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576_1990 AT

576. Verordnung: Verbot von Halonen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Verbot von Halonen

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl.

Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Verbote

§ 1. Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die

Verwendung von Halonen (bromierten vollhalogenierten

Kohlenwasserstoffen) sind verboten.

Ausnahmen

§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 sind bis

31. Dezember 1999 ausgenommen

1. die Verwendung von Halonen zur Befüllung

von nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

errichteten Feuerlöschanlagen, deren

Errichtung zum Schutz des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich

ist, wenn dieser Schutz durch die

Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung

mit anderen brandschutztechnischen

Maßnahmen nicht erreicht werden kann;

2. die Verwendung von Halonen zur Befüllung

von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

errichteten Feuerlöschanlagen,

a) die dem Schutz unersetzlicher Kulturgüter

zu dienen bestimmt sind oder

b) bei denen ein Umbau zur Verwendung

anderer Löschmittel einschließlich der

erforderlichen brandschutztechnischen

Maßnahmen einen — gegenüber der

erzielbaren Gefahrenminderung für die

Umwelt — unverhältnismäßigen Aufwand

erfordert;

3. die Verwendung von Halonen zur Befüllung

von Handfeuerlöschern und das Inverkehrsetzen

von Halon-Handfeuerlöschern, soweit

deren Aufstellung oder Bereithaltung zum

Schutz des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen zwingend erforderlich ist und

dieser Schutz durch die Verwendung anderer

Löschmittel in Verbindung mit anderen

brandschutztechnischen Maßnahmen nicht

erreicht werden kann, und darüber hinaus ein

behördlicher Auftrag vorliegt;

4. die Herstellung und das Inverkehrsetzen jener

Mengen an Halonen, die für eine der in 2 1 bis

3 genannten Verwendungen erforderlich sind.

(2) Ohne zeitliche Begrenzung ausgenommen ist

die Verwendung von Halonen zur unmittelbaren

Brandbekämpfung, soweit die verwendeten Anlagen

und Handfeuerlöscher nicht entgegen den Bestimmungen

dieser Verordnung befüllt worden sind.

Zulässig sind nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung

unbedingt erforderlichen Maßnahmen;

nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung

von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen,

Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.

§ 3. Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind

ferner Halone, die unter Berücksichtigung der

hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für

Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser

Verwendung bestimmt sind.

Erwerb und Abgabe von Halonen

§ 4. Auf den Erwerb von Halonen und

Halon-Handfeuerlöschern sind die §§ 28 und 29,

auf die Abgabe ist § 32 ChemG sinngemäß

anzuwenden.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 5. (1) Über hergestellte, eingeführte, erworbene

oder abgegebene Halone und Halon-Handfeuerlöscher

sind unter sinngemäßer Anwendung des § 30

ChemG Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Hersteller und Importeure von Halonen

und von Halon-Handfeuerlöschern haben dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für

jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach

dessen Ablauf Art und Menge (Gewicht und

Volumen) der hergestellten oder eingeführten

Halone unter Angabe ihres Verwendungszwecks

bzw. Anzahl und Größe der hergestellten oder

eingeführten Handfeuerlöscher schriftlich zu melden.

Übergangsbestimmung

§ 6. Das Inverkehrsetzen von nicht dem § 2 Abs. 1

Z 3 unterliegenden Halon-Handfeuerlöschern ist

noch bis 31. Dezember 1990 zulässig.

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