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576_1991 AT

576. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung

haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Abkommen über die Errichtung eines

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 496/1987)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Angola 26. September 1990

Gambia 14. Oktober 1987

Kuba 11. Juli 1988

Mexiko 8. Februar 1988

Mongolei 17. September 1991

Mosambik 1. Juli 1987

Myanmar 25. März 1991

Sowjetunion 8. Juli 1991

Togo 12. Februar 1990

Einer weiteren Mitteilung der belgischen Regierung

zufolge ist Bermuda mit Wirkung vom 13. Juli

1990 auf Grund eines Vorschlages des Vereinigten

Königreiches Mitglied des Rates gemäß Art. II lit. a

Z ii des Abkommens geworden.

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