577_1975
AT
577. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 46 Staatzer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 577. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 46 Staatzer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz
1975_577_0 577. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 46 Staatzer Straße im Bereich der Gemeinde Staatz
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 46 Staatzer Straße
wird im Bereich der Gemeinde Staatz wie folgt
bestimmt
Die B 46 Staatzer Straße wird von km 22,120
bis km 23,800 teils auf eine neuhergestellte
Trasse, die westlich der bestehenden Straße verläuft,
und teils auf ein Teilstück der bestehenden
Landeshauptstraße Nr. 20 umgelegt.
Die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.