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576_1992 AT

576. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 9 Preßburger Straße und B 211 Rohrauer Straße im Bereich der Gemeinden Petronell-Carnuntum und Bad Deutsch-Altenburg

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 9 Preßburger Straße und B 211 Rohrauer Straße im Bereich der Gemeinden Petronell-Carnuntum und Bad Deutsch-Altenburg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Die Straßenteile der B 9 Preßburger Straße von km 37,80 bis km 45,20 und der B 211 Rohrauer Straße von km 13,97 bis km 14,861 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 14. November 1980, BGBl. Nr. 510 und vom 24. März 1986, BGBl. Nr. 189 bestimmten — Abschnitte „Petronell — Deutsch-Altenburg" und „Anschlußstelle Petronell" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Petronell-Carnuntum und Bad Deutsch-Altenburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 9/20-92 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

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