577. Bundesgesetz: Änderung des Handelsgesetzbuches und der Bundesabgabenordnung bezüglich der Verwendung von Datenträgern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897,
RGBl. S. 219, zuletzt geändert durch, das Bundesgesetz
BGBL Nr. 170/1967, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 38 wird als dritter Absatz angefügt
„Er kann zur ordnungsmäßigen Buchführung und
zur Aufbewahrung der im Abs. 2 genannten
Schriftstücke Datenträger benützen. Hiebei muß
die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete,
hinsichtlich der im Abs. 2 genannten Schriftstücke
auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf
der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit
gewährleistet sein."
2. Dem § 47 wird als zweiter Absatz angefügt
„Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in
der Form des § 38 Abs. 3 vorgenommen hat,
muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet
ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener
Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen
lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die
benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer,
dauerhafter Wiedergaben beibringen."
Artikel II
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1965, der Kundmachung BGBl. Nr. 141/
1966 und der Bundesgesetze Nr. 134/1969, 224/
1972 und 262/1972, wird wie folgt geändert
1. Dem § 131 wird als dritter Absatz angefügt
„(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
können Datenträger verwendet werden,
wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet
ist; die vollständige und richtige Erfassung
aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende
Einrichtungen gesichert werden. Wer
Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat,
muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet
ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener
Frist diejenigen Hilfsmittel: zur Verfügung
stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen
lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne
Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen."
2. Der bisherige Wortlaut des § 132 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)"; folgende Abs. 2
und 3 werden angefügt
„(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege,
Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen
kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen,
wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche
und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum
Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit
gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen
nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis
der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2
vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung
verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb
angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel
zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um
die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit
erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte
Wiedergaben beibringen."
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister
für Justiz und des Art. II der Bundesminister
für Finanzen betraut.