Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
577_1973 AT

577. Bundesgesetz: Änderung des Handelsgesetzbuches und der Bundesabgabenordnung bezüglich der Verwendung von Datenträgern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 577. Bundesgesetz: Änderung des Handelsgesetzbuches und der Bundesabgabenordnung bezüglich der Verwendung von Datenträgern

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897,

RGBl. S. 219, zuletzt geändert durch, das Bundesgesetz

BGBL Nr. 170/1967, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 38 wird als dritter Absatz angefügt

„Er kann zur ordnungsmäßigen Buchführung und

zur Aufbewahrung der im Abs. 2 genannten

Schriftstücke Datenträger benützen. Hiebei muß

die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete,

hinsichtlich der im Abs. 2 genannten Schriftstücke

auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf

der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit

gewährleistet sein."

2. Dem § 47 wird als zweiter Absatz angefügt

„Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in

der Form des § 38 Abs. 3 vorgenommen hat,

muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet

ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener

Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung

stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen

lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die

benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer,

dauerhafter Wiedergaben beibringen."

Artikel II

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1965, der Kundmachung BGBl. Nr. 141/

1966 und der Bundesgesetze Nr. 134/1969, 224/

1972 und 262/1972, wird wie folgt geändert

1. Dem § 131 wird als dritter Absatz angefügt

„(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen

können Datenträger verwendet werden,

wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete

Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen

Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet

ist; die vollständige und richtige Erfassung

aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende

Einrichtungen gesichert werden. Wer

Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat,

muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet

ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener

Frist diejenigen Hilfsmittel: zur Verfügung

stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen

lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne

Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen."

2. Der bisherige Wortlaut des § 132 erhält

die Absatzbezeichnung „(1)"; folgende Abs. 2

und 3 werden angefügt

„(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege,

Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen

kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen,

wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche

und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum

Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit

gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen

nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis

der urschriftgetreuen Wiedergabe.

(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2

vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung

verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb

angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel

zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um

die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit

erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte

Wiedergaben beibringen."

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister

für Justiz und des Art. II der Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →