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577. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt und in der Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften

Auf Grund des i§ 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht

1. Die Weingesetznovelle 1976, BGBl. Nr. 300,

wird wie folgt berichtigt

Im Art. 1 Z 6 hat es in lit. b Z 1 statt „Gießhübel"

richtig „Gießhübl" zu lauten.

2. Das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl.

Nr. 329/1977, wird wie folgt berichtigt

In der Anlage 2 hat es in der vierten Zeile

auf Seite 2028 rechte Spalte statt „BGBl. Nr. 42/

1951" richtig „RGBl. Nr. 42/1915" zu lauten.

3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 27. März 1978,

BGBl. Nr. 192, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

wird wie folgt berichtigt

Im § 6 Abs. 4 lit. d hat es statt „Atomsphäre"

richtig „Atmosphäre" zu lauten.

4. Im 96. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1978, hat es im Inhaltsverzeichnis statt

„297" richtig „279" zu lauten.

5. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 18. Jänner 1979,

BGBl. Nr. 91, mit der die Verordnung, mit

welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden,

geändert wird; Bekanntmachung der geänderten

Lehrpläne für den Religionsunterricht

an diesen Schulen, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I Z 11 hat in der Stundentafel für

den Ersten und Zweiten Klassenzug das Stundenausmaß

der Unverbindlichen Übung „Verkehrserziehung" richtig „1 - - - 1 - - -"

zu lauten.

6. Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.

Nr. 108/1979, wird wie folgt berichtigt

Im Teil II erster Satz hat es statt „Art. 12

Abs. 1 Z. 4" richtig „Art. 12 Abs. 1 Z. 6" zu lauten.

7. Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April

1979, BGBl. Nr. 196, über die Kennzeichnung

der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge wird

wie folgt berichtigt

Im § 3 Abs. 4 hat es statt „1423" richtig

„S 1423" zu lauten.

8. Die Kundmachung der Bundesregierung

vom 17. April 1979, BGBl. Nr. 221 und ASlg.

Nr. 1, mit der das Bundesgesetz über den Mutterschütz

(Mutterschutzgesetz) wiederverlautbart

wird, wird wie folgt berichtigt

In der Anlage hat es im § 21 statt „(BGBl.

Nr. 342/1978, Z. 11)" richtig „(BGBl. Nr. 342/

1978, Art. I Z. 11)" zu lauten.

9. Die Kundmachung der Bundesregierung

vom 24. April 1979, BGBl. Nr. 222 und ASlg.

Nr. 2, mit der das Bundesgesetz über die Förderung

staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich

der politischen Parteien sowie der Publizistik

wiederverlautbart wird, wird wie folgt

berichtigt

In der Anlage hat es im § 2 Abs. 3 statt

„§ 12 Abs. 2" richtig „§ 12 Abs. 1" zu lauten.

10. Die Kundmachung der Bundesregierung

vom 24. April 1979, BGBl. Nr. 223 und ASlg.

Nr. 3, mit der das Bundesgesetz über die Förderung

der Presse wiederverlautbart wird, wird

wie folgt berichtigt

Im Art. I Abs. 1 und Art. III Abs. 1 hat

es jeweils statt „BGBl. Nr. 403/1975" richtig

„BGBl. Nr. 405/1975" zu lauten.

11. Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juli

1979, BGBl. Nr. 337, über die Kennzeichnung

von Kunststoffrohren wird wie folgt berichtigt

In der Anlage hat es in Z 3 statt „1. April

1976" richtig „1. Jänner 1977" zu lauten.

12. Das Bundesgesetz vom 6. März 1980, BGBl.

Nr. 119, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung

der Presse geändert wird, wird wie folgt

berichtigt

In der Einleitung hat es statt „BGBl. Nr. 403/

1975" richtig „BGBl. Nr. 405/1975" zu lauten.

13. Die Kundmachung des Bundesministers für

Finanzen vom 10. November 1980, BGBl.

Nr. 495, betreffend die Großverkaufspreise und

den Absolutierungszuschlag für Branntwein wird

wie folgt berichtigt

Im Art. I hat es unter IV Z 3 lit. a statt „unvollständig"

richtig „vollständig" zu lauten.

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