576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977 und
142/1978 wird geändert wie folgt
1. § 1 samt Überschrift lautet
„Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten
Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen,
soweit die Bestockung mindestens eine Fläche
von 1000 m² und eine durchschnittliche Breite
von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen,
deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung
oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert
oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten
als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd
unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem
unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen
Zusammenhang mit Wald stehen und dessen
Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen,
Holzlagerplätze, Waldschneisen).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht
forstlich genutzt werden und deren das
Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs
eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht
erreicht hat,
b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die
infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres
Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken
der Waldwirtschaft dienen,
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit
Ausnahme solcher, die als Niederwald
bewirtschaftet wurden oder für welche die
Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)
oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30)
wurde,
d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen
(§ 2 Abs. 3) handelt,
e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren
Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn
dienen,
f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes,
BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie
auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung
und Vermarkung der Staatsgrenze
regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene der
§§ 83 und 84 finden Anwendung.
(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer
Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden,
sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen
und Plantagen von Holzgewächsen
zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie
Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf
Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die
beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen
10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung
oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat.
Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4
Anwendung.
(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten
Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 46,
auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies
jene des XI. Abschnittes, auf Christbaumkulturen
überdies jene der §§ 83 und 84 Anwendung.
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung
von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als
Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als
Kahlfläche bezeichnet."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der
Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen
anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart
der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues
des Bewuchses."
3. § 3 samt Überschrift lautet
„Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster
§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder
Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster
der Benützungsart Wald zugeordnet
und wurde eine Rodungsbewilligung für diese
Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im
Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde
nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald
handelt.
(2) Die Behörde hat von allen Bescheiden, die
für die Eintragung der Benützungsart Wald im
Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von
Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und
Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes
oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der
Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt
zu übermitteln.
(3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich
von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart
Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung
zu machen und geeignete Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
(4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche
oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke
handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2
genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung
zu machen.
(5) Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren
zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters
eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung
die Eigentümer der Grundstücke dieser
Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen
innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5
Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist
so zu bemessen, daß die Entscheidungen über diese
Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung
des Grenzkatasters berücksichtigt werden
können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein
vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig
mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde
(§ 24 des Vermessungsgesetzes, BGBl.
Nr. 306/1968) durchzuführen."
4. § 6 samt Überschrift lautet
„Aufgabe der forstlichen Raumplanung
§ 6. (1) Aufgabe der forstlichen Raumplanung ist
die Darstellung und vorausschauende Planung der
Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen
desselben.
(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe
ist das Vorhandensein von Wald in solchem
Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben,
daß seine Wirkungen, nämlich
a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die
wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung
des Rohstoffes Holz,
b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der
Schutz vor Elementargefahren und schädigenden
Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung
der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung
und -verwehung, Geröllbildung und
Hangrutschung,
c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß
auf die Umwelt, und zwar inbesondere auf
den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes,
auf die Reinigung und Erneuerung
von Luft und Wasser und auf die Lärmminderung,
d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere
die Wirkung des Waldes als Erholungsraum
auf die Waldbesucher
bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt
sind.
(3) Zur Erreichung der Ziele der forstlichen
Raumplanung muß insbesondere darauf Bedacht
genommen werden, daß
a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn-
und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen
die räumliche Anordnung und Ausgestaltung
der Wälder so beschaffen sein soll,
daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen
des Waldes gewährleistet sind;
b) in Gebieten, in denen den Schutz- und Wohlfahrtswirkungen
des Waldes eine besondere
Bedeutung zukommt, wie als Hochwasser-,
Lawinen- oder Windschutz oder als Wasserspeicher,
eine dieser Bedeutung entsprechende
räumliche Gliederung des Waldes
vorhanden sein soll.
(4) Im Rahmen der forstlichen Raumplanung ist
die Koordinierung aller in Betracht kommenden
und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen
anzustreben."
5. § 12 lit. b lautet
„b) Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft
des Bodens erhalten und seine
Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nachhaltig gesichert
bleiben;"
6. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Standortgerechte Altbestände sollen möglichst
naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie
bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen
die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder
Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von
8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung
über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hin-
aus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die
Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung
nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem
Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden
Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen."
7. Dem § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen
Leitungsanlage die volle Entwicklung
des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt
und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1
lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte
nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung
der Trassenfläche zu sorgen."
8. Im § 14 Abs. 5 lit. b tritt an die Stelle des
Punktes das Wort „oder". Dem § 14 Abs. 5 wird
folgende lit. c angefügt
„c) eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1
lit. b oder nach § 82 Abs. 3 lit. d erteilt wurde
oder Fällungen gemäß § 85 oder § 86 zur
Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage
durchgeführt werden."
9. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Im Falle des Abs. 5 lit. c hat die Behörde
dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben,
die zur Hintanhaltung oder Verminderung
nachteiliger Wirkungen für die umliegenden
Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen
Waldes (Abs. 2 und 3) hat gegenüber
dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf
Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes
verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile. Die Bestimmungen des Abs. 1, dritter bis
sechster Satz, sind anzuwenden."
10. § 15 samt Überschrift lautet
„Waldteilung
§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die
zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen,
ist verboten, wenn durch die Teilung
Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche
das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige
Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß
unterschreitet.
(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen
sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen
des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.
Nr. 3/1930, zutreffen.
(3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten
Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot
gemäß Abs. 1 zu bewilligen.
(4) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10
Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie
die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für
Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen
der militärischen Landesverteidigung, gemäß Abs. 3
festzusetzen."
11. Nach § 15 wird folgender § 15 a samt Überschrift
eingefügt
„Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
§ 15 a. (1) Das Grundbuchsgericht darf — mit
Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 — die
Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder
Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart
Wald aufweist, nur dann bewilligen oder
anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde
vorliegt, daß die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.
(2) Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen
§ 15, kann dies die Behörde von Amts wegen mit
Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides
ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand
wiederherzustellen, soweit dadurch
nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt
werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes
erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb
von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung
zulässig.
(3) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß
Abs. 2 ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch
anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,
daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung
des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung
des früheren Grundbüchsstandes
nicht hindern."
12. § 16 samt Überschrift lautet
„Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses
Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch
Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens
wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder
Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich
gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften
Gefährdung, insbesondere durch Wind,
Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der
jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen
aller Art, ausgenommen solche gemäß
§ 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll,
Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen
zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung
der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere
kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2
eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist
jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden
oder anordnen, daß der Verursacher die
Gefährdung und deren Folgewirkungen in der
Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche
Ansprüche des Waldeigentümers bleiben
unberührt.
(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2
lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 4 lit. c), so hat
die Behörde die Person, die die Ablagerung des
Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich
ist, festzustellen und ihr die Entfernung
des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich
eine solche Person nicht feststellen, so hat die
Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich
die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die
Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen.
Wird die Person nachträglich festgestellt, so
hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.
Die von der Gemeinde zu besorgende
Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5) (Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch
jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung
des Bewuchses festgestellt, so sind durch das
zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein
Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der
Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der
Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter
des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung
zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich
vorgesehenen Verfahren zum Schutz des
Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden
Antragsrecht und Parteistellung zu.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat jährlich dem Nationalrat über Art und
Ausmaß der Waldverwüstungen, insbesondere
durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden
und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie
deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, zu
berichten."
13. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als
militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen
(Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für
Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner
Bewilligung. Dies gilt nicht für die Kampfzone
des Waldes, Schutzwälder und Bannwälder. Der
Bundesminister für Landesverteidigung hat zu
Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft jene Flächen bekanntzugeben,
die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden."
14. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls
an Bedingungen zu binden und mit Auflagen
zu versehen, durch welche gewährleistet ist, daß die
Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus
nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
a) ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die
Rodungsbewilligung erlischt, wenn der
Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
b) die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche
Verwendung der Fläche zum
beantragten Zweck zu binden und
c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung
nachteiliger Wirkungen für die
umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des
Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung)
geeignet sind."
15. § 18 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für
die Durchführung von Neubewaldungen oder zur
rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des
Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen in
möglichster Nähe der Rodungsfläche zu verwenden."
16. § 18 Abs. 7 lautet
„(7) Es gelten
a) sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für befristete Rodungen ab dem Ablauf
der Befristung,
b) die Bestimmungen des IV. Abschnittes und
der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur
Entfernung des Bewuchses."
17. § 19 Abs. 3 bis 11 lauten
„(3) Dem Antrag, der das genaue Ausmaß der
zur Rodung beantragten Fläche und den Rodungszweck
zu enthalten hat, sind ein Grundbuchsauszug,
der nicht älter als drei Monate sein darf, ein
Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, der das
von der beabsichtigten Rodung betroffene Grundstück
enthält, und eine Lageskizze, die eine eindeutige
Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche
in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die
Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf
als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher
Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in
vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen
Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt,
im Falle des § 20 Abs. 1 eine weitere der
Agrarbehörde zu übermitteln. Im Antrag sind weiters
die Eigentümer nachbarlich angrenzender
Grundstücke (Anrainer) anzuführen.
(4) Anstelle von Grundbuchsauszügen und Auszügen
aus dem Grundstücksverzeichnis kann auch
ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten
Grundstücke — beinhaltend deren Gesamtfläche
und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentü-
mer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten,
die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten
— treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit
öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen.
Im Falle des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis,
in dem auch die Weginteressenten anzuführen
sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(5) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind
a) die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang
ihres Antragsrechtes,
b) der an der zur Rodung beantragten Waldfläche
dinglich Berechtigte,
c) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur
Rodung beantragten Waldfläche nach den
bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen
oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener
mineralischer Rohstoffe befugt ist,
d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte
der an die zur Rodung beantragten Waldfläche
angrenzenden Waldflächen, wobei § 14
Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen
ist,
e) das zuständige Militärkommando, wenn sich
das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die
der Sicherung der Verteidigungswirkung von
Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(6) Im Rodungsverfahren sind
a) die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte
Fläche liegt, zur Wahrnehmung von
örtlichen öffentlichen Interessen und
b) die Behörden, die in diesem Verfahren zur
Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen
berufen sind,
zu hören.
(7) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 6 lit. a
wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrgenommen.
(8) Vor der Entscheidung über den Rodungsantrag
ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(9) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen
erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche
Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt
eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in
ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die
Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch
den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen
zur Austragung derselben auf den
Zivilrechtsweg zu verweisen.
(10) Wird auf Grund eines Antrages gemäß
Abs. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung
erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden,
wenn derjenige, zu dessen Gunsten die
Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht
oder ein sonstiges dem Rodungszweck
entsprechendes Verfügungsrecht an der zur
Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(11) Bescheide, mit denen eine Rodungsbewilligung
erteilt wird, sind auch dann zu begründen,
wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen
wird."
18. Im § 20 entfällt Abs. 3.
19. § 25 Abs. 2 lautet
„(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung
des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes
bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn und insoweit der
Bewuchs keine Schutzfunktion erfüllt. Keiner
Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses
auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster
den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich
genutzte Grundflächen zugeordnet
sind und nicht durch Neubewaldung (§ 4) zu Wald
geworden sind, sofern der Bewuchs keine Schutzfunktion
erfüllt."
20. § 26 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß
Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der
Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform
(Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), näher zu regeln:"
21. § 27 samt Überschrift lautet
„Bannwald
§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter
Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen
und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber
der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang
zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen,
sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder
sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als
wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der
Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen
Nachteile (Bannwald).
(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag,
Schneeabsitzung, Erdabrutschung,
Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
b) die Abwehr der durch Emissionen bedingten
Gefahren,
c) der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten
und Ballungsräumen vor
Beeinträchtigung der Erfordernisse der
Hygiene und Erholung sowie die Sicherung
der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung
der Umgebung solcher Orte,
d) die Sicherung eines Wasservorkommens,
c) die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen
und energiewirtschaftlichen
Leitungsanlagen,
f) die Sicherung der Verteidigungswirkung von
Anlagen der Landesverteidigung,
g) der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem
Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung
ergeben."
22. § 30 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Antragstellung sind berechtigt
a) der Waldeigentümer,
b) das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,
c) darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke
gemäß § 27 Abs. 2
1. lit. a bis d
alle physischen oder juristischen Personen,
die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung
nachzuweisen vermögen,
2. lit. a überdies
Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,
3. lit. e
der Erhalter der Verkehrsanlage oder der
energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,
4. lit. 1
der Bundesminister für Landesverteidigung."
23. § 33 Abs. 3 lautet
„(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung,
wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder
Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers,
hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung
jener Person, der die Erhaltung der Forststraße
obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im
Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf
markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen
ohne Loipen ist unter Anwendung der
nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende
Benützung des Waldes, wie das Anlegen und
die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit
Zustimmung des Waldeigentümers gestattet Eine
Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten
oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als
erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und
deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich
gemacht wurde."
24. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der
Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen
werden."
25. § 34 samt Überschrift lautet
„Benützungsbeschränkungen
§ 34. (I) Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 33 Abs. 2 darf Wald von der Benützung zu Erholungszwecken
vom Waldeigentümer befristet
(Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden
(Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende
Flächen
a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen
forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und
-bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer
der Holzerntearbeiten;
c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische
Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl
geworfen oder gebrochen wurden und noch
nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung
der Aufarbeitung;
d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge
bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck
erfordert;
e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen
Zwecken dienen und diese ohne
Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für
Waldflächen, die
a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten
Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht,
gewidmet sind;
b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen,
wie Tiergärten oder Alpengärten, oder
besonderen Erholungseinrichtungen, ohne
Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet
sind;
c) der Waldeigentümer sich oder seinen
Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang
mit ihren Wohnhäusern vorbehält
und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche,
höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen;
bei einer Gesamtwaldfläche unter
10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete
Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier
Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von
Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat
er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.
In diesem Antrag, dem eine Lageskizze
anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer,
der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der
Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden
Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes
der Sperre unumgänglich ist.
(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken
ausgenommen wird, ist in den Fällen
a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom
Waldeigentümer,
b) des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu
kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2
lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine
Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden
ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels
Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen
und Wege, markierte Wege, Güterwege und
Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten
und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte
Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen,
anzubringen.
(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken
aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im
§ 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht
zulässig, so erstreckt sich die Sperre
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des
§ 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die
Waldfläche führenden nichtöffentlichen
Wege,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3
sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche
Wege, jedoch unbeschadet bestehender
Benützungsrechte.
(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der
Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche
zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er
geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies
nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht
möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch
Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit
der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche
führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen,
im Falle die Waldfläche eingezäunt ist,
diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu
gewährleisten.
(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer
Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes
gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht
benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie
nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen
sind, nicht verlassen werden.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat durch Verordnung die Arten der
Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln
sowie die Art der Ersichtlichmachung näher
zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter
der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre
ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch
Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln
darauf besonders zu verweisen."
26. § 35 Abs. 2 lautet
„(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der
Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1
lit. a dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen
des Abs. 1 lit. b die Bewilligung zu erteilen. Ergibt
die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre
oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies
mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer
die erforderlichen Maßnahmen, wie die
Errichtung von Überstiegen oder Toren oder die
Beseitigung der Sperre oder der Sperreinrichtung,
mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung,
daß nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten
wurde, so hat die Behörde das zulässige
Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer
mit Bescheid aufzutragen, bestehende
Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das
festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen."
27. Die Überschrift zu § 36 lautet
„Erklärung zum Erholungswald"
28. § 36 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Die Behörde hat die Anträge, unter
Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen
des Waldes (§ 6 Abs. 2), auf die Sicherstellung
der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen
(Abs. 5) sowie auf Bergbau- und
Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu
prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid
zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach
keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen
und die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2
gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat
der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan
als erklärten Erholungswald auszuweisen.
(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald
erklärt und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen,
so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers
oder eines Antragsberechtigten gemäß Abs. 2
lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung
des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung
und Benützung von Gestaltungseinrichtungen
(Abs. 5)
a) Rodungen, insbesondere befristete Rodungen
(§ 18),
b) Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer
Hochwaldbestände (§ 81),
c) Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 13
Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a, 40 Abs. 3 und der
nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung
zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung
des Waldes erhöht und das öffentliche
Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung
des Waldes (§ 6 Abs. 2) nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 4
sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen,
Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und
Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für
den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und
-sportpfade und Sporteinrichtungen durch deren
Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (§ 6
Abs. 2) möglichst gewahrt bleiben."
29. § 37 Abs. 1 lautet
„(1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung
des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2)
nicht gefährdet werden."
30. § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die
für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind,
sofern nicht Oberhaupt durch das Harzen die
Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6
Abs. 2) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten)."
31. § 46 samt Überschrift lautet
„Fontpflanzenschutz
§ 46. (1) Die Bestimmungen des II. und III. Teiles
sowie die §§ 1 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forstliche Kulturen
nach Maßgabe folgender Bestimmungen
Anwendung
a) bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes
vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit
der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen, die Krankheitsträger sein
oder einen Schädling verbreiten können, hat
die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den
Fällen, die auch für die Waldkultur von
Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen
mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
herzustellen;
b) die Forstliche Bundesversuchsanstalt tritt,
soweit im III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes
die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
Planzenschutz festgelegt ist, an deren Stelle.
Die Führung des Registers der zugelassenen
Pflanzenschutzmittel obliegt jedoch auch für
den forstlichen Bereich der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz.
(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich
der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/
1962, bleiben unberührt."
32. § 48 samt Überschrift lautet
„Verordnungsermächtigung
§ 48. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
für Umwelt, Jugend und Familie sowie für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung
a) die die forstschädliche Luftverunreinigung
bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu
bezeichnen,
b) jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen,
die nach dem Sunde der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht
zu einer der Schadensanfälligkeit des
Bewuchses entsprechenden Gefährdung der
Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),
c) die Art der Feststellung
1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und
am Bewuchs, die Depositionsrate dieser
Stoffe und deren Anreicherung im Boden
sowie
2. des Beitrages einzelner oder mehrerer
Emissionsquellen zu einer Gefährdung der
Waldkultur
zu regeln,
d) die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche
Luftverunreinigungen für eine
Einsichtnahme in Betracht kommenden
Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen und
die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,
e) die Arten der Anlagen, die nach dem Sunde
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der
Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen
verursachen, zu bestimmen.
(2) Bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß
Abs. 1 lit. b ist auf ein mögliches Zusammenwirken
dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe
Bedacht zu nehmen."
33. § 49 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2 ist
zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur
nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung
von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder
auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann.
Zu dessen Beurteilung ist die gesamtwirtschaftliche
Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der
zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß
der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur
(Wirkungen des Waldes) abzuwägen."
34. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Die gemäß § 50 für die Erteilung der Bewilligung
zuständige Behörde hat die zur Beseitigung
der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen
Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 49 Abs. 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben."
35. § 52 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Wenn das Vorhandensein forstschädlicher
Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat die
Behörde Sachverständige zu beauftragen, Messungen
und Untersuchungen zur Feststellung von
forstschädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen.
Sofern die Sachverständigen ein Überschreiten
eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes
feststellen, sind sie berechtigt, in und um
Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach
ihrer Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen
Luftverunreinigung in Betracht kommen,
auch auf Nichtwaldflächen die erforderlichen Messungen
und Untersuchungen durchzuführen. Die
Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener
Nichtwaldflächen oder deren Vertreter sind spätestens
beim Betreten der Anlage oder des Grundstückes
zu verständigen; sie sind berechtigt, bei derartigen
Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen
ist ihnen Auskunft über die Art und das Ergeb-
nis der durchgeführten Messungen und Untersuchungen
zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor
Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu
verständigen.
(2) Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener
Nichtwaldflächen haben die gemäß Abs. 1
zweiter Satz vorgesehenen Maßnahmen zu dulden.
Der Inhaber der Anlage ist auch verpflichtet, die
zur Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung
und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht
nehmen zu lassen."
36. § 53 Abs. 1 lautet
„(1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen,
die
a) von einer Anlage (§ 48 Abs. 1 lit. e) ausgehen,
die nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1 oder 2
oder 50 Abs. 2 bewilligt wurde, oder
b) das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß
(§ 49 Abs. 3 und 5, § 50 Abs. 2 oder § 51
Abs. 2) überschreiten,
haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen
verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt
für den Ersatz des daraus entstandenen
Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften
zur ungeteilten Hand."
37. § 61 Abs. 2 lit. a lautet
„a) für die Planung
1. Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen
ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
2. Bedienstete der Agrarbehörden, die Absolventen
der Universität für Bodenkultur
Wien, Studienrichtung Forstwirtschaft,
sind und die für den agrartechnischen
Dienst erforderliche Prüfung abgelegt
haben für Bringungsanlagen im Rahmen
ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
3. Forstwirte eines Forstbetriebes überdies
für Bringungsanlagen über fremde Grundstücke
dann, wenn diese Anlagen mit solchen
des eigenen Dienstbereiches oder
wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,
4. Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle
Bringungsanlagen nach Maßgabe des
Ziviltechnikergesetzes;
5. Forstwirte im Rahmen eines Technischen
Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973)
für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe
ihrer Gewerbeberechtigung;"
38. Dem § 61 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Bauwerber, die für die Planung und
Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der
Durchführung des Baues Beauftragten haben die
Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen
einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft
für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung
des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der
Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls
unter welchen Bedingungen und Auflagen die
Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist."
39. Die Überschrift zu § 66 lautet
„Befristete Bringung über fremden Boden"
40. Nach § 66 wird folgender § 66 a samt Überschrift
eingefügt
„Bringungsanlagen
§ 66 a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung
von Wald ab Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit
von Bringungsanlagen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die
Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder
einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer,
in deren Eigentum dadurch im geringsten
Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die
Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung
erforderliche Benützung einer dauernden
Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden.
Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung
zu; § 483 ABGB findet Anwendung.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die
Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist
das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend
abzuändern oder aufzuheben."
41. § 67 samt Überschrift lautet
„Entschädigung
S 67. (1) Der nach § 66 Bringungsberechtigte hat
nach der Bringung den früheren Zustand — soweit
dies möglich ist — wiederherzustellen und den
Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für
alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen
Nachteile zu entschädigen.
(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die
Benützung einer fremden Bringungsanlage oder
einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt
an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag
zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung
der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen
Straße.
(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder
Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach
§ 66 a in Anspruch genommenen Grundstückes
gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile
eine Entschädigung. Werden durch die
Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch
nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit
und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.
(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung
oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf
Antrag über den Grund und die Höhe des Anspru-
ches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach
den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, zu
bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs. 2)
strittig, so darf mit der Bringung über die fremde
Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße
begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte
einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten
Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der
Bringungsanlage oder Straße erlegt.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines
Bescheides gemäß Abs. 4 kann jede der beiden Parteien
die Festlegung der Entschädigung oder des
Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes
zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem
Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem
Gericht tritt der gemäß Abs. 4 erlassene Bescheid
außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung
des Antragsgegners zurückgenommen werden.
(6) Für das gerichtliche Verfahren gelten die
Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen.
Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist
sinngemäß anzuwenden."
42. § 68 samt Überschrift lautet
„Bringungsgenossenschaften
S 68. (1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme
von Nutzungsberechtigten gemäß § 32,
können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung,
Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen,
die über ihre Liegenschaften führen oder sie
erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft
zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).
(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens
drei Beteiligte erforderlich.
(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden
a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten
(freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung
der Satzung (§ 70 Abs. 4), oder
b) durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten,
behördliche Beiziehung der widerstrebenden
Minderheit (§ 69) und Genehmigung
der Satzung.
(4) Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften
die Bringungsanlage führt, zustimmen,
können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter
von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein
wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung
hinausreichenden Benützung der
Bringungsanlage nachweisen."
43. Dem § 70 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert
und erscheint der Maßstab für die Verteilung
der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer
Frist keine Änderung nach Abs. 5. beschlossen, so
hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine
der Änderung entsprechende, nach § 72 angemessene
Kostenaufteilung festzusetzen."
44. § 80 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1
wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme
weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung
zurückbleiben würden."
45. § 80 Abs. 5 zweiter Satz lautet
„Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung
des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß
§ 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden."
46. § 81 Abs. 1 lit. b lautet
„b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung
und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes
einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage
erforderlich sind,"
47. § 81 Abs. 7 lautet
„(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht
erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die
beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag
als Teil eines Förderungsprojektes gemäß § 142
Abs. 2 lit. b Z 1 vorgesehen ist."
48. Dem § 92 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt
die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit
Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen
Leitungsanlage."
49. § 93 Abs. 4 lautet
„(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind
befugt
a) Absolventen der Studienzweige Forstwirtschaft
sowie Wildbach- und Lawinenverbauung
der Universität für Bodenkultur Wien
1. der Behörde, der Agrarbehörden und der
Landwirtschaftskammern im Rahmen
ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
2. von Waldeigentümervereinigungen im
Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,
3. der Dienststellen (§ 102 Abs. 1 lit. b) in
den Fällen des § 100 Abs. 2,
4. im Rahmen eines Technischen Büros
(§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) und
b) leitende Forstorgane von Forstbetrieben für
diese Betriebe.
Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft
nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt."
50. § 100 Abs. 1 erster Halbsatz sowie lit. a und b
lauten
„(I) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und
Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die
Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102
Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22
Abs. 3, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder
Lawinen
a) die Verwendung von geeignetem forstlichen
Vermehrungsgut der in Betracht kommenden
Bäumarten vorzuschreiben, wobei dem
Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten
erwachsen dürfen,
b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes und
in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung
an eine Bewilligung zu binden,"
51. § 101 Abs. 2 lit. d lautet
„d) die Beschränkung der Bringung gemäß
Abs. 4,"
52. § 101 Abs. 6 lautet
„(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein
Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen
innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken
jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst
im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu
lassen und dies der Behörde mindestens zwei
Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundender
Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein
von Holz oder anderen den Wasserlauf
hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen.
Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige
Veranlassungen und über deren Erfolg hat die
Gemeinde der Behörde zu berichten."
53. Die Überschrift zu § 102 lautet
„Organisation und Aufgaben der Dienststellen"
54. § 102 Abs. 5 lit. a lautet
„a) die Projektierung und Durchführung von
Maßnahmen, einschließlich solcher zum
Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze,
gemäß den Bestimmungen dieses
Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni
1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle
1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen,
wie sie in § 7 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948,
idF der Novelle BGBl. Nr. 565/1979 aufgezählt
sind,"
55. Im § 102 Abs. 5 lit. f tritt an die Stelle des
Punktes ein Beistrich. Dem § 102 Abs. 5 wird folgende
lit. g angefügt
„g) die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100
Abs. 1."
56. § 104 Abs. 2 lautet
„(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind
a) als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster;
b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte, Forstassistenten,
Förster, Forstadjunkten und
Forstwarte."
57. § 105 Abs. 1 lit. a lautet
„a) der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung
der Diplomstudien der Studienzweige
Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung
der Studienrichtung Forst-
und Holzwirtschaft an der Universität für
Bodenkultur Wien;"
58. § 106 Abs. 2 lautet
„(2) Beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission
für den Höheren Forstdienst einzurichten. Hiezu
sind auf die Dauer von fünf Jahren zwölf Forstwirte
und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre
zu bestellen. Vorsitzender der
Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft
gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat
unter der Leitung des Vorsitzenden
oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren
Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte
und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei
Forstwirten muß einer als leitendes Forstorgan tätig
oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über
eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer
Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung
verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten
erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter
der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten.
Die Einberufung der Prüfungskommissäre für
die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.
Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen
abgehalten werden."
59. § 106 Abs. 3 lit. a bis c lauten
„a) die erforderliche Vollendung der Diplomstudien
der Studienzweige Forstwirtschaft oder
Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung
für Forst- und Holzwirtschaft
an der Universität für Bodenkultur Wien;
b) die Ablegung von Einzelprüfungen und den
Besuch von Vorlesungen an der Universität
für Bodenkultur Wien, die nicht als Vor- oder
Diplomprüfungsfächer des normalen
Studienganges vorgesehen sind, aber für den
höheren Forstdienst belangreiche Wissensgebiete
zum Gegenstand haben. Die Einzelprüfungen
und Vorlesungen werden vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung durch Verordnung
bestimmt;
c) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit
nach Vollendung des Diplomstudiums
unter Leitung eines Forstwirtes (§ 105 Abs. 1
lit. c);"
60. § 107 Abs. 2 lautet
„(2) Beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission
für den Försterdienst einzurichten. Hiezu sind auf
die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf
Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre
zu bestellen. Vorsitzender der
Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft
gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat
unter der Leitung des Vorsitzenden
oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren
Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte,
einer Förster und einer rechtskundig sein müssen.
Von den drei forstlichen Prüfungskommissären
muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig
gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens
zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung
erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen.
Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert,
können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung
eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die
Einberufung der Prüfungskommissäre für die
jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die
Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen
abgehalten werden."
61. § 107 Abs. 3 lit. a und b lauten
„a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren
Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule);
b) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit
nach Vollendung der Ausbildung gemäß
lit. a unter einem leitenden Forstorgan oder
einem Forstwirt (§ 105 Abs. 1 lit. c);"
62. § 108 Abs. 5 lautet
„(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung
der Mitglieder der Prüfungskommission
und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen.
Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBL Nr. 333,
und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl.
Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die
nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu
vergüten."
63. § 109 Abs. 1 lit. a lautet
„a) eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers
im Inland darauf schließen läßt, daß er
sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen
soweit vertraut gemacht hat, daß
er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben
zu erfüllen vermag, und"
64. § 110 Abs. 1 lit. b lautet
„b) Forstorgane (§ 104 Abs. 2), Forstwarte (§ 113
Abs. 3 lit. b) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96
Abs. 2) sind, oder"
65. § 110 Abs. 2 lautet
„(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1
lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung
mit der Funktion eines Forstschutzorganes
erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er
über die für die Erfüllung der Aufgaben eines
Forstschutzorganes notwendigen praktischen und
technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben
einer öffentlichen Wache vertraut ist."
66. § 111 Abs. 1 lautet
„(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112
eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und
ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet
der Bestimmungen des Waffengesetzes 1986,
BGBl. Nr. 443, eine Faustfeuerwaffe zu führen."
67. Der Unterabschnitt VIII B lautet
„B. Forstfachschule
Errichtung einer Forstfachschule
§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem
Forstpersonal hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen
und für Unterricht, Kunst und Sport eine
Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und
zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende
Schule mit einer Schulstufe.
(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung zu bestimmen.
(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern;
ferner ist zur Durchführung der Übungen
und Ausbildung im Wald die Benützung eines
zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.
(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die
Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen
(§ 120) nicht erfüllt,
b) wegen Überfüllung der Schule.
Aufgabe der Fachschule
§ 118. Die Fachschule hat die Aufgabe, den
Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchfüh-
rang des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken
sowie den Forstschutz- und forstlichen
Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die
im § 2 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, umschriebenen
Aufgaben.
Unterricht und Lehrplan
§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch
Übungen und durch praktischen Unterricht zu
ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen
Unterrichtes sowie der Übungen hat in den
Pflichtgegenständen mindestens 1200 Stunden zu
umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände
vorzusehen sind
a) allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich
Religion),
b) forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau,
Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde,
Meßkunde und Holzverwertung,
Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,
c) Gesetzeskunde,
d) praktischer Unterricht in den Fachgegenständen
Waldbau, Forsttechnik und Baukunde,
Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung,
Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.
Aufnahme in die Fachschule
§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die Fachschule sind
a) die körperliche und geistige Eignung und
b) das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg
abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.
(3) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung
der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber
a) den erfolgreichen Besuch einer land- und
forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,
b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen
Fachschule mit Erfolg besucht
hat,
c) im Sinne der Bestimmungen des Land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft
gilt,
d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen
Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes
nachzuweisen vermag,
e) bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere
Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren
die Mindestanforderung für
den Besuch einer Fachschule erreicht hat
oder
f) eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger
ist als die unter lit. a bis d angeführten.
Schulgeldfreiheit
§ 121. (1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen
ist zulässig.
Schulbehörde, Lehrer
§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich
jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten
der Lehrer handelt, dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
unmittelbar unterstelle
(2) Die Leitung der Fachschule und des Schülerheimes
obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein
muß.
(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem
Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und
die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal
in ausreichender Zahl beizugeben.
Schülerheim
§ 123. (1) Mit der Aufnahme in die Fachschule
ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim
verbunden.
(2) Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen
ordentlichen Wohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten
für die Unterbringung des Schülers
am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung
vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen
Schulbesuch bewilligen.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung
eines höchstens kostendeckenden Beitrages
zulässig (Schülerheimbeitrag).
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit
im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.
Verordnungsermächtigungen
§ 124. (1) Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2)
und eine Heimordnung (Abs. 3) zu erlassen.
(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen
hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors,
sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten,
die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht
im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es
sind insbesondere Bestimmungen Ober die Beaufsichtigung
der Schüler zu treffen.
(3) Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung
der Ordnung und Disziplin im Heim nähere
Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im
Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang,
Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung die Höhe
a) des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden
Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb
gedeckt sind, und
b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß
sie kostendeckend sind,
festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu."
68. Die §§ 125 bis 128 samt Überschriften entfallen.
69. § 134 lautet
„§ 134. Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht
vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das
Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr
gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3, § 130 und
§ 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen
zutreffen. § 133 findet Anwendung."
70. § 137 Abs. 1 lautet
„(1) Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen;
dieser muß Forstwirt sein."
71. § 142 Abs. 2 lit. c lautet
„c) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b
1. Maßnahmen des Forstschutzes, jedoch
ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2
und 3,
2. Maßnahmen zur Sanierung geschädigter
Wälder."
72. § 143 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der
Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als
Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse)
gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können
auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet
werden."
73. § 143 Abs. 7 lautet
„(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann zur Abwicklung der Förderung mit
sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie
Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge
abschließen. Er kann die Besorgung solcher
Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann
und den ihm unterstellten Behörden im Land
übertragen."
74. § 149 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 149. (1) Forstliches Vermehrungsgut (im
nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist
a) Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung
bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und
Samen;
b) Pflanzgut, das sind
1. die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen,
ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche
(generatives Pflanzgut),
2. Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser
oder sonstige Pflanzenteile und die
aus diesen herangezogenen Pflanzen
(vegetatives Pflanzgut).
(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind
a) für Saatgut und generatives Pflanzgut
Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes
sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung
von Saatgut (Samenplantagen);
b) für vegetatives Pflanzgut
im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung
von Pflanzgut geeignet anerkannte
Mutterbäume, in einem Mutterquartier
zusammengefaßte Mutterstöcke und erste
Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und
Klongemische mit festgelegten Anteilen der
einzelnen Klone."
75. § 153 Abs. 3 lautet
„(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit
anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge
ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf
bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut
in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative
Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung
erfolgt ist. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung
die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für
die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer
einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen."
76. Dem § 157 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die Anerkennung von Beständen ist auch von
Amts wegen möglich, wenn eine Zustimmung des
Waldeigentümers vorliegt."
77. Dem § 159 werden folgende Abs. 4 bis 6
angefügt
„(4) Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend
den Bestimmungen dieses Abschnittes
geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen.
Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung
durchgeführt wurde, ist die Anerkennung
vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu
machen.
(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der
Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine
Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).
(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen den
Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die
gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes
Saatgut."
78. § 162 Abs. 2 lautet
„(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid
anzuerkennen, wenn es
a) von anerkanntem Ausgangsmaterial summt,
b) nach Sorten getrennt herangezogen wurde
und
c) gesund ist."
79. § 164 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Die durch die Bezeichnung der Herkunft
ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung
ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im
Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer
(§ 162 Abs. 4)."
80. § 170 Abs. 6 lautet
„(6) Ist in einer Sache der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann
zuständig, so können sie zur Durchführung
des Verfahrens einschließlich der Erfassung des
Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen,
sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde
vollständig an die Stelle der bisher zuständigen
Behörde; Abs. 8 bleibt unberührt."
81. § 171 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörden haben insbesondere
a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht)
zu vollziehen,
b) Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu
erstatten oder nach Maßgabe anderer
Bestimmungen zu veranlassen,
c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu
beraten,
d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken
und
e) den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln."
82. § 172 Abs. 3 lautet
„(3) Das Recht, jeden Wald zu betreten und
hiezu die Forststraßen zu befahren und vom Waldeigentümer
oder dem leitenden Forstorgan die
erforderlichen und verfügbaren Auskünfte zu verlangen,
sowie die im Abs. 2 genannten Rechte stehen
sinngemäß auch den mit der Durchführung
forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen
Forstinventur, betrauten Organen zu."
83. § 172 Abs. 6 lautet
„(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte
oder andere Personen bei Behandlung des
Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40
Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht
lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen
Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden
Herstellung des den Vorschriften entsprechenden
Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich
der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von
Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern
und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden
Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung
der durch die Fällung oder Bringung verursachten
Schäden an Waldboden oder
Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen
oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen
oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen
und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten
durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."
84. § 174 Abs. 1 lit. a Z 5 lautet
„5. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß
§ 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald
nicht entfernt;"
85. § 174 Abs. 1 lit. a Z 31 lautet
„31. Fällungen in der Kampfzone des Waldes
entgegen einer oder ohne Bewilligung
gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;"
86. § 174 Abs. 1 lit. b Z 1 lautet
„1. entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen
von Ästen oder das Eindringen von
Wurzeln nicht duldet;"
87. § 174 Abs. 1 lit. b Z 7 lautet
„7. den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen
nicht nachkommt;"
88. § 174 Abs. 1 lit. b Z 15 lautet
„15. Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1
errichtet oder errichten läßt oder solche
plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß
§ 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung
gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;"
89. § 174 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S
oder mit Arrest bis zu vier Wochen,
2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,
3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S
oder mit Arrest bis zu einer Woche
zu ahnden."
90. § 174 Abs. 4 lit. a lautet
„a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem
Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß
Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen
deren Inhalt oder unter Außerachtlassung
der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34
Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß
Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen
dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht
oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a
erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden
wieder betritt;"
91. § 174 Abs. 4 lit. b Z 2 lautet
„2. sich Früchte oder Samen der im Anhang
angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken
oder Pilze in einer Menge von mehr als
zwei Kilogramm pro Tag aneignet,"
92. § 174 Abs. 4 lit. b Z 3 lautet
„3. Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile
in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes
oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,"
93. § 174 Abs. 4 lit. c bis e lauten
„c) Abfall wegwirft;
d) Pilz- und Beerensammelveranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt;
e) Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3
im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb
markierter Pisten oder Schirouten benützt."
94. § 174 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer
Geldstrafe bis zu 2000 S,
2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit
einer Geldstrafe bis zu 10000 S oder mit
Arrest bis zu einer Woche,
3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu
50000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu ahnden."
95. Nach § 183 wird folgender § 183a samt
Überschrift eingefügt
„Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 183 a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."
96. § 184 Z 9 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und 8 FRBG Entscheidungen
betreffend Bringung über fremden
Boden und eisenbahnbehördliche Entscheidungen
aber die Beistellung von Aufsichtsorganen sowie
gemäß § 10 FRBG über die Festsetzung der Entschädigung
ergangen sind, gelten diese Entscheidungen
als solche im Sinne der §§ 58 Abs. 6, 66
Abs. 4 und 7 und 67."
97. § 184 Z 13 und 14 lauten
„13. (Zu den §§ 106 und 107)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Prüfungskommission für
den höheren Forstdienst und die Prüfungskommission
für den Försterdienst bis 1. Jänner
1989 neu einzurichten. Bis zu diesem
Zeitpunkt gelten die auf Grund der §§ 106
Abs. 2 und 107 Abs. 2 eingerichteten Prüfungskommissionen
als solche im Sinne der
Z 58 und 60.
14. (Zu§ 113)
Personen, die am 31. Dezember 1975,
unbeschadet ihrer Funktionsbezeichnung
(wie Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug
zur Unterstützung der Forstorgane
tätig und von der Behörde als Forstschutzorgane
bestätigt waren, sofern sie
einen Kurs für Forstschutzorgane mit einer
Dauer von mehr als zehn Wochen mit Erfolg
besucht haben, sind Forstwarte im Sinne des
§ 113 Abs. 3 lit. b."
98. Dem § 184 wird folgende Z 17 angefügt
„17. Für am 31. Dezember 1987 in Verwendung
stehende Wildwintergatter gelten bis 30. Juni
1988 die Benützungsbeschränkungen des
§ 34 in der bisherigen Fassung."
99. § 185 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 185. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen
Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die
Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut, und
zwar im Einvernehmen mit dem
1. Bundeskanzler hinsichtlich des § 46 Abs. 1;
2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5, 46
Abs. 1 und 48;
3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der
§§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 4,
129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145
Abs. 1, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4 lit. b und
Abs. 6, 165 Abs. 1 und 2, 166 Abs. 3 und 8
und 168 Abs. 2;
4. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des
§ 33 Abs. 6 und der §§ 83 Abs. 8 und 84
Abs. 2, soweit sich diese Bestimmungen auf
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
beziehen;
5. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich
des § 17 Abs. 5;
6. Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hinsichtlich des § 48;
7. Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport hinsichtlich des § 117 Abs. 1;
8. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr hinsichtlich der §§ 48, 58 Abs. 6 und
74 Abs. 3;
9. Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hinsichtlich des § 106 Abs. 3 lit. b.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51
Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren
gemäß den
a) gewerbe-, berg-, dampfkessel- oder energierechtlichen
Vorschriften zum Gegenstand
haben, der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum
Gegenstand haben, der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter
Satz, 138 Abs. 3, 168 Abs. 3 ist der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter
bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter
und vierter Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter
Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz und 79 vierter Satz,
soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche
Verfahren beziehen, sowie der §§ 53 bis 57 ist der
Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der
§§ 67 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft.
(5) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4,
der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich
nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten
der Lehrer bezieht, der
§§ 122 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 1 und 2 und 124
Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 und
des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, betraut.
(6) Mit der Vollziehung der §§ 18 bis 20, 81
Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85 bis 92 ist, soweit
es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen
in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf
die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage
Bedacht zu nehmen."
100. Der Anhang, in dem die Holzgewächse
gemäß § 1 Abs. 1 angeführt sind, lautet
„1. Nadelgehölze
Bergkiefer Pinus mugo
Eibe Taxus baccata
Fichte Picea abies
Kiefer Pinus silvestris
Lärche Larix decidua
Schwarzkiefer Pinus nigra var.
austriaca
Tanne Abies alba
Zirbelkiefer Pinus cembra
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete,
fremdländische, bestandesbildende Arten der
Gattungen
Abies
Cedrus
Chamaecyparis
Larix
Metascquoia
Picea
Pinus
Pseudotsuga
Sequoiadendron
Thuja
Tsuga
2. Laubgehölze
Bergahorn Acer pseudoplatanus
Bergulme Ulmus glabra
Birke Betula pendula
Schmalblättrige Fraxinus angustifolia
Esche
Eberesche Sorbus aucuparia
Edelkastanie Castanea sativa
Eisbeere Sorbus torminalis
Esche Fraxinus excelsior
Feldahorn Acer campestre
Flaumhaarige Quercus pubescens
Eiche
Feldulme Ulmus minor
Flatterulme Ulmus laevis
Graupappel Populus canescens
Grünerle Alnus viridis
Hainbuche Carpinus betulus
Hasel Corylus avellana
Hopfenbuche Ostrya carpinifolia
Mehlbeere Sorbus aria
Moorbirke Betula pubescens
Robinie Robinia pseudo-acacia
Roßkastanie Aesculus hippocastanum
Rotbuche Fagus silvatica
Schwarzerle Alnus glutinosa
Schwarzpappel Populus nigra
Silberpappel Populus alba
Sommerlinde Tilia platyphyllos
Speierling Sorbus domestica
Spitzahorn Acer platanoides
Stieleiche Quercus robur
Traubeneiche Quercus petraea
Traubenkirsche Prunus padus
Vogelkirsche Prunus avium
Walnuß Juglans regia
Weißerle Alnus incana
Winterlinde Tilia cordata
Zerreiche Quercus cerris
Zitterpappel Populus tremula
und für die forstliche Nutzung geeignete, bestandesbildende
Arten und Hybriden der Gattung
Populus
Salix
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete,
fremdländische, bestandesbildende Arten der
Gattungen
Acer
Ailanthus
Betula
Eleagnus
Fagus
Fraxinus
Juglans
Liriodendron
Platanus
Populus
Prunus
Quercus"
Artikel II
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, jedoch
erst zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft
gesetzt werden.