577. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Erlauf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1
Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Erlauf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 105,400, korrigiert durch südliches Abrücken
die bestehende Trasse und endet bei
km 105,700.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Erlauf aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 1/60-76;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.