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577_1975 AT

577. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 46 Staatzer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 46 Staatzer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 46 Staatzer Straße

wird im Bereich der Gemeinde Staatz wie folgt

bestimmt

Die B 46 Staatzer Straße wird von km 22,120

bis km 23,800 teils auf eine neuhergestellte

Trasse, die westlich der bestehenden Straße verläuft,

und teils auf ein Teilstück der bestehenden

Landeshauptstraße Nr. 20 umgelegt.

Die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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