577. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 615/1977 und des § 16 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,
über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.
Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980 und BGBl.
Nr. 606/1980 wird wie folgt geändert
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
Art. I Z 2 lit. B mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Art. I
Z 2 lit. B tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft. Art. I Z 2
lit. A tritt mit Ablauf des 30. Juni 1982 außer Kraft.
(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen
gebührt dem Versicherer die im Art. I festgesetzte
Prämie vom Tag des Inkrafttretens der jeweiligen
Verordnungsbestimmung an.
(3) Für die Berechnung der Prämiennachzahlungen
oder -rückvergütungen nach Abs. 2 kann die
Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen, so auf-
oder abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne
Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage
zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage aufzurunden.