577_1979
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577. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 577. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz)
1979_577_0 577. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz)
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Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,
gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes
über einen pauschalierten Kostenersatz für die Erteilung
von Auskünften sind für den Bereich des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
(und für die diesem Bundesministerium
nachgeordneten Dienststellen) anzuwenden.