576. Bundesgesetz: Hochleistungsstreckengesetz-Novelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl.
Nr. 135/1989, wird geändert wie folgt
§ 8 Abs. 1 bis 3 lautet
„§ 8. (1) Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme
auf die bei den Österreichischen Bundesbahnen
verfügbaren Kapazitäten nach Herstellung des
Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen
der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die
Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken
oder von Teilen derselben übertragen, wenn dies im
Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und
zügigen Durchführung liegt.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung zum Bau
einer Hochleistungsstrecke oder eines Teiles derselben
ist ein Beschluß der Bundesregierung über das
gesamtwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen
Übertragung zum Bau einzuholen.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hat
jedenfalls den Umfang der Planungs- bzw. Baumaßnahmen,
die der Gesellschaft übertragen werden,
festzulegen. Eine Verordnung nach Abs. 2 hat
überdies einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu
enthalten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.