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576_1988 AT

576. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1988, BGBl.

Nr. 487, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S

nicht übersteigt, wird wie folgt geändert

In § 1 lautet die Nummer des Zolltarifes 2204 wie folgt

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

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