577. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 107/1975, über die Reifeprüfung in
den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 hat zu lauten
„Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
letzten Kalenderwoche des ersten Semesters
schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung
anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach
Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
(Hotelfachprüfung) nachzuweisen,
b) das von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b
gewählte Prüfungsgebiet der Klausurprüfung
bekanntzugeben,
c) die von ihm gemäß § 8 Abs. 4 gewählten
Ausgangsgegenstände der Prüfungsgebiete
der mündlichen Prüfung gemäß § 8 Abs. 2
und 3 bekanntzugeben,
d) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 10 anzumelden sowie
e) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines
Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."
2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung erfolgreich
abgelegt haben, können um Entfall von
Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete
der bereits abgelegten Reifeprüfung
waren, wenn
a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen
Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall
angesucht wird,
b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet der beiden Reifeprüfungen
gleichartig ist,
c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten
Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff
jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die
das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird,
d) das Stundenausmaß der Unternichtsgegenstände,
die das Prüfungsgebiet der bereits
abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens
drei Viertel des Stundenausmaßes jener
Unterrichtsgegenstände beträgt, die das
Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall
angesucht wird, und
e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7
des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme
an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,
um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils
der Lehrplan der betreffenden Schulart (Fachrichtung)
ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."
3. Im § 4 Abs. 1 ist das Wort „Rechtskunde"
durch das Wort „Rechtslehre" zu ersetzen.
4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche
Bildung" hat die Pflichtgegenstände Betriebslehre,
Betriebliches Rechnungswesen, Rechtslehre,
Staatsbürgerkunde, Volkswirtschaftslehre sowie
Warenkunde und Technologie zu umfassen."
5. § 4 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1, 3, 5
und 6 haben den gesamten Lehrstoff eines im
Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes
(Ausgangsgegenstand) zu umfassen, aus dem
Lehrstoff der übrigen Pflichtgegenstände die für
den Zusammenhang mit dem Ausgangsgegenstand
wesentlichen Inhalte."
6. § 5 Abs. 1 lit c hat zu lauten
„c) Betriebswirtschaftliche Bildung,".
7. Im § 7 Abs. 3 ist die Bezeichnung „Kaufmännischer
Bildung" durch die Bezeichnung
„Betriebswirtschaftlicher Bildung" zu ersetzen.
8. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik"
hat je eine Aufgabe aus dem Bereich der
Wirtschaftsmathematik, aus dem Bereich der
Zinseszins- und Rentenrechnung und aus dem
Bereich der Differentialrechnung zu umfassen.
Die Verwendung von Formelsammlungen, mathematischen
Tabellen, Logarithmenbüchern, Rechenschiebern,
Rechenmaschinen sowie elektronischen
Rechnern ist insoweit zulässig, als gleichartige
Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur
Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden
zu betragen."
9. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet oder Ausgangsgegenstand der
mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
ist."
10. § 12 Abs. 14 hat zu lauten
„(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind,
ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt
ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die
Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen
zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,
sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat."
11. § 13 Abs. 13 hat zu lauten
„(13) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht
mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die
Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß
§ 4 Abs. 5 und 6 30 Minuten, für eine Teilprüfung
gemäß § 4 Abs. 2 20 Minuten nicht überschreiten.
Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt
dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
Im Falle schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten (§ 22) ist ihm nach
Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur
Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende
Beurteilung seiner Leistung nötig ist."
12. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an
dem für den betreffenden Prüfungskandidaten
gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im Rahmen
der Klausurprüfung stattzufinden, sofern
dieser Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen
Gründe entgegenstehen. Andernfalls
hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von
zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen
Klausurarbeiten stattzufinden; die Bestimmung
des § 13 Abs. 1 wird dadurch nicht berührt.
Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden die
Bestimmungen der §§ 11 und 12 Anwendung."
13. Im § 23 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung
„(1)" zu erhalten und ist folgender
Abs. 2 anzufügen
„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß
§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem dem
Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Für die Nebentermine zum Haupttermin
des Schuljahres 1976/77 sind hinsichtlich der
Prüfungsgebiete die für den Haupttermin geltenden
Bestimmungen anzuwenden.