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576_1989 AT

576. Bundesgesetz: Hochleistungsstreckengesetz-Novelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Bundesgesetz: Hochleistungsstreckengesetz-Novelle 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl.

Nr. 135/1989, wird geändert wie folgt

§ 8 Abs. 1 bis 3 lautet

„§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme

auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen

verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des

Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen

der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die

Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken

oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im

Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und

zügigen Durchführung liegt.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau

einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben

ist ein Beschluß der Bundesregierung über das

gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen

Übertragung zum Bau einzuholen.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat

jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen,

die der Gesellschaft übertragen werden,

festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat

überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu

enthalten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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