576. Verordnung: Verbot von Halonen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl.
Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Verbote
§ 1. Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die
Verwendung von Halonen (bromierten vollhalogenierten
Kohlenwasserstoffen) sind verboten.
Ausnahmen
§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 sind bis
31. Dezember 1999 ausgenommen
1. die Verwendung von Halonen zur Befüllung
von nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
errichteten Feuerlöschanlagen, deren
Errichtung zum Schutz des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich
ist, wenn dieser Schutz durch die
Verwendung anderer Löschmittel in Verbindung
mit anderen brandschutztechnischen
Maßnahmen nicht erreicht werden kann;
2. die Verwendung von Halonen zur Befüllung
von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
errichteten Feuerlöschanlagen,
a) die dem Schutz unersetzlicher Kulturgüter
zu dienen bestimmt sind oder
b) bei denen ein Umbau zur Verwendung
anderer Löschmittel einschließlich der
erforderlichen brandschutztechnischen
Maßnahmen einen — gegenüber der
erzielbaren Gefahrenminderung für die
Umwelt — unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert;
3. die Verwendung von Halonen zur Befüllung
von Handfeuerlöschern und das Inverkehrsetzen
von Halon-Handfeuerlöschern, soweit
deren Aufstellung oder Bereithaltung zum
Schutz des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen zwingend erforderlich ist und
dieser Schutz durch die Verwendung anderer
Löschmittel in Verbindung mit anderen
brandschutztechnischen Maßnahmen nicht
erreicht werden kann, und darüber hinaus ein
behördlicher Auftrag vorliegt;
4. die Herstellung und das Inverkehrsetzen jener
Mengen an Halonen, die für eine der in 2 1 bis
3 genannten Verwendungen erforderlich sind.
(2) Ohne zeitliche Begrenzung ausgenommen ist
die Verwendung von Halonen zur unmittelbaren
Brandbekämpfung, soweit die verwendeten Anlagen
und Handfeuerlöscher nicht entgegen den Bestimmungen
dieser Verordnung befüllt worden sind.
Zulässig sind nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung
unbedingt erforderlichen Maßnahmen;
nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung
von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen,
Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.
§ 3. Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind
ferner Halone, die unter Berücksichtigung der
hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für
Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser
Verwendung bestimmt sind.
Erwerb und Abgabe von Halonen
§ 4. Auf den Erwerb von Halonen und
Halon-Handfeuerlöschern sind die §§ 28 und 29,
auf die Abgabe ist § 32 ChemG sinngemäß
anzuwenden.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 5. (1) Über hergestellte, eingeführte, erworbene
oder abgegebene Halone und Halon-Handfeuerlöscher
sind unter sinngemäßer Anwendung des § 30
ChemG Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Hersteller und Importeure von Halonen
und von Halon-Handfeuerlöschern haben dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für
jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach
dessen Ablauf Art und Menge (Gewicht und
Volumen) der hergestellten oder eingeführten
Halone unter Angabe ihres Verwendungszwecks
bzw. Anzahl und Größe der hergestellten oder
eingeführten Handfeuerlöscher schriftlich zu melden.
Übergangsbestimmung
§ 6. Das Inverkehrsetzen von nicht dem § 2 Abs. 1
Z 3 unterliegenden Halon-Handfeuerlöschern ist
noch bis 31. Dezember 1990 zulässig.