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577. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 107/1975, über die Reifeprüfung in

den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 hat zu lauten

„Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

letzten Kalenderwoche des ersten Semesters

schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung

anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach

Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

(Hotelfachprüfung) nachzuweisen,

b) das von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b

gewählte Prüfungsgebiet der Klausurprüfung

bekanntzugeben,

c) die von ihm gemäß § 8 Abs. 4 gewählten

Ausgangsgegenstände der Prüfungsgebiete

der mündlichen Prüfung gemäß § 8 Abs. 2

und 3 bekanntzugeben,

d) sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 10 anzumelden sowie

e) einen allfälligen Antrag auf Entfall eines

Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen."

2. Dem § 3 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen

Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung erfolgreich

abgelegt haben, können um Entfall von

Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete

der bereits abgelegten Reifeprüfung

waren, wenn

a) das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen

Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall

angesucht wird,

b) die Durchführung der Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet der beiden Reifeprüfungen

gleichartig ist,

c) der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten

Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff

jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die

das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird,

d) das Stundenausmaß der Unternichtsgegenstände,

die das Prüfungsgebiet der bereits

abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens

drei Viertel des Stundenausmaßes jener

Unterrichtsgegenstände beträgt, die das

Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall

angesucht wird, und

e) der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7

des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme

an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,

um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der lit. c und d ist jeweils

der Lehrplan der betreffenden Schulart (Fachrichtung)

ab der neunten Schulstufe zu berücksichtigen."

3. Im § 4 Abs. 1 ist das Wort „Rechtskunde"

durch das Wort „Rechtslehre" zu ersetzen.

4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche

Bildung" hat die Pflichtgegenstände Betriebslehre,

Betriebliches Rechnungswesen, Rechtslehre,

Staatsbürgerkunde, Volkswirtschaftslehre sowie

Warenkunde und Technologie zu umfassen."

5. § 4 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1, 3, 5

und 6 haben den gesamten Lehrstoff eines im

Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes

(Ausgangsgegenstand) zu umfassen, aus dem

Lehrstoff der übrigen Pflichtgegenstände die für

den Zusammenhang mit dem Ausgangsgegenstand

wesentlichen Inhalte."

6. § 5 Abs. 1 lit c hat zu lauten

„c) Betriebswirtschaftliche Bildung,".

7. Im § 7 Abs. 3 ist die Bezeichnung „Kaufmännischer

Bildung" durch die Bezeichnung

„Betriebswirtschaftlicher Bildung" zu ersetzen.

8. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik"

hat je eine Aufgabe aus dem Bereich der

Wirtschaftsmathematik, aus dem Bereich der

Zinseszins- und Rentenrechnung und aus dem

Bereich der Differentialrechnung zu umfassen.

Die Verwendung von Formelsammlungen, mathematischen

Tabellen, Logarithmenbüchern, Rechenschiebern,

Rechenmaschinen sowie elektronischen

Rechnern ist insoweit zulässig, als gleichartige

Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur

Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden

zu betragen."

9. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet oder Ausgangsgegenstand der

mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten

ist."

10. § 12 Abs. 14 hat zu lauten

„(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind,

ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt

ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die

Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen

zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,

sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat."

11. § 13 Abs. 13 hat zu lauten

„(13) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht

mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die

Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung gemäß

§ 4 Abs. 5 und 6 30 Minuten, für eine Teilprüfung

gemäß § 4 Abs. 2 20 Minuten nicht überschreiten.

Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt

dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

Im Falle schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten (§ 22) ist ihm nach

Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur

Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende

Beurteilung seiner Leistung nötig ist."

12. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat an

dem für den betreffenden Prüfungskandidaten

gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Tag im Rahmen

der Klausurprüfung stattzufinden, sofern

dieser Tag ein Schultag ist und keine organisatorischen

Gründe entgegenstehen. Andernfalls

hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb von

zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen

Klausurarbeiten stattzufinden; die Bestimmung

des § 13 Abs. 1 wird dadurch nicht berührt.

Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden die

Bestimmungen der §§ 11 und 12 Anwendung."

13. Im § 23 hat der bisherige Text die Absatzbezeichnung

„(1)" zu erhalten und ist folgender

Abs. 2 anzufügen

„(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß

§ 3 Abs. 4 ist in das Reifeprüfungszeugnis ein

entsprechender Hinweis aufzunehmen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem dem

Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Für die Nebentermine zum Haupttermin

des Schuljahres 1976/77 sind hinsichtlich der

Prüfungsgebiete die für den Haupttermin geltenden

Bestimmungen anzuwenden.

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