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576_2003 AT

576. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. I Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 der Entschließung

des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten,

BGBl. Nr. 54/1995, sowie § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet

§ 1. Den Leitern von Dienstbehörden erster Instanz wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich

Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen

1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe A 3,

2. Beamte des Militärischen Dienstes auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M BUO 2,

b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1

und M BUO 1,

3. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen

K 3 bis K 6 und

4. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen

a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,

b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C.

§ 2. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich

in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. II Nr. 151/2003,

außer Kraft.

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