der Entlassung aus dem Grundwehrdienst

oder der Beendigung der Waffenübung

nach § 35 Abs. 1 des Wehrgesetzes

1978 an Personen, die innerhalb dieses Zeitraumes

freiwillige Waffenübungen im

Gesamtausmaß von 45 Wochen geleistet

haben,

sofern sich die Wehrpflichtigen der Reserve während

der Leistung der freiwilligen Waffenübungen

wohl verhalten haben. Der Leistung freiwilliger

Waffenübungen ist hiebei gleichzuhalten

a) die Leistung von Kaderübungen (§ 29 des

Wehrgesetzes 1978) mit der Maßgabe, daß

Kaderübungen in der Dauer von 15 Tagen

freiwilligen Waffenübungen in der Dauer

von zwei Wochen entsprechen,

b) die Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat

(§ 32 des Wehrgesetzes 1978),

c) die Leistung eines Präsenzdienstes nach dem

Bundesgesetz über die Entsendung von

Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

d) die Leistung eines freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes (§ 32 des Wehrgesetzes

1978 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I

des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 geltenden

Fassung),

in den Fällen der lit. b bis d mit der Maßgabe, daß

ein Präsenzdienst dieser Art in der Dauer von

einem Jahr freiwilligen Waffenübungen in der

Dauer von fünf Wochen entspricht; Bruchteile

eines Jahres gelten hiebei als volles Jahr.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Personen, die infolge

1. des Übertrittes oder der Versetzung in den

Ruhestand,

2. der Ernennung zum Beamten einer anderen

Besoldungsgruppe,

3. der Beendigung des Dienstverhältnisses als

zeitverpflichteter Soldat,

4. der Beendigung der Heranziehung zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion oder der

Verwendung in einer Offiziersfunktion oder

5. eines Austrittes aus dem Dienstverhältnis nach

§ 84 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, oder nach § 21 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,

aus dem Bundesheer nach dem 22. September 1955

ausgeschieden sind, sowie für ehemalige Vertragsbedienstete

des Bundesheeres im Sinne des § 62 des

Wehrgesetzes 1978 und für Beamte und Vertragsbedienstete,

die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

waren, sofern die genannten Personen die

Verleihung des Bundesheerdienstzeichens beim

Bundesministerium für Landesverteidigung beantragen.

Dabei gilt das Ausmaß der nach Abs. 1 Z 1,

2 oder 3 erforderlichen Dienstzeit auch dann als

erreicht, wenn diese Personen die erforderliche

Dienstzeit zwar nicht im vollen Ausmaß als Angehörige

des Bundesheeres im öffentlichen Dienst tatsächlich

zurückgelegt, aber freiwillige Waffenübungen

im Ausmaß von drei Wochen für jedes

nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 fehlende Jahr geleistet

haben; Bruchteile eines Jahres gelten hiebei als volles

Jahr.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen

sind von der Verleihung des Bundesheerdienstzeichens

ausgeschlossen, wenn sie während der Zeit,

in der sie nicht dem Bundesheer angehört haben,

1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

wegen einer oder mehrerer mit Bereicherungsvorsatz

begangener oder die öffentliche

Sittlichkeit verletzender strafbaren Handlungen

rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei

denn, daß die Verurteilung getilgt oder die

Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind;

2. wegen eines Dienstvergehens zu einer Disziplinarstrafe

rechtskräftig verurteilt worden

sind, es sei denn, daß die Eintragung der Disziplinarstrafe

im Standesausweis gelöscht

worden ist."

2. Im § 5 ist das Zitat „§ 50 Abs. 1 des Wehrgesetzes"

durch „§ 62 des Wehrgesetzes 1978" zu

ersetzen.

3. Im § 10 Abs. 2 ist das Zitat „§ 9 Abs. 2" durch

„§ 8 Abs. 2" zu ersetzen.

Artikel IV

Das Bundesgesetz über die Entsendung von

Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in

das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und

370/1975 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als

Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die

gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer

Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf

Ersuchen internationaler Organisationen auf

Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist —

sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige

des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen

— außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27

Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.

Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschrif-

ten Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige

gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst

nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978

herangezogen werden."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten,

haben die Bestimmungen des II., V. und

VI. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, keine Anwendung zu finden."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

und Dienstvergehen, die während einer Dienstleistung

in einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 173/1965 gebildeten Einheit

von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes 1978) begangen

worden sind, hat das Heeresdisziplinargesetz,

BGBl. Nr. 151/1956, mit der Maßgabe Anwendung

zu finden, daß

1. Disziplinarvorgesetzter

a) aller der entsendeten Einheit angehörenden

Soldaten der Vorgesetzte dieser Einheit ist,

b) des Vorgesetzten der entsendeten Einheit der

Bundesminister für Landesverteidigung ist,

2. als zuständige Disziplinarkommission erster

Instanz

a) für Offiziere jene Disziplinarkommission gilt,

die für Berufsoffiziere, die beim Bundesministerium

für Landesverteidigung ständig in

Verwendung stehen, zuständig ist,

b) für Unteroffiziere, Chargen und Wehrmänner

jene Disziplinarkommission gilt, die für

zeitverpflichtete Soldaten, die beim Militärkommando

Wien ständig in Verwendung stehen,

zuständig ist,

3. über Chargen oder Wehrmänner

a) an Stelle der Ordnungsstrafe Ausgangsverbot

auch die Ordnungsstrafe Geldbuße,

b) an Stelle der Disziplinarstrafe Ausgangsverbot

auch die Disziplinarstrafe Geldbuße

verhängt werden kann,

4. hinsichtlich der Geldstrafen und ihrer Vollstreckung

an die Stelle der Barbezüge nach dem

Heeresgebührengesetz die Geldleistungen nach § 3

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes treten und für die

Dauer der Vollstreckung des Disziplinararrestes an

Stelle der Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes

a) Wehrmännern, Chargen und

Unteroffizieren 30 S täglich,

b) Offizieren 60 S täglich,

c) Wehrpflichtigen, die den

Präsenzdienst im Sinne des

§ 1 unmittelbar im Anschluß

an einen Wehrdienst als Zeitsoldat

oder einen Grundwehrdienst

in der Dauer von

acht Monaten (§ 28 Abs. 3

des Wehrgesetzes 1978) leisten,

90 S täglich

gebühren,

5. bei Wehrpflichtigen, die als Angehörige des

Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen, für

die Bemessung der Geldbuße und der Minderung

des Dienstbezuges, die Auslandseinsatzzulage in

den Monatsbezug einzurechnen ist."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Wehrpflichtige, die sich während des

Grundwehrdienstes oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat

zu einer Dienstleistung gemäß § 1 gemeldet

haben, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag

vorausgeht, für den der Wehrpflichtige zum außerordentlichen

Präsenzdienst im Sinne des § 1 einberufen

wird, als im Sinne des § 40 des Wehrgesetzes

1978 vorzeitig aus dem Grundwehrdienst beziehungsweise

aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen,

sofern dieser nicht schon früher geendet hat.

Wird unmittelbar vor und unmittelbar nach einer

Dienstleistung gemäß § 1 ein Wehrdienst als Zeitsoldat

geleistet, so gilt die Dienstleistung gemäß § 1

nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

(2) Die Zeit eines außerordentlichen Präsenzdienstes

im Sinne des § 1 ist auf die Dauer des

Grundwehrdienstes (§ 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes

1978) anzurechnen."

Artikel V

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 543/1983, wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat

infolge des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen

beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat

erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

als Dienstbeschädigung entschädigt

(§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung,

die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes

1978)

a) bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes

1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes

1978),

b) bei der Teilnahme an Inspektionen und

Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 89/1974),

c) bei der Verwahrung von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes

1978),

d) auf dem Wege zum Antritt des Präsenzdienstes

oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden

aus dem Präsenzdienst,

e) auf dem Wege zur oder von der Meldung

oder Stellung,

f) auf dem Wege zur Teilnahme an Inspektionen

oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,

g) im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenständen auf dem Wege zur

militärischen Dienststelle oder auf dem

Heimweg,

h) im Falle einer Dienstfreistellung auf dem

Wege vom Ort der militärischen Dienstleistung

zum Ort des bewilligten Aufenthaltes

oder auf dem Rückweg,

i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg

zwischen der Wohnung und dem Ort

der militärischen Dienstleistung,

j) auf dem mit der unbaren Überweisung von

Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, zusammenhängenden

Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der

militärischen Dienstleistung oder im Falle

einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort

und einem Geldinstitut zum Zweck der

Behebung von Bezügen und anschließend auf

dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der

militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort

oder

k) im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst oder im

Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder

Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und

dem Ort der militärischen Dienstleistung

oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes

erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf

einem Weg gemäß lit. d bis k erlitten wird, ist

jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen,

wenn die mit der Zurücklegung des

Weges verbundenen Gefahren die wesentliche

Ursache für den Eintritt des Unfalles waren. Hat

das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so

sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen

gleich."

Artikel VI

Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern

aus der Anrechnung des

von Zeitsoldaten gemäß § 32 des Wehrgesetzes

1978 in der Fassung dieses Bundesgesetzes geleisteten

Wehrdienstes für die über ein Jahr dieses Wehrdienstes

hinausgehenden Zeiten erwachsen, hat der

Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

gemäß § 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

einen Abgeltungsbetrag zu

leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten, dessen

Wehrdienst länger als ein Jahr dauert, ab dem

zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat

monatlich 17,5 vH der Monatsprämie für

Offiziere gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b des Heeresgebührengesetzes

in der ab dem 1. Jänner 1984 geltenden

Fassung.

Artikel VII

(1) Hinsichtlich der

1. zeitverpflichteten Soldaten,

2. Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes

1978 in einer Offiziersfunktion verwendet

werden und

3. Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst leisten,

bleiben — sofern ihr Dienstverhältnis beziehungsweise

ihr Präsenzdienst erst nach dem 31. Dezember

1983 endet — folgende Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 150 weiter in Kraft

§ 1 Abs. 3, § 36 Abs. 2,

§ 10, § 40 Abs. 2 und 9,

§ 12, § 48,

§ 27, § 49 Abs. 1 bis 8,

§ 29 Abs. 9 lit. b, § 50 Abs. 2,

§ 32, § 52 Abs. 1,

§ 33, 63 Abs. 6,

§ 68.

Diese Personen sind bis zu ihrem Ausscheiden aus

dem Präsenzstand Angehörige des Bundesheeres. Der

§ 29 Abs. 9 lit. b des Wehrgesetzes 1978 bleibt auch

hinsichtlich der unter Z 1 und 2 genannten Personen,

die vor dem 1. Jänner 1984 aus dem Präsenzstand

ausgeschieden sind, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 150/1978 weiter in Kraft. Die

Weitergeltung der §§ 10 und 68 des Wehrgesetzes

1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 150 tritt neben die Geltung dieser Paragraphen

in der Fassung des Art. I.

(2) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die einen

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der

erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, bleiben

folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes

in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung

weiter in Kraft

§ 4 Abs. 2 und 3, § 18,

§ 7, § 38,

§ 7 a, 39.

Die Weitergeltung des § 7 des Heeresgebührengesetzes

in der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung

tritt neben die Geltung dieser Paragraphen

nach Art. II.

(3) Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, die einen

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der

erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, bleiben

der § 4 Z 4 lit. c und der § 5 Abs. 1 des Bundesge-

setzes über die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in

der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung weiter

in Kraft.

(4) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem

31. Dezember 1983 endet, sind

1. bei der Anwendung der §§ 41 und 47 des

Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes

1983 Zeitsoldaten,

2. bei der Anwendung des § 21 des Heeresgebührengesetzes

in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes

1983 Wehrpflichtigen,

die den Grundwehrdienst leisten,

gleichzuhalten.

(5) Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem

31. Dezember 1983 endet, sind berechtigt, auf

Grund freiwilliger Meldung den Wehrdienst als

Zeitsoldat noch vor Ablauf ihres freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes anzutreten. Solche Meldungen

sind von dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag an bis spätestens

31. Jänner 1984 zulässig. Wehrpflichtige, die auf

Grund dieser Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat

verpflichtet werden, gelten mit Ablauf des

Tages, der dem Tag vorausgeht, mit dem der

Wehrdienst als Zeitsoldat beginnt, als im Sinne des

§ 40 des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst entlassen. Die

Zeiten des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

sind auf den Wehrdienst als Zeitsoldat nicht

anzurechnen.

(6) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des § 32 des Wehrgesetzes 1978

in der Fassung des Art. I Z 9 mit dem seiner

Kundmachung folgenden Tag,

2. hinsichtlich des Art. II Z 28 mit 1. Jänner

1985 und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit

1. Jänner 1984

in Kraft.

(7) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(8) Hinsichtlich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

gilt folgendes

1. Die Vollziehung des Art. I richtet sich nach

§ 69 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes.

2. Die Vollziehung des Art. II richtet sich nach

§ 39 des Heeresgebührengesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes.

3. Mit der Vollziehung der Art. III, IV, VI und

VII Abs. 3, 4 und 5 ist der Bundesminister für

Landesverteidigung betraut.

4. Mit der Vollziehung des Art. V ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

5. Die Vollziehung des Art. VII Abs. 1 richtet

sich nach § 68 des Wehrgesetzes 1978 in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150.

6. Die Vollziehung des Art. VII Abs. 2 richtet

sich nach § 39 des Heeresgebührengesetzes in

der vor dem 1. Jänner 1984 geltenden Fassung.

7. Mit der Vollziehung des Art. VII Abs. 7 ist

der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.

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