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576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 576. Bundesgesetz: Forstgesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977 und

142/1978 wird geändert wie folgt

1. § 1 samt Überschrift lautet

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten

Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen,

soweit die Bestockung mindestens eine Fläche

von 1000 m² und eine durchschnittliche Breite

von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen,

deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung

oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert

oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten

als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd

unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem

unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen

Zusammenhang mit Wald stehen und dessen

Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen,

Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht

forstlich genutzt werden und deren das

Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs

eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht

erreicht hat,

b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die

infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres

Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken

der Waldwirtschaft dienen,

c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit

Ausnahme solcher, die als Niederwald

bewirtschaftet wurden oder für welche die

Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)

oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30)

wurde,

d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen

(§ 2 Abs. 3) handelt,

e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren

Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn

dienen,

f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes,

BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie

auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung

und Vermarkung der Staatsgrenze

regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene der

§§ 83 und 84 finden Anwendung.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten

auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer

Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden,

sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen

und Plantagen von Holzgewächsen

zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie

Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf

Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die

beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen

10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung

oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat.

Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4

Anwendung.

(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten

Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 46,

auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies

jene des XI. Abschnittes, auf Christbaumkulturen

überdies jene der §§ 83 und 84 Anwendung.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung

von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als

Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als

Kahlfläche bezeichnet."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der

Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen

anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart

der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues

des Bewuchses."

3. § 3 samt Überschrift lautet

„Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster

§ 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder

Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster

der Benützungsart Wald zugeordnet

und wurde eine Rodungsbewilligung für diese

Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im

Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde

nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald

handelt.

(2) Die Behörde hat von allen Bescheiden, die

für die Eintragung der Benützungsart Wald im

Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von

Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und

Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes

oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der

Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt

zu übermitteln.

(3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich

von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart

Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung

zu machen und geeignete Unterlagen zur

Verfügung zu stellen.

(4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche

oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke

handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2

genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung

zu machen.

(5) Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren

zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters

eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung

die Eigentümer der Grundstücke dieser

Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen

innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5

Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist

so zu bemessen, daß die Entscheidungen über diese

Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung

des Grenzkatasters berücksichtigt werden

können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein

vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig

mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde

(§ 24 des Vermessungsgesetzes, BGBl.

Nr. 306/1968) durchzuführen."

4. § 6 samt Überschrift lautet

„Aufgabe der forstlichen Raumplanung

§ 6. (1) Aufgabe der forstlichen Raumplanung ist

die Darstellung und vorausschauende Planung der

Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen

desselben.

(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe

ist das Vorhandensein von Wald in solchem

Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben,

daß seine Wirkungen, nämlich

a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die

wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung

des Rohstoffes Holz,

b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der

Schutz vor Elementargefahren und schädigenden

Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung

der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung

und -verwehung, Geröllbildung und

Hangrutschung,

c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß

auf die Umwelt, und zwar inbesondere auf

den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes,

auf die Reinigung und Erneuerung

von Luft und Wasser und auf die Lärmminderung,

d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere

die Wirkung des Waldes als Erholungsraum

auf die Waldbesucher

bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt

sind.

(3) Zur Erreichung der Ziele der forstlichen

Raumplanung muß insbesondere darauf Bedacht

genommen werden, daß

a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn-

und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen

die räumliche Anordnung und Ausgestaltung

der Wälder so beschaffen sein soll,

daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen

des Waldes gewährleistet sind;

b) in Gebieten, in denen den Schutz- und Wohlfahrtswirkungen

des Waldes eine besondere

Bedeutung zukommt, wie als Hochwasser-,

Lawinen- oder Windschutz oder als Wasserspeicher,

eine dieser Bedeutung entsprechende

räumliche Gliederung des Waldes

vorhanden sein soll.

(4) Im Rahmen der forstlichen Raumplanung ist

die Koordinierung aller in Betracht kommenden

und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen

anzustreben."

5. § 12 lit. b lautet

„b) Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft

des Bodens erhalten und seine

Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nachhaltig gesichert

bleiben;"

6. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Standortgerechte Altbestände sollen möglichst

naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie

bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen

die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder

Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von

8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung

über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hin-

aus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die

Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung

nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem

Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden

Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen."

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen

Leitungsanlage die volle Entwicklung

des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt

und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1

lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte

nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung

der Trassenfläche zu sorgen."

8. Im § 14 Abs. 5 lit. b tritt an die Stelle des

Punktes das Wort „oder". Dem § 14 Abs. 5 wird

folgende lit. c angefügt

„c) eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1

lit. b oder nach § 82 Abs. 3 lit. d erteilt wurde

oder Fällungen gemäß § 85 oder § 86 zur

Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage

durchgeführt werden."

9. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Im Falle des Abs. 5 lit. c hat die Behörde

dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben,

die zur Hintanhaltung oder Verminderung

nachteiliger Wirkungen für die umliegenden

Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen

Waldes (Abs. 2 und 3) hat gegenüber

dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf

Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes

verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile. Die Bestimmungen des Abs. 1, dritter bis

sechster Satz, sind anzuwenden."

10. § 15 samt Überschrift lautet

„Waldteilung

§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die

zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen,

ist verboten, wenn durch die Teilung

Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche

das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige

Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß

unterschreitet.

(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen

sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen

des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.

Nr. 3/1930, zutreffen.

(3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten

Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot

gemäß Abs. 1 zu bewilligen.

(4) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10

Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie

die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für

Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen

der militärischen Landesverteidigung, gemäß Abs. 3

festzusetzen."

11. Nach § 15 wird folgender § 15 a samt Überschrift

eingefügt

„Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

§ 15 a. (1) Das Grundbuchsgericht darf — mit

Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 — die

Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder

Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart

Wald aufweist, nur dann bewilligen oder

anordnen, wenn eine Bescheinigung der Behörde

vorliegt, daß die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.

(2) Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen

§ 15, kann dies die Behörde von Amts wegen mit

Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides

ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand

wiederherzustellen, soweit dadurch

nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt

werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes

erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb

von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung

zulässig.

(3) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß

Abs. 2 ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch

anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,

daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung

des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung

des früheren Grundbüchsstandes

nicht hindern."

12. § 16 samt Überschrift lautet

„Waldverwüstung

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses

Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch

Handlungen oder Unterlassungen

a) die Produktionskraft des Waldbodens

wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder

Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich

gemacht oder

d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften

Gefährdung, insbesondere durch Wind,

Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der

jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen

aller Art, ausgenommen solche gemäß

§ 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll,

Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen

zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung

der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere

kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2

eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb

einer zu bestimmenden angemessenen Frist

jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden

oder anordnen, daß der Verursacher die

Gefährdung und deren Folgewirkungen in der

Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche

Ansprüche des Waldeigentümers bleiben

unberührt.

(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2

lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 4 lit. c), so hat

die Behörde die Person, die die Ablagerung des

Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich

ist, festzustellen und ihr die Entfernung

des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich

eine solche Person nicht feststellen, so hat die

Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich

die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die

Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen.

Wird die Person nachträglich festgestellt, so

hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.

Die von der Gemeinde zu besorgende

Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch

jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung

des Bewuchses festgestellt, so sind durch das

zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein

Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der

Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der

Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter

des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung

zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich

vorgesehenen Verfahren zum Schutz des

Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden

Antragsrecht und Parteistellung zu.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat jährlich dem Nationalrat über Art und

Ausmaß der Waldverwüstungen, insbesondere

durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden

und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie

deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, zu

berichten."

13. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als

militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen

(Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für

Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner

Bewilligung. Dies gilt nicht für die Kampfzone

des Waldes, Schutzwälder und Bannwälder. Der

Bundesminister für Landesverteidigung hat zu

Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft jene Flächen bekanntzugeben,

die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden."

14. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls

an Bedingungen zu binden und mit Auflagen

zu versehen, durch welche gewährleistet ist, daß die

Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus

nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

a) ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die

Rodungsbewilligung erlischt, wenn der

Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

b) die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche

Verwendung der Fläche zum

beantragten Zweck zu binden und

c) Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung

nachteiliger Wirkungen für die

umliegenden Wälder oder zum Ausgleich des

Verlustes an Waldfläche (Ersatzaufforstung)

geeignet sind."

15. § 18 Abs. 3 dritter Satz lautet

„Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für

die Durchführung von Neubewaldungen oder zur

rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des

Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen in

möglichster Nähe der Rodungsfläche zu verwenden."

16. § 18 Abs. 7 lautet

„(7) Es gelten

a) sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für befristete Rodungen ab dem Ablauf

der Befristung,

b) die Bestimmungen des IV. Abschnittes und

der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur

Entfernung des Bewuchses."

17. § 19 Abs. 3 bis 11 lauten

„(3) Dem Antrag, der das genaue Ausmaß der

zur Rodung beantragten Fläche und den Rodungszweck

zu enthalten hat, sind ein Grundbuchsauszug,

der nicht älter als drei Monate sein darf, ein

Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, der das

von der beabsichtigten Rodung betroffene Grundstück

enthält, und eine Lageskizze, die eine eindeutige

Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche

in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die

Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf

als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher

Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in

vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen

Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt,

im Falle des § 20 Abs. 1 eine weitere der

Agrarbehörde zu übermitteln. Im Antrag sind weiters

die Eigentümer nachbarlich angrenzender

Grundstücke (Anrainer) anzuführen.

(4) Anstelle von Grundbuchsauszügen und Auszügen

aus dem Grundstücksverzeichnis kann auch

ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten

Grundstücke — beinhaltend deren Gesamtfläche

und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentü-

mer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten,

die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten

— treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit

öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen.

Im Falle des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis,

in dem auch die Weginteressenten anzuführen

sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(5) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind

a) die Berechtigten gemäß Abs. 2 im Umfang

ihres Antragsrechtes,

b) der an der zur Rodung beantragten Waldfläche

dinglich Berechtigte,

c) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur

Rodung beantragten Waldfläche nach den

bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen

oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener

mineralischer Rohstoffe befugt ist,

d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte

der an die zur Rodung beantragten Waldfläche

angrenzenden Waldflächen, wobei § 14

Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen

ist,

e) das zuständige Militärkommando, wenn sich

das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die

der Sicherung der Verteidigungswirkung von

Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(6) Im Rodungsverfahren sind

a) die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte

Fläche liegt, zur Wahrnehmung von

örtlichen öffentlichen Interessen und

b) die Behörden, die in diesem Verfahren zur

Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen

berufen sind,

zu hören.

(7) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 6 lit. a

wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich

wahrgenommen.

(8) Vor der Entscheidung über den Rodungsantrag

ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

(9) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen

erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche

Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt

eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in

ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die

Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch

den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen

zur Austragung derselben auf den

Zivilrechtsweg zu verweisen.

(10) Wird auf Grund eines Antrages gemäß

Abs. 2 lit. b, d und e eine Rodungsbewilligung

erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden,

wenn derjenige, zu dessen Gunsten die

Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht

oder ein sonstiges dem Rodungszweck

entsprechendes Verfügungsrecht an der zur

Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

(11) Bescheide, mit denen eine Rodungsbewilligung

erteilt wird, sind auch dann zu begründen,

wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen

wird."

18. Im § 20 entfällt Abs. 3.

19. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung

des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes

bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn und insoweit der

Bewuchs keine Schutzfunktion erfüllt. Keiner

Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses

auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster

den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich

genutzte Grundflächen zugeordnet

sind und nicht durch Neubewaldung (§ 4) zu Wald

geworden sind, sofern der Bewuchs keine Schutzfunktion

erfüllt."

20. § 26 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß

Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der

Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform

(Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), näher zu regeln:"

21. § 27 samt Überschrift lautet

„Bannwald

§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter

Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen

und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber

der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang

zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder

sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als

wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der

Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen

Nachteile (Bannwald).

(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a) der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag,

Schneeabsitzung, Erdabrutschung,

Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,

b) die Abwehr der durch Emissionen bedingten

Gefahren,

c) der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten

und Ballungsräumen vor

Beeinträchtigung der Erfordernisse der

Hygiene und Erholung sowie die Sicherung

der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung

der Umgebung solcher Orte,

d) die Sicherung eines Wasservorkommens,

c) die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen

und energiewirtschaftlichen

Leitungsanlagen,

f) die Sicherung der Verteidigungswirkung von

Anlagen der Landesverteidigung,

g) der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem

Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung

ergeben."

22. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Zur Antragstellung sind berechtigt

a) der Waldeigentümer,

b) das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,

c) darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke

gemäß § 27 Abs. 2

1. lit. a bis d

alle physischen oder juristischen Personen,

die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung

nachzuweisen vermögen,

2. lit. a überdies

Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,

3. lit. e

der Erhalter der Verkehrsanlage oder der

energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,

4. lit. 1

der Bundesminister für Landesverteidigung."

23. § 33 Abs. 3 lautet

„(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung,

wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder

Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers,

hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung

jener Person, der die Erhaltung der Forststraße

obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im

Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf

markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen

ohne Loipen ist unter Anwendung der

nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende

Benützung des Waldes, wie das Anlegen und

die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit

Zustimmung des Waldeigentümers gestattet Eine

Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten

oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als

erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und

deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich

gemacht wurde."

24. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der

Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen

werden."

25. § 34 samt Überschrift lautet

„Benützungsbeschränkungen

§ 34. (I) Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 33 Abs. 2 darf Wald von der Benützung zu Erholungszwecken

vom Waldeigentümer befristet

(Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden

(Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende

Flächen

a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen

forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und

-bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer

der Holzerntearbeiten;

c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische

Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl

geworfen oder gebrochen wurden und noch

nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung

der Aufarbeitung;

d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge

bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck

erfordert;

e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen

Zwecken dienen und diese ohne

Sperre nicht erreicht werden können.

(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für

Waldflächen, die

a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten

Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht,

gewidmet sind;

b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen,

wie Tiergärten oder Alpengärten, oder

besonderen Erholungseinrichtungen, ohne

Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet

sind;

c) der Waldeigentümer sich oder seinen

Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang

mit ihren Wohnhäusern vorbehält

und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche,

höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen;

bei einer Gesamtwaldfläche unter

10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete

Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier

Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von

Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat

er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.

In diesem Antrag, dem eine Lageskizze

anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer,

der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der

Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden

Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist

stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes

der Sperre unumgänglich ist.

(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken

ausgenommen wird, ist in den Fällen

a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom

Waldeigentümer,

b) des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu

kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2

lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine

Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden

ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels

Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen

und Wege, markierte Wege, Güterwege und

Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten

und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte

Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen,

anzubringen.

(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken

aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im

§ 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht

zulässig, so erstreckt sich die Sperre

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des

§ 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die

Waldfläche führenden nichtöffentlichen

Wege,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3

sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche

Wege, jedoch unbeschadet bestehender

Benützungsrechte.

(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der

Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche

zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er

geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies

nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht

möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch

Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit

der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche

führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen,

im Falle die Waldfläche eingezäunt ist,

diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu

gewährleisten.

(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer

Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes

gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht

benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie

nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen

sind, nicht verlassen werden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat durch Verordnung die Arten der

Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln

sowie die Art der Ersichtlichmachung näher

zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter

der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre

ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch

Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln

darauf besonders zu verweisen."

26. § 35 Abs. 2 lautet

„(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der

Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1

lit. a dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen

des Abs. 1 lit. b die Bewilligung zu erteilen. Ergibt

die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre

oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies

mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer

die erforderlichen Maßnahmen, wie die

Errichtung von Überstiegen oder Toren oder die

Beseitigung der Sperre oder der Sperreinrichtung,

mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung,

daß nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten

wurde, so hat die Behörde das zulässige

Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer

mit Bescheid aufzutragen, bestehende

Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das

festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen."

27. Die Überschrift zu § 36 lautet

„Erklärung zum Erholungswald"

28. § 36 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Die Behörde hat die Anträge, unter

Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen

des Waldes (§ 6 Abs. 2), auf die Sicherstellung

der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen

(Abs. 5) sowie auf Bergbau- und

Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu

prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid

zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach

keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen

und die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2

gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat

der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan

als erklärten Erholungswald auszuweisen.

(4) Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald

erklärt und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen,

so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers

oder eines Antragsberechtigten gemäß Abs. 2

lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung

des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung

und Benützung von Gestaltungseinrichtungen

(Abs. 5)

a) Rodungen, insbesondere befristete Rodungen

(§ 18),

b) Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer

Hochwaldbestände (§ 81),

c) Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 13

Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a, 40 Abs. 3 und der

nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung

zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung

des Waldes erhöht und das öffentliche

Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung

des Waldes (§ 6 Abs. 2) nicht wesentlich

beeinträchtigt wird.

(5) Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 4

sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen,

Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und

Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für

den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und

-sportpfade und Sporteinrichtungen durch deren

Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (§ 6

Abs. 2) möglichst gewahrt bleiben."

29. § 37 Abs. 1 lautet

„(1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung

des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2)

nicht gefährdet werden."

30. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die

für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind,

sofern nicht Oberhaupt durch das Harzen die

Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6

Abs. 2) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten)."

31. § 46 samt Überschrift lautet

„Fontpflanzenschutz

§ 46. (1) Die Bestimmungen des II. und III. Teiles

sowie die §§ 1 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, finden auf forstliche Kulturen

nach Maßgabe folgender Bestimmungen

Anwendung

a) bei der im II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes

vorgeschriebenen Beurteilung der Zulässigkeit

der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen,

Pflanzenerzeugnissen und sonstigen

Gegenständen, die Krankheitsträger sein

oder einen Schädling verbreiten können, hat

die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in den

Fällen, die auch für die Waldkultur von

Bedeutung sind, in geeigneter Weise das Einvernehmen

mit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

herzustellen;

b) die Forstliche Bundesversuchsanstalt tritt,

soweit im III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes

die Zuständigkeit der Bundesanstalt für

Planzenschutz festgelegt ist, an deren Stelle.

Die Führung des Registers der zugelassenen

Pflanzenschutzmittel obliegt jedoch auch für

den forstlichen Bereich der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz.

(2) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich

der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/

1962, bleiben unberührt."

32. § 48 samt Überschrift lautet

„Verordnungsermächtigung

§ 48. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Umwelt, Jugend und Familie sowie für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung

a) die die forstschädliche Luftverunreinigung

bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu

bezeichnen,

b) jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen,

die nach dem Sunde der wissenschaftlichen

Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht

zu einer der Schadensanfälligkeit des

Bewuchses entsprechenden Gefährdung der

Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),

c) die Art der Feststellung

1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und

am Bewuchs, die Depositionsrate dieser

Stoffe und deren Anreicherung im Boden

sowie

2. des Beitrages einzelner oder mehrerer

Emissionsquellen zu einer Gefährdung der

Waldkultur

zu regeln,

d) die anläßlich von Erhebungen über forstschädliche

Luftverunreinigungen für eine

Einsichtnahme in Betracht kommenden

Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen und

die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,

e) die Arten der Anlagen, die nach dem Sunde

der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der

Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen

verursachen, zu bestimmen.

(2) Bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß

Abs. 1 lit. b ist auf ein mögliches Zusammenwirken

dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe

Bedacht zu nehmen."

33. § 49 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bewilligung gemäß den Abs. 1 und 2 ist

zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur

nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung

von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder

auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann.

Zu dessen Beurteilung ist die gesamtwirtschaftliche

Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der

zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen

und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß

der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur

(Wirkungen des Waldes) abzuwägen."

34. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Die gemäß § 50 für die Erteilung der Bewilligung

zuständige Behörde hat die zur Beseitigung

der Gefährdung der Waldkultur erforderlichen

Maßnahmen für den weiteren Betrieb der Anlage

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 49 Abs. 3 und 5 durch Bescheid vorzuschreiben."

35. § 52 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Wenn das Vorhandensein forstschädlicher

Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat die

Behörde Sachverständige zu beauftragen, Messungen

und Untersuchungen zur Feststellung von

forstschädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen.

Sofern die Sachverständigen ein Überschreiten

eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes

feststellen, sind sie berechtigt, in und um

Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach

ihrer Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen

Luftverunreinigung in Betracht kommen,

auch auf Nichtwaldflächen die erforderlichen Messungen

und Untersuchungen durchzuführen. Die

Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener

Nichtwaldflächen oder deren Vertreter sind spätestens

beim Betreten der Anlage oder des Grundstückes

zu verständigen; sie sind berechtigt, bei derartigen

Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen

ist ihnen Auskunft über die Art und das Ergeb-

nis der durchgeführten Messungen und Untersuchungen

zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor

Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu

verständigen.

(2) Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener

Nichtwaldflächen haben die gemäß Abs. 1

zweiter Satz vorgesehenen Maßnahmen zu dulden.

Der Inhaber der Anlage ist auch verpflichtet, die

zur Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung

und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht

nehmen zu lassen."

36. § 53 Abs. 1 lautet

„(1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen,

die

a) von einer Anlage (§ 48 Abs. 1 lit. e) ausgehen,

die nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1 oder 2

oder 50 Abs. 2 bewilligt wurde, oder

b) das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß

(§ 49 Abs. 3 und 5, § 50 Abs. 2 oder § 51

Abs. 2) überschreiten,

haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen

verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt

für den Ersatz des daraus entstandenen

Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften

zur ungeteilten Hand."

37. § 61 Abs. 2 lit. a lautet

„a) für die Planung

1. Forstwirte für Bringungsanlagen im Rahmen

ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,

2. Bedienstete der Agrarbehörden, die Absolventen

der Universität für Bodenkultur

Wien, Studienrichtung Forstwirtschaft,

sind und die für den agrartechnischen

Dienst erforderliche Prüfung abgelegt

haben für Bringungsanlagen im Rahmen

ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,

3. Forstwirte eines Forstbetriebes überdies

für Bringungsanlagen über fremde Grundstücke

dann, wenn diese Anlagen mit solchen

des eigenen Dienstbereiches oder

wenn die Grundstücke örtlich zusammenhängen,

4. Ziviltechniker für Forstwirtschaft für alle

Bringungsanlagen nach Maßgabe des

Ziviltechnikergesetzes;

5. Forstwirte im Rahmen eines Technischen

Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973)

für alle Bringungsanlagen nach Maßgabe

ihrer Gewerbeberechtigung;"

38. Dem § 61 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bauwerber, die für die Planung und

Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der

Durchführung des Baues Beauftragten haben die

Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen

einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft

für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung

des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der

Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls

unter welchen Bedingungen und Auflagen die

Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist."

39. Die Überschrift zu § 66 lautet

„Befristete Bringung über fremden Boden"

40. Nach § 66 wird folgender § 66 a samt Überschrift

eingefügt

„Bringungsanlagen

§ 66 a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung

von Wald ab Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit

von Bringungsanlagen nicht oder nur mit

unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die

Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder

einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer,

in deren Eigentum dadurch im geringsten

Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die

Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung

erforderliche Benützung einer dauernden

Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden.

Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung

zu; § 483 ABGB findet Anwendung.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die

Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist

das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend

abzuändern oder aufzuheben."

41. § 67 samt Überschrift lautet

„Entschädigung

S 67. (1) Der nach § 66 Bringungsberechtigte hat

nach der Bringung den früheren Zustand — soweit

dies möglich ist — wiederherzustellen und den

Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für

alle durch die Bringung verursachten vermögensrechtlichen

Nachteile zu entschädigen.

(2) Wurde dem Bringungsberechtigten die

Benützung einer fremden Bringungsanlage oder

einer nichtöffentlichen Straße eingeräumt, so tritt

an Stelle der Entschädigung ein angemessener Beitrag

zu den Kosten der Errichtung und Erhaltung

der Bringungsanlage oder der nichtöffentlichen

Straße.

(3) Dem Eigentümer und dem Nutzungs- oder

Gebrauchsberechtigten des durch ein Recht nach

§ 66 a in Anspruch genommenen Grundstückes

gebührt für alle dadurch verursachten Vermögensnachteile

eine Entschädigung. Werden durch die

Rechtsausübung Schäden verursacht, die noch

nicht abgegolten sind, gebührt nach ihrer Erkennbarkeit

und Bewertbarkeit auch für sie eine Entschädigung.

(4) Einigen sich die Parteien über die Entschädigung

oder den Beitrag nicht, so hat die Behörde auf

Antrag über den Grund und die Höhe des Anspru-

ches zu entscheiden. Die Entschädigung ist nach

den Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, zu

bemessen. Ist nur die Höhe des Beitrages (Abs. 2)

strittig, so darf mit der Bringung über die fremde

Bringungsanlage oder nichtöffentliche Straße

begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte

einen Betrag in der im Bescheid der Behörde festgesetzten

Höhe des Beitrages bei dem Erhalter der

Bringungsanlage oder Straße erlegt.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eines

Bescheides gemäß Abs. 4 kann jede der beiden Parteien

die Festlegung der Entschädigung oder des

Beitrages bei dem nach der Lage des Grundstückes

zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem

Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei diesem

Gericht tritt der gemäß Abs. 4 erlassene Bescheid

außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung

des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(6) Für das gerichtliche Verfahren gelten die

Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen.

Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ist

sinngemäß anzuwenden."

42. § 68 samt Überschrift lautet

„Bringungsgenossenschaften

S 68. (1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme

von Nutzungsberechtigten gemäß § 32,

können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung,

Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen,

die über ihre Liegenschaften führen oder sie

erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft

zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).

(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens

drei Beteiligte erforderlich.

(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden

a) durch freie Übereinkunft aller Beteiligten

(freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung

der Satzung (§ 70 Abs. 4), oder

b) durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten,

behördliche Beiziehung der widerstrebenden

Minderheit (§ 69) und Genehmigung

der Satzung.

(4) Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften

die Bringungsanlage führt, zustimmen,

können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter

von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein

wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung

hinausreichenden Benützung der

Bringungsanlage nachweisen."

43. Dem § 70 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert

und erscheint der Maßstab für die Verteilung

der Kosten unbillig und wird innerhalb zumutbarer

Frist keine Änderung nach Abs. 5. beschlossen, so

hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine

der Änderung entsprechende, nach § 72 angemessene

Kostenaufteilung festzusetzen."

44. § 80 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1

wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme

weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung

zurückbleiben würden."

45. § 80 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung

des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß

§ 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden."

46. § 81 Abs. 1 lit. b lautet

„b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung

und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes

einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage

erforderlich sind,"

47. § 81 Abs. 7 lautet

„(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht

erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die

beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag

als Teil eines Förderungsprojektes gemäß § 142

Abs. 2 lit. b Z 1 vorgesehen ist."

48. Dem § 92 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt

die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit

Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen

Leitungsanlage."

49. § 93 Abs. 4 lautet

„(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind

befugt

a) Absolventen der Studienzweige Forstwirtschaft

sowie Wildbach- und Lawinenverbauung

der Universität für Bodenkultur Wien

1. der Behörde, der Agrarbehörden und der

Landwirtschaftskammern im Rahmen

ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,

2. von Waldeigentümervereinigungen im

Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,

3. der Dienststellen (§ 102 Abs. 1 lit. b) in

den Fällen des § 100 Abs. 2,

4. im Rahmen eines Technischen Büros

(§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) und

b) leitende Forstorgane von Forstbetrieben für

diese Betriebe.

Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft

nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt."

50. § 100 Abs. 1 erster Halbsatz sowie lit. a und b

lauten

„(I) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und

Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die

Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102

Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22

Abs. 3, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder

Lawinen

a) die Verwendung von geeignetem forstlichen

Vermehrungsgut der in Betracht kommenden

Bäumarten vorzuschreiben, wobei dem

Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten

erwachsen dürfen,

b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes und

in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung

an eine Bewilligung zu binden,"

51. § 101 Abs. 2 lit. d lautet

„d) die Beschränkung der Bringung gemäß

Abs. 4,"

52. § 101 Abs. 6 lautet

„(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein

Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen

innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken

jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst

im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu

lassen und dies der Behörde mindestens zwei

Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundender

Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein

von Holz oder anderen den Wasserlauf

hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen.

Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige

Veranlassungen und über deren Erfolg hat die

Gemeinde der Behörde zu berichten."

53. Die Überschrift zu § 102 lautet

„Organisation und Aufgaben der Dienststellen"

54. § 102 Abs. 5 lit. a lautet

„a) die Projektierung und Durchführung von

Maßnahmen, einschließlich solcher zum

Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze,

gemäß den Bestimmungen dieses

Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni

1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle

1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen,

wie sie in § 7 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948,

idF der Novelle BGBl. Nr. 565/1979 aufgezählt

sind,"

55. Im § 102 Abs. 5 lit. f tritt an die Stelle des

Punktes ein Beistrich. Dem § 102 Abs. 5 wird folgende

lit. g angefügt

„g) die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100

Abs. 1."

56. § 104 Abs. 2 lautet

„(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind

a) als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster;

b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte, Forstassistenten,

Förster, Forstadjunkten und

Forstwarte."

57. § 105 Abs. 1 lit. a lautet

„a) der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung

der Diplomstudien der Studienzweige

Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung

der Studienrichtung Forst-

und Holzwirtschaft an der Universität für

Bodenkultur Wien;"

58. § 106 Abs. 2 lautet

„(2) Beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission

für den Höheren Forstdienst einzurichten. Hiezu

sind auf die Dauer von fünf Jahren zwölf Forstwirte

und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre

zu bestellen. Vorsitzender der

Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft

gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat

unter der Leitung des Vorsitzenden

oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren

Prüfungskommissären, von denen drei Forstwirte

und einer rechtskundig sein müssen. Von den drei

Forstwirten muß einer als leitendes Forstorgan tätig

oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über

eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer

Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung

verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten

erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter

der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten.

Die Einberufung der Prüfungskommissäre für

die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.

Die Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen

abgehalten werden."

59. § 106 Abs. 3 lit. a bis c lauten

„a) die erforderliche Vollendung der Diplomstudien

der Studienzweige Forstwirtschaft oder

Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung

für Forst- und Holzwirtschaft

an der Universität für Bodenkultur Wien;

b) die Ablegung von Einzelprüfungen und den

Besuch von Vorlesungen an der Universität

für Bodenkultur Wien, die nicht als Vor- oder

Diplomprüfungsfächer des normalen

Studienganges vorgesehen sind, aber für den

höheren Forstdienst belangreiche Wissensgebiete

zum Gegenstand haben. Die Einzelprüfungen

und Vorlesungen werden vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung durch Verordnung

bestimmt;

c) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit

nach Vollendung des Diplomstudiums

unter Leitung eines Forstwirtes (§ 105 Abs. 1

lit. c);"

60. § 107 Abs. 2 lautet

„(2) Beim Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission

für den Försterdienst einzurichten. Hiezu sind auf

die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf

Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre

zu bestellen. Vorsitzender der

Staatsprüfungskommission ist der Leiter der Forstsektion

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft oder der von ihm namhaft

gemachte Stellvertreter. Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat

unter der Leitung des Vorsitzenden

oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren

Prüfungskommissären, von denen zwei Forstwirte,

einer Förster und einer rechtskundig sein müssen.

Von den drei forstlichen Prüfungskommissären

muß einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig

gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens

zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung

erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert,

können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung

eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten. Die

Einberufung der Prüfungskommissäre für die

jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Die

Staatsprüfung kann in Form von Einzelprüfungen

abgehalten werden."

61. § 107 Abs. 3 lit. a und b lauten

„a) den erfolgreichen Abschluß einer Höheren

Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule);

b) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit

nach Vollendung der Ausbildung gemäß

lit. a unter einem leitenden Forstorgan oder

einem Forstwirt (§ 105 Abs. 1 lit. c);"

62. § 108 Abs. 5 lautet

„(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung

der Mitglieder der Prüfungskommission

und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen.

Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBL Nr. 333,

und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 54, zu vergüten. Die Tätigkeit der Prüfer, die

nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß zu

vergüten."

63. § 109 Abs. 1 lit. a lautet

„a) eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers

im Inland darauf schließen läßt, daß er

sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen

soweit vertraut gemacht hat, daß

er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben

zu erfüllen vermag, und"

64. § 110 Abs. 1 lit. b lautet

„b) Forstorgane (§ 104 Abs. 2), Forstwarte (§ 113

Abs. 3 lit. b) oder Forstaufsichtsorgane (§ 96

Abs. 2) sind, oder"

65. § 110 Abs. 2 lautet

„(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

lit. a erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung

mit der Funktion eines Forstschutzorganes

erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er

über die für die Erfüllung der Aufgaben eines

Forstschutzorganes notwendigen praktischen und

technischen Kenntnisse verfügt und mit den Aufgaben

einer öffentlichen Wache vertraut ist."

66. § 111 Abs. 1 lautet

„(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112

eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und

ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet

der Bestimmungen des Waffengesetzes 1986,

BGBl. Nr. 443, eine Faustfeuerwaffe zu führen."

67. Der Unterabschnitt VIII B lautet

„B. Forstfachschule

Errichtung einer Forstfachschule

§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem

Forstpersonal hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen

und für Unterricht, Kunst und Sport eine

Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und

zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende

Schule mit einer Schulstufe.

(2) Den Sitz der Fachschule hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Verordnung zu bestimmen.

(3) Der Fachschule ist ein Schülerheim anzugliedern;

ferner ist zur Durchführung der Übungen

und Ausbildung im Wald die Benützung eines

zweckentsprechenden Lehrforstes sicherzustellen.

(4) Die Fachschule ist allgemein zugänglich. Die

Aufnahme eines Schülers darf nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die Aufnahmevoraussetzungen

(§ 120) nicht erfüllt,

b) wegen Überfüllung der Schule.

Aufgabe der Fachschule

§ 118. Die Fachschule hat die Aufgabe, den

Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse

zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchfüh-

rang des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken

sowie den Forstschutz- und forstlichen

Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die

im § 2 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, umschriebenen

Aufgaben.

Unterricht und Lehrplan

§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch

Übungen und durch praktischen Unterricht zu

ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen

Unterrichtes sowie der Übungen hat in den

Pflichtgegenständen mindestens 1200 Stunden zu

umfassen.

(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände

vorzusehen sind

a) allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich

Religion),

b) forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau,

Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde,

Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,

c) Gesetzeskunde,

d) praktischer Unterricht in den Fachgegenständen

Waldbau, Forsttechnik und Baukunde,

Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung,

Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.

Aufnahme in die Fachschule

§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme

in die Fachschule sind

a) die körperliche und geistige Eignung und

b) das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg

abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.

(3) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung

der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber

a) den erfolgreichen Besuch einer land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,

b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen

Fachschule mit Erfolg besucht

hat,

c) im Sinne der Bestimmungen des Land- und

forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft

gilt,

d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen

Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes

nachzuweisen vermag,

e) bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere

Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren

die Mindestanforderung für

den Besuch einer Fachschule erreicht hat

oder

f) eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger

ist als die unter lit. a bis d angeführten.

Schulgeldfreiheit

§ 121. (1) Der Besuch der Fachschule ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen

ist zulässig.

Schulbehörde, Lehrer

§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport, soweit es sich

jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten

der Lehrer handelt, dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

unmittelbar unterstelle

(2) Die Leitung der Fachschule und des Schülerheimes

obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein

muß.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem

Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und

die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal

in ausreichender Zahl beizugeben.

Schülerheim

§ 123. (1) Mit der Aufnahme in die Fachschule

ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim

verbunden.

(2) Wenn der Schüler am Sitz der Schule seinen

ordentlichen Wohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten

für die Unterbringung des Schülers

am Sitz der Schule oder in nächster Umgebung

vorgesorgt wurde, kann der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport ausnahmsweise externen

Schulbesuch bewilligen.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und

Betreuung des Schülers im Schülerheim ist die Einhebung

eines höchstens kostendeckenden Beitrages

zulässig (Schülerheimbeitrag).

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit

im Einzelfall zu ermäßigen oder nachzulassen.

Verordnungsermächtigungen

§ 124. (1) Der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung eine Dienstordnung (Abs. 2)

und eine Heimordnung (Abs. 3) zu erlassen.

(2) Die Dienstordnung hat nähere Anweisungen

hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Direktors,

sowie des sonstigen Heimpersonals zu enthalten,

die geeignet sind, sicherzustellen, daß die Aufsicht

im Schülerheim klaglos durchgeführt werde. Es

sind insbesondere Bestimmungen Ober die Beaufsichtigung

der Schüler zu treffen.

(3) Die Heimordnung hat zur Aufrechterhaltung

der Ordnung und Disziplin im Heim nähere

Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im

Schülerheim, ferner über Tageseinteilung, Ausgang,

Tagdienst und Besuchsempfang zu treffen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a) des Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden

Ausgaben für Verpflegung und Heimbetrieb

gedeckt sind, und

b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß

sie kostendeckend sind,

festzusetzen. Die Beiträge fließen dem Bund zu."

68. Die §§ 125 bis 128 samt Überschriften entfallen.

69. § 134 lautet

„§ 134. Forstlichen Ausbildungsstätten, die nicht

vom Bund errichtet und erhalten werden, kann der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das

Öffentlichkeitsrecht verleihen, wenn die Gewähr

gegeben ist, daß die im § 129 Abs. 3, § 130 und

§ 131 Abs. 2 erster Satz festgelegten Voraussetzungen

zutreffen. § 133 findet Anwendung."

70. § 137 Abs. 1 lautet

„(1) Der Anstalt hat ein Direktor vorzustehen;

dieser muß Forstwirt sein."

71. § 142 Abs. 2 lit. c lautet

„c) für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b

1. Maßnahmen des Forstschutzes, jedoch

ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2

und 3,

2. Maßnahmen zur Sanierung geschädigter

Wälder."

72. § 143 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der

Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als

Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse)

gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können

auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet

werden."

73. § 143 Abs. 7 lautet

„(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann zur Abwicklung der Förderung mit

sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie

Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge

abschließen. Er kann die Besorgung solcher

Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen

des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann

und den ihm unterstellten Behörden im Land

übertragen."

74. § 149 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 149. (1) Forstliches Vermehrungsgut (im

nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist

a) Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung

bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und

Samen;

b) Pflanzgut, das sind

1. die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen,

ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche

(generatives Pflanzgut),

2. Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser

oder sonstige Pflanzenteile und die

aus diesen herangezogenen Pflanzen

(vegetatives Pflanzgut).

(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind

a) für Saatgut und generatives Pflanzgut

Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes

sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung

von Saatgut (Samenplantagen);

b) für vegetatives Pflanzgut

im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung

von Pflanzgut geeignet anerkannte

Mutterbäume, in einem Mutterquartier

zusammengefaßte Mutterstöcke und erste

Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und

Klongemische mit festgelegten Anteilen der

einzelnen Klone."

75. § 153 Abs. 3 lautet

„(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit

anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge

ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf

bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut

in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative

Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung

erfolgt ist. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung

die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für

die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer

einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen."

76. Dem § 157 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die Anerkennung von Beständen ist auch von

Amts wegen möglich, wenn eine Zustimmung des

Waldeigentümers vorliegt."

77. Dem § 159 werden folgende Abs. 4 bis 6

angefügt

„(4) Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend

den Bestimmungen dieses Abschnittes

geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen.

Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung

durchgeführt wurde, ist die Anerkennung

vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu

machen.

(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der

Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine

Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen den

Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die

gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes

Saatgut."

78. § 162 Abs. 2 lautet

„(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid

anzuerkennen, wenn es

a) von anerkanntem Ausgangsmaterial summt,

b) nach Sorten getrennt herangezogen wurde

und

c) gesund ist."

79. § 164 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Die durch die Bezeichnung der Herkunft

ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung

ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im

Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer

(§ 162 Abs. 4)."

80. § 170 Abs. 6 lautet

„(6) Ist in einer Sache der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann

zuständig, so können sie zur Durchführung

des Verfahrens einschließlich der Erfassung des

Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen,

sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde

vollständig an die Stelle der bisher zuständigen

Behörde; Abs. 8 bleibt unberührt."

81. § 171 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörden haben insbesondere

a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht)

zu vollziehen,

b) Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu

erstatten oder nach Maßgabe anderer

Bestimmungen zu veranlassen,

c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu

beraten,

d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken

und

e) den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln."

82. § 172 Abs. 3 lautet

„(3) Das Recht, jeden Wald zu betreten und

hiezu die Forststraßen zu befahren und vom Waldeigentümer

oder dem leitenden Forstorgan die

erforderlichen und verfügbaren Auskünfte zu verlangen,

sowie die im Abs. 2 genannten Rechte stehen

sinngemäß auch den mit der Durchführung

forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen

Forstinventur, betrauten Organen zu."

83. § 172 Abs. 6 lautet

„(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte

oder andere Personen bei Behandlung des

Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40

Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht

lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen

Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden

Herstellung des den Vorschriften entsprechenden

Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich

der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,

wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von

Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern

und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden

Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung

der durch die Fällung oder Bringung verursachten

Schäden an Waldboden oder

Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen

oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen

oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen

und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten

durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."

84. § 174 Abs. 1 lit. a Z 5 lautet

„5. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß

§ 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald

nicht entfernt;"

85. § 174 Abs. 1 lit. a Z 31 lautet

„31. Fällungen in der Kampfzone des Waldes

entgegen einer oder ohne Bewilligung

gemäß § 100 Abs. 1 lit. b durchführt;"

86. § 174 Abs. 1 lit. b Z 1 lautet

„1. entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen

von Ästen oder das Eindringen von

Wurzeln nicht duldet;"

87. § 174 Abs. 1 lit. b Z 7 lautet

„7. den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen

nicht nachkommt;"

88. § 174 Abs. 1 lit. b Z 15 lautet

„15. Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1

errichtet oder errichten läßt oder solche

plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu gemäß

§ 61 Abs. 2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung

gemäß § 61 Abs. 4 nicht nachkommt;"

89. § 174 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S

oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S

oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,

3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S

oder mit Arrest bis zu einer Woche

zu ahnden."

90. § 174 Abs. 4 lit. a lautet

„a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem

Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß

Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen

deren Inhalt oder unter Außerachtlassung

der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34

Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß

Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen

dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht

oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a

erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden

wieder betritt;"

91. § 174 Abs. 4 lit. b Z 2 lautet

„2. sich Früchte oder Samen der im Anhang

angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken

oder Pilze in einer Menge von mehr als

zwei Kilogramm pro Tag aneignet,"

92. § 174 Abs. 4 lit. b Z 3 lautet

„3. Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile

in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes

oder geerntetes Holz oder Harz sich aneignet,"

93. § 174 Abs. 4 lit. c bis e lauten

„c) Abfall wegwirft;

d) Pilz- und Beerensammelveranstaltungen

durchführt oder daran teilnimmt;

e) Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3

im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb

markierter Pisten oder Schirouten benützt."

94. § 174 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer

Geldstrafe bis zu 2000 S,

2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit

einer Geldstrafe bis zu 10000 S oder mit

Arrest bis zu einer Woche,

3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu

50000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen

zu ahnden."

95. Nach § 183 wird folgender § 183a samt

Überschrift eingefügt

„Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze

§ 183 a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf

andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit

nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."

96. § 184 Z 9 Abs. 3 lautet

„(3) Soweit gemäß § 9 Abs. 4 und 8 FRBG Entscheidungen

betreffend Bringung über fremden

Boden und eisenbahnbehördliche Entscheidungen

aber die Beistellung von Aufsichtsorganen sowie

gemäß § 10 FRBG über die Festsetzung der Entschädigung

ergangen sind, gelten diese Entscheidungen

als solche im Sinne der §§ 58 Abs. 6, 66

Abs. 4 und 7 und 67."

97. § 184 Z 13 und 14 lauten

„13. (Zu den §§ 106 und 107)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Prüfungskommission für

den höheren Forstdienst und die Prüfungskommission

für den Försterdienst bis 1. Jänner

1989 neu einzurichten. Bis zu diesem

Zeitpunkt gelten die auf Grund der §§ 106

Abs. 2 und 107 Abs. 2 eingerichteten Prüfungskommissionen

als solche im Sinne der

Z 58 und 60.

14. (Zu§ 113)

Personen, die am 31. Dezember 1975,

unbeschadet ihrer Funktionsbezeichnung

(wie Berufsjäger oder Revierjäger) im Forstbetriebsvollzug

zur Unterstützung der Forstorgane

tätig und von der Behörde als Forstschutzorgane

bestätigt waren, sofern sie

einen Kurs für Forstschutzorgane mit einer

Dauer von mehr als zehn Wochen mit Erfolg

besucht haben, sind Forstwarte im Sinne des

§ 113 Abs. 3 lit. b."

98. Dem § 184 wird folgende Z 17 angefügt

„17. Für am 31. Dezember 1987 in Verwendung

stehende Wildwintergatter gelten bis 30. Juni

1988 die Benützungsbeschränkungen des

§ 34 in der bisherigen Fassung."

99. § 185 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 185. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen

Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die

Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut, und

zwar im Einvernehmen mit dem

1. Bundeskanzler hinsichtlich des § 46 Abs. 1;

2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5, 46

Abs. 1 und 48;

3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der

§§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 4,

129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145

Abs. 1, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4 lit. b und

Abs. 6, 165 Abs. 1 und 2, 166 Abs. 3 und 8

und 168 Abs. 2;

4. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des

§ 33 Abs. 6 und der §§ 83 Abs. 8 und 84

Abs. 2, soweit sich diese Bestimmungen auf

die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

beziehen;

5. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich

des § 17 Abs. 5;

6. Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hinsichtlich des § 48;

7. Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport hinsichtlich des § 117 Abs. 1;

8. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr hinsichtlich der §§ 48, 58 Abs. 6 und

74 Abs. 3;

9. Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

hinsichtlich des § 106 Abs. 3 lit. b.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51

Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren

gemäß den

a) gewerbe-, berg-, dampfkessel- oder energierechtlichen

Vorschriften zum Gegenstand

haben, der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten,

b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum

Gegenstand haben, der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter

Satz, 138 Abs. 3, 168 Abs. 3 ist der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter

bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter

und vierter Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter

Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz und 79 vierter Satz,

soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche

Verfahren beziehen, sowie der §§ 53 bis 57 ist der

Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der

§§ 67 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft.

(5) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4,

der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich

nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten

der Lehrer bezieht, der

§§ 122 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 1 und 2 und 124

Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 und

des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 18 bis 20, 81

Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85 bis 92 ist, soweit

es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen

in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf

die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage

Bedacht zu nehmen."

100. Der Anhang, in dem die Holzgewächse

gemäß § 1 Abs. 1 angeführt sind, lautet

„1. Nadelgehölze

Bergkiefer Pinus mugo

Eibe Taxus baccata

Fichte Picea abies

Kiefer Pinus silvestris

Lärche Larix decidua

Schwarzkiefer Pinus nigra var.

austriaca

Tanne Abies alba

Zirbelkiefer Pinus cembra

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete,

fremdländische, bestandesbildende Arten der

Gattungen

Abies

Cedrus

Chamaecyparis

Larix

Metascquoia

Picea

Pinus

Pseudotsuga

Sequoiadendron

Thuja

Tsuga

2. Laubgehölze

Bergahorn Acer pseudoplatanus

Bergulme Ulmus glabra

Birke Betula pendula

Schmalblättrige Fraxinus angustifolia

Esche

Eberesche Sorbus aucuparia

Edelkastanie Castanea sativa

Eisbeere Sorbus torminalis

Esche Fraxinus excelsior

Feldahorn Acer campestre

Flaumhaarige Quercus pubescens

Eiche

Feldulme Ulmus minor

Flatterulme Ulmus laevis

Graupappel Populus canescens

Grünerle Alnus viridis

Hainbuche Carpinus betulus

Hasel Corylus avellana

Hopfenbuche Ostrya carpinifolia

Mehlbeere Sorbus aria

Moorbirke Betula pubescens

Robinie Robinia pseudo-acacia

Roßkastanie Aesculus hippocastanum

Rotbuche Fagus silvatica

Schwarzerle Alnus glutinosa

Schwarzpappel Populus nigra

Silberpappel Populus alba

Sommerlinde Tilia platyphyllos

Speierling Sorbus domestica

Spitzahorn Acer platanoides

Stieleiche Quercus robur

Traubeneiche Quercus petraea

Traubenkirsche Prunus padus

Vogelkirsche Prunus avium

Walnuß Juglans regia

Weißerle Alnus incana

Winterlinde Tilia cordata

Zerreiche Quercus cerris

Zitterpappel Populus tremula

und für die forstliche Nutzung geeignete, bestandesbildende

Arten und Hybriden der Gattung

Populus

Salix

und für die inländische forstliche Nutzung geeignete,

fremdländische, bestandesbildende Arten der

Gattungen

Acer

Ailanthus

Betula

Eleagnus

Fagus

Fraxinus

Juglans

Liriodendron

Platanus

Populus

Prunus

Quercus"

Artikel II

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, jedoch

erst zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft

gesetzt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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