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577_1979 AT

577. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz)

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers

vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,

gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes

über einen pauschalierten Kostenersatz für die Erteilung

von Auskünften sind für den Bereich des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

(und für die diesem Bundesministerium

nachgeordneten Dienststellen) anzuwenden.

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